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Jagdscheinentziehung – Erschießung eines Mischlingshundes

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 4 K 758/06.NW

Urteil vom 10.08.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung eines Jagdscheins hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheins.

Der am 15. Juli 1932 geborene Kläger ist seit dem 6. August 2001 im Besitz eines Jagdscheines. Am 27. August 2004 übte er als Jagdgast die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk X… aus. Gegen 20.35 Uhr erschoss er aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund, der ein helles Fell mit einer dunkelgrauen Einfärbung am Rücken besaß und sich auf einem Wiesengelände aufhielt. Vom Standort des Klägers fällt das Wiesegelände ab und wird durch einen Drahtzaun in eine obere und eine untere Wiese geteilt. Der Hund befand sich beim Schuss des Klägers jenseits des Zauns auf der unteren Wiese. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird im Übrigen verwiesen auf die in den Verwaltungsakten und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (Az. 4166 Js 12032/04) enthaltenen Lichtbildaufnahmen.

Der erschossene Hund stand im Eigentum der Eheleute A… und B… C…, die als Landwirte den nahe gelegenen K… Hof bewirtschaften. Frau A… C…, die nach ihren Angaben am Abend des 27. August 2004 in einem der Wiese benachbarten Maisfeld Feldarbeiten verrichtete, stellte nach der Tötung ihres Hundes den Kläger vor Ort zur Rede und erstattete kurz darauf wegen des Vorfalls Strafanzeige beim Polizeipräsidium Westpfalz.

Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter gab der Kläger am 5. November 2004 im Wesentlichen an, er sei am fraglichen Abend auf dem Weg zu dem Hochsitz gewesen, der sich am Rande des Maisfelds zu der abfallenden Wiese hin befinde. Auf dem Weg zum Hochsitz habe er bemerkt, dass sich unterhalb der ersten Wiese im Bereich des Zaunes irgendetwas bewege. Da dies genau in der Fährte der Wildsauen gewesen sei, habe er gedacht, dass dort jetzt eine Wildsau brechen werde. Zu dieser Zeit sei er ca. 10 bis 15 m vom Hochsitz entfernt gewesen. Durch die im Bereich des Zaunes befindlichen Grasschelmen habe er nicht einwandfrei erkennen können, was sich dort bewegt habe. Er habe daraufhin sein Gewehr geladen, da er mit einem Wildschwein gerechnet habe. Er habe erkennen können, dass sich dort ein Tier auf und ab bewegt habe. Er habe nur den oberen Teil des Rückens sehen können. Da dieser sichtbare Rücken eine dunkle Farbe wie ein Wildschwein gehabt habe, habe er erneut gedacht, dass dort jetzt eine Sau breche. Als er die vermeintliche Wildsau zum zweiten Mal in der typischen Bewegung gesehen habe, habe er nach ihr geschossen. Das Tier sei in sich zusammengebrochen. Anschließend sei er dann am Zaun entlang in Richtung Hochsitz und dann ca. 50 m weiter in Richtung K… Hof gelaufen, um nachzusehen, ob er das Tier erlegt habe. Aufgrund des hohen Grases habe er zwar sehen können, dass dort ein Tier liege, habe jedoch nicht einwandfrei sagen können, um was es sich dabei gehandelt habe. Danach sei er wieder zurückgelaufen und habe den Hochsitz bestiegen. Von dort habe er dann in einer Entfernung von 150 bis 200 m eine Frau gesehen, die sich zusammen mit einem Hund aus Richtung K… Hof auf der Wiese genähert habe. Sie sei zunächst zu dem erschossenen Tier gelaufen und von dort aus dann direkt zu seinem Hochsitz. Die Frau habe ihn beschuldigt, dass er ihren Hund erschossen habe. Auf ihre Fragen hin habe er seinen Namen angegeben, danach sei die Frau zu Fuß in Richtung K… Hof weggelaufen. Er sei anschließend nicht mehr zu dem erschossenen Tier gegangen, sondern sei, da es dunkel geworden sei, nach Hause gefahren.

Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde nach Zahlung eines Betrages von 400,– € an den Tierschutzverein Zweibrücken gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 erklärte der Beklagte gemäß §§ 18 i. V. m. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr.1 BJagdG den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein. Außerdem setzte der Beklagte für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist von drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft dieser Einziehungsverfügung, und eine Verwaltungsgebühr von 12,80 € fest. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil der Vorfall vom 27. August 2004 die Annahme rechtfertige, dass der Kläger Waffen leichtfertig verwenden werde.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006, dem Kläger zugestellt am 18. April 2006, zurück.

Der Kläger hat daraufhin am 16. Mai 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Einziehung des Jagdscheines sei zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen der §§ 18 i. V. m. 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht vorlägen. Zwar sei ihm am 27. August 2004 ein Missgeschick passiert, das normalerweise nicht vorkommen dürfe. Der Vorfall sei ihm jedoch eine Lehre gewesen, so dass er in Zukunft vor Abgabe eines Schusses ganz sicher das Wild identifizieren und nicht mehr, selbst wenn ihn das „Jagdfieber“ packe, etwas vorschnell und voreilig schießen werde. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der erschossene Hund in der fortgeschrittenen Dämmerung bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit durchaus wegen seines dunklen Rückens mit einem Wildschwein habe verwechselt werden könne. Außerdem seien an der betreffenden Stelle Saufährten vorhanden gewesen. Die Möglichkeit, dass es sich nicht um ein Wildschwein, sondern um einen Hund handeln könne, sei daher nicht nahe liegend gewesen. Das Tatbestandsmerkmal „leichtfertig“ i. S. d. § 17 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 BJagdG sei daher bei Würdigung aller Umstände nicht gegeben. Jedenfalls lasse sich aus seinem einmaligen Fehlverhalten nicht die Annahme herleiten, dass er auch in Zukunft Waffen nicht mit der erforderlichen Vorsicht benutzen werde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Be-
scheide, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Akte
4166 Js 12032/04 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 BJagdG. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde den Jagdschein u. a. dann für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten. Solche Gründe liegen im Falle des Klägers vor.

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Ziffer 1 BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen u.a. dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Im Falle des Klägers rechtfertigt der Vorfall vom 24. August 2004 die Annahme, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BJagdG nicht besitzt. Die widerrechtliche Tötung des Hundes der Eheleute C… lässt nämlich ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Kläger bei der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führen wird.

Der Schuss auf den Hund der Eheleute C… erfolgte nach Auffassung der Kammer in grob fahrlässiger Weise. Der Hund befand sich bei Abgabe des Schusses in der Mitte eines Wiesengeländes, das vom Standort des Klägers aus abfällt und gut einzusehen ist. Die Sichtverhältnisse waren um 20.35 Uhr noch völlig ausreichend, da die Sonne am 27. August 2004 erst wenige Minuten zuvor, nämlich um 20.25 Uhr, untergegangen war, die Dämmerung mithin kaum eingesetzt hatte. Es ist daher im Hinblick auf die Fellfarbe des Hundes und unter Berücksichtigung der örtliche Gegebenheiten, so wie sie sich nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern darstellen, schon kaum nachzuvollziehen, wieso der Kläger das fragliche Tier nicht mittels Fernglas und Zielfernrohr unmittelbar als Hund identifizieren konnte. Auf jeden Fall hätte aber der Kläger vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres sicherstellen müssen. Diese grundlegende Jagdpflicht hat der Kläger in erheblicher Weise verletzt, indem er am 27. August 2004 dem Bestreben, Wild zu erlegen, eindeutig und grob fahrlässig Vorrang eingeräumt hat vor der Notwendigkeit, das Wild vor der Schussabgabe ordnungsgemäß anzusprechen. Der völlig übereilte Schuss auf den fraglichen Hund stellte daher eine gravierende Fehlleistung dar, die gerade bei einer Ansitzjagd Ausdruck einer ganz erheblichen Fehleinschätzung ist. Dieses grobe Fehlerverhalten des Klägers beim Umgang mit einer Waffe rechtfertigt die Annahme seiner unzureichenden Zuverlässigkeit. Dass die Jagdausübung durch den Kläger zwischenzeitlich – auch unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens – ohne Beanstandungen blieb, steht dieser Annahme nicht entgegen.

Die im Bescheid vom 15. Dezember 2004 festgesetzte Sperrfrist hat ihre Rechtsgrundlage in § 18 Satz 3 BJadgG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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