Skip to content

Internetbranchenbucheintrag – fingierter Korrekturabzug

Amtsgericht München

Az: 262 C 33810/07

Urteil vom 09.04.2008


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.3.2008 am 9.4.2008 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.249,03 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klagepartei macht gegen die beklagte Partei Werklohn für ein Inserat in ihrem Internetbranchenbuch geltend.
Die Klagepartei übersandte der Beklagtenpartei unaufgefordert und ohne mit ihr zuvor in einer Geschäftsbeziehung gestanden zu haben das als Anlage K1 nur in schwarz-weiß wiedergegebene Formular das mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ betitelt ist.
Die Beklagtepartei füllte es aus und sandte es zurück. Die Klagepartei übersandte daraufhin die als Anlage K3 vorgelegte Auftragsbestätigung und eine Rechnung über EUR 1.249,03 (Anlage K5). Bezahlung erfolgte nicht.

Die Klagepartei ist der Auffassung, es sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in ihr Internetbranchenbuch zustande gekommen.

Sie beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.249,03 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt,
Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung aus verschiedenen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwischen den Parteien ist keine wirksame Entgeltvereinbarung zustande gekommen, weil diese im Auftragsformular K1 innerhalb ungegliederter, kleingedruckter AGB so versteckt ist, dass sie leicht überlesen wird. Die Klausel ist deshalb überraschend und daher auch dann, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Klage war daher schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, ohne dass es noch ausführlicher Begründung bedürfte, das angesichts der Gesamtaufmachung der Anlage K1 davon auszugehen ist, dass das Geschäftsgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abzielt, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos