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OLG Jena - Thüringer Tabelle (Stand: 01.07.2003) alte Thüringer Tabelle gültig vom 01.01.2002-30.06.2003 alte Thüringer Tabelle gültig vom 01.07. - 31.12.2001 alte Thüringer Tabelle gültig bis zum 30.06.2001 Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt! Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Die "Düsseldorfer Tabelle" und die "Berliner Tabelle" als Vortabelle hierzu, jeweils Stand: 01.07.2003, sind einbezogen. Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtliches Einkommen 1. Einkünfte aus Erwerb und Vermögen 1.1. Auszugehen ist vom regelmäßigen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte 1.2.Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf 1 Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. 1.3. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. 1.4.Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen
gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen,
vermindert um häusliche Ersparnis, sind abzuziehen. 1.5 .Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. 1.6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
2.1. Arbeitslosengeld und Krankengeld. 2.2. Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach § 203 SGB III auf den Bund übergegangen ist. 2.3.Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.5.Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2
BErzGG. 2.7. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld,
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines
Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten. 2.8. Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch
den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung
gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI. 2.9. In der Regel Bezüge nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) beim Verwandtenunterhalt, vgl. §§ 1, 2 GSiG (anders beim Ehegattenunterhalt).
Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet 4. Geldwerte Zuwendungen Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers (z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis) sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Der Vorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden.
Die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 300,00 € monatlich dafür angesetzt werden.
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. 8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.
10. Bereinigung des Einkommens 10.1.Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder
angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). 10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit abzuziehen. 10.2.1. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen nur auf konkreten Nachweis absetzbar. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann erfolgen. 10.2.2. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der
Arbeitsstätte werden mit 0,22 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei
in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 km nicht mehr als
angemessen angesehen werden kann. 10.3. Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl
er ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm gegenüber dem
anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag bis zu 160,00 €
anrechnungsfrei belassen werden. Kindesunterhalt 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Thüringer Tabelle (Anlage). 11.1. In den Unterhaltsbeträgen sind Krankenkassen- und
Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten. 11.2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,
bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
12. Minderjährige Kinder
13. Volljährige Kinder
13.1.1. Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der
4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten
Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung
auszugehen. 13.1.2. Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 575,00 €, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt. 13.2. Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 480,00 € zu bemessen ist, sofern sich nicht nach 13.1.1. ein höherer Bedarf ergibt. 13.3. Der Bedarf des Volljährigen umfasst in der Regel den
Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen. 14. Verrechnung des Kindergeldes
Ehegattenunterhalt
15.1. Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen
Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten. 15.2. Hat der Berechtigte kein eigenes Einkommen, beträgt der
Anspruch 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens zuzüglich œ der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.
16. Bedürftigkeit Weitere Unterhaltsansprüche 18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Leistungsfähigkeit und Mangelfall 21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§
1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§
1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). 21.2. gegenüber Minderjährigen und gem. § 1603 Abs. 2 S. 2
BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrennt lebenden Ehegatten
(notwendiger oder kleiner Selbstbehalt)
21.4. gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen
(angemessener Selbstbehalt) 21.5. gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB monatlich mind. 925,00 €,
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
23. Mangelfall 23.1. Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht.
23.2.1. für minderjährige Kinder auf 135 % des Regelbetrages, für privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf 135 % des Tabellenbetrages der niedrigsten Einkommensgruppe, 23.2.2. bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bei Nichterwerbstätigen auf 550,00 €, bei Erwerbstätigen auf 635,00 €, 23.2.3. bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß Nr. 22 (495,00 €/565,00€) Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.
Sonstiges 24.Rundungen Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle Die Bedarfsätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn
der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschl. dem Beitrittsteil
des Landes Berlin) wohnt.
Anmerkung:
Anlage Thüringer Tabelle für den Kindesunterhalt (Stand: 01.07.2003)
1* vgl. unter 11.22* vgl. unter 10 3* § 1612 a Ab | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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