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Jagdpachtvertrag:
irrtümlich mitverpachtete Flächen – AGB-Klausel
OLG Celle
Az.: 7 U 199/02
Urteil vom 21.05.2003
Vorinstanz: LG Lüneburg - Az.:
4 O 88/02
Leitsatz:
Die in Jagdpachtverträgen weit
verbreitete (Mustervertrags) Klausel: „Flächen, die nicht zum Jagdbezirk
gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet;
Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem
Jagdbezirk hinzu" erfasst - anders als § 119 I BGB - auch Rechts und
Motivirrtümer.
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
G r ü n d e
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines mit dem Beklagten
abgeschlossenen Jagdpachtvertrages. Wegen des Sachverhalts wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug
genommen, die wie folgt ergänzt werden:
Mit Jagdpachtvertrag vom März 1996 (Bl. 5 GA) hatte der Beklagte dem Kläger zum
1. April 1996 für die Dauer von 12 Jahren seinen in ####### gelegenen
Eigenjagdbezirk zu einem Pachtzins von 5.000 DM jährlich verpachtet. In dem
schriftlichen Vertrag, einem Formularvertrag, wurde das Jagdrevier als
Hochwildrevier bezeichnet. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es formularmäßig:
„Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind,
gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung
ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu."
Der Eigenjagdbezirk des Beklagten war dem Kläger durch das Maklerunternehmen
####### zur Pacht angeboten worden, welches ihm nach seinem Vorbringen vor
Abschluss des Jagdpachtvertrages den Abschussplan für das Jagdjahr 1992 (Bl. 106
GA) und eine Revierkarte (Bl. 109 GA) zugeleitet hatte, in der der
Eigenjagdbezirk des Beklagten eingezeichnet war. In dem Abschussplan war die
Größe des Reviers mit 116 ha ausgewiesen worden.
Das Vertragsformular wurde von dem Kläger am 25. März 1996 ausgefüllt und
unterschrieben, welches er sodann an den Beklagten weiterleitete. In § 2 des
Vertrages hatte der Kläger den Jagdbezirk als „landwirtschaftliche Nutzfläche
und Wald" umschrieben, wobei er die Größe der Fläche mit etwa „116 ha" angab.
Diese Flächenangabe wurde von dem Beklagten durchgestrichen, der in § 2 des
Vertrages den Zusatz „gemäß anliegender Aufstellung und Lageplan" aufnahm. Im
Übrigen wurde der Vertrag von dem Beklagten um seine Kontoverbindung sowie um
eine Regelung über den Wildschadenersatz ergänzt. Das so geänderte und ohne
Datumsangabe unterschriebene Vertragsformular übersandte der Beklagte unter
Beifügung einer Aufstellung über die verpachteten Flächen und eines Lageplans an
das Maklerunternehmen ####### mit der Bitte um Weitergabe an den Kläger.
Aufstellung und Lageplan waren von dem Beklagten jeweils unter dem
30. März 1996 unterzeichnet worden (Bl. 139/140 GA). In der Aufstellung hatte
der Beklagte als Pachtflächen seine zum Eigenjagdbezirk ####### gehörenden
Eigentumsflächen im Einzelnen aufgelistet, während er die ebenfalls zum
Jagdbezirk zugehörigen Zuschlagsflächen (Angliederungsflächen) nicht mit
aufführte.
Das Vertragsformular nebst Anlagen wurde anschließend von dem Maklerunternehmen
####### unter dem 12. April 1996 mit einem Anschreiben an den Kläger übersandt,
in dem dieser um Unterzeichnung der Aufstellung und des Lageplans sowie um
Übersendung der UnterIagen an den Beklagten gebeten wurde. Unter dem 17. April
1996 bestätigte der Landkreis ####### als untere Jagdbehörde auf der letzten
Seite des Vertragsformulars, dass der Vertrag ihr gemäß § 12 Abs. 1 BJG
angezeigt worden ist (Bl. 8 GA). Mit Schreiben vom 21. April 1996 (Bl. 132 GA)
bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Erhalt des unterschriebenen
Jagdpachtvertrages nebst Anlage. In dem Schreiben heißt es u.a. „Nach
Unterzeichnung durch die untere Jagdbehörde in ####### schicke ich Ihnen
wunschgemäß die Anlage zu. Vorab darf ich Sie jedoch bitten, die beiliegenden
Abschusspläne zu unterzeichnen und schnellstmöglich zuzuschicken." Der
Abschussplan für das Jagdjahr 1996/97 war zuvor von dem Kläger unter dem
16. April 1996 unterzeichnet worden; der Beklagte unterschrieb unter dem
22. April 1996 (Bl. 67 GA). Sowohl in diesem Abschussplan als auch in den
Abschussplänen der folgenden Jahre bis einschließlich 2002 (Bl. 70ff. GA), die
jeweils von beiden Parteien abgezeichnet wurden, ist die Größe des Reviers mit
116 ha angegeben worden. Der Lageplan, den der Beklagte bereits unter dem
30. März 1996 unterschrieben hatte, wurde von dem Kläger erst am 17. Juni 1997
gegengezeichnet.
Da der Kläger seit Abschluss des Pachtvertrages kein Rotwild in dem Jagdbezirk
erlegte, sprach er mit Anwaltsschreiben vom 1. März 2002 wegen Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft die Kündigung des Jagdpachtvertrages zum
31. März 2002 aus. Die Kündigung wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 8.
März 2002 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Pachtvertrag sei wegen Formverstoßes
nichtig, weil das Schriftformerfordernis gemäß § 11 Abs. 4 BJG nicht eingehalten
worden sei. Hilfsweise hat er sich auf seine Kündigung berufen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Jagdpachtvertrag vom 25. März 1996 nichtig ist, hilfsweise
festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 25. März 1996 geschlossene
Jagdpachtvertrag durch die vorzeitige Kündigung des Klägers vom 1. März 2002 zum
31. März 2002 beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass durch den schriftlichen
Jagdpachtvertrag die Schriftform des § 11 Abs. 4 BJG gewahrt worden sei.
Durch Urteil vom 26. September 2002, auf das verwiesen wird, hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Vertrag unter Einhaltung
der Schriftform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BJG, § 126 BGB wirksam zustande
gekommen, und die ausgesprochene Kündigung des Vertrages ist unwirksam.
Gegen dieses Urteil, bezogen auf den abgewiesenen Hauptantrag, wendet sich der
Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er beruft sich darauf, dass
der Jagdpachtvertrag wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 BJG i.V.m. § 11 Abs. 6
BJG nichtig sei, weil ihm nicht der gesamte Eigenjagdbezirk des Beklagten
verpachtet worden sei. Der Beklagte habe ausweislich seiner Flächenaufstellung,
auf die er in § 2 des Vertrages hingewiesen habe, nur die dort genannten
Grundstücke verpachtet, wobei eine Addition der Flächen unstreitig eine Größe
von 85,9767 ha ergebe. Tatsächlich umfasse der Eigenjagdbezirk des Beklagten
unstreitig die seinerzeit von dem Maklerunternehmen angebotene Fläche von
116 ha. Er, der Kläger, sei auch davon ausgegangen, dass der Jagdbezirk 116 ha
groß sei, ihm aber nur ein Teil hiervon, nämlich die Eigentumsflächen des
Beklagten unter Ausschluss der Zuschlagsflächen, verpachtet worden seien.
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf § 1 Abs. 2
des Jagdpachtvertrages berufen. Von dieser Vertragsklausel würden nur solche
Flächen erfasst, die versehentlich nicht mitverpachtet worden seien. Der
Beklagte dagegen habe bewusst nur seine Eigentumsflächen, nicht aber auch die
Zuschlagsflächen verpachtet. Ihm mag zwar nicht bekannt gewesen sein, dass er
seinen Eigenjagdbezirk wirksam nur als Ganzes habe verpachten dürfen unter
Einschluss der nicht in seinem Eigentum stehenden Angliederungsflächen. Dieser
Irrtum, der der Verpachtung in dem gewollten Umfang vorausgegangen sei, werde
aber durch die Auffangklausel in § 1 Abs. 2 des Vertrages nicht geschützt, zumal
anderenfalls das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 BJG nicht mehr gewahrt
sei.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass
der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag vom 25. März 1996
nichtig ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte macht geltend,
er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er nur die in seinem Eigentum
stehenden Grundstücke von ca. 86 ha habe verpachten dürfen, nicht aber auch die
Zuschlagsflächen. Wegen der Auffangklausel in § 1 Abs. 2 des Jagdpachtvertrages,
der auch Rechtsirrtümer erfasse, sei es aber zu einer Verpachtung des gesamten
Eigenjagdbezirks zur Größe von 116 ha gekommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den
Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages vom 25. März 1996 zu.
Zwar ist es dem Kläger nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verwehrt gewesen, sich
erstmals in seiner Berufungsbegründung auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 BJG zu
berufen, wonach ein Pachtvertrag grundsätzlich nur über den gesamten Jagdbezirk
wirksam abgeschlossen werden kann. Denn § 531 Abs. 2 ZPO, der die Zulassung
neuer Angriffs und Verteidigungsmittel von bestimmten Voraussetzungen abhängig
macht, gilt nicht für solches Vorbringen, welches in der Berufungsinstanz
unstreitig ist, sowie für die Geltendmachung von Rechtsansichten. Vorliegend
stehen die maßgeblichen Umstände fest, die im Zusammenhang mit der Frage der
Einhaltung der Bestimmung des § 11 Abs. 2 BJG von Bedeutung sind.
Der Einwand des Klägers, wonach die Vorschrift des § 11 Abs. 2 BJG bei Abschluss
des streitbefangenen Jagdpachtvertrages nicht eingehalten worden sei, greift
aber nicht durch. Denn der Pachtvertrag ist über den gesamten Eigenjagdbezirk
des Beklagten von 116 ha, der sich aus Eigentums und Zuschlagsflächen
zusammensetzt, zustande gekommen, so dass er nicht gemäß § 11 Abs. 6 BJG wegen
Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 BJG nichtig ist.
Nach § 1 Abs. 1 des abgeschlossenen Formularvertrages ist dem Kläger die gesamte
Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk „####### " gehörigen Grundstücken
verpachtet worden, soweit sie nicht durch § 2 des Vertrages ausgeschlossen
worden sind. In § 2 des Pachtvertrages, welcher von dem Kläger vorbereitet und
sodann unterzeichnet worden ist, hat dieser die Gesamtgröße des verpachteten
Jagdbezirks zutreffend mit 116 ha angegeben. Diese Größenangabe ist zwar
anschließend von dem Beklagten anlässlich der von ihm vorgenommenen
Vertragsunterzeichnung durchgestrichen worden, der wegen der Pachtfläche in § 2
des Vertrages auf eine Aufstellung Bezug nimmt, in der er seine zum Jagdbezirk
gehörenden Eigentumsflächen von insgesamt 85,9767 ha im einzelnen aufgelistet
hat. Danach hat der Beklagte zwar die zu seinem Eigenjagdbezirk hinzugekommenen
Zuschlagsflächen (siehe hierzu § 5 I BJagdG, Art. 6 IV, 10 II 3 LJagdG) von der
Verpachtung ausgenommen. Dennoch erstreckt sich der von ihm unterzeichnete
Jagdpachtvertrag auf den gesamten Eigenjagdbezirk „####### " einschließlich der
Angliederungsflächen von ca. 29 ha. Denn diese sind über § 1
Abs. 2 des Vertrages, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind, zu den im
Eigentum des Beklagten stehenden verpachteten Grundstücken hinzugetreten.
In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist bestimmt worden, dass Flächen, die irrtümlich
bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, zu dem Jagdbezirk hinzu treten. Diese
Vertragsklausel, die formularmäßig in dem von den Parteien verwendeten
Vertragsvordruck enthalten ist und deshalb dem AGBGesetz unterfällt, unterliegt
der objektiven Auslegung. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind „gemäß ihrem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden" (std. Rspr, BGH, NJW 2001,
2145, 2146; BGH, NJW 1992, 2629 m. w. N.). Vorliegend ergibt die Auslegung der
streitgegenständlichen Vertragsbestimmung, dass diese sich auf solche zum
Jagdbezirk gehörenden Flächen erstreckt und in den Pachtvertrag mit einbezieht,
die irrtümlich nicht mitverpachtet worden sind, wobei Grund und Anlass des
Irrtums unbeachtlich sind. Denn die Vertragsklausel sieht bereits nach ihrem
Wortlaut hinsichtlich der Art des Irrtums keine Einschränkung vor; zudem ist sie
nach ihrem objektiven Sinn und im beiderseitigen Interesse der potentiellen
Vertragsparteien weit auszulegen.
Ihre Aufnahme in das Vertragsformular ist ersichtlich vor dem Hintergrund der in
§ 11 Abs. 2, 6 BJG enthaltenen Regelung erfolgt, wonach die Verpachtung eines
Teiljagdbezirks die Nichtigkeit des Pachtvertrages zur Folge hat, sofern nicht
die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße eingehalten wird. Durch die in § 1
Abs. 2 enthaltene Bestimmung soll der Eintritt dieser Rechtsfolge verhindert
werden, wenn von den Vertragsparteien die Verpachtung des vollständigen
Jagdbezirks angestrebt wird, infolge eines Irrtums aber Teile hiervon
ausgenommen werden. Denn in diesem Fall geht das Interesse der Vertragsparteien
regelmäßig dahin, unter Erstreckung des Pachtvertrages auf den gesamten
Jagdbezirk an dem Vertrag festzuhalten. Diese Interessenlage ist nicht nur
gegeben, wenn die Vertragsschließenden infolge Unkenntnis über die genaue Größe
oder Zugehörigkeit einzelner Grundstücke zum Jagdbezirk den Pachtvertrag
irrtümlich nicht über sämtliche Flächen abschließen, sondern auch dann, wenn es
bei der Verpachtung infolge eines Motiv oder Rechtsirrtums zum Ausschluss von
Teilen des Jagdbezirks kommt. Auch insoweit greift § 1 Abs. 2 des Vertrages ein,
der nach seinem objektiven Sinn und Zweck das Scheitern des Vertrages nach § 11
Abs. 2, 6 BJG ausschließen will und dabei jeglichen Irrtum umfasst, unabhängig
davon, ob es sich um einen Tatsachenirrtum oder Rechtsirrtum handelt und ob der
Irrtum unverschuldet oder vermeidbar war. Stattdessen wird es gemäß § 1 Abs. 4
des Vertrages dem betroffenen Pächter überlassen, im Einzelfall selbst zu
entscheiden, ob er am Pachtvertrag festhalten will. Denn diese
Vertragsbestimmung sieht vor, dass der Pächter, wenn der Pachtbezirk infolge des
Hinzutretens der irrtümlich ausgeschlossenen Flächen größer als ein Fünftel
wird, auf das Ende des Pachtjahres kündigen kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht der weiten Auslegung der
Auffangklausel in § 1 Abs. 2 des Formularvertrages nicht das
Schriftformerfordernis aus
§ 11 Abs. 4 BJG entgegen. Die Vertragsparteien werden zwar die Pachtsache im
Vertrag in der Regel nicht zutreffend bezeichnen, wenn (aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen) irrtumsbedingt Flächen von der Verpachtung ausgeschlossen
sind, die indes über § 1 Abs. 2 des Vertrages zu dem verpachteten Jagdbezirk
hinzutreten. Diese Falschbezeichnung des Pachtgegenstandes steht der Einhaltung
des Schriftformerfordernisses durch den Formularvertrag aber nicht entgegen.
Denn nach allgemeiner Ansicht sind unabsichtliche Falschbezeichnungen auch bei
formbedürftigen Rechtsgeschäften unschädlich (vgl. Palandt, BGB,
60. Auflage, zu § 133 Rdnr. 19, zu § 313 Rdnr. 37). Eine unabsichtliche
Falschbezeichnung des Pachtgegenstandes liegt nicht nur bei einem
Tatsachenirrtum, sondern auch bei einem Rechtsirrtum vor. Denn in beiden Fällen
hätten die Vertragsparteien, wenn ihnen der Irrtum nicht unterlaufen wäre, die
betroffenen Flächen als zum verpachteten Jagdbezirk gehörend in den Pachtvertrag
mit aufgenommen.
Vorliegend hat der Beklagte aufgrund eines Rechtsirrtums nur die in seinem
Eigentum stehenden Grundstücke, nicht jedoch die ebenfalls zu seinem
Eigenjagdbezirk gehörenden Zuschlagsflächen in der Anlage zum Pachtvertrag als
die nach dem Vertrag verpachteten Flächen aufgeführt. Dabei hat er den
Pachtvertrag zwar bewusst auf seine Eigentumsflächen beschränkt. Er hat aber
nicht zielgerichtet nur einen Teil seines Eigenjagdbezirks verpachten wollen.
Vielmehr ging er, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, irrtümlich
davon aus, dass er nicht berechtigt war, die Angliederungsflächen
mitzuverpachten, weil er nicht Eigentümer dieser Grundstücke ist. Gleichwohl
sollte dem Kläger, wie aus den von dem Beklagten gegengezeichneten
Abschlussplänen folgt, in denen jeweils die Gesamtgröße des Bezirks von 116 ha
als die von dem Pächter bejagbare Fläche aufgeführt worden ist, der gesamte
Eigenjagdbezirk für die Jagd zur Verfügung stehen. Hat der Beklagte sonach
ausschließlich aufgrund eines Versehens die Zuschlagsflächen nicht mit in den
Pachtvertrag einbezogen, unterlag er einem unter die strittige vertragliche
Bestimmung fallenden Irrtum mit der Folge, dass die Zuschlagsflächen gemäß § 1
Abs. 2 des Vertrages zu den in der Anlage zum Pachtvertrag aufgeführten
Grundstücke als Pachtflächen hinzugetreten sind.
Für den Abschluss des Pachtvertrages, der wegen seiner in § 1 Abs. 2 enthaltenen
Bestimmung den gesamten Eigenjagdbezirk zum Pachtgegenstand hat, ist zwar,
nachdem der Beklagte in dem vorab von dem Kläger unterzeichneten
Vertragsformular Änderungen vorgenommen hatte, gemäß § 150 BGB eine Annahme des
Angebots durch den Kläger erforderlich geworden. Diese Annahme, die nach § 151
BGB dem Beklagten nicht ausdrücklich zugehen musste, ist hier darin zu sehen,
dass der Kläger nach Erhalt der Vertragsurkunde diese dem Landkreis ####### als
untere Jagdbehörde vorgelegt hat. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt die
Vorstellung hatte, dass der Beklagte ihm seinen Eigenjagdbezirk in voller Größe
verpachtet hat, ist unerheblich. Denn für eine Einigung über den Inhalt des
Vertrages ist es ausreichend, dass die abgegebenen Erklärungen in ihrer
objektiven Bedeutung übereinstimmen. Dies ist vorliegend der Fall. Der von dem
Beklagten abgeänderte und unterzeichnete Pachtvertrag erstreckt sich nach seinem
objektiven Erklärungswert auf den gesamten Eigenjagdbezirk, wobei dieses von ihm
abgegebene Angebot ohne Änderung durch den Kläger angenommen worden ist. Damit
ist der Pachtvertrag über den Jagdbezirk in seiner Gesamtheit zustande gekommen.
Der Jagdpachtvertrag ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 6 BJG wegen Verstoßes gegen
das Schriftformerfordernis aus § 11 Abs. 4 Satz 1 BJG nichtig. Ist - wie
hier - gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben, muss gemäß § 126 BGB das
Rechtsgeschäft schriftlich in einer Urkunde abgefasst werden, die bei einem
Vertrag von den Parteien eigenhändig zu unterzeichnen ist. Wie das Landgericht
zutreffend in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ist vorliegend bei
Abschluss des Pachtvertrages das Schriftformerfordernis gewahrt worden. Der
Einhaltung der Schriftform steht hier insbesondere nicht entgegen, dass der
Kläger den Pachtvertrag nach Vornahme der Ergänzungen durch den Beklagten nicht
nochmals unterschrieben hat. Das Landgericht hat hierzu bereits darauf
hingewiesen, was von dem Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen wird,
dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der Vertragsurkunde oberhalb der
Unterschrift von dieser mit umfasst sind, wenn die Vertragsparteien sich darüber
einig sind, dass die Unterschrift für den geänderten Inhalt des Vertrages
Gültigkeit behalten soll (vgl. BGH NJW 1994, 2300; Palandt, a. a. O., zu § 126
Rdnr. 5
a. E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision
ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen. Die
Frage, ob die Vertragsklausel gemäß § 1 II des Vertrages, die allgemein in den
im Handel erhältlichen Formularverträgen enthalten ist, (siehe § 1 II des
Mustervertrages bei Meyer/Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen 1989, S. 396)
auch Rechts und Motivirrtümer abdeckt, ist über den hiesigen Rechtsstreit hinaus
von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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