Internetnutzung (private) – Abmahnung
und fristlose Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz
Az: 4 Sa 958/05
Urteil vom 02.03.2006
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
14.09.2005 (1 Ca 477/05) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berechtigung einer fristlos
ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin, 37 Jahre alt, unverheiratet
und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist gemäß schriftlichen
Arbeitsvertrags vom 08.12.1999 seit dem 09.12.1999 bei der Beklagten als
Bürokauffrau mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 28,25 Stunden und zuletzt
einem Bruttoentgelt von 1.485,00 EUR monatlich beschäftigt gewesen. Die Beklagte
kündigte mit Schreiben vom 10.03.2005, der Klägerin am selben Tag zugegangen das
Arbeitsverhältnis zum 30.04.2005 und stellte sie gleichzeitig von der
Arbeitsleistung frei. Mit am 24.03.2005 eingegangenem Schriftsatz hat die
Klägerin Kündigungsschutzklage und zunächst darauf hingewiesen, dass die
Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sei. Sie hat weiter ein
Zwischenzeugnis verlangt. Die Klage wurde am 05.04.2005 zugestellt. Mit
Schreiben vom 07.04.2005 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos,
hilfsweise zum 30.06.2005 gekündigt. Hiergegen hat sich die Klägerin im Wege der
Klageerweiterung zur Wehr gesetzt.
Sie hat soweit es für das Berufungsverfahren von Bedeutung gegen die Wirksamkeit
der fristlosen Kündigung eingewandt, es sei unrichtig, dass seitens der Ehefrau
des Beklagten im Dezember 2002 ihr gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden
sei. Die Ehefrau des Beklagten habe ihr seinerzeit lediglich mitgeteilt, dass
die Privatnutzung des Internets einschließlich des E-Mail-Verkehrs zu reduzieren
sei. Ein striktes Verbot sei nicht ausgesprochen worden. Hier nach habe sie die
private Nutzung des Firmen-PC eingestellt und allenfalls nur ca. 1 Stunde pro
Monat im Internet gesurft. Darüber hinaus hat sie die Einhaltung der
Zwei-Wochen-Frist bestritten.
Erstinstanzlich hat sie weiter geltend gemacht, betriebsbedingte
Kündigungsgründe lägen nicht vor.
Sie hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die
schriftliche Kündigung der Beklagten vom 10.03.2005, der Klägerin am 10.03.2005
zugegangen, zum 31.05.2005 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung
der Beklagten vom 07.04.2005 weder fristlos noch fristgemäß zum 30.06.2005
beendet worden ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen,
das sich auf die Führung und Leistung erstreckt;
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem
Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag
weiterzubeschäftigen;
5. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1. abgewiesen wird,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen,
das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, vor ca. 2 Jahren habe er festgestellt, dass die Klägerin von
ihrer Tochter so genannte "R-Gespräche" in Empfang genommen habe. Ferner habe
die Ehefrau des Beklagten Mitte November/Anfang Dezember 2002 festgestellt, dass
die Klägerin in erheblichem Umfang privaten E-Mail-Verkehr über die EDV-Anlage
des Beklagten führe. Darauf hin habe sie am 06.12.2002 mit der Klägerin ein
Gespräch geführt und ihr unmissverständlich und ohne Ausnahme verboten, das
Internet für private Zwecke zu nutzen und E-Mails von privatem Charakter zu
senden oder zu empfangen. Außerdem sei ihr die Nutzung des Firmen-Computers für
private Zwecke untersagt worden. Die Klägerin sei auf die Gefahr einer Kündigung
aufmerksam gemacht worden, falls sie sich an dieses Verbot nicht halte. Die für
Personalangelegenheiten zuständige Ehefrau des Beklagten habe festgestellt, dass
sich die Klägerin an dieses Verbot mehrfach nicht gehalten habe. Insofern
verweist sie auf ein am 31.07.2003 erstelltes Dokument, auf ein Schriftstück
erstellt am 14.11.2002, auf eine E-Mail-Statistik für die Kalenderwochen 48, 49
und 45 aus dem Jahre 2002, sowie 8 E-Mail-Ausdrucke aus den Jahren 2004 und
2005. Den Gesamtsachverhalt habe die Ehefrau des Beklagten sorgfältig
recherchiert und ihren Ehemann ca. 3 Tage vor Ausspruch der fristlosen Kündigung
unterrichtet. Die betriebsbedingte Kündigung sei aufgrund der
Unternehmerentscheidung, künftig den Bedarf durch Vollzeitstellen im Büro
abzudecken, gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2005
verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil entsprochen und festgestellt, dass die
außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Es hat den
Beklagten weiter zur Erteilung eines Zeugnisses, welches sich auf Führung und
Leistung erstreckt, verurteilt.
Das Arbeitsgericht hat des Weiteren festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die ordentliche Kündigung, welche nach Erklärung der Beklagtenvertreterin
als unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende zum 31.05.2005 gelten sollte, beendet wurde.
Die Klägerin hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Gegen das dem Beklagten am 03.11.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am
02.12.2005 eingelegte Berufung. Nachdem die Frist zur Begründung verlängert
worden war bis 03.02.2006, hat der Beklagte die Berufung am 19.01.2006
begründet.
Er vertritt die Auffassung, da die Kündigungsgründe und der Kündigungszeitpunkt
im Streit stünden, sei auch das Arbeitszeugnis noch nicht zu erteilen. Die
fristlose Kündigung sei auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Die Klägerin
habe unbefugt R-Gespräche in Empfang genommen sowie privaten E-Mail-Verkehr über
die EDV-Anlage des Beklagten trotz ausdrücklichen Verbots und entsprechender
Abmahnung geführt. Sie habe sich an das ihr gegenüber ausgesprochene absolute
Verbot der privaten Nutzung des Firmen-PC sowie des Internets und des
E-Mail-Verkehrs nicht gehalten. Die ausgesprochene Abmahnung habe die Klägerin
nicht beeindruckt. Sie habe eingeräumt, 1 Stunde pro Monat im Internet gesurft
zu haben, zum anderen belegen die vorgelegten Schriftstücke, dass die Klägerin
darüber hinaus entgegen ihrem eigenen Eingeständnis den Firmen-PC auch privat
genutzt habe, sowie dass die Nutzung über den von ihr eingeräumten Umfang hinaus
gehe. Dies lasse sich durch Sachverständigengutachten nachweisen. Die Auffassung
des Arbeitsgerichts, es bestehe eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur
gelegentlichen Überprüfung und Überwachung der Arbeitnehmer dahin gehend,
inwieweit diese sich an ausgesprochene Verbote halten, vermöge nicht zu
überzeugen. Grundsätzlich sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich für die
gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses an ein erteiltes Verbot zu halten. Dies
bedürfe keiner regelmäßigen Wiederholungen von Verboten bzw.
Verhaltensanweisungen. Es sei klar und unmissverständlich jegliches Verbot der
privaten PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung ausgesprochen worden. Daran habe sich
die Klägerin nicht gehalten. Es liege zusätzlich ein strafbares Verhalten vor,
weil die Klägerin Lohnbetrug begangen habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2005 - 1 Ca 477/05 - wird
aufgehoben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die eingelegte Berufung, bestreitet
nochmals, das im Jahre 2002 ein ausdrückliches Verbot der privaten
Internetnutzung ausgesprochen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter
wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.03.2006.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V.
m. § 520 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zumindest im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des
Beklagten vom 07.04.2005 nicht beendet wurde.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingt
ausgesprochene Kündigung am 31.05.2004 war für die Beurteilung des
Kündigungsgrundes zu untersuchen, ob dem Beklagten der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bis Ablauf dieser Kündigungsfrist angesichts der von ihm
zur fristlosen Kündigung herangezogenen Kündigungsgründe zugemutet werden kann.
Es ist bei der Beurteilung des wichtigen Grundes von einem zweistufigen
Prüfungsthema auszugehen.
Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter
Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als wichtiger
Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf
es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Ein wichtiger Grund an
sich kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen
Verbot nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt.
Darüber hinaus kommt eine kündigungsrelevante Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflicht dann in Betracht bei einer privaten Nutzung des
Internets allgemein unter anderem bei Herunterladen einer erheblichen Menge von
Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (unbefugter Download)
insbesondere, wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder
anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können oder
andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen
Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder
pornografische Darstellungen herunter geladen werden, die private Nutzung des
vom Arbeitgebers zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil
durch sie dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die
Betriebsmittel unberechtigter Weise in Anspruch genommen hat oder durch private
Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der
Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten
Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und
dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der
Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht. Die private Nutzung darf
die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht
erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je
mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seiner
Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Selbst nach dem streitigen Vortrag des Beklagten kann eine intensive Nutzung in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Zwar ist
unstreitig, dass durch die Erklärung der Klägerin, sie habe etwa 1 Stunde pro
Monat im Internet gesurft, sie während dieser Zeit ihre Arbeitspflichten nicht
erfüllt hat, auch die zeitliche Aufstellung des Beklagten im auch im
Berufungsverfahren in Bezug genommenen Schriftsatz vom 12.07.2005 bringt für
einen Zeitraum vom 03.12.2004 bis 08.03.2005 also von 4 Monaten insgesamt
lediglich eine Zeit von 5 Stunden 4 Minuten, wovon am Freitag, 14.01.2005 eine
Internetnutzung von 9:15 Uhr bis 12.25 Uhr festgestellt wurde. Da nicht
festgestellt werden kann, dass bei der Internetnutzung am Freitag, 14.01.2005
die Klägerin gänzlich ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist, hat diese
Nutzung an sich keinen gesteigerten Aussagewert über den Umfang der Nutzung.
Selbst wenn unterstellt wird, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum die
Klägerin monatlich ca. 1 Stunde im Internet gesurft hat, kann nicht von einer
ungewöhnlich umfangreichen privaten Nutzung des Internets ausgegangen werden. Es
liegt allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit vor, die nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
als ausschweifende oder exzessive private Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit angesehen werden kann. Vergleichbar ist der Umfang der Nutzung etwa
mit privaten Gesprächen während der Arbeitszeit mit Kollegen, privaten
Telefongesprächen in geringfügigem Umfang, Zigarettenpausen oder sonstige also
noch sozial adäquat anzuerkennende Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem
Arbeitsverhältnis in Beziehung stehen.
Eine Feststellung, dass die Klägerin in beträchtlichem zeitlichen Umfang ihrer
Arbeitspflicht nachgekommen ist, kann die Kammer auch angesichts der von der
Beklagten dargestellten Nutzung nicht feststellen.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ihre
Arbeitspflicht verletzt hat, es kann auch zu Gunsten des Beklagten unterstellt
werden, dass der Klägerin ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen wurde,
gleichzeitig verbunden mit einer Kündigungsandrohung, so dass es auf die Frage,
ob Internetsurfen oder private Nutzung des Firmen-PC´s während der Arbeitszeit
auch ohne entsprechende Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung führen kann,
die festzustellenden Verstöße sind jedoch nicht dergestalt schwerwiegend, dass
sie als Reaktion bei einem ohnehin auslaufenden Arbeitsverhältnis die
außerordentliche Kündigung nach sich ziehen könnte.
Letztendlich würde auch eine vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der
Klägerin ausfallen. Bis zum Jahre 2002 war das Arbeitsverhältnis unbelastet,
hierbei unterstellt wiederum die Kammer zu Gunsten der Beklagten, dass nach
diesem Zeitpunkt entgegen des ausdrücklichen Verbots die Klägerin sich an dieses
nicht gehalten hat. Dem Beklagten sind durch Herunterladen von Daten, jedenfalls
sind Angaben des Beklagten nicht ersichtlich, keine weiteren Kosten entstanden,
er wurde auch nicht der Gefahr ausgesetzt, in der Öffentlichkeit in ein
problematisches Licht gesetzt zu werden. Darüber hinaus hat die Klägerin das
Internet auch angesichts der vorgelegten Dokumente ausschließlich für
unverfängliche private Zwecke benutzt (vergleichbar mit dem Lesen einer
Tageszeitung). Sie hat sich entgegen den von der Rechtsprechung als besonders
signifikant herausgestellten Beispielen nicht mit pornografischen Bildern und
Videosequenzen während der Arbeitszeit versorgt oder Internetseiten mit
strafbarem Inhalt sich angesehen oder herunter geladen.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass selbst wenn ein Vertragsverstoß
der Klägerin mit entsprechender vorheriger vergeblicher Abmahnung vorgelegen
hat, diese als nicht so schwerwiegend angesehen werden kann, dass die sofortige
Lösung des Arbeitsverhältnisses, bei dem die Klägerin ohnehin von der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war, konfrontiert werden konnte.
Der Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass die außerordentliche Kündigung
eine Reaktion darauf war, dass die Klägerin sich gegen die betriebsbedingte
ausgesprochene Kündigung mit zu kurz erklärter Kündigungsfrist gewandt hat und
der Beklagte versucht hat, eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf andere Weise herbeizuführen.
III.
Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zeugniserteilung wendete,
ist die Berufung schon deswegen unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis wie vom
Arbeitsgericht festgestellt mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am
31.05.2005 endete und damit die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, dem
Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erteilen.
IV.
Die Berufung des Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des §
72 Abs. 2 ArbGG nicht.