Jahressonderzahlung - Einmalzahlung
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
289/08
Urteil vom
18.03.2009
Hinweise des Senats: Fortführung von BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - AP BGB
§ 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; Abgrenzung von BAG 10.
Dezember 2008 - 10 AZR 15/08 -; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 308 Nr.
7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 20; 12. Januar 2001 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 23 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 18. März 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 11. April 2008 - 9 Sa 115/08 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom
12. Dezember 2007 - 5 Ca 1669/07 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.
Die Beklagte betreibt eine Seespedition. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1994
als Disponent, zuletzt als Leiter der Befrachtungsabteilung, beschäftigt. Er
kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15. Oktober 2006.
Seine Jahresvergütung unter Einbeziehung des Grundgehalts, eines 13. Gehalts und
der Privatnutzung eines Dienstwagens betrug im Jahr 2005 55.000,00 Euro brutto.
Der Kläger erhielt zudem eine jährliche Sonderzahlung. Für die Jahre 1999 und
2000 erhielt er 20.000,00 DM bzw. 35.000,00 DM brutto, für das Jahr 2001
25.500,00 Euro brutto. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 betrug die Leistung
jeweils 30.000,00 Euro brutto und für das Jahr 2004 25.000,00 Euro brutto, für
das Jahr 2006 zahlte die Beklagte keine Sonderzahlung an den Kläger.
Die Sonderzahlung, die nur wenige besonders leistungsstarke und für den Erfolg
der Beklagten besonders verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bezogen, wurde jeweils nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung nach
Feststellung des Geschäftsergebnisses zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen
April und Juni des Folgejahres beschlossen und ausgezahlt.
Mit der Zahlung teilte die Beklagte dem Kläger regelmäßig schriftlich mit, dass
die Zahlung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschlösse. So erklärte sie
mit Schreiben vom 24. April 2002:
"Wir freuen uns, Ihnen für das Jahr 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von Euro
25.500,00 zukommen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt für April
2002.
Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus.
Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel
Erfolg in unserem Hause."
Die Mitteilungen der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 unterscheiden sich
von diesem Schreiben nur hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung und teilweise
hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts. Auch die Mitteilungsschreiben aus den
Jahren 2000 und 2001 enthielten entsprechende Erklärungen.
Das Geschäftsergebnis der Beklagten war im Jahr 2006 nicht geringer als im
Vorjahr. Die Beklagte zahlte den nicht ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die sie zum empfangsberechtigten Kreis zählte, die Sonderzahlung
im Jahr 2007 auch für das Jahr 2006.
Eine ebenfalls im Jahr 2006 ausgeschiedene Mitarbeiterin, die Zeugin B, fragte
im November 2006 an, mit welcher Tantieme sie für das Jahr 2006 bis zu ihrem
Ausscheiden rechnen könne. Die Beklagte antwortete am 10. November 2006, dass
über Tantiemen für das Jahr 2006 nach Erstellung der Bilanz für dieses Jahr
durch die Gesellschafterversammlung entschieden werde. Sollte diese Entscheidung
positiv für die Mitarbeiterin ausfallen, werde sie darüber umgehend und
rechtzeitig informiert. Ansonsten verweise sie, die Beklagte, auf ihre
jährlichen Schreiben bezüglich einer Tantieme.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der zugesagten Zahlung handele es sich um eine
Tantieme, die nur einen positiven Geschäftserfolg voraussetze. Die Leistung
stelle praktisch ein zweites Gehalt dar und sei daher ein Lohnbestandteil, der
nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden könne. Die Beklagte
habe gewusst, dass die infrage kommenden Mitarbeiter mit der Erfolgstantieme
rechneten, solange das Unternehmen mit ihrer Hilfe entsprechend erfolgreich
gewirtschaftet habe. Im Hinblick auf die verlässlich gezahlte Tantieme habe er
auch darauf verzichtet, seit dem Jahre 1998 Gehaltserhöhungen zu verlangen. Die
Beklagte habe keinerlei Voraussetzungen aufgestellt, woraus sich schließen
lasse, dass Betriebstreue mit der Leistung honoriert werden solle. Die
jährlichen Schreiben seien ihm kommentarlos überreicht worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.760,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, sie sei aufgrund
der formulierten Freiwilligkeitsvorbehalte frei darin gewesen, jedes Jahr neu zu
entscheiden, ob sie eine Leistung erbringe. Eine betriebliche Übung sei nicht
entstanden. Der Freiwilligkeitsvorbehalt halte auch einer Inhaltskontrolle nach
den §§ 305 ff. BGB stand. Die Sonderzahlung habe nicht nur vom Geschäftsergebnis
abgehangen, sondern habe auch den Zweck verfolgt, Betriebstreue zu honorieren.
Dies gehe aus der Formulierung hervor, dass dem Anspruchsempfänger für die
bisherige Mitarbeit gedankt werde und ihm weiterhin viel Erfolg in ihrem Hause
gewünscht werde. Niemals hätten Mitarbeiter, die vor der Auszahlung
ausgeschieden und dem Unternehmen nicht bis zum Auszahlungstermin treu geblieben
seien, die Leistung erhalten. Es habe sich um ein Geschenk gehandelt, nicht
einen Lohnbestandteil, mit dem der Kläger habe rechnen können. Auch die Zeugin B
habe die Leistung nicht erhalten. Dass der Kläger seit dem Jahre 1998 keine
Gehaltserhöhung bekommen habe, sage nichts über den Charakter der Leistung aus.
Dem Kläger habe es frei gestanden, zu verhandeln und er sei hierbei auch in
einer starken Position gewesen, da er für das Unternehmen sehr wertvoll gewesen
sei. Die Beklagte hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor
dem Landesarbeitsgericht am 14. März 2008 behauptet, bei Übergabe der Mitteilung
über die Gewährung der Sonderzahlung habe die Leiterin der Buchhaltung, Frau K,
dem Kläger erklärt, dass jetzt wieder eine Sonderzahlung geleistet werde und die
Beklagte weiterhin hoffe, dass der Kläger ihr auch in Zukunft zur Seite stehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die
Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts,
während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die anteilige
Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 erworben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers auf die
anteilige Jahressonderzahlung folge aus einer betrieblichen Übung, die nicht
durch den von der Beklagten jeweils ausgesprochenen Freiwilligkeitsvorbehalt
verhindert worden sei, denn dieser sei unwirksam. Er weiche von
Rechtsvorschriften, nämlich § 611 BGB, ab. Die Jahressonderzahlung sei Teil der
Arbeitsvergütung und stelle Gegenleistung für Arbeit im Sinne der Vorschrift
dar. Wenn es sich um eine Tantieme handele, nämlich eine Gewinnbeteiligung als
zusätzliche Vergütung, die prozentual nach dem Jahresgewinn berechnet werde, sei
die Leistung in das Austauschverhältnis von Arbeit gegen Lohn einbezogen. Auch
als von der Beklagten so bezeichnete Sonderzahlung stelle diese eine
ausschließliche Gegenleistung für die Arbeit dar. Die Beklagte habe keine
weiteren Voraussetzungen oder Vorbehalte aufgestellt. Der Ausschluss eines jeden
Rechtsanspruchs bei dieser Art von Sonderzahlung benachteilige den Kläger
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. So wie laufendes
Arbeitsentgelt nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden kann,
habe die Beklagte dies auch nicht bei der über 30 % des Jahresgehalts
betragenden Sonderleistung tun können.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die mit der jeweiligen Zahlung verbundene schriftliche Mitteilung, dass diese
Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe, hat die Entstehung
eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung gehindert. Sie steht, wie
auch das Landesarbeitsgericht angenommen hat, einem Freiwilligkeitsvorbehalt
gleich und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Als solche hält die
Klausel jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB und einer
Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
a) Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die
Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist. Der Senat hat in früheren Entscheidungen ausgeführt,
dass es bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt,
der jeden Rechtsanspruch für die Zukunft ausschließt, schon an einer
versprochenen Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB fehlt und damit die Entstehung des
Anspruchs auch für künftige Bezugszeiträume verhindert wird (BAG 30. Juli 2008 -
10 AZR 606/07 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38;
vgl. 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA
BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). Damit konnte kein Anspruch aus
betrieblicher Übung entstehen.
b) Der Vorbehalt ist klar und verständlich und schließt unmissverständlich
künftige Ansprüche aus.
Anders als bei einer versprochenen Leistung, die aber unter einem
Widerrufsvorbehalt steht, konnte der Kläger von vornherein nicht damit rechnen,
die von ihm als "Tantieme" bezeichnete Leistung zu erhalten. Bei einer unter
Widerrufsvorbehalt stehenden Leistung kann der Arbeitnehmer sie beanspruchen,
solange kein Widerruf erklärt ist. Es ist daher konsequent, wenn die Ausübung
des Widerrufsrechts vorhersehbar und zumutbar sein muss, wie dies § 308 Nr. 4
BGB vorsieht. Hingegen hat sich die Beklagte in jedem Jahr wieder vorbehalten,
neu darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine
Zahlung erbringen will, auch wenn sie sie in der Vergangenheit häufig erbracht
hat und der Kläger darauf gehofft hat, sie wieder zu erhalten. Durch diese
Differenzierung entsteht auch kein Wertungswiderspruch, denn im Vertragsrecht
besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen - wenn auch unter
Widerrufsvorbehalt stehenden - versprochenen Leistungen und solchen, auf die nie
ein Anspruch entstanden ist.
c) Der in der Klausel formulierte Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die
Zukunft hält auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand (BAG 30. Juli
2008 - 10 AZR 606/07 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 38).
aa) Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von
der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist
insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen
beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage,
ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer
Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist
das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem
Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz
abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner sind auch grundrechtlich
geschützte Rechtspositionen zu beachten (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 -
AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26 mwN). Rechtsvorschriften im
Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen
selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des
Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB
und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und
Pflichten (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB
2002 § 308 Nr. 6 mwN).
bb) Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen
ausschließt, weicht nicht von § 611 Abs. 1 BGB ab, wonach der Arbeitgeber als
Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Haben die
Arbeitsvertragsparteien ausschließlich eine nach Zeitabschnitten iSv. § 614 Satz
2 BGB bemessene, in aller Regel monatlich zu zahlende laufende Vergütung
vereinbart, muss der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 BGB nicht zusätzlich zum
laufenden Arbeitsentgelt Sonderzahlungen leisten.
cc) Die Regelung in § 4a Satz 1 EFZG spricht dafür, dass der Gesetzgeber davon
ausgeht, dass Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen keine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten. Nach dieser Vorschrift ist eine
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Kürzung von Sonderzahlungen
aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit grundsätzlich
zulässig. Eine solche Vereinbarung kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers bewirken, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die
Sonderzahlung hat. Demgegenüber verbietet es § 12 EFZG den
Arbeitsvertragsparteien, den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf
fortzuzahlendes, laufendes Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit abzubedingen. Der Gesetzgeber hält danach den Arbeitnehmer bei
Sonderzahlungen nicht für ebenso schutzwürdig wie bei der Zahlung laufenden
Arbeitsentgelts.
dd) Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen, die einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung auch bei wiederholter Zahlung nicht
entstehen lassen, weichen nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ab.
Vielmehr entsprechen solche Vorbehalte den allgemein anerkannten Regeln zur
Verhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung.
ee) Die beträchtliche Höhe der Sonderzahlung spricht nicht dagegen, einen
künftigen Anspruch wirksam ausschließen zu können. Eine Abgrenzung nach
Prozentsätzen der Jahresgesamtvergütung lässt sich nicht rechtfertigen. Auch
hier besteht ein entscheidender Unterschied zu der Zulässigkeit und der Ausübung
von Widerrufsvorbehalten, die nur dann interessengerecht sind, wenn ihr Volumen
unter einem Viertel des Jahresgesamteinkommens liegt und die tarifliche
Vergütung jedenfalls gewährleistet bleibt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR
721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Während bei
Widerrufsvorbehalten ein Anspruch zunächst entsteht, aber wieder beseitigt
werden kann, ist er im Falle des Klägers nie entstanden. Es entspräche auch
nicht den Interessen beider Parteien, wenn der Arbeitgeber gehindert wäre,
Sonderzahlungen ab einer bestimmten Höhe unter Freiwilligkeitsvorbehalt zu
stellen. Die Folge wäre, dass er sie nicht oder höchstens zweimal erbringen
würde.
ff) Der Umstand, dass die Beklagte mit der Zahlung den Beitrag der begünstigten
Arbeitnehmer zum Unternehmenserfolg honorieren will, führt nicht dazu, dass der
Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die Zukunft unangemessen wäre. Der
Arbeitgeber ist frei darin, den Zweck von Sonderzahlungen festzusetzen. Er kann
auch freiwillige Sonderzahlungen erbringen, die an keine anderen Voraussetzungen
gebunden sind als die reine Arbeitsleistung (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38.; vgl. für
laufende Leistungen BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 308 Nr. 7 = EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 20). Es kommt daher nicht darauf an, dass das
Landesarbeitsgericht angenommen hat, dass die Sonderleistung bisher
ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet worden sei
und damit keine weiteren Zwecke verfolgt worden seien. Auch wenn der Kläger die
Leistung als Tantieme bezeichnet und die Beklagte diesen Begriff jedenfalls im
Schreiben an die Zeugin B ebenfalls verwendet hat, steht dies dem Charakter
einer Sonderleistung, die freiwillig erbracht werden kann, nicht entgegen (vgl.
zum Begriff der Tantieme BAG 24. April 2002 - 3 AZR 355/00 - EzA BetrAVG § 1 Nr.
73).
Der Umstand, dass der Kläger trotz seiner auch von der Beklagten anerkannten
guten Leistungen seit dem Jahre 1998 keine Gehaltserhöhung erhalten hat und
darüber auch nicht verhandelt worden ist, zwingt nicht zu der Annahme, dass
entgegen dem Wortlaut der Begleitschreiben dennoch ein Anspruch auf künftige
gleichartige Leistungen erwachsen sollte. Möglicherweise hat der Kläger sich von
einer zwar nicht sicheren, aber erhofften freiwilligen Leistung höhere Vorteile
als bei einer sicheren Gehaltserhöhung versprochen.
gg) Auch wenn der Kläger angesichts der bisher erhaltenen hohen Sonderleistungen
ein Vertrauen darauf entwickelt hatte, die Leistungen auch in Zukunft zu
erhalten, war dieses Vertrauen im Hinblick auf die klare Mitteilung der
Beklagten, dass kein Anspruch entstehe, jedenfalls nicht schutzwürdig.
2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht im arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
a) Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der
Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach
einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung
verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er
einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen
Kriterien entspricht (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8). Der
Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so
abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig
oder willkürlich ausgeschlossen wird (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB
§ 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Eine
sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich
nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller
Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern
gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt
sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren
Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (vgl. BAG 10. Januar
1991 - 6 AZR 205/89 - BAGE 67, 1, 5).
Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht
gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der
begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR
365/02 - BAGE 105, 266, 270; 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17
= EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).
b) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Gleichbehandlung nicht verletzt. Sie hat im
Jahre 2007 entschieden, dass sie die Sonderleistung nur solchen Mitarbeitern
zukommen lassen wollte, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Entstehens des
Anspruchs, nämlich der Feststellung des Jahresergebnisses für das Jahr 2006
durch die Gesellschafterversammlung und deren Beschluss, wiederum eine
Sonderzahlung auszukehren, noch betriebsangehörig waren. Die Beklagte war frei
darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen
Voraussetzungen sie eine Sonderleistung erbringen wollte (BAG 12. Januar 2000 -
10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 158). Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruchs, nicht mehr dem Betrieb der Beklagten an. Keiner der
ausgeschiedenen Mitarbeiter hat die Leistung erhalten, auch nicht die vom Kläger
als Zeugin benannte Frau B, auch wenn der frühere Geschäftsführer der Beklagten
dies zuvor ihr gegenüber auch noch anders in Aussicht gestellt hatte. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern eine
Sonderzahlung nicht gewähren will (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB §
611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Der
Senat hat im Urteil vom 10. Dezember 2008 (- 10 AZR 15/08 - DB 2009, 514) aus
der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" gefolgert, dass der Bestand des
Arbeitsverhältnisses jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im
November Leistungsvoraussetzung war, damit der Zweck, den betriebsangehörigen
Arbeitnehmern aus Anlass des Weihnachtsfestes eine besondere Zuwendung zukommen
zu lassen, noch verwirklicht werden konnte. Der Kläger hat damit nicht die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die die Beklagte aufgestellt hat. Seine
Herausnahme aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten war demnach auch nicht
sachwidrig.
c) Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Beklagte in der Vergangenheit
schriftliche Voraussetzungen nicht aufgestellt, kein ungekündigtes
Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt und keinen
Rückzahlungsvorbehalt formuliert hat, falls der Anspruchsberechtigte zu
irgendeinem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet, auch wenn die Formulierung in
den Begleitschreiben der Vergangenheit, wonach dem Kläger weiterhin viel Erfolg
im Hause der Beklagten gewünscht werde, für sich nicht aussagekräftig ist.
d) Auf die Rüge der Beklagten, dass das Landesarbeitsgericht ihren Vortrag aus
dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung übergangen habe, wonach die
Buchhalterin Frau K bei Übergabe der Anschreiben erklärt habe, dass die Beklagte
weiterhin hoffe, dass der Kläger ihr auch in Zukunft zur Seite stehe, kommt es
nicht an.