Jahresurlaub –
Abgeltung im Krankheitsfall
Europäischer
Gerichtshof
Az: C-350/06
und C 520/06
Urteil vom
20.01.2009
„Arbeitsbedingungen –
Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub – Krankheitsurlaub – Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub
zusammenfällt – Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen
bezahlten Jahresurlaub"
In den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 betreffend
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) (C-350/06) und vom House of Lords
(Vereinigtes Königreich) (C-520/06) mit Entscheidungen vom 2. August und vom 13.
Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August und am 20. Dezember
2006, in den Verfahren
Gerhard Schultz-Hoff (C-350/06)
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
und
Stringer u. a. (C-520/06)
gegen
Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C.
W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und A. Ó Caoimh sowie der Richter K.
Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász,
G. Arestis, E. Levits (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20.
November 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Deutschen Rentenversicherung Bund, vertreten durch Rechtsanwalt J. Littig,
– der Rechtsmittelführer in der Rechtssache Stringer u. a., vertreten durch C.
Jeans, QC, und M. Ford, Barrister, beauftragt von V. Phillips, Solicitor,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als
Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross
als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, Barrister,
– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als
Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als
Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als
Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka
als Bevollmächtigte, – der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic als
Bevollmächtigte, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten
durch M. van Beek als Bevollmächtigten, nach Anhörung der Schlussanträge
der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2008
folgendes
Urteil
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten – zum einen
zwischen Herrn Schultz-Hoff und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Deutschen
Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRB), zum anderen zwischen mehreren
Angestellten, von denen einige entlassen wurden, und ihrem Arbeitgeber bzw.
ehemaligen Arbeitgeber, Her Majesty’s Revenue and Customs – über die Fragen, ob
ein wegen Krankheitsurlaub abwesender Arbeitnehmer berechtigt ist, während des
entsprechenden Krankheitsurlaubs bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang ein Arbeitnehmer, der während des
Bezugszeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums wegen Krankheitsurlaub ganz
oder teilweise gefehlt hat, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei
Vertragsende nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.
Rechtlicher Rahmen
Art. 1 der Richtlinie 2003/88 sieht Folgendes vor:
„Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
a) … der Mindestjahresurlaub …
…"
Art. 7 der Richtlinie lautet:
„Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe
der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten
Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist keine
Abweichung erlaubt.
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
Rechtssache C-520/06
Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens gehören zu zwei Kategorien.
Die erste Kategorie betrifft eine Arbeitnehmerin, die ihrer Arbeit seit mehreren
Monaten wegen unbefristeten Krankheitsurlaubs ferngeblieben ist. Während dieses
Krankheitsurlaubs teilte sie ihrem Arbeitgeber ihre Absicht mit, in den beiden
Monaten nach ihrem Ersuchen Tage bezahlten Jahresurlaubs zu nehmen.
Die Arbeitnehmer, die zur zweiten Kategorie gehören, befanden sich vor ihrer
Entlassung über lange Dauer im Krankheitsurlaub. Da sie ihren bezahlten
Jahresurlaub nicht während des Bezugszeitraums genommen hatten, des einzigen
Zeitraums, in dem der bezahlte Jahresurlaub nach britischem Recht genommen
werden kann, forderten sie eine Abgeltung.
Die Arbeitnehmer beider Kategorien obsiegten vor dem Employment Tribunal. Das
Employment Appeal Tribunal wies die Rechtsmittel des Arbeitgebers zurück, ließ
aber ein Rechtsmittel zum Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) zu,
das den Anträgen des Arbeitgebers stattgab.
Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens haben Rechtsmittel beim House of
Lords eingelegt, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass ein
Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit beurlaubt ist,
berechtigt ist, während einer Zeit, zu der er sich andernfalls im
Krankheitsurlaub befände, i) bezahlten Jahresurlaub für einen künftigen Zeitraum
zu verlangen und ii) bezahlten Jahresurlaub zu nehmen?
2. Enthält Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Voraussetzungen oder Kriterien
zur Beurteilung der Frage, ob eine finanzielle Ersatzvergütung zu zahlen und wie
sie zu berechnen ist, wenn ein Mitgliedstaat von seinem Ermessen Gebrauch macht,
den Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 durch eine finanzielle Vergütung zu
ersetzen, falls sich ein Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahrs, in dem
das Arbeitsverhältnis beendet wurde, oder während eines Teils davon im
Krankheitsurlaub befand?
Rechtssache C-350/06
Herr Schultz-Hoff, der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, war seit dem 1.
April 1971 bei der DRB beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 lösten sich bei Herrn
Schultz-Hoff, der als Schwerbehinderter anerkannt war, Zeiten
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Zeiten der Arbeitsfähigkeit ab. Im
Jahr 2004 war er bis Anfang September arbeitsfähig. Anschließend war er
fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein
Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte Herr Schultz-Hoff bei der DRB, ihm ab
dem 1. Juni 2005 den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004, den
Bezugszeitraum, zu gewähren. Am 25. Mai 2005 wurde der Antrag mit der Begründung
abgelehnt, dass zuvor der zuständige ärztliche Dienst die Dienstfähigkeit des
Betroffenen feststellen müsse. Im September 2005 stellte die DRB die
Arbeitsunfähigkeit von Herrn Schultz-Hoff fest und bewilligte ihm als
Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente rückwirkend ab 1. März 2005.
Herr Schultz-Hoff erhob beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage auf Abgeltung des
nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005, die
Bezugszeiträume.
Die DRB macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen noch
fortbestehe, also über den Übertragungszeitraum hinaus, der gemäß § 7 Abs. 3 des
Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 in seiner im Ausgangsverfahren
anwendbaren Fassung einem Arbeitnehmer eingeräumt werde, der seinen Jahresurlaub
aus dringenden betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht
während des Bezugszeitraums habe nehmen können. Folglich seien die Ansprüche auf
bezahlten Jahresurlaub nach deutschem Recht verfallen, und Herr Schultz-Hoff
habe keinen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage von Herrn Schultz-Hoff ab, der
Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegte.
Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts erlischt der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nach
den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch das
Bundesarbeitsgericht am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am
Ende eines Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich
vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War
der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss
der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht
finanziell abgegolten werden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob Art. 7 der Richtlinie
2003/88 diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässt, und hat deshalb
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen
erhalten müssen [und dass] insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im
Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder
kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche
Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung
arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des gesetzlich,
kollektiv- oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums ihre
Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein
Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht
genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht, oder können einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass
Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des
Urlaubsjahrs bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig
erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf
Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei
entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten
Urlaubsjahr?
Wegen des in der mündlichen Verhandlung bestätigten Zusammenhangs zwischen den
beiden Ausgangsverfahren sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Zu den Vorlagefragen
Einleitend ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Krankheitsurlaubszeiten nicht die Dauer der Bezugszeiträume
überschritten haben, die in den einzelnen Rechtssachen nach dem jeweils
geltenden nationalen Recht im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs anwendbar
waren.
Zum Recht, bezahlten Jahresurlaub während eines Zeitraums zu nehmen, der in die
Zeit eines Krankheitsurlaubs fällt
Mit der ersten in der Rechtssache C-520/06 gestellten Frage möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin
auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub
keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen darf.
Alle Regierungen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten in
ihren Erklärungen den Standpunkt, dass diese Frage zu verneinen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten
Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der
Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die
zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates
vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L
307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile
vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März
2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März
2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr.
48).
Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen
können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit
sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet
wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in
diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 gehört im Übrigen nicht zu den Vorschriften, von
denen diese Richtlinie ausdrücklich Abweichungen zulässt.
Es steht fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird,
es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für
Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des
Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser wird dem Arbeitnehmer gewährt, damit
er von einer Krankheit genesen kann.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht
gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen
gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl. Urteile
Merino Gómez, Randnrn. 32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg,
C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski,
C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56). Im Urteil Merino Gómez hat er
insbesondere ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 dahin
auszulegen ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des
bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn der
Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem durch eine
betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für die
gesamte Belegschaft zusammenfällt.
Anders als die Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub oder auf Elternurlaub, die in
den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen in Rede standen, werden
der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten für seine Ausübung
allerdings beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts von diesem nicht
geregelt. Außerdem war die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 in
der Rechtssache, in der das Urteil Merino Gómez ergangen ist, durch die
Notwendigkeit geboten, unter Berücksichtigung der anderen in jener Rechtssache
einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien die Beachtung der arbeitsvertraglichen
Rechte einer Arbeitnehmerin im Fall eines Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.
Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, so ist es, wie sich aus
dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs
ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs
festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die
Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits
die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden
Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne
Urteil BECTU, Randnr. 53).
Unter diesen Umständen steht somit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
einerseits einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
grundsätzlich nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub
nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des
Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sofern er den ihm
durch die Richtlinie verliehenen Anspruch während eines anderen Zeitraums
ausüben kann.
Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich
die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die
Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem
hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese
Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen
wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg.
2006, I-3423, Randnr. 30).
Andererseits steht die Richtlinie 2003/88 auch einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein
Arbeitnehmer, der sich im Krankheitsurlaub befindet, während des entsprechenden
Zeitraums bezahlten Jahresurlaub nehmen kann.
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu
antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht
entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt
ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt,
bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Fall einer Krankschreibung während
des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon, wenn die Arbeitsunfähigkeit
bei Ablauf dieses Zeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraums fortbesteht
Mit der ersten und hilfsweise – soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch und
nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
bezieht – mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin
auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht
festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer
während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war
und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses
fortbestand.
Wie insbesondere die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung unter
Berufung auf Randnr. 53 des Urteils BECTU ausgeführt hat, geht aus Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie 2003/88 hervor, dass die Anwendungsmodalitäten des Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt werden.
Die deutsche Regierung zieht daraus den Schluss, dass die Frage der
Urlaubsübertragung und damit der Festlegung eines Zeitraums, in dem ein
Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraums daran gehindert war, seinen
bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, noch in den Genuss des entsprechenden
Jahresurlaubs kommen kann, zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die
Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gehöre und damit von den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt werde.
Diesem Schluss kann zwar grundsätzlich gefolgt werden, doch unterliegt er
bestimmten Begrenzungen.
Somit ist zu prüfen, welche Begrenzungen dieses Grundsatzes unter den speziellen
Umständen der Rechtssache C-350/06 geboten sind.
– Krankschreibung während des gesamten Bezugszeitraums, die bei Ablauf dieses
Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Richtlinie 2003/88 ausweislich
ihres sechsten Erwägungsgrundes den Grundsätzen der Internationalen
Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen
hat.
Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung) „… Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom
Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit …, als
Dienstzeit anzurechnen [sind]".
Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie
2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf „jeden Arbeitnehmer", so
insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46).
Außerdem wird in der Richtlinie 2003/88 in Bezug auf diesen Anspruch nicht
zwischen Arbeitnehmern, die wegen einer kurz- oder langfristigen Krankschreibung
während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die
während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden.
Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen
Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
(Urteil BECTU, Randnrn. 52 und 53) bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen
Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie während
des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben.
Mit einer nationalen Vorschrift, die einen Übertragungszeitraum für am Ende des
Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht, wird grundsätzlich das
Ziel verfolgt, dem Arbeitnehmer, der daran gehindert war, seinen Jahresurlaub zu
nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, in dessen Genuss zu kommen.
Die Festlegung eines solchen Zeitraums gehört zu den Voraussetzungen für die
Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und fällt
somit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer
nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich
verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar
den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines
Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der
Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie
verliehenen Anspruch auszuüben.
Festzustellen ist jedoch, dass einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger des
Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-350/06 im Jahr 2005 während des gesamten
Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, zu keiner Zeit die Möglichkeit
eröffnet wird, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen.
Ließe man zu, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere
die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter den in der vorstehenden
Randnummer beschriebenen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das
Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des
Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne dass der
Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie
gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten, dass diese
Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten Richtlinie
unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten.
So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung
und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat
aber klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich
unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner
Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr.
53).
In demselben Urteil hat der Gerichtshof unterstrichen, dass die zur Umsetzung
der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen Durchführungs- und
Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für
die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub aufweisen können, dass
diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht erlaubt, bereits die
Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs
auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55).
Wenn somit nach der in den vorstehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung
der dem Arbeitnehmer durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften in
Frage gestellt werden kann, die die Begründung oder Entstehung dieses Anspruchs
ausschließen, dann kann es sich hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften nicht
anders verhalten, die das Erlöschen dieses Anspruchs bei einem Arbeitnehmer wie
Herrn Schultz-Hoff vorsehen, der während des gesamten Bezugszeitraums und/oder
über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und seinen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Denn wie unter den Umständen
der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof
entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in
einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses
Anspruchs vorsehen.
Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht,
nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des
Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des
gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat,
weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
– Krankschreibung während eines Teils des Bezugszeitraums, die bei Ablauf dieses
Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht
Angesichts der in den Randnrn. 37 bis 49 des vorliegenden Urteils dargelegten
Erwägungen ist bei einem Arbeitnehmer, der wie Herr Schultz-Hoff im Jahr 2004
während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er
krankgeschrieben wurde, hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
der in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils dargelegte Schluss zu ziehen.
Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langfristigen Krankschreibung nicht in den
Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen ist, befindet sich nämlich in
der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation, da das
Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar ist.
Nach alledem ist auf die erste und – soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch und
nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
bezieht – die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 zu antworten, dass
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach
denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums
und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann
erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines
Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende
seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Zum Anspruch auf eine am Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle
Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der während des Bezugszeitraums und/oder
des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten
entsprechenden Zeit oder eines Teils davon nicht genommen wurde
Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht
genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der
Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache
C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht
genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle
Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten
Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon
krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war. Im Fall einer Bejahung dieser
Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand
welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jeder Arbeitnehmer, wie sich
bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergibt, einer
Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt, Anspruch auf
einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub, der nach der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils
angeführten Rechtsprechung als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer
unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt.
Wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, erlischt der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub nicht bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines
im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer
während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war
und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen ihm mit der Richtlinie
2003/88 gewährten Anspruch auszuüben.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich
bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen
dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form,
verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der
Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat.
In keiner Vorschrift der Richtlinie 2003/88 wird ausdrücklich geregelt, wie die
finanzielle Vergütung zu berechnen ist, die bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an die Stelle der Mindestzeit oder der Mindestzeiten
bezahlten Jahresurlaubs tritt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck
„bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, dass das
Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie
weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese
Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteil
Robinson-Steele u. a., Randnr. 50).
Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu
achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie
selbst ergebenden Grenzen beachten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch auf Jahresurlaub
und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei
Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung
dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine
Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter
Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58).
Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch
hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war,
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses
auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt
wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das
während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen
ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.
Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle
Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in
der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache
C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin
auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am
Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der
Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die
Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub
entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist
dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im
Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit
des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach
denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums
und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann
erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines
Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende
seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach
denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine
finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten
Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon
krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der
entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden
Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.