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Jahreswagen –
nach 12 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung?
BGH
Az: VIII ZR
180/05
Urteil vom
07.06.2006
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Klägerin, einer
Kraftfahrzeughändlerin, einen als "Jahreswagen" bezeichneten Gebrauchtwagen A.
zum Preis von 25.300 EUR. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8.
August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der Wagen im Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten Halterin, der E. GmbH befand,
vereinbarten die Parteien den 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute
die Klägerin im Auftrag des Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und
montierte vier Aluräder.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der für die
vorgenannten Einbauten vereinbarten Vergütung von insgesamt 2.700 EUR nebst
Zinsen verlangt. Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung
mit einem Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises erklärt, den er mit
einer Minderung unter anderem wegen der bereits im Mai 1999 erfolgten
Herstellung des Fahrzeugs begründet hat. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte
den die Klageforderung übersteigenden Minderungsbetrag von zuletzt 1.350 EUR
nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; der
Widerklage hat es in Höhe von 960 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - der Klage stattgegeben und die
Widerklage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klage sei begründet, die Widerklage sei unbegründet. Die Forderung der
Klägerin in Höhe von 2.700 EUR sei nicht infolge der vom Beklagten erklärten
Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen einer
Minderung des Kaufpreises für das von der Klägerin erworbene Fahrzeug zu, weil
es keinen Sachmangel aufweise. Hinsichtlich des Alters des Fahrzeugs enthalte
der schriftliche Kaufvertrag lediglich die - zutreffende - Angabe, dass es am 8.
August 2001 erstmals zugelassen worden sei. Der Wagen habe auch insoweit den
vertraglichen Vereinbarungen entsprochen, als es sich, wie nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme feststehe, um einen sogenannten Jahreswagen handeln sollte. Diese
Eigenschaft sei gegeben, wenn das Alter des Fahrzeugs seit der Erstzulassung
weniger als zwölf Monate betrage und es nicht länger in Gebrauch gewesen sei.
Das sei hier der Fall, weil von der Erstzulassung bis zum Verkauf und sogar bis
zur Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten weniger als ein Jahr vergangen sei.
Auch aus dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens stehe dem Beklagten
kein Anspruch gegen die Klägerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Beklagten durch den Zeugen K. über
das Baujahr des Fahrzeugs aufgeklärt habe. Zwar widersprächen dem zum Teil die
Aussagen der Zeugen D´ und De. ; zu Recht habe das Amtsgericht aber ausgeführt,
dass nicht festzustellen sei, welche der Zeugenaussagen dem tatsächlichen
Geschehen entspreche.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang
stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2,
2. Alt., 441 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend gemachten Anspruch auf teilweise
Rückzahlung des geminderten Kaufpreises - der Gegenstand seiner Aufrechnung
gegen die (unstreitige) Klageforderung (§§ 387 ff. BGB) und seiner Widerklage
ist - mit der Begründung verneint, das am 28. Januar 2002 gekaufte
Gebrauchtfahrzeug entspreche der vertraglichen Beschreibung als "Jahreswagen".
Der Umstand, dass das im Mai 1999 hergestellte Fahrzeug bereits mehr als zwei
Jahre alt war, als es am 8. August 2001 erstmals zugelassen wurde, begründet
einen Sachmangel, der den Beklagten zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§§
437 Nr. 2, 2. Alt., 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines
sogenannten Jahreswagens aufweisen. Diese vertragliche
Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (§§ 133,
157 BGB), dass es genüge, wenn - was hier der Fall war - seit der Erstzulassung
des Fahrzeugs weniger als zwölf Monate verstrichen seien und es nicht länger in
Gebrauch gewesen sei. Das beanstandet die Revision zu Recht.
a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs
"Jahreswagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der
Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im
Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
verwendete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 256, 260
f. m.w.Nachw.; BGHZ 128, 307, 309). Nach einer in der obergerichtlichen
Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Ansicht
handelt es sich nach der Verkehrsauffassung bei einem Jahreswagen um ein
Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang
ab der Erstzulassung gefahren worden ist (OLG Köln, NJW-RR 1989, 699; Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1345 m.w.Nachw.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
(2004), § 434 Rdnr. 164). Legt man diese Definition zugrunde, kommt eine
Minderung des Kaufpreises im vorliegenden Fall zwar nicht bereits deshalb in
Betracht, weil das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen
Werksangehörigen, sondern als Mietwagen genutzt worden ist; denn dem Beklagten
war bereits bei Vertragsabschluss die Verwendung des Fahrzeugs im
Mietwagengeschäft durch die E. GmbH bekannt, so dass ein etwaiges
Minderungsrecht unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen war (§
442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Revision macht insoweit kein Minderungsrecht
des Beklagten geltend.
b) Das Berufungsgericht hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass es für die
Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs.
1 Satz 1 BGB) auch auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der
Erstzulassung liegenden Standzeit ankommt.
Es kann dahinstehen, ob der Käufer eines Jahreswagens, soweit die Parteien
hierüber keine Vereinbarungen getroffen haben, berechtigterweise erwarten kann,
ein Fahrzeug zu erwerben, das im Zeitpunkt der Erstzulassung noch sämtliche
Eigenschaften eines "fabrikneuen" Wagens aufweist. Nach der Rechtsprechung des
Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeugen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F.
liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich
die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft
hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig
nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert
weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel
aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des
Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senatsurteile vom 22. März 2000
- VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, unter II; vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR
227/02, NJW 2004, 160, unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom 12. Januar 2005 -
VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, unter II 2). Auch die Vereinbarung der
Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen gemäß § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB (n.F.) hat jedenfalls - ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung
hierüber bedarf - regelmäßig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum
Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten
aufweist. Darüber, ob Gleiches etwa für den Fall eines Modellwechsels vor der
Erstzulassung gilt, braucht nicht entschieden zu werden.
Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines
Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober
2003, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.); so ist eine lange Standdauer für einen
Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem
Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des
Herstellungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass
eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens
beseitigt (vgl. Senat, aaO). Eine andere Beurteilung ist auch beim - hier
vorliegenden - Kauf eines Jahreswagens vom Kraftfahrzeughändler nicht
gerechtfertigt. Auch für den Käufer eines Jahreswagens ist die vor der
Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von
erkennbar wesentlicher Bedeutung. Aus der Sicht eines verständigen Käufers dient
die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines
Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von
("fabrikneuen") Neufahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen
nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt,
abzugrenzen. Der Käufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls für den
gewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen "jungen"
Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters
von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im
Straßenverkehr seit der - aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen - Erstzulassung
unterscheidet. Es würde daher den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht
gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im
Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu
beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Daraus
folgt, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswagen verkauftes
Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht,
wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate
liegen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Auslegung der
Beschaffenheitsvereinbarung gebieten würden, sind weder vorgetragen noch im
Übrigen ersichtlich.
2. Die noch vertragsgemäße Standzeit von zwölf Monaten war hier bei weitem
überschritten, weil seit der Herstellung des vom Beklagten gekauften Fahrzeugs
im Mai 1999 bis zur Erstzulassung im August 2001 mehr als 26 Monate verstrichen
waren. Das Minderungsrecht des Beklagten ist auch nicht nach § 442 Abs. 1 Satz 1
BGB ausgeschlossen. Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, dem Beklagten
bei den Vertragsverhandlungen das Baujahr des Fahrzeugs mitgeteilt hat, hat das
Berufungsgericht nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht
als erwiesen angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung, die keinen Rechtsfehler
erkennen lässt, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen.
III.
Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht
zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - nicht mit den im Berufungsrechtszug erhobenen Angriffen der
Klägerin hinsichtlich der Höhe des vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen
Minderungsbetrags auseinandergesetzt hat.
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