Jagdunfall -
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ws
125/07
Beschluss vom
17.03.2008
In der Anzeigesache wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr u.a., hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts am 17. März 2008 beschlossen:
Auf den Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid
der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2007
aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Ermittlungen zur näheren
Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts aufzunehmen.
Das weitergehende Klageerzwingungsgesuch wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die
bisherigen Zeugen ............... wegen gemeinschaftlichen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr. Er wirft ihnen vor, am 25. September 2006
hätten sie - dem Schwarzwild auf einem Maisfeld ......nachstellend - aus ihren
Jagdgewehren Schüsse abgegeben, von denen einer fehlgeleitet wurde, wodurch das
abgeschossene Projektil die Scheibe der Beifahrertür des die benachbarte
Landstraße befahrenden Pkw des Antragstellers durchschlug, knapp links vom
Rückspiegel gegen die Frontscheibe des vom Antragsteller gesteuerten Fahrzeuges
prallte, von dort aus in den Fahrgastraum nach hinten abgelenkt wurde und auf
der Hutablage niederging. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich
gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21.
Mai 2007, durch den diese dem Anzeigenden mit näheren Ausführungen mitgeteilt
hat, dass sie keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen
Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 9. November 2006 die
Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Erhebung der öffentlichen Klage gegen
den Beschuldigten anzuordnen.
II.
Das Klageerzwingungsgesuch erweist sich als zulässig und auch jedenfalls
insoweit als (teilweise) begründet, als der angefochtene Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist,
sachdienliche Ermittlungen aufzunehmen.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages könnten nur im
Hinblick auf die Verletzteneigenschaft des Geschädigten sowie insoweit bestehen,
als sich dem Antragsvorbringen nicht die Einhaltung der Beschwerdefrist des §
172 Abs. 1 S. 1 StPO entnehmen lässt. In Bezug auf letzteres ist aber zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdebescheid hierzu nicht verhält, was
darauf hindeuten könnte, die Frist sei tatsächlich eingehalten worden - vgl.
BVerfG NStZ-RR 2005, 176; OLG Jena, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 Ws 235/05
- ; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - 1 Ws 49/07 - ; so verhält es sich
tatsächlich auch, weil dem Einstellungsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung
beigefügt worden war, § 172 Abs. 1 S. 3 StPO. Im übrigen schließt sich der Senat
der Rechtsauffassung des OLG Celle (NStZ-RR 2004, 369) an, wonach Betroffene
eines konkreten Gefährdungsdeliktes im Straßenverkehr jedenfalls dann "verletzt"
im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 StPO sind, wenn nach dem zugrunde liegenden
Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Unfalls nahegelegen hat: Das Gegenargument
(OLG Stuttgart NJW 1997, 1320), der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten
dürfe im Rahmen von § 315 a-c StGB nicht weiter reichen als derjenige des
tatsächlich Verletzten, der über §§ 172 Abs. 2 S. 3, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auf
den Privatklagewege verwiesen werde, greift in diesen Fällen nämlich nicht
durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte
unstatthaft ist. Dass hier ein tödlicher Ausgang des Unfallgeschehens vom 25.
September 2006 nahelag, ergibt bereits die Spurenlage (Beifahrerscheibe
durchschlagende, zudem die Frontscheibe nahezu mittig beschädigende und
schließlich mittig bis in Fahrtrichtung links zur Hutablage des Pkw abprallende
Gewehrmunition). Inwieweit es in diesem Zusammenhang, wie die
Generalstaatsanwaltschaft meint, an einer konkreten Gefährdung eines der
Schutzgüter des § 315 b StGB fehlen soll, erschließt sich dem Senat nicht: denn
die Beschädigung des vom Antragsteller gesteuerten Fahrzeuges stellt sich hier
gerade nicht schon als "die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten
Gefahr" dar, vielmehr ist es jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage darüber
hinausgehend bereits unmittelbar zur Gefährdung des Antragstellers gekommen, der
angesichts der mutmaßlichen Bahn des u. U. mehrfach abgelenkten Projektils nur
zufällig einer (möglicherweise tödlichen) Verletzung entgangen ist.
2. Das danach zulässige Begehren des Geschädigten kann derzeit aber noch nicht
den Erfolg zeitigen, dass gegen die bisherigen Zeugen ...............Anklage
wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erheben wäre.
Da das Tatgeschehen in wesentlichen Teilen (vor allem auch im Hinblick auf die
Person des Täters) noch nicht ausermittelt worden ist, ist vielmehr
entsprechendes zu veranlassen.
Aufgeklärt werden muss vor allem, um welche Munitionsart es sich bei dem im Pkw
des Geschädigten sichergestellten Projektil handelt, wobei möglichst auch der
Hersteller ermittelt und festgestellt werden sollte, von welcher Art Waffen -
etwa den von den Zeugen benutzten - aus diese verschossen werden kann; ferner
dürfte von Bedeutung sein, den Schussverlauf zu rekonstruieren, wofür ggf. ein
ballistisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste; anhand dessen
könnte sich möglicherweise ergeben, ob ein gezielter Schuss auf das Fahrzeug
abgegeben worden ist oder es sich ggf. um einen sog. Querschläger gehandelt hat.
Die skizzierten Ermittlungen sind mutmaßlich erforderlich, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass den Zeugen ................eine schuldhafte
(sorgfaltspflichtwidrige) Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften bei der
Jagdausübung zur Last fällt. Insbesondere darf nämlich gemäß § 20 Abs. 1 BJagdG
dort nicht gejagt werden, wo dies "nach den Umständen des einzelnen Falles die
öffentliche ... Sicherheit oder das Leben von Menschen gefährden würde". So
könnte der Fall aber hier liegen, wenn die von dem Geschädigten befahrene
Landstraße bei Schussabgabe im Schussfeld der Zeugen lag oder jedenfalls
absehbar war, dass Straßenverkehrsteilnehmer durch (nach allgemeiner
Lebenserfahrung immer wieder vorkommende) Querschläger gefährdet werden könnten.
Vor dem Hintergrund des vorstehenden erachtet es der Senat als ausnahmsweise
zulässig und angezeigt, die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst
durchzuführen (§ 173 Abs. 3 StPO), sondern das Verfahren zur Aufnahme von
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Mit der wohl h.M. (KG NStZ
1990, 355f; OLG Braunschweig wistra 1993, 33f; Löwe-Rosenberg/Rieß, StPO, § 175
Rz. 17) ist § 173 Abs. 3 StPO dahingehend auszulegen, dass das Oberlandesgericht
im Klageerzwingungsverfahren, wenn es ergänzende oder lückenschließende
Ermittlungen für notwendig hält, diese selbst vorzunehmen hat, dass aber der
hier vorliegende Fall, dass die Staatsanwaltschaft schon die Aufnahme von
Ermittlungen abgelehnt hat, von dem Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht
erfasst wird. Durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung ist hier
eine Gesetzeslücke entstanden; zuvor konnte das Klageerzwingungsverfahren auch
bei einem nicht anklagereifen Sachverhalt angeordnet werden, weil die
Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung aus § 175 Abs. 2 StPO dann durch den
Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung, durch die der Sachverhalt bis zur
Entscheidung über die Eröffnungsreife aufzuklären war, nachkommen konnte. Die
Kompetenzverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit
spricht dafür, in Fällen, in denen noch (nahezu) keine Ermittlungen
stattgefunden haben, die Möglichkeit der Rückgabe des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft vorzusehen und zuzulassen (OLG Braunschweig aaO).
Zum weiteren Verfahrensgang bemerkt der Senat noch folgendes:
Der Beschluss, durch den die Durchführung von Ermittlungen angeordnet wird,
erledigt das Klageerzwingungsverfahren. Seine Wirkung besteht zunächst darin,
dass die Staatsanwaltschaft, wie aus § 175 Abs. 2 StPO folgt, den Sachverhalt so
aufzuklären hat, wie dies zur Entscheidung über die Anklagereife bei
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen eine neue
Abschlussverfügung zu treffen, gegen die, falls mit ihr das Verfahren wiederum
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, dem Verletzten erneut das
Klageerzwingungsverfahren offen steht (OLG Zweibrücken GA 1981, 96).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des
Klageerzwingungsverfahrens werden Gegenstand der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.