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Internetprovider – Haftung für Inhalte
BGH
Az: VI ZR 335/02
Urteil vom: 23.09.2003
Leitsätze:
a) Die Voraussetzungen der
Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte
anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz
nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage
grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die
Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren
Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat.
Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM.
Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum
28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in
volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten
veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, e-mails und
Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der Kläger
nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom
Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten besessen habe. Eine
Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte komme gemäß § 5 Abs. 2
TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten - Teledienstgesetz) jedoch
nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei Sache desjenigen, der
Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das Bereithalten fremder Inhalte zur
Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß dieser von diesen Inhalten Kenntnis
hatte.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als
Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht
angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, daß zugleich
die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der
Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) gegeben sind. Dies hat es unter den
Umständen des Streitfalls zu Recht verneint.
1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte, die er
zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten
Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu
verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu
einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts
an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Revision nicht in
Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift
als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die notwendige
Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997,
2981, 2985; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn.
7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am
Beispiel des Internet-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung
zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung
BT-Drucks. 13/8153 S. 9).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des
Berufungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs-
und Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt
der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische
Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR
350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999,
774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG
nichts geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der
Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt. Nach
wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die
Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.; Decker,
MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke, Von der
Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87;
Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO,
S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der
Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende
Tatbestandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen
habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten
Wortlaut nicht.
Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es sich um eine
Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine
Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter
darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte
(vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921, 925; Schneider, GRUR
2000, 969, 973).
b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der
Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende Merkmale
für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB
anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller
trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift nicht eine
selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters ist. So
heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen
nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 20). Auch der
Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung unwidersprochen
gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen zur Verantwortlichkeit
der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im
Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt
die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S.
51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum eine Art
"Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, daß die
Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die Prüfung der
einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets
erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler,
aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO, S. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche
Haftung des Internet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung
rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, S. 209;
Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 207; im
Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Haedicke, CR 1999, 309, 313). Dies
entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2
TDG a.F. genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und
demgemäß dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.
bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der
amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlichkeit des
Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der technisch
bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen
gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle
fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu
überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, daß für die
Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die
erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/7385, S. 20). Dieses
Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine
mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.
3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine
Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu
stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den "Urheber",
der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann, kann er
doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den
allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne daß sich für diesen
Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben, bei denen eine Partei
eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819
BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt
dem Beweis nicht unmittelbar zugänglich, sondern kann nur aus den Umständen
geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da
die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder
Anzeichenbeweis geführt werden kann.
Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch unmöglich
nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm
bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot
hingewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers
benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und
Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und
gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses
Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen,
wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden
kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter
besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des
Mediendienste-Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe,
aaO, S. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im
Internet, 2002, S. 108 f.).
4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter
vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm
nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die
Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vorgetragen hat, er habe die
Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre
Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren.
Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und
insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen
hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu
genügen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur
Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37; 135,
202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW 1999, 284, 286
und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360).
5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend
erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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