Kabelanschlusskosten: Verteilung nach Miteigentumsanteilen
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 83/07
Beschluss vom
27.09.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlich den
Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen
Kosten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 14.500 EUR.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer
Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2005 beschlossen die Eigentümer
mehrheitlich die Verwaltungskostenabrechnung für das Jahr 2004. Hiernach stehen
Einnahmen von 50.552,63 EUR Ausgaben von insgesamt 48.060,45 EUR gegenüber. Nach
der Einzelabrechnung entfallen auf die Wohnung des Antragstellers Ausgaben von
3.018,80 EUR, davon 130,67 EUR auf die nach Miteigentumsanteilen verteilten
Kabelanschlusskosten.
Der Antragsteller meint, die Kabelanschlusskosten seien nach der Anzahl der
Wohnungen im Hause, und nicht nach Miteigentumsanteilen unter den
Wohnungseigentümern zu verteilen, und hat deshalb die Einzel- und die
Gesamtabrechnung angefochten.
Das Amtsgericht hat den Antrag, die Abrechnung für ungültig zu erklären,
zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist ohne
Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde
zurückweisen. Hieran sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 4. Mai 2004, ZMR 2004, 774 f., gehindert und hat die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m.
§ 28 Abs. 2 FGG, § 62 Abs. 1 WEG).
1. Auf das vor dem 1. Juli 2007 anhängig gewordene Verfahren sind nach § 62 Abs.
1 WEG die §§ 43 ff. WEG a.F. weiterhin anzuwenden. Eine Änderung ist nur
insoweit eingetreten, als die Beteiligten zu 2 seit dem 1. Juli 2007 gemäß § 27
Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Beteiligten zu 3 vertreten werden. Bei § 27 Abs. 2 WEG
handelt es sich nicht um eine Vorschrift des für anhängige Verfahren weiterhin
in alter Fassung anzuwendenden dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes,
sondern um die im ersten Teil des Wohnungseigentumsgesetzes geregelte, von dem
anzuwendenden Verfahrensrecht unabhängige, dem materiellen Recht zugeordnete
Regelung der Vertretung der Wohnungseigentümer. Diese ist innerhalb der nach
früherem Verfahrensrecht zu entscheidenden Sache zu beachten.
2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, mangels einer anders lautenden
Regelung in der Gemeinschaftsordnung seien die Kabelanschlusskosten nach
Miteigentumsanteilen von den Wohnungseigentümern zu tragen. Demgegenüber hat das
Oberlandesgericht Hamm entschieden, diese Kosten dürften nicht nach
Miteigentumsanteilen verteilt werden, weil die von dem Netzbetreiber angebotenen
Signale nur in den jeweiligen Wohnungen, und damit im Bereich des
Sondereigentums der Wohnungseigentümer genutzt werden könnten (OLG Hamm ZMR
2004, 774 f.). Die Differenz rechtfertigt die Vorlage.
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer des Antragstellers durch die
angefochtene Entscheidung übersteigt 750 EUR, § 45 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. Soweit
die Genehmigung einer Jahresabrechnung von einem Wohnungseigentümer angefochten
wird, kann die Anfechtung auf die Positionen beschränkt werden, die der
Anfechtende für fehlerhaft hält (BayObLG NJW-RR 1990, 1108; WuM 2002, 333; siehe
auch Senat, Beschl. vom 15. März 2007, V ZB 1/06, NJW 2007, 1869, 1870, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Weil die Anfechtung keiner Begründung
bedarf, folgt eine solche Beschränkung jedoch nicht schon daraus, dass der
Anfechtende allein zu einem Punkt der Jahresabrechnung Ausführungen macht (BayObLG
ZMR 2003, 692; OLG München ZMR 2006, 949). Das verhält sich bei der Beschwerde
und der weiteren Beschwerde nicht anders. Der Antragsteller hat dementsprechend
auf Hinweis des vorlegenden Gerichts klar gestellt, der zur Genehmigung der
Jahresabrechnung gefasste Beschluss sei insgesamt angefochten. Damit ist der in
§ 45 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannte Betrag überschritten.
IV.
In der Sache folgt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts.
1. Soweit die Eigentümergemeinschaft Kosten für die Versorgung oder den Gebrauch
des Sondereigentums gegenüber einem Dritten zu tragen hat, sind derartige Kosten
im Rahmen der Verteilung unter den Wohnungseigentümern früher ohne weiteres als
nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen
Eigentums angesehen worden (vgl. BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG WuM 1994, 160,
161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin,
12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7;
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, BGB, 12.
Aufl., § 16 WEG Rdn. 161). Dem ist der Senat im Beschluss vom 25. September
2003, BGHZ 156, 193 ff., entgegengetreten, weil es nicht von dem Verhalten
außerhalb der Wohnungseigentümer stehender Dritter abhängig sein kann, ob in
einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen sind.
Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, nach welchem Schlüssel Kosten unter den
Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen sind, die von der
Eigentümergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl die Leistung des
Dritten von den Wohnungseigentümern allein im Bereich des Sondereigentums
genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund von
Messeinrichtungen, wie Wasser- oder Wärmeverbrauchszähler, individuell erfasst
werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der
Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigentumsanteile an dem
Grundstück in Betracht. Jeder dieser Schlüssel hat Vor- und Nachteile und kann
zu einer Verteilung führen, die den tatsächlichen Vorteilen der Nutzung oder der
Kostenverursachung innerhalb der Gemeinschaft nicht entspricht (vgl. BGHZ 92, 18
ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der Verteilung in der
Gemeinschaftsordnung sachgerecht.
Fehlt der Gemeinschaftsordnung wie im vorliegenden Fall eine solche Regelung,
verbleibt es bei dem von § 16 Abs. 2 WEG allgemein vorgesehenen Schlüssel. Das
Beteiligungsverhältnis an dem Grundstück bildet den natürlichen Maßstab für den
Ausgleich unter den Miteigentümern, der für das Innenverhältnis der
Wohnungseigentümer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. Senat, Beschl. v. 15. März
2007, V ZB 1/06, aaO, 1872; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 5; Staudinger/Bub, BGB
[2005], § 16 WEG Rdn. 193 f.; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 20
ff.). Das gilt auch für Kosten, die der Gemeinschaft für die Bereitstellung oder
den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigentümer
von einem Dritten in Rechnung gestellt werden (BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.).
Hiervon geht jetzt § 16 Abs. 3 WEG aus. Soweit ersichtlich, ist dies, abgesehen
von dem Oberlandesgericht Hamm, in der Rechtsprechung sonst auch nicht anders
beurteilt worden (vgl. KG NZM 2005, 425; BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.; ZMR
2006, 139, 140; ferner Senat, Beschl. vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004,
3413, 3418, insoweit in BGHZ 160, 354 ff. nicht wiedergegeben).
Der angefochtene Beschluss folgt dem Grundsatz von § 16 Abs. 2 WEG und
entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass die Kabelanschlusskosten unter
den beteiligen Wohnungseigentümern in früherer Zeit nach einem anderen Maßstab
umgelegt worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Anders verhält es sich selbst
dann nicht, wenn die Höhe des von dem Netzbetreiber der Gemeinschaft berechneten
Entgelts auf einem anderen Berechnungsansatz beruht.
2. Ein weiterer Grund, aus dem der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer
Verwaltung nicht entsprechen könnte, wird von dem Antragsteller weder
vorgebracht, noch ist er ersichtlich.
V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 47 WEG a.F. Der Antragsteller hat
die gerichtlichen Kosten und die den Beteiligten zu 2 und 3 außergerichtlich in
dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die weitere
Beschwerde hatte im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2004, V
ZB 22/04, aaO, weder insoweit, als sie sich gegen die Verteilung der
Kabelanschlusskosten in dem angefochtenen Beschluss wendet, noch sonst Aussicht
auf Erfolg. Sie ist von dem Antragsteller offensichtlich nur deshalb in vollem
Umfang eingelegt worden, um den in § 45 Abs. 1 WEG a.F. bestimmten Wert zu
überschreiten. Damit aber widerspräche es der Billigkeit, die Beteiligten zu 2
und 3 mit Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu belasten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht rund 30% der
Höhe der angegriffenen Abrechnung (OLG Zweibrücken ZMR 1999, 663; KK-WEG/Abramenko,
§ 48 WEG Rdn. 16).