Internetglücksspiele – Nichtigkeit der Spielverträge
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
190/07
Urteil vom
03.04.2008
Leitsätze:
a) Der
Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele
verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt
nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge
sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im
Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt
den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen
Online-Spiel in Anspruch.
Für das Internet-Spielangebot der Klägerin wurde am 12. Juli 2004 auf der
Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), eine
Spielbankerlaubnis erteilt, deren § 2 Nr. 1 lautet:
"Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre,
a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder
b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten ..."
In § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis heißt es:
"Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes
tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträgliche Erhöhungen dieses
Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort
zulässig."
Eine entsprechende Regelung enthält § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
das Internet-Spiel der Klägerin.
Am 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Rahmenvertrag ab,
der Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette war. Im Rahmen der
außerdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte
der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des
Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen"
voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl
aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die
Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne
betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.
Am 4. September 2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz in Koblenz
aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in
Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige
Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der
Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per
Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes
Spielerdepot insgesamt 4.000 EUR. Die Einsätze und die zwischenzeitlich
erzielten Gewinne verspielte der Beklagte am selben Tag aufgrund von 186
einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner
Kreditkarte rückgängig machen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Wetteinsätze,
Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der
Ausgestaltung der Limiteingabe für nichtig. Er hat behauptet, er habe bei seiner
Registrierung ein Limit in Höhe von 100 EUR oder weniger eingegeben, das mangels
Angabe des Zeitraums von dem Programm der Klägerin nicht angenommen worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die
Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zwischen den Parteien abgeschlossenen
Spielverträge seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne
des § 134 BGB nichtig. Der Tatbestand des verbotenen Glücksspiels gemäß § 284
Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil der Klägerin eine wirksame Erlaubnis für das
Internet-Spielangebot vorgelegen habe. Eine Gesetzeswidrigkeit könne nicht
daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der
Spielbankerlaubnis an dem Online-Spiel teilgenommen habe, obwohl er keinen
Aufenthalt in Hessen gehabt habe. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht die
Teilnahme am Internet-Spiel bei Aufenthalt außerhalb Hessens angeboten. Dass
sich der Beklagte durch falsche Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und
Benutzung eines Mittelsmannes in die Veranstaltung der Klägerin eingeschlichen
habe, ändere hieran nichts. Der Umstand, dass das Registrierungsprogramm der
Klägerin eine Teilnahme am Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits
ermöglicht habe, verstoße zwar gegen § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis. Diese
Bestimmung sei jedoch nur eine Auflage und kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134
BGB.
Der Verstoß gegen diese Auflage führe auch nicht zur Nichtigkeit der
Spielverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. § 5 Nr. 1 der
Spielbankerlaubnis diene auch dem Spielerschutz. Durch das Voreinstellen eines
Limits solle der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des "Soges des Spiels"
immer höhere Geldbeträge einzusetzen. Das Registrierungsprogramm der Klägerin
habe es gerade nicht gewährleistet, dass jeder Nutzer vor der Registrierung
innehalten und sich Gedanken über das von ihm einzugehende Risiko machen müsse.
Die Klägerin habe nicht durch Umgehung der Auflage, dass ein Limit zwingend zu
setzen sei, eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausgenutzt.
Das Setzen eines generellen Limits sei als Mittel der Suchtprävention weder
üblich noch geeignet. Bei Spielcasinos gebe es eine solche Limitierung
normalerweise nicht. Dem Schutz vor einer Verschuldung infolge bestehender
krankhafter Spielsucht werde üblicherweise durch die Einrichtung einer
Spielersperre Sorge getragen. Es sei bereits fraglich, ob ein Spielsüchtiger in
der Lage sei, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Jedenfalls könne ein einmal
gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Hierdurch
werde jede Schutzfunktion für einen Spielsüchtigen ausgehöhlt. Die Eingabe eines
Limits vermöge lediglich einen nicht suchtkranken Teilnehmer am Spiel vor
übereilten, zu hohen Einsätzen zu schützen.
Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Freistellung von seinen Spielschulden nach
§ 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens beim Vertragsschluss zu. Das
Registrierungsprogramm der Klägerin habe zwar entgegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BGB nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Nutzer einen
Eingabefehler bei Bestimmung des Limits habe erkennen können. Es stehe jedoch
fest, dass dem Beklagten kein solcher Eingabefehler unterlaufen sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das
Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung
der verlorenen Spieleinsätze und auf Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie
der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt.
1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen
Spielverträge sowie den zugrunde liegenden Rahmenvertrag ohne Rechtsfehler als
wirksam angesehen.
a) Der Wirksamkeit der Spielvereinbarungen steht nicht die Vorschrift des § 762
Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit
nicht begründet wird. Diese Bestimmung findet nach § 763 BGB keine Anwendung,
weil für das Online-Roulette die zugrunde liegende Spielbankerlaubnis für ein
Internet-Spielangebot der Klägerin erteilt worden war.
b) Die Spielgeschäfte sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig.
aa) Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels
im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel
umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich
auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der
Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der
Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort
aufhielt. Die Klägerin gestattete entsprechend der für ihr Internet-Spielangebot
erteilten Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Personen die
Teilnahme an dem Online-Glücksspiel nur unter der Voraussetzung, dass sie
entweder ihren Hauptwohnsitz in Hessen hatten oder sich dort zum Zeitpunkt der
Spielteilnahme aufhielten. Die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin
unterlief der Beklagte, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines
Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die
Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich.
bb) Der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der
Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem
Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht
zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler
bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder
monatliches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelt es
sich lediglich um eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage,
deren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den
Spielvertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGHZ
47, 393, 398).
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Spielverträge und der
Rahmenvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
aa) Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft zu
beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund
und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der
Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 17. Januar
2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 983 Rn. 11; BGHZ 107, 92, 97; 146, 298,
301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2291, 2292
unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807
Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei Spielgeschäften angenommen werden, wenn sie
unter Ausnutzung der Unerfahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines
Beteiligten zustande kommen (MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 762 Rn. 17
m.w.N.; vgl. RGZ 70, 1, 3). Das mag auch für solche Spielverträge gelten, die so
konzipiert sind, dass sie der Spielsucht und problematischem Spielverhalten in
besonderem Maße Vorschub leisten. Auf eine systematische Förderung der
Spielsucht sind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge aber
nicht angelegt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Sittenwidrigkeit
ergebe sich daraus, dass die Klägerin durch bewusste Umgehung der Limit-Auflage
eine mögliche Spielsucht der Spieler ausgenutzt habe. Zwar hat die Klägerin mit
der Ausgestaltung des Registrierungsprogramms gegen § 5 Nr. 1 der
Spielbankerlaubnis verstoßen. Der Wortlaut dieser Auflage ist insoweit
eindeutig, als die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden
kann, sondern zwingend vorzuschreiben ist. Diese Vorgabe dient - was das
Berufungsgericht herausgestellt hat - dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll
sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er
maximal beim Glücksspiel einsetzen will. Durch das vorherige Einstellen eines
Limits kann der Spieler zumindest kurzfristig für den von ihm gewählten Zeitraum
davor bewahrt werden, innerhalb des "Soges des Spiels" über den von ihm zunächst
für das Glücksspiel eingeplanten Betrag hinaus immer höhere Einsätze zu
verspielen. Allerdings ist eine solche "Sogwirkung" nicht mit einer Spielsucht
gleichzusetzen, sondern mit jedem Glücksspiel verbunden und verleitet auch nicht
spielsüchtige Spieler dazu, das Spiel fortzusetzen und noch weitere Geldbeträge
einzusetzen. Der Versuchung zur Erhöhung der Einsätze kann und muss der nicht
spielsüchtige Spieler bis zur Grenze des von ihm wirtschaftlich Vertretbaren
widerstehen. Er ist aufgrund der ihm nach der Privatautonomie obliegenden
Selbstverantwortung gehalten, selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner
Leistungsfähigkeit liegen und welchen Höchstbetrag er beim Glücksspiel einsetzen
kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn
ein Limit zu setzen, nicht spielsüchtigen Nutzern des Online-Roulettes eine
sinnvolle Hilfestellung.
bb) Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem
Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Ebenso wie bei anderen
Suchterkrankungen der kontrollierte Entzug des Suchtmittels geboten ist, können
suchtkranke oder -gefährdete Spieler anerkanntermaßen durch einen überwachten
Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken die
Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu
verhängen. Das korrespondiert mit ihrer Verpflichtung, den Spielbetrieb aufgrund
der erteilten staatlichen Konzession auch am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung
von Spielsucht und problematischen Spielverhalten auszurichten (vgl. zur
entsprechenden Verantwortlichkeit der Anbieter von Sportwetten: BVerfGE 115,
276, 304 ff). Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten
Spielbankerlaubnis und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin können nicht nur Nutzer, sondern für diese
auch deren Eltern, Ehepartner, Kinder und Lebensgefährten wegen Spielsucht eine
Sperre am Internetspiel verlangen. Der Sinn einer auf eigenen Antrag des
Spielers oder seiner Angehörigen verhängten Spielsperre besteht im Schutz des
Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das
Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um
ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden
zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III
ZR 9/07 - WM 2008, 38, 39 Rn. 10). Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der
Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint
es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch
einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen
können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits - das nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht
üblich ist - spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt
werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss.
Die Klägerin hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das gewählte Limit
angemessen ist, weil sie weder die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Spielers kennt noch deren Offenbarung verlangen kann. Außerdem kann ein einmal
gesetztes Limit, selbst wenn es ursprünglich für die Dauer eines Monats gewählt
wurde, schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine
zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das
obligatorische Setzen eines Limits gewährt somit noch nicht einmal einen
Mindestschutz für suchtkranke Spieler.
cc) Erfolglos wendet die Revision weiterhin ein, das Berufungsgericht habe den
mit dem Online-Spiel verbundenen Gefahren nicht das nötige Gewicht beigemessen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Internet-Spiel eine
deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potentiellen Teilnehmer aufweist als
ein Glücksspiel in der Spielbank. Das Online-Roulette kann ohne die
Notwendigkeit örtlicher Veränderung vom heimischen Computer aus zu jeder Tages-
und Nachtzeit gespielt werden. Der Teilnehmer wird beim Spiel nicht von anderen
Personen, insbesondere Croupiers, Aufsichtspersonal und Mietspielern,
wahrgenommen und muss sich nicht - etwa durch angemessene Kleidung - in das für
ein Spielcasino typische Umfeld einfügen. Dass beim Online-Spiel ein derartiger
äußerer Rahmen fehlt, bedeutet aber nicht, dass der Spieler eines erhöhten
Schutzes bedarf. Es mag sein, dass er sich die Höhe seiner Einsätze weniger
bewusst macht als derjenige, der in einer Spielbank vor Ort zunächst Jetons
erwirbt. Allerdings muss auch bei dem von der Klägerin veranstalteten
Online-Spiel der Einsatz vor Beginn des Spiels geleistet werden, indem ein
Betrag auf das sogenannte Spielerdepot überwiesen wird. Daher muss sich auch der
Spieler, der kein Limit gesetzt hat, Gedanken darüber machen, welchen Betrag er
riskieren kann und möchte. Diese Entscheidung kann dem Nutzer durch die Eingabe
eines Limits erleichtert, aber nicht abgenommen werden. Selbst wenn der Reiz des
Spiels ohne Anwesenheit von Croupiers und Mitspielern zu einer Erhöhung der
Einsätze verleiten mag, ist der nicht spielsüchtige Nutzer in der Lage, die
Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eigenverantwortlich einzuschätzen. Der
suchtgefährdete oder -kranke Nutzer wird, wie bereits ausgeführt, durch das
Setzen eines Limits nicht wirksam von einem ruinösen Spiel abgehalten.
2. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von
seinen Spielschulden wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1
i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klägerin verletzte zwar ihre vorvertraglichen
Sorgfaltspflichten, indem sie ohne die in § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis und §
9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebene Eingabe eines Limits
den Beklagten zum Online-Spiel zuließ. Diese Pflichtwidrigkeit ist aber nicht
für den Verlust der Spieleinsätze kausal geworden. Denn nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann schon
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Limit gesetzt hätte, das
ihn vor dem Verlust der eingesetzten 4.000 EUR bewahrt hätte.
3. Gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte auch nicht
auf einen Verstoß gegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB berufen. Nach dieser
Vorschrift hat ein Unternehmer bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Kunden angemessene,
wirksame und zugängliche technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von
Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob
zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung in Anlehnung an § 312d Abs. 4
Nr. 4 BGB auch Wett- und Lotterie-Dienstleistungen zählen, wie das
Berufungsgericht meint. Dahinstehen kann auch, ob die nach dem
Registrierungsprogramm der Klägerin gegebene Möglichkeit einer Registrierung
ohne Bestimmung eines Limits als Eingabefehler zu qualifizieren ist. Jedenfalls
steht ein Verstoß gegen diese Norm der Wirksamkeit der Spielverträge nicht
entgegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312e Rn. 11 m.w.N.). Dem
Beklagten steht auch insoweit kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens
beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Einen
Eingabefehler des Beklagten dergestalt, dass ein von ihm eingegebenes Limit von
dem Registrierungsprogramm der Beklagten nicht angenommen wurde, hat das
Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Hiergegen wendet sich die
Revision nicht.