Inverssuche -
Kundeneinwilligung
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
316/06
Urteil vom
05.07.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil
des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzelnen
Datensätze ihrer sämtlichen Telefondienstkunden mit einem Vermerk, dass der
jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die Inverssuche nicht erhoben hat, an
die Klägerin zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen
Auskunftsdiensten herauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der
Inverssuche nach einem Hinweis auf sein Widerspruchsmöglichkeit nicht
widersprochen hat.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in den Großräumen M. , N. und I. ein
Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer
Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500
Geschäftskunden. Die Klägerin unterhält unter anderem einen telefonischen
Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz und in
den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln
lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an,
bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden
können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.
Die Beklagte, die selbst keinen Auskunftsdienst betreibt, stellt ihre
Kundendaten der D. T. AG zur Veröffentlichung in Teilnehmerverzeichnissen und zu
Auskunftszwecken zur Verfügung. Die Klägerin erwirbt dort über eine
Tochtergesellschaft die für ihren Auskunftsdienst notwendigen Angaben.
Die Beklagte versieht ihre der D. T. AG übermittelten Teilnehmerdaten mit einem
die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden
in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin ist der Ansicht, die
Beklagte sei verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk ("Inverssuche:
ja") bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion
nicht widersprochen haben.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der bisherigen Praxis sowie auf
Übermittlung der in der von ihr, der Klägerin, für richtig gehaltenen Weise
aufbereiteten Daten an die D. T. AG und hilfsweise auf Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten, ihr die solcherart aufbereiteten Daten zur
Verfügung zu stellen, in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin zuletzt nur noch ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Entscheidung
unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564) ausgeführt, §
105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutzrechtlichen
Mindeststandard. Der Telefonnetzbetreiber sei daher im Verhältnis zu seinen
Anschlusskunden nicht zur Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Regelung verpflichtet, wonach die Inverssuche bereits zulässig sei, wenn der
Teilnehmer nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine
Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen habe. Vielmehr könne der
Netzbetreiber seinen Kunden auch einen höheren Datenschutz gewähren, indem er
die Freigabe der Inverssuche von deren ausdrücklicher Einwilligung abhängig
mache.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Für die nunmehr lediglich noch auf Feststellung gerichtete Klage besteht
trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Klägerin, ihr Begehren im Wege der
Leistungsklage zu verfolgen, das notwendige Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die
Beklagte zu erkennen gegeben hat, sich auch einem Feststellungsurteil zu fügen
(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 8 m.w.N.).
2. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004
verlangen, ihre Teilnehmerdaten mit der Angabe zur Verfügung zu stellen, ob der
jeweilige Anschlussnehmer der Inverssuche nach einem Hinweis auf seine
Widerspruchsmöglichkeit widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004).
a) Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten, die ein
Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und
Rufnummern an Endnutzer vergibt (im Folgenden: Teilnehmernetzbetreiber,
Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunternehmen gemäß § 47
Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat (Wilms in Beck'scher
TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 36). Neben den veröffentlichungsfähigen
Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach auch die sogenannten
Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die
Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. Da die
Auskunftserteilung nach § 105 Abs. 1 TKG 2004 unter Beachtung der Beschränkungen
unter anderem des die Inverssuche regelnden Absatzes 3 dieser Bestimmung zu
erfolgen hat, benötigt das Auskunftsunternehmen zur ordnungsgemäßen Erbringung
seiner Leistungen auch die Informationen zur Zulässigkeit dieser Suchoption.
b) Inhaltlich ist der Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerichtet,
dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der Inverssuche
nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004). Der
Netzbetreiber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen im Verhältnis zu dem
Auskunftsunternehmen nicht berechtigt, die Inverssuche nur dann "freizugeben",
wenn der Anschlussinhaber hierin ausdrücklich eingewilligt hat (so auch Wilms
aaO Rn. 40).
aa) (1) Der aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 folgende Anspruch eines
Auskunftsunternehmens gegen den Netzdienstleister, seine Teilnehmerdaten nach
Maßgabe von § 47 Abs. 2 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen, ist nur durch die
"Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen" eingeschränkt.
Zu diesen Regelungen gehört insbesondere § 105 Abs. 3 TKG 2004 (Wilms aaO Rn. 37
f; Voß in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 47 Rn. 12). Danach gilt für die
Inverssuche lediglich die Widerspruchslösung, nach der diese Suchfunktion
bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer nach einem
entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilligung ist nicht
notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber gemäß § 105 Abs. 4
TKG unverzüglich in seinen Kundendateien zu vermerken, deren Inhalt er dem
Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat.
Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkungen sieht § 105 TKG 2004 in Bezug
auf die Inverssuche nicht vor, so dass auch der Anspruch aus § 47 Abs. 1 TKG
2004 insoweit nicht weiter eingeschränkt ist.
(2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht berechtigt, die
"Freigabe" der Inverssuche gegenüber der Klägerin von der Einwilligung der
Anschlussnehmer abhängig zu machen.
Dies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 TKG 2004. Danach dürfen über die in
Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern Auskünfte nur unter Beachtung
der in § 104 TKG 2004 und § 105 Abs. 2 und 3 TKG 2004 enthaltenen Beschränkungen
erteilt werden. Normadressat ist derjenige, der die Auskunft erteilt, nicht aber
der Netzdienstleister, soweit er nicht selbst auch einen Auskunftsdienst
betreibt. Dies legt zum einen der Wortlaut der Bestimmung nahe. Dieser stellt
wegen der Beachtung der vorgenannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf die
Erteilung der Auskünfte selbst ab und nicht auf die von dem Netzbetreiber dem
Auskunftsunternehmen zu übermittelnden Teilnehmerdaten. § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG
2004 unterscheidet überdies zwischen dem Diensteanbieter (=
Teilnehmernetzbetreiber), der den Widerspruch in seinen Unterlagen zu vermerken,
und dem Diensteanbieter nach Absatz 1 (= Auskunftsdienstleister), der diesen zu
beachten hat.
Weiterhin folgt dies auch aus der Gesetzesbegründung. Danach soll eine
Auskunftserteilung durch "jeden zulässig" sein, "der die Beschränkungen des §
102 und der Absätze 2 und 3 einhält" (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf
des TKG 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 91 zu § 103, der als § 105 Gesetz geworden
ist). Nicht der Netzbetreiber hat danach für die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Auskunft zu sorgen, sondern derjenige,
der sie erteilt, mithin der Auskunftsdienstleister. In Bezug auf die Inverssuche
beschränkt sich die Rolle des Netzbetreibers in diesem Zusammenhang darauf, die
für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen notwendigen Informationen zu
beschaffen und den Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen. Er hat nach § 105
Abs. 3 TKG 2004 seine Anschlussnehmer auf die Widerspruchsmöglichkeit
hinzuweisen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation - Datenschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 201/37), gemäß § 105 Abs.
4 Satz 1 TKG 2004 einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien zu
vermerken und diese nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 den
Auskunftsdiensten zu überlassen. Weitergehende Pflichten und Rechte hat er
nicht.
Nach Auffassung der Vorinstanzen schließt hingegen § 105 Abs. 1 TKG 2004 nicht
aus, dass auch der Teilnehmernetzbetreiber zur Beachtung des Datenschutzes bei
der Auskunftserteilung verpflichtet ist, weil § 105 Abs. 3 TKG 2004 lediglich
die Tätigkeit der Auskunft bei der Inverssuche beschreibe, jedoch einen
Normadressaten nicht erkennen lasse. Dies überzeugt nicht, weil die
Auskunftstätigkeit nur von demjenigen ausgeführt werden kann, der einen
entsprechenden Dienst anbietet. Einer gesonderten Hervorhebung des
Normadressaten bedarf es deshalb nicht.
Ist Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden
datenschutzrechtlichen Regelungen der Auskunftsdienstleister, kann nicht der
Teilnehmernetzbetreiber über den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes
disponieren. Erweiterungen dieses Schutzes - etwa im Sinne einer
Einwilligungslösung bei der Inverssuche - können allenfalls zwischen dem
jeweiligen Auskunftsdienstleister und den Anschlussnehmern vereinbart werden.
Hierzu wird es jedoch im Geschäftsverkehr schon aus Praktikabilitätsgründen und
wegen des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsunternehmen an einer
möglichst weitgehenden Eröffnung der Inverssuche kaum kommen.
bb) Dass damit im Ergebnis die Widerspruchslösung im deutschen
Telekommunikationsverkehr zumindest sehr weitgehend zur Anwendung kommt, steht
in Einklang mit dem mit §§ 47, 105 TKG 2004 verfolgten Zweck.
§ 47 Abs. 1 TKG 2004 bringt das Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an
möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und
Auskunftsdatenbeständen, das durch die entsprechenden Diensteanbieter
repräsentiert wird, einerseits und den Schutz der Daten des einzelnen
Anschlussinhabers andererseits zum Ausgleich. Dies ergibt sich aus dem
Erwägungsgrund 11 und aus Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten -
Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108/51), die durch das TKG 2004 in das
deutsche Recht umgesetzt wurde (siehe Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes,
BGBl. I 1190; Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/2316 S. 55). In dem
Erwägungsgrund und in Artikel 25 werden beide gegenläufigen Interessen
gegenübergestellt. Gleiches ergibt sich aus den Erwägungsgründen 38 und 39 sowie
aus Artikel 12 Abs. 1 bis 3 der Datenschutzrichtlinie (aaO), die ebenfalls durch
das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt wurde (Anmerkung zur Überschrift
des Gesetzes und Gesetzesbegründung jeweils aaO). Artikel 12 Abs. 3 der
Datenschutzrichtlinie überlässt es dabei dem nationalen Gesetzgeber, ob er eine
gesonderte Einwilligung des Teilnehmers fordert, wenn ein öffentliches
Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die
Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines
Mindestbestands an anderen Kennzeichen dienen soll. Hierunter fällt auch die
Inverssuche.
Die Bundesregierung hat bei der Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben
hinsichtlich der Inverssuche zunächst die datenschutzfreundlichere Variante
verfolgt und in § 103 Abs. 3 des Entwurfs des TKG 2004 vorgesehen, dass diese
Suchoption nur zulässig ist, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat (BT-Drucks.
15/2316, S. 38 und 91). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats hat jedoch auch
mit Rücksicht auf die Informationsbedürfnisse von Verbrauchern gegenüber
unseriösen Telefondiensten und im Hinblick auf eine möglichst einheitliche
Handhabung in Europa vorgeschlagen, stattdessen die Widerspruchslösung
einzuführen (BR-Drucks. 755/2/03, S. 38). Diesem Vorschlag hat sich der
Vermittlungsausschuss in dem späteren Vermittlungsverfahren (Art. 77 Abs. 2 GG)
angeschlossen (Beschlussempfehlung vom 5. Mai 2004, BT-Drucks. 15/3063, S. 3).
Die Widerspruchslösung ist sodann mit § 105 Abs. 3 TKG 2004 Gesetz geworden.
Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass der größte Teil der Anschlussnehmer der
Inverssuche weder widerspricht noch in sie einwilligt (Wilms aaO § 47 Rn. 40; §
105 Rn. 26). Die Inverssuche ist deshalb bei der Widerspruchslösung in ganz
erheblich größerem Umfang zulässig, als wenn für sie die Einwilligung des
Anschlussinhabers notwendig ist. Die Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren für
die Widerspruchs- und gegen die Einwilligungslösung deutet deshalb auf den
Willen des Gesetzgebers hin, die Inverssuche - unter Abwägung gegen die
berechtigten Datenschutzbelange der Anschlussnehmer - entsprechend der Praxis in
anderen EU-Staaten in möglichst großem Umfang zu ermöglichen. Diesem Ziel
widerspräche es, wenn es dem einzelnen Teilnehmernetzbetreiber überlassen
bliebe, für seine Anschlussinhaber mit Wirkung für alle Auskunftsdienstleister
die datenschutzfreundlichere Einwilligungslösung einzuführen. Wenn ein
marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber - etwa die D. T. AG - entsprechend
verführe, hätte dies faktisch die weitgehende Beseitigung der Inverssuche zur
Folge, wodurch das gesetzgeberische Ziel konterkariert würde.
cc) Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht des Land- und des
Oberlandesgerichts für die Möglichkeit des Teilnehmernetzbetreibers, seinen
Anschlusskunden in Bezug auf die Inverssuche einen höheren Datenschutz zu
gewähren als ihn § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorsieht, nicht anführen, dass der
Netzbetreiber nicht verpflichtet sei, überhaupt daran mitzuwirken, diese
Suchoption zu eröffnen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht
führen insoweit an, § 105 Abs. 3 TKG 2004 enthalte keine Frist zur Erteilung der
Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit. Abgesehen von der Unzulässigkeit der
Inverssuche habe es auch keine Folgen, wenn der Netzbetreiber die Belehrung
unterlasse. Dies ist nicht richtig. Zwar mögen die Ausführungen der Vorinstanzen
für das Verhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und seinen
Anschlusskunden zutreffen. Sie berücksichtigen aber nicht den Zusammenhang
zwischen § 105 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach den letztgenannten
Regelungen ist der Netzbetreiber den Auskunftsdienstunternehmen zur Überlassung
der für deren Betrieb notwendigen Daten verpflichtet. Zu diesen gehören auch die
für die Zulässigkeit der Inverssuche maßgeblichen Informationen (s. oben 2 a).
In dem Rechtsverhältnis zwischen Netz- und Auskunftsdienstbetreiber gilt § 271
Abs. 1 BGB. Unterlässt der Netzbetreiber die rechtzeitige Übermittlung der nach
§ 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 geschuldeten Daten, hat dies die allgemeinen Folgen
einer Leistungsstörung (§§ 280 ff BGB). Ferner können §§ 42 bis 44 TKG 2004 zur
Anwendung kommen. Jedenfalls im Schuldverhältnis zwischen dem
Auskunftsunternehmen und dem Netzbetreiber ist dieser damit zur Vermeidung
nachteiliger Rechtsfolgen zumindest mittelbar gezwungen, seinen Anschlusskunden
die in § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorgesehenen Hinweise rechtzeitig zu erteilen.
dd) Weiterhin kann die Klägerin die Übermittlung der Daten unmittelbar -
gegebenenfalls Zug um Zug gegen ein angemessenes Entgelt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 TKG
2004) - verlangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den
vorherigen Abschluss eines Datenübermittlungsvertrags angewiesen. Das Gesetz
gibt dem Auskunftsdienstbetreiber, wie schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1
und 2 TKG 2004 folgt, einen solchen direkten Anspruch und sieht den Umweg über
einen Vertrag nicht vor.
ee) Allerdings ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht darauf
gerichtet, bei Fehlen eines Widerspruchs nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 den
Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk "Inverssuche: ja" zu erhalten. Vielmehr kann
sie nur die Mitteilung verlangen, dass der Teilnehmer dieser Suchoption nicht
widersprochen hat, nachdem er auf die Möglichkeit hierzu hingewiesen worden war.
Dies folgt aus § 105 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach § 105 Abs. 4
Satz 1 TKG 2004 hat der Netzbetreiber den Widerspruch seines Anschlussnehmers in
seinen Kundendateien unverzüglich zu vermerken. Nicht vorgesehen ist hingegen
der - über die Feststellung des Vorliegens eines Widerspruchs hinausgehende,
weil bereits eine rechtliche Wertung enthaltende - Vermerk, ob die Inverssuche
zulässig ist. Der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs gemäß § 47 Abs. 1 und 2
TKG 2004 wird dadurch bestimmt, welche Teilnehmerdaten das
Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat. Auf zusätzliche oder andere Daten
hat der Auskunftsdienstanbieter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG
2004 keinen Anspruch. Da der Netzbetreiber nur verpflichtet ist, die Tatsache
des Widerspruchs eines Teilnehmers gegen die Inverssuche zu erfassen, kann der
Auskunftsanbieter nicht die Übermittlung eines Vermerks, ob diese Suche zulässig
ist oder nicht, verlangen.
Dies entspricht auch der im Gesetz angelegten Aufteilung der
Verantwortungsbereiche zwischen dem Auskunftsdienstanbieter und dem
Netzbetreiber bei der Inverssuche. Der Auskunftsanbieter hat den Datenschutz zu
gewährleisten (siehe oben aa [2]). Der Netzbetreiber ist lediglich verpflichtet,
den Auskunftsanbieter mit den für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser
Suchoption notwendigen tatsächlichen Informationen - Vorliegen oder
Nichtvorliegen eines Widerspruchs - zu versehen. Die hieraus abzuleitende
rechtliche Wertung liegt in der Verantwortung desjenigen, der die Auskünfte
erteilt.
Gleichwohl war dem Feststellungsantrag - in veränderter Form - stattzugeben, da
sein Rechtsschutzziel mit dem Anspruchsinhalt wirtschaftlich identisch ist und
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat klargestellt hat, dass der Antrag auch in dem Sinn ausgelegt werden könne,
dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung über einen nach § 105 Abs. 3
TKG 2004 erhobenen Widerspruch festgestellt werden solle.
c) Unbegründet ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit er vorsieht, dass der
Hinweis der Beklagten auf die Widerspruchsmöglichkeit in der auf die Rechtskraft
des Urteils folgenden Rechnungsstellung zu erfolgen habe, und soweit er eine
Frist für den Widerspruch der Kunden von einem Monat ab Zugang der Rechnung
umfasst. Derartige zeitliche Vorgaben sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die
Beklagte ist allerdings verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber der
Klägerin aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 ohne schuldhafte Verzögerung zu erfüllen
(siehe oben b cc).
3. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die
Hauptanträge, die in der Revisionsinstanz zuletzt nicht mehr verfolgt wurden,
und der Hilfsantrag wirtschaftlich weitgehend identisch waren, letzterer jedoch
als Feststellungsantrag mit etwa einem Fünftel im Wert hinter den
Leistungsanträgen zurückbleibt.