Internetauktion – Unternehmer muss auf Händlereigenschaft hinweisen
OLG Oldenburg
Az.: 1 W 6/03
Beschluss vom
20.01.2003
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2002 wird
auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 €
Gründe
Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine
wettbewerbsrelevante Irreführung der von dem Angebot der Antragsgegnerin
angesprochenen Verbraucher verneint.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die rechtlichen Bindungen, denen ein
Unternehmen bei herkömmlicher Tätigkeit unterliegt, auch für den elektronischen
Geschäftsverkehr gelten. Dies trifft wohl auch auf die wettbewerbsrechtliche
Regel zu (BGH GRUR 1987, 748, 749 - Getarnte Werbung II; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rn. 354), dass ein Unternehmer zur Vermeidung
einer Irreführung des angesprochenen Publikums den gewerblichen Charakter seines
Angebots in geeigneter Weise offenlegen muss, weil das Publikum anderenfalls von
einem günstigeren Privatangebot ausgeht. Dies soll seine maßgebliche
Rechtfertigung darin finden, dass der gewerbliche Händler typischerweise seine
Preise gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der für den Geschäftsvorgang
anfallenden Umsatzsteuer kalkuliert und festsetzt, während die
Preisvorstellungen der Privatanbieter eher an den Wunsch anknüpfen, für eine
nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld herauszuschlagen, deren
Angebotspreise also regelmäßig günstiger sind.
Diese von der Rechtsprechung zunächst für den printmedialen Bereich entwickelte
Regel läßt sich auch auf Werbungen und Angebotsofferten in anderen Medien
übertragen. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings, dass ein
vergleichbarer Schutzbedarf des Publikums besteht, der angesprochene Interessent
also davor bewahrt werden muss, aufgrund eines neutral gehaltenen Angebots
ungewollte geschäftliche Kontakte zu einem Unternehmer aufzunehmen, was er
gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige eigentlich
vermeiden wollte.
Nach Ansicht des Senats besteht ein Schutzbedarf im vorbeschriebenen Sinn in dem
hier betroffenen Bereich der Internetauktionen nicht.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Anonymisierung der
Teilnehmer an einer Internetauktion der für die Anzeigenwerbung übliche
Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages, nämlich eine Kontaktaufnahme mit
dem Anbieter nicht typisch ist. Zwar besteht - wie auch im Streitfall - für den
Bietinteressenten die Möglichkeit einer solchen vorherigen Kontaktaufnahme mit
dem Anbieter und damit eine Gelegenheit zur Information über dessen
(geschäftliche) Verhältnisse. Es mag auch sein, dass ein Bietinteressent gerade
beim Handel mit Gebrauchtwagen davon häufiger als bei anderen Angeboten Gebrauch
machen wird, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Angebot zu verschaffen.
Dies läßt sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit den zur
Verfügung stehenden prozessualen Mitteln jedoch nicht in einer für die
Entscheidung tragfähigen Weise verifizieren. Der Senat geht deshalb zugunsten
des Antragstellers davon aus, dass die Gefahr eines unerwünschten
Vertragsschlusses mit einem gewerblichen Händler und damit das durch eine
mögliche Irreführung begründete Gefährdungspotenzial für einen Bieter im Rahmen
einer Internetauktion höher wäre als für einen Interessenten im Fall der
Inseratenwerbung.
Für die Streitentscheidung kommt es auf die vorstehenden Überlegungen jedoch
nicht erheblich an, weil es bereits an einer Irreführung fehlt. Das folgt
daraus, dass die entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen von
der im herkömmlichen Markt in einem für die Beurteilung des Streitfalls
entscheidenden Punkt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich bei
Internetauktionen maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurrierenden
Bieter. Die zulässige Mindestgebotsangabe des Anbieters ist mit dem im Übrigen
markttypischen Angebot nicht vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden
regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in
zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu
veranlassen. Konsequenterweise gelten für Internetversteigerungen nicht die
Regeln der PAngVO (dort § 9 Abs. 1 Nr. 5) und unterlag diese Art des
Warenverkehrs auch nicht den früheren Rabattgewährungsbeschränkungen nach dem
RabattG, weil es keine Allgemein oder Normalpreise gibt (Huppertz MMR 2000, 65,
69; Heckmann NJW 2000, 1370, 1371). Eine Irreführung des Verbrauchers über
herkömmliche Faktoren der AngebotsPreisbildung, die gerade die Aufklärungspflcht
des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen
nicht stattfinden. Die Mindestangebotsvorgabe kann einem Angebot auf dem
herkömmlichen Markt nicht gleichgestellt werden.
Sonstige Schutzbedarf auslösende Rechtsfolgen zieht der Erwerb durch einen
Vertragsschluss mit einem Unternehmer (anstatt mit einem privaten Anbieter)
nicht nach sich. Im Gegenteil wird der Meistbietende durch die beim Abschluss
mit einem Unternehmer anzuwendenden gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs
effektiver geschützt als bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 3 ZPO; der festgesetzte Wert von 15.000 € entspricht dem
Regelstreitwert des Senats im einstweiligen wettbewerbsrechtlichen
Rechtsschutzverfahren mit Verbandsbeteiligung.
LG Osnabrück
AZ: 12 O
2957/02
Beschluss vom
06.11.2002
Gründe
Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den
Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum
Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das
Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.
Auf der Internet-Auktionsplattform ebay sind unter dem Verkäuferpseudonym "hr-au"
in der Zeit vom 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum Kauf
angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 3 d.A.
sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen. Nach der
Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym die
Antragsgegnerin. Am 12.10.2002 ist auf der Internetplattform mobile.de von einem
Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.
Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von
Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe
wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf
hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters
handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für den Verkauf von
Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerbsmäßigkeit der
Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma o.ä. hinzuweisen.
Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§
1, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann dahin
stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den Internetseiten ebay
bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der
Antrag in dieser unbestimmten Form, die auf Druckwerbung ausgerichtet ist,
überhaupt geeignet ist, die beanstandete konkrete Verkaufstätigkeit mit Hilfe
von Angeboten auf bestimmten Internetseiten zu erfassen.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Irreführung der beteiligten
Verkehrskreise durch die Internetaktivitäten der Antragsgegnerin verursacht
wird.
Soweit das Angebot auf der Internetseite mobile.de betroffen ist, kann ein
Irrtum nicht vorliegen, weil für den Anbieter der Begriff "Händler" gewählt wird
und außerdem als Firmenbezeichnung "Autohaus R. " angegeben ist. Jedem Nutzer
ist somit klar, dass er es mit einem gewerblichen Anbieter zu tun hat.
Die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de sind demgegenüber
zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des
Anbieters. Dies ist aber unschädlich, weil ein durchschnittlich informierter und
verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgeht und auch nicht davon
ausgehen kann, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Dies ergibt
sich schon aus den AGB der Fa. ebay, die von jedem Nutzer zu akzeptieren ist und
die auch ausdrücklich die Aktivitäten von Firmen bzw. Unternehmern, die als
Anbieter tätig werden, regelt (z.B. § 2 Nr.3, § 6 Nr.4 u.5, § 17 Nr.1). Die AGB
sind im Internet jedermann zugänglich und können deshalb als allgemeinkundig
ohne weiteres für die Entscheidung berücksichtigt werden. Die auf der Plattform
eingestellten Angebote sind dementsprechend auch nicht, wie z.B. bei Zeitungen
üblich, nach privaten und gewerblichen Angeboten gegliedert, sondern nur nach
allgemeinen Ordnungskriterien. Die zu der Werbung von gewerblichen Händlern in
privaten Kleinanzeigen entwickelten Grundsätze sind deshalb keinesfalls
einschlägig. Der gewöhnliche Nutzer einer Auktionsplattform kann ohne weiteres
erkennen, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen. Er
erwartet dies auch, insbesondere soweit hochwertige gebrauchte Artikel oder
sogar neue Artikel angeboten werden. Entscheidend ist für den Nutzer, einen
günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters
ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist es ein wichtiges und von
den Nutzern gem. AGB zu akzeptierendes Prinzip solcher Auktionsplattformen, dass
Anbieter und Bietender bis zum Schluss der Auktion anonym bleiben und
Informationen über die Qualität des Angebots nur über das von der Fa. ebay
entwickelte Bewertungssystem erlangt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.