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Jugendheim – Aufsichtspflichtverletzung der Aufseher

Landgericht Zweibrücken

Az.: 3 S 4/05

Verkündet am: 06.09.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Pirmasens – Az.: 4 C 137/04


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes anlässlich der Verletzung der Aufsichtspflicht,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 08. Dezember 2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 2. an den Kläger 2.865,68 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2004 zu zahlen.

2. Ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Beklagten zu 2. und 3. jeweils selbst, im Übrigen wird die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben und der Endentscheidung vorbehalten.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der

Beklagte zu 3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein der Jugend, Sozial- und Bildungsarbeit, der im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben bundesweit Einrichtungen betreibt, hierunter das Jugendheim X. Dieses Jugendheim ist die einzige Einrichtung in Rheinland-Pfalz, die die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung anbietet. Die jungen Menschen, die in dieser Einrichtung betreut und gefördert werden, weisen durchweg gravierende Störungen des Sozialverhaltens und der geistigen und seelischen Entwicklung auf. Aufgenommen werden Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren, die bereits straffällig geworden sind und/oder sich allen bisherigen Maßnahmen durch Flucht und Verweigerung entzogen haben.

Der Beklagte zu 1. wurde am 09. Januar 2004 in der geschlossenen Gruppe im Jugendheim ……………aufgenommen, der Beklagte zu 2. am 06. November 2003. Die Räumlichkeiten der geschlossenen Unterbringung im Jugendheim ………….sind an Türen und Fenstern gesichert. Die Geschlossenheit für den einzelnen Jugendlichen ist zeitlich befristet und perspektivisch auf ein Leben in einer offenen Gruppe angelegt. Die Mitarbeiter des Jugendheimes beginnen bei entsprechenden Voraussetzungen nach möglichst kurzer Zeit damit, den Jugendlichen zu Terminen und Aktivitäten außerhalb des Heimes durch Mitarbeiter zu begleiten. Ziel ist es, durch diverse pädagogische und betreuende Maßnahmen im Verlauf des Aufenthaltes in einem für alle Jugendlichen geltenden Stufenplan eine Entwicklung herbeizuführen, die es den jungen Menschen möglich macht, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Im Rahmen dieses Stufenplanes soll eine Situation erreicht werden, in der der Jugendliche die geschlossene Einrichtung verlassen kann, um in einer der Außenwohngruppen und zuletzt im betreuten Einzelwohnen den Weg zur Selbständigkeit zu nehmen (so die Klageerwiderung des Beklagten zu 3. vom 11.10.2004).

Die Eingliederung und Betreuung der Beklagten zu 1. und 2. erfolgte nach dem in dem Heim geltenden Stufenplan. Dieser Stufenplan sieht in der 1. Stufe zu Beginn ein Aufnahmegespräch vor. Ab der 5. Woche waren für die Beklagten zu 1. und 2. begleiteter Ausgang und Teilnahme an Gruppenaktivitäten in kleinem Rahmen möglich. Ab der 11. Woche war Ausgang im Umfang von 2-4 Stunden wöchentlich vorgesehen. Voraussetzung hierfür war die Teilnahme an verschiedenen Programmen, an Gruppendiensten sowie an Gruppengesprächen. Im Rahmen des Stufenplanes hatte der Beklagte zu 1. am 31.03.2004 begleiteten Ausgang und der Beklagte zu 2. Einzelausgang im Umfang von 3 Stunden. Der Beklagte zu 1. entwich am 31.03.2004 im Rahmen eines begleiteten Arztbesuches. Auf dem Rückweg zum Heim gegen 15.20 Uhr lief er dem Mitarbeiter des Beklagten zu 3. davon und konnte von diesem nicht aufgehalten werden. Der Beklagte zu 2. bat am Nachmittag des 31.03.2004 darum, Ausgang auf den Hof zu bekommen. Nach dem Stufenplan für die Entwicklungsphase, in der sich der Beklagte zu 2. befand, war unbegleiteter Ausgang vorgesehen, welcher auch genehmigt wurde. Nachdem der Beklagte zu 2. nicht zurück kam und auch der Beklagte zu 1. weiterhin abgängig war, wurde gegen 21.00 Uhr durch einen Mitarbeiter der Beklagte Fahndung bei der Polizei ausgelöst.

Gegen 23.30 Uhr des 31.03.2004 versuchten die Beklagten zu 1. und 2. das Fahrzeug des Klägers zu stehlen. Hierbei schlugen sie mit einem Betonstein die hintere linke Scheibe ein und wollten anschließend das Fahrzeug kurzschließen. Kurze Zeit später sind die Beklagten zu 1. und 2. von der Polizei anlässlich dieses Versuches festgenommen worden. Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden von insgesamt 2.865,68 € entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 3. habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er nach dem Ausbruch der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Heim gegen 15.00 Uhr erst 6 Stunden später Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet habe, obwohl den Mitarbeitern des Beklagten sowohl die besondere Gefährlichkeit der beiden Jugendlichen, als auch der Umstand bekannt gewesen sei, dass diese in der Vergangenheit bereits mehrfach aus ihren Heimen weggelaufen seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten zu 3. nicht, wie insbesondere der Beklagte zu 2. bei seinem Freigang kontrolliert wurde noch, wie und wann dessen Ausbruch aus dem Heim festgestellt wurde.

Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.865,68 € zu zahlen.

Nachdem zunächst gegen den Beklagten zu 2. antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil erging und die Klage an den Beklagten zu 1. (bislang) nicht zugestellt werden konnte, hat der Beklagte zu 3. erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu geltend gemacht, eine Aufsichtspflichtverletzung seinerseits liege nicht vor. Der Beklagte zu 1. sei aus der Kontrolle eines Mitarbeiters anlässlich eines Arztbesuches entwichen, während der Beklagte zu 2. im Rahmen des Stufenplanes Ausgang gehabt habe und hierbei entwichen sei.

Die Erstrichterin hat die Klage gegen den Beklagten zu 3. abgewiesen mit der Begründung, eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB sei diesem nicht anzulasten. Zwar gelte eine erhöhte Aufsichtspflicht in dem Heim in…………….. Gleichwohl liege eine Aufsichtspflichtverletzung bei dem begleiteten Arztbesuch bzw. der Gewährung des Ausganges nicht vor. Eine Aufsichtspflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erst gegen 21.00 Uhr erstattet habe. Es sei pädagogisch sinnvoll, einige Stunden zuzuwarten, ob die Entwichenen freiwillig zurückkehrten. Zwar habe der Beklagte zu 1. bereits mehrfach andere Einrichtungen verlassen, hierbei jedoch keine größeren Schäden verursacht. Im Übrigen sei zweifelhaft, dass eine frühere Vermisstenmeldung dazu geführt hätte, dass die beiden Jugendlichen vor Begehung der streitgegenständlichen Straftat von der Polizei aufgegriffen worden wären.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Insbesondere macht er weiterhin geltend, dass sich aus der Strafakte, Az.: xxxx, ergebe, dass von den beiden Jugendlichen eine ganz besondere Gefährlichkeit ausgehe, die auch den Jugendpsychiater zu der Empfehlung veranlasst haben soll, dass zumindest der Beklagte zu 1. sich pädagogischen Bemühungen in der Vergangenheit stets entzogen habe, weshalb er letztlich auch in das geschlossene Heim gekommen sei. Im Hinblick hierauf hält der Kläger es für unvertretbar, dass der Beklagte zu 3. über 6 Stunden zugewartet hat, ehe er bei der Polizei Vermisstenanzeige bzgl. der beiden Beklagten erstattete.

Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts …………..vom 08.12.2004 wird der Beklagte zu 3. verurteilt als Gesamtschuldner mit den beiden anderen Beklagten an den Kläger 2865,68 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.07.2004 zu zahlen

Der Beklagte zu 3. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung.

Die Kammer hat die Akten 4372 Js 12407/04 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung gemacht.

Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist der Klage bezüglich des Beklagten zu 3. daher vollumfänglich stattzugeben. Im Hinblick auf die vom Beklagten zu 3. insbesondere in der Klageerwiderung geschilderte Vorgehensweise betreffend den allgemeinen Ablauf in dem Heim und dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag Klägers hinsichtlich der Gefährlichkeit und dem Vorverhalten der Beklagten zu 1. und 2. hält die Kammer eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 3. im vorliegenden Fall für erwiesen.

Der Träger eines Heimes für straffällig gewordene Jugendliche unterliegt besonders strengen Anforderungen und darf die Aufsichtsführung keinesfalls in der Betreuung schwer erziehbarer Kinder völlig unerfahrenen Hilfskräften überlassen. Für die Ausgestaltung der jeweiligen Aufsichtspflicht kommt es auch auf die Größe des drohenden Schadens an. Auch ohne konkreten Anlass sind umso höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen, je schwerwiegender die drohenden Nachteile und das Schutzbedürfnis der Betroffenen sind. Vorliegend bestand daher nach Auffassung der Kammer eine über den allgemeinen Stufenplan hinausgehende, gesteigerte Aufsichtspflicht des Beklagten zu 3., soweit – wie vorliegend- schwer erziehbare und verhaltensauffällige Jugendliche mit erhöhtem Aggressionspotential, die unstreitig zum Herumstreuen neigen, aus eben diesen Gründen in einem geschlossenen Heim, wie dem des Beklagten zu 3., untergebracht sind. Dies beinhaltet auch die Pflicht (z.B. durch entsprechendes Aufsichtspersonal) Schutzmaßnahmen zu treffen, um ein Entweichen aus dem Heim zu unterbinden. Kommt es zur Schädigung Dritter durch einen solchen im Heim untergebrachten Jugendlichen, so haftet der Heimträger unter dem Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung (Amtsgericht Königswinter, NJW RR 2002, 748 ff).

Zwar sind in der Regel Aufsichtsmaßnahmen, die eine ständige Überwachung und gefängnisartige Einschließung der Kinder bedeuten, weder pädagogisch vertretbar noch geboten (vgl. Landgericht Bad Kreuznach, VersR 2003, 908 ff), gleichwohl ist bei heimuntergebrachten Jugendlichen, die schon Straftaten begangen haben und dazu neigen, wiederum Straftaten zu begehen das höchste Maß an Aufsicht geboten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NJW RR 1988, 799 ff). Dem Aufsichtspflichtigen ist im Rahmen des § 832 BGB allerdings ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (OLG Hamm, NJW RR 88, 798 ff). Vorliegend ergibt sich aus dem Stufenplan des Beklagten zu 3., ob und in welchem Rahmen den betroffenen Heiminsassen Freiraum bzw. Freigang gewährt wird. Unter Zugrundelegung dieses Stufenplanes hat der Beklagte zu 3. vorgetragen, dass dem Beklagte zu 1. am streitgegenständlichen Tag begleiteter Ausgang und dem Beklagte zu 2. Einzelausgang ohne Kontrolle bewilligt war. Inwieweit dieser allgemein geltende Stufenplan auch und gerade die persönlichen Belange und Eigenheiten der Beklagten zu 1. und 2. berücksichtigt und auf diese abgestellt hat, ergibt sich jedoch aus dem gesamten Vortrag des Beklagten zu 3. nicht. Im Gegenteil ergab sich aus der beigezogenen Akte, dass der Beklagte zu 1. mehrfach aus dem Heim weggelaufen war und dies selbst nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Erzieherinnen und Erziehern, nachdem er zuvor geäußert haben soll, mit zuvor entwendeten Messern die drei Erzieher „abstechen“ zu wollen. Aus all diesen Umständen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Stufenplan, der bereits nach der 5. Woche des Heimaufenthaltes begleiteten Ausgang der Jugendliche vorsah und auf den der Beklagte zu 3. sich hinsichtlich seiner Aufsichtsmaßnahmen beruft, zumindest im konkreten Fall und für die Beklagten zu 1. und 2. unzureichend war. Dabei kann dahingestellt bleiben, weshalb nach dem unstreitigen Weglaufen der beiden Beklagten gegen 15.00 Uhr der Beklagte zu 3. gleichwohl bis etwa 21.00 Uhr untätig blieb, bis er bei der Polizei eine Vermisstenanzeige erstattete, jedenfalls hat der Beklagte zu 3. nicht vorgetragen, welche Maßnahmen seinerseits in diesem Zeitraum durchgeführt worden sein sollen, denn im Hinblick auf die Vergangenheit der beiden Beklagten, die letztlich auch zu dem Aufenthalt bei dem Beklagten zu 3. geführt hatte, hätte nach Auffassung der Kammer Anlass bestanden, sowohl den Beklagten zu 1. im Rahmen des begleiteten Arztbesuches, als auch den Beklagten zu 2. im Rahmen seines bewilligten Freiganges ohne Begleitung genauer zu kontrollieren beziehungsweise darauf vorerst ganz zu verzichten. Denn zumindest hinsichtlich des Beklagten zu 1. steht aufgrund der beigezogenen Akte zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach aus Heimen ausgebrochen ist und demzufolge seitens des Jungendpsychiaters empfohlen wurde, den Beklagten zu 1. in der geschlossenen Anstalt des Beklagten zu 3. unterzubringen. Im Hinblick auf diese Vergangenheit und die sonstigen Umstände der früheren Heimunterbringung war der üblicherweise im Heim des Beklagten zu 3. geltende Stufenplan betreffend die Beklagten zu 1. und 2. unzureichend. Da eine Haftung des Aufsichtsbedürftigen neben dem Aufsichtspflichtigen gemäß § 829 BGB wegen der Subsidiarität des Anspruchs ausgeschlossen ist, ist daher auch bei einer gesamtschuldnerischen Verurteilung im Innenverhältnis der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet (§ 840 Abs. 2 BGB).

Aus diesen Gründen ist der Beklagte zu 3. auf die Berufung des Klägers daher antragsgemäß zur Zahlung des ansonsten unstreitigen Schadens zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils ist entsprechend zu ändern, als die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. betroffen waren. Im Übrigen war die Kostenentscheidung aufzuheben und der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorzubehalten, soweit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers betroffen waren, nachdem das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1. noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und daher über die Kosten des Verfahrens noch nicht abschließend entschieden werden kann. Obgleich aus dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils nicht ersichtlich, hat die Erstrichterin insofern lediglich ein Teilurteil erlassen, nachdem die Kostenentscheidung offenkundig nicht die Kosten des Beklagten zu 1. enthielt und diesem gegenüber auch keine Kostentragungspflicht ausgeurteilt war(§ 100 Absatz 4 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Absatz 2, Nr. 1 ZPO).

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