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Internetauktion: Eltern haften nicht für Gebote ihrer Kinder!

LG Bonn

Az.: 2 O 472/03

Urteil vom 19.12.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Widerrufen Eltern Kaufverträge, die ihre Kinder ohne ihr Wissen auf der passwortgeschützten Internetplattform eines Auktionshauses getätigt haben, so sind sie nicht zum Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer verpflichtet. Bei einer passwortgeschützten Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter einem fremdem Mitgliedsnamen.


Sachverhalt:

Der 11-jährige Sohn des Beklagten wollte endlich einmal ein schönes Familienauto haben und kaufte daher per Sofortkauf das vom Kläger angebotene BMW M 3 Cabrio für 54.900 Euro. Nach 8 Tagen widerrief der Beklagte per E-Mail den Kaufvertrag, mit der Begründung, dass nicht er sondern sein Sohn den Wagen ohne sein Wissen ersteigert habe. Der Verkäufer verkaufte daraufhin das Fahrzeug per Zeitungsinserat zu einem geringeren Preis. Daraufhin klagte er den Differenzbetrag als Schaden ein.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des LG Bonn hat der Kläger den Kaufvertrag nicht mit dem Beklagten geschlossen, da nicht feststeht, ob der Beklagte den BMW per Sofortkauf gekauft hat. Die diesbezügliche Beweislast für den Sofortkauf des Beklagten liegt beim Kläger. Eine Abweichung von dieser Beweislastverteilung war nach Ansicht des Gerichts nicht geboten.

Anbieter und Bieter eines Gegenstands bei einer Internetauktion setzten sich insoweit der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in diese Online-Kommunikation aus. Ein elektronischer Vertragsschluss ist daher schwierig zu beweisen.

Ferner bestand für den Kläger aufgrund der derzeitigen Sicherheitsstandards auch kein Rechtsschein dafür, dass der Beklagte als tatsächlicher Inhaber des Mitgliedsnamens gehandelt hat. Das Gericht wies auch einen hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Aufsichtspflichtverletzung seines 11-jährigen Sohnes ab. Insoweit war es nicht pflichtwidrig, seinen 11-jährigen Sohn alleine Zuhause zu lassen.

 

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