Kaminofen –
Ruß- und Rauchbelästigung der Nachbarn
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 A
10876/09.OVG
Urteil vom
24.03.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Immissionsschutzrechts hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März
2010, für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Stilllegung eines Ofens nebst Schornstein des
Beigeladenen. Er ist Eigentümer des Wohnhauses, E.... Straße ... in K.,
Gemarkung K., Flur ..., Parzelle Nr. ... . Im Eigentum des Beigeladenen steht
das östlich davon gelegene, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E...
Straße ... (Parzelle Nr. ...). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft ein ca.
2 m breiter Fußweg. Die beiden Anwesen der Beteiligten liegen - auf gleicher
Höhe - auf dem Plateau des Ortsteils K. der Beklagten, das in einiger Entfernung
westlich von den Grundstücken der Beteiligten zur Mosel hin abfällt.
Der Beigeladene hat in seinem Haus im Wohnzimmer einen Ofen der Marke Hark
Avenso mit einer Nennwärmeleistung von 7 kW in Betrieb. Öfen dieser Marke sind
von der DIN CERTO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH als Dauerbrandöfen
für feste Brennstoffe ausgewiesen. Das Haus des Beigeladenen verfügt ansonsten -
auch für das Wohnzimmer - über eine Gaszentralheizung. Der Schornstein für den
streitigen Ofen - ein Edelstahlrohr - ist an der Hauswand des Wohnhauses des
Beigeladenen - etwa 3 m von dem vorgenannten Fußweg und ca. 5 m von der Grenze
des Grundstücks des Klägers entfernt - angebracht.
Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten unter dem 16. Mai 2006, ihm für
sein Wohnhaus die Genehmigung zur Errichtung eines feuchtigkeitsunempfindlichen
Schornsteins aus Metall zu erteilen. Brennstoff solle Holz sein. Im
Genehmigungsverfahren legte der Beigeladene eine Stellungnahme des
Bezirksschornsteinfegermeisters vom 21. Februar 2006 vor, die den Hinweis
enthält, bedingt durch die Lage könnten Nachbarschaftsbeschwerden wegen Rauch-
und Rußbelästigungen nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte genehmigte den Beigeladenen unter dem 30. Mai 2006 das Vorhaben.
Dem Kläger wurde die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben.
In der Folgezeit ließ der Beigeladene einen Edelstahlschornstein errichten.
Unter dem 26. September 2006 wurde durch den Bezirksschornsteinfegermeister die
Abnahme der Anlage bestätigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 teilte der
Bezirksschornsteinfegermeister der Beklagten mit, der Schornstein entspreche den
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den DIN-Normen und
Richtlinien. Soweit einsehbar, seien keine Mängel festzustellen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung
Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Stilllegung des Schornsteins
bzw. des Kamins. Zur Begründung machte er geltend, er werde durch den Betrieb
des Schornsteins und des Ofens gesundheitlich beeinträchtigt. Abgase gelangten
in das Atrium seines Anwesens und in sein Schlafzimmer. Mit Schreiben vom 18.
Februar 2007 teilte der Beigeladene mit, dass am Samstag, den 17. Februar 2007,
Beamte des Ordnungsamtes gegen 20.15 Uhr bei ihm erschienen seien und die
Kaminanlage sowie das Brennholz in Augenschein genommen hätten. Weder außerhalb
noch innerhalb des Hauses seien Geruchsbelästigungen feststellbar gewesen. Das
zur Befeuerung genutzte Holz sei ebenfalls nicht beanstandet worden. Der Kläger
machte hingegen mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 geltend, selbst in seinem
Hause Messungen vorgenommen und dabei das Eindringen nitroser Gase nachgewiesen
zu haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der
Beklagten den Widerspruch gegen die oben genannte Baugenehmigung zurück. Zur
Begründung führte er aus, die Anlage verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften. Sie sei von dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Inbetriebnahme
abgenommen und überprüft worden. Auf die Beschwerde des Klägers hin sei die
Anlage noch einmal überprüft worden. Dabei sei auch der Brennstoff geprüft
worden. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. Die Benutzung von
Feuerungsanlagen wie Holzöfen in den Abendstunden sei sozialadäquat.
Vor Rauchbelästigungen könne sich der Kläger im Falle ungünstiger
Windverhältnisse durch Schließen der Fenster schützen. Hiergegen hat der Kläger
rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung seine Ausführungen aus dem
Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend geltend gemacht, aufgrund der
örtlichen Winde sowie der Lage der beiden Grundstücke und der Konstruktionen des
Daches seines Anwesens gelangten Emissionen aus dem Ofen des Beigeladenen auch
dann in sein Haus und die darin befindlichen Wohn- und Schlafräume, wenn die
Fenster geschlossen seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, ab 17.00 oder 18.00
Uhr nachmittags die Fenster zu kippen oder zu lüften. Die giftigen Abgase aus
dem Schornstein des Beigeladenen würden auf sein Haus geblasen und dort mit Luft
vermischt an der Hausaußenwand gestaut, wodurch es zu unzumutbaren Belästigungen
komme. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
dürften offene Kamine nur gelegentlich, d.h. ab und zu bei besonderen Anlässen
betrieben werden. Selbst wenn der Schornstein baurechtlich zu Recht genehmigt
worden sei, sei die Beklagte aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen
zur Stilllegung der Feuerungsanlage verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2009
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schornstein, der allein
Gegenstand der Baugenehmigung sei, verletzte keine baurechtlichen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienten. Es
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch das Vorhaben zu unzumutbaren
Belästigungen des Anwesens des Klägers komme. Schornsteine mit dazugehörigen
Feuerungsanlagen dienten regelmäßig dem Wohnen, seien damit typischerweise in
Wohngebieten anzutreffen und ihr Betrieb sei von den Nachbarn regelmäßig
hinzunehmen. Die genehmigten Bauunterlagen gäben keinen Anlass zu der Annahme,
durch den Betrieb des Schornsteins würden unzumutbarer Rauch, Ruß oder Abgase
entstehen. Darüber hinaus sei auch keine besondere Grundstückssituation gegeben,
die dafür spräche, dass der Betrieb der Feuerungsanlage einschließlich des
Schornsteins zu erheblichen Immissionen zu Lasten des Klägers führe. Die Gebäude
des Klägers und des Beigeladenen seien auf gleichem Niveau errichtet worden, so
dass keine atypische Grundstückssituation gegeben sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches oder ein
immissionsschutzrechtliches Einschreiten. Die Beklagte sei nicht aufgrund § 24
Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zu einem
immissionsschutzrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen
verpflichtet. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde zwar im
Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der
auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich
seien. Eine Verletzung der insoweit maßgeblichen 1.BImSchV sei aber nicht
feststellbar. Nach den Aufzeichnungen des zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisters entspreche der Ofen den Anforderungen dieser
Verordnung. Die Behauptung des Klägers, bei dem von dem Beigeladenen betriebenen
Ofen handele es sich um einen offenen Kamin im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 der
1. BImSchV, der nur gelegentlich betrieben werden dürfe, treffe nicht zu. Ein
offener Kamin zeichne sich dadurch aus, dass er - zumindest auch - mit einem
offenen Feuerraum betrieben werden könne. Über diese Eigenschaft verfüge der
Ofen des Beigeladenen bauartbedingt jedoch nicht und sei deshalb als
Dauerbrandofen zu qualifizieren. Ferner spreche nichts dafür, dass der
Beigeladene in seinem Ofen Brennstoffe benutze, die nicht mit § 5 i.V.m. § 3
Abs. 1 der 1. BImSchV in Einklang stünden. Eine Überprüfung durch den
Bezirksschornsteinfeger nach Inbetriebnahme des Ofens des Beigeladenen habe
keinen Hinweis auf die Verwendung nicht zugelassener Brennstoffe ergeben, so
dass insgesamt ein Einschreiten gemäß § 24 BImSchG gegen den Beigeladenen nicht
gerechtfertigt sei.
Durch Beschluss vom 17. August 2009 (1 A 11362/08.OVG) hat der Senat den Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
abgelehnt, soweit hierdurch seine Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 2006 abgewiesen worden ist.
Zur Begründung der durch Beschluss vom 17. August 2009 (1 A 10867/09.OVG)
zugelassenen Berufung, soweit das Verwaltungsgericht das Klagebegehren
abgewiesen hat, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die
Stilllegung des genehmigten Schornsteines und der daran angeschlossenen
Feuerungsanlage anzuordnen, trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf die
begehrte immissionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Beigeladenen, weil
von dessen Feuerungsanlage einschließlich des genehmigten Schornsteins
Umweltauswirkungen ausgingen, durch die er unzumutbar betroffen werde. Die
Beklagte sei daher zum Einschreiten gegen den Beigeladenen gemäß § 24 BImSchG
verpflichtet.
Nitrose Verbrennungsabgase aus dem Ofen des Beigeladenen gelangten aufgrund der
örtlichen Winde, der Lage der beiden Grundstücke zueinander sowie bedingt durch
die Atriumbauweise seines Wohnhauses - die damit verbundene Errichtung eines
Innenhofes - selbst dann in sein Wohnhaus und die darin befindlichen Wohn- und
Schlafräume, wenn die Fenster geschlossen seien. Demgemäß habe bereits der
Bezirksschornsteinfegermeister am 21. Februar 2006 in seiner Stellungnahme im
Baugenehmigungsverfahren darauf hingewiesen, dass es aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten zu Rauch- und Rußbelästigungen kommen könne und nachträgliche
Anforderungen gestellt werden könnten, auch eine Stilllegung der Kaminanlage
verlangt werden könne.
Das Eindringen dieser Gase habe er durch den Einsatz einer Chemikalie in
sogenannten Drägerröhrchen und mit eigenen Apparaturen nachgewiesen. Der
Beigeladene nutze, wie er vorgetragen habe, zur Befeuerung des Ofens Holz.
Hierdurch entstünden Temperaturen, die physikalisch bedingt zu einem verstärkten
Auftreten nitroser Gase führen könnten, was durch seine eigenen Versuche
bestätigt worden sei. Aufgrund der vorzufindenden Windrichtungen gelangten
derartige durch den Brennvorgang in dem Kaminofen des Beigeladenen entstehende
krebserregende nitrose Gase in sein Wohngebäude. Ein weiterer physikalischer
Gesichtspunkt komme hinzu, den er erst bei weiteren Ermittlungen habe
feststellen können. Nach den vorgelegten Unterlagen - der Beschreibung des von
dem Beigeladenen aufgestellten Ofentyps "Kaminofen Hark 34 K" - sei der Ofen ein
"Dauerbrandkaminofen mit Automatik und externer Verbrennungsluftzufuhr". Aus den
Unterlagen der Firma Hark ergebe sich jedoch, dass diese Dauerbrandfunktion
nicht beim Betrieb mit dem Brennstoff Holz möglich sei. Der Beigeladenen nutze
den Ofen jedoch als Dauerbrandofen mit Holz als Brennstoff. Werde in dem Ofen
Holz verbrannt, komme es zu weit höheren Temperaturen, als bei der
Dauerbrandnutzung der Feuerungsanlage mit anderen Brennstoffen. Nach einer ihm
erteilten Auskunft der Berufsfeuerwehr seien dabei Temperaturen von 1.000°
möglich. Für derartige Temperaturen sei der von dem Beigeladenen installierte
Edelstahlschornstein aber nicht geeignet. Bei solchen Temperaturen zersetze sich
nämlich die Zwischendämmung des Schornsteines, was zum Entstehen sehr giftiger
Dämpfe führe. Er verfüge über die erforderliche Kompetenz, dies zu beurteilen.
Durch den von ihm geschilderten Betrieb der Feuerungsanlage verstoße der
Beigeladene gegen die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG. Danach seien nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
seien. Vorliegend führe der Betrieb der streitigen Feuerungsanlage i.V.m. dem
Außenschornstein zu solch schädlichen Umwelteinwirkungen für ihn als Nachbar.
Die dort austretenden Gase seien gesundheitsschädlich und krebserregend. Für
derartige nitrose Gase existiere kein Grenzwert. Deshalb stellten diese Gase,
wenn sie in Wohnräumen aufträten, in jedweder Konzentration eine
Gesundheitsgefahr dar.
Die Beklagte habe gemäß § 24 BImSchG darauf hinzuwirken, dass
gesundheitsschädliche Gase von dem Ofen des Beigeladenen nicht in sein Gebäude
gelangten. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Austreten nitroser Gase
bei einem Verbrennungsvorgang in einem Kaminofen grundsätzlich nicht vermeidbar
sei, so sei die Beigeladene dennoch verpflichtet, gemäß § 24 BImSchG i.V.m. § 22
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine Anordnung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, um
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Diese Anordnung müsse das Verbot aussprechen, in der
Kaminofenanlage Holz zu verbrennen. Schließlich werde auch weiterhin das
Argument aufrecht erhalten, dass die Feuerungsanlage des Beigeladenen einen
Kaminofen im Sinne der Rechtsprechung des 7. Senats des Gerichtes (Beschluss vom
12. April 1991 - 7 B 10942/91.OVG -; Urteil vom 30. November 1993 - 7 A
12014/92.OVG -; AS 26, 94) darstelle, der nur gelegentlich genutzt werden dürfe.
Der Beigeladene betreibe den Kamin jedoch dauerhaft, und zwar nahezu täglich
über viele Stunden hinweg. Die Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters
vom 5. Januar 2010 stehe dem nicht entgegen. Daraus ergebe sich nämlich nicht,
dass der Ofen des Beigeladenen nicht mit offener Tür betrieben werden könne. Die
Stellungnahme besage lediglich, dass der Ofen nicht mit offener Tür betrieben
werden dürfe. Das sei jedoch etwas anderes. Der Ofen verfüge auch nicht über
einen Selbstschließmechanismus. Die Ofentür werde lediglich durch eine Feder an
das Gehäuse herangezogen. Die Tür müsse dann stets per Hand verriegelt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November
2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses
der Beklagten vom 9. Juni 2008, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem
Beigeladenen die Stilllegung des am 30. Mai 2006 genehmigten Schornsteins sowie
der von ihm betriebenen an den Schornstein angeschlossenen Feuerungsanlage
anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, ihre Rechtsauffassung, dass es sich
bei dem Ofen des Beigeladenen nicht um einen Kaminofen im Sinne der
Rechtsprechung des 7. Senats des Gerichtes handele, der einem offenen Kamin
gleichzusetzen sei, werde durch die Stellungnahme des
Bezirksschornsteinfegermeisters vom 5. Januar 2010 bestätigt. Danach könne und
dürfe der Ofen nur mit geschlossener Feuertür betrieben werden und habe kein
anderes Abgasverhalten als ein geschlossener Heizofen.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Er trägt vor, er nutze den Ofen entgegen der Behauptung des Kläger nicht als
Dauerbrandofen sondern nur gelegentlich. So habe er ihn im vergangenen Winter
lediglich etwa zwölfmal genutzt. Sein Wohnhaus verfüge über eine
Gaszentralheizung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Bau- und Widerspruchsakten der
Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit der Kläger die Verpflichtung der
Beklagten zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten gegenüber dem
Beigeladenen begehrt, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nämlich keinen
Anspruch auf ein derartiges Einschreiten der Beklagten, weil keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Beigeladene gegen die ihm obliegenden
Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG i.V.m. der 1. BImSchV verstößt. Auch ist
nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall atypische Verhältnisse
vorlägen, die das vom Kläger begehrte Einschreiten der Beklagten auch für den
Fall erfordern würden, dass die vorgenannten Bestimmungen durch den Betrieb der
Feuerungsanlage von dem Beigeladenen beachtet werden.
Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur
Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundesimmissionsschutzgesetz
gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Für den
Er-lass einer derartigen Anordnung ist die Beklagte gemäß der Landesverordnung
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002
(GVBl. S. 280) und Ziff. 1.2.1 der Anlage zu § 1 der genannten Verordnung zwar
grundsätzlich zuständig. Ein Nachbar kann die Durchsetzung der
Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG i.V.m. der 1. BImSchV, sofern sie verletzt
werden, auch verlangen, weil diese Bestimmungen drittschützend sind (Jarass,
BImSchG 8. Aufl. § 22 BImSchG Rn. 69 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der
Kläger indessen keinen Anspruch auf ein solches Einschreiten der Beklagten, weil
keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beigeladene diese
Betreiberpflichten zu Lasten des Klägers verletzt.
Die Argumentation des Klägers zu der Missachtung der Betreiberpflichten durch
den Beigeladenen lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass er
zum einen vorträgt, der Beigeladene nutze den streitigen Ofen, den er, weil er
einem offenen Kamin gleichzusetzen sei, nur gelegentlich befeuern dürfe,
häufiger als dies nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 7. Senates des
erkennenden Gerichtes zulässig ist. Zum anderen macht er geltend, der
Beigeladene nutze den Ofen zudem unsachgemäß - als Dauerbrandofen entgegen den
Herstellervorgaben mit Holz als Brennstoff - mit der Folge, dass hierdurch eine
Abgastemperatur entstehe, für die der Edelstahlschornstein und dessen Dämmung
nicht geeignet seien, was zusätzlich zu den ihn ohnehin schon beeinträchtigenden
nitrosen Gasen zum Freisetzen weiterer Schadstoffe führe, die in sein Haus
gelangten. Demgegenüber besteht zwischen den Beteiligten, wie der Kläger in der
mündlichen Verhandlung klargestellt hat, offensichtlich kein Streit mehr
darüber, dass der Beigeladene einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 1. BImSchV
grundsätzlich zulässigen Brennstoff, nämlich naturbelassenes Holz, verwendet.
Das Vorbringen des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt
hat, nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf ein Einschreiten
der Beklagten gegen den Beigeladenen zu begründen. Auf die Ausführungen dazu im
erstinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
werden.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, es handele sich bei dem
streitigen Ofen um einen einem offenen Kamin gleichzusetzenden Ofen, ist durch
die zwischenzeitlich von dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen und hierzu von
ihm gemachten weiteren Angaben (Bl. 244 - 251 GA) sowie durch die von der
Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters Käufer
vom 5. Januar 2010 (Bl. 259 GA) widerlegt. Bei dem streitigen Ofen des
Beigeladenen handelt es sich - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - um
eine nicht nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Feuerungsanlage bzw. um eine
Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV in der seit dem
22. März 2010 geltenden Fassung (BGBl. I 2010, 38).
Diese Feuerungsanlage ist gegenüber der Auffassung des Klägers nicht einem
offenen Kamin gleichzusetzen. Insoweit stützt sich der Kläger auf die
Rechtsprechung des 7. Senates des erkennenden Gerichtes (Beschluss vom 12. April
1991 - 7 B 10342/91.OVG - und Beschluss vom 30. November 1993 - 7 A 12014/92.OVG
-), die hier allerdings nicht einschlägig ist.
Ausgangspunkt für diese Rechtsprechung war, dass der Verordnungsgeber damals in
der 1. BImSchV - in ihrer seinerzeit geltenden Fassung vom 15. Juli 1988 - weder
in § 4 Abs. 1 und noch in anderen Bestimmungen ausdrücklich definiert hatte, was
er unter einem "offenen Kamin" verstand. Der seinerzeit geltende § 2 1. BImSchV
(Begriffsbestimmungen) erwähnte offene Kamine nämlich nicht. Aus der Systematik
des § 4 Abs. 3 1. BImSchV hatte der 7. Senat des Gerichtes in der von dem Kläger
zitierten Rechtsprechung geschlossen, dass unter dem Begriff "offene Kamine"
auch solche Feuerungsanlagen subsumiert werden müssen, die - auch - geschlossen
betrieben werden können wie sogenannte Kaminöfen, die aufgrund unvollkommener
Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung vergleichbare Immissionen
verursachen wie offene Kamine und deren Betrieb daher, um diese Immissionen zu
reduzieren, nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig sein solle, wie
sich aus der Begründung des Bundesrates zur Fassung des § 4 Abs. 3 1. BImSchV
ergebe (BT-Drs. 7/88).
Hieran anknüpfend macht der Kläger geltend, es handele es sich bei dem von dem
Beigeladenen betriebenen Ofen um einen Kaminofen im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung, weil es möglich sei, ihn offen zu betreiben, was der Beigeladene
auch tue.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in § 2 Nr. 10
b der späteren Fassung der 1. BImSchV vom 14. März 1995, BGBl. I 490), die bis
zum 21. März 2010 - also zur Zeit der Aufstellung des Ofens des Beigeladenen -
galt, wie in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV der nunmehr geltenden Fassung den Begriff
des "Offenen Kamins" dahingehend definiert hat, dass hierunter eine Feuerstätte
für feste Brennstoffe zu verstehen ist, die bestimmungsgemäß offen betrieben
werden kann.
In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass die Angaben zu dem
Ofen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wie im erstinstanzlichen Verfahren
durchaus variierten oder auch der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 29.
September 2008 seinen Ofen als "Kaminofen" bezeichnet hat, worunter nach
allgemeinen Sprachgebrauch auch ein solcher Ofen verstanden werden kann, der -
auch - mit offener Feuertür betrieben werden kann. Aufgrund der nunmehr von dem
Beigeladenen mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2009 vorgelegten Unterlagen, deren
Richtigkeit von dem Kläger offensichtlich nicht bestritten wird, lässt sich die
zwischen den Beteiligten streitige Frage nunmehr beantworten.
Auszugehen ist von der in den vorgenannten Bestimmungen durch den
Verordnungsgeber vorgenommenen Definition des "offenen Kamins". Um einen solchen
handelt es sich danach nur dann, wenn die Feuerungsanlage bestimmungsgemäß offen
betrieben werden kann. Dabei versteht es sich von selbst, dass mit der Wortfolge
"bestimmungsgemäß offen" nur solche Feuerungsanlagen als offene Kamine definiert
werden, die nach ihrer technischen Konzeption auf einen solchen Betrieb
tatsächlich ausgelegt sind. Eine entgegen der technischen Konzeption und
entgegen den von dem Hersteller für den Betrieb des Ofens gemachten, hierauf
abstellenden Vorgaben in der Betriebsanleitung erfolgende Nutzung macht eine
solche Feuerungsanlage demgemäß nicht zu einem offenen Kamin im Sinne der 1.
BImSchV, der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 1. BImSchV grundsätzlich nur gelegentlich
betrieben werden darf.
Dass der streitige Ofen in diesem Sinne offen betrieben werden kann, ist schon
deshalb auszuschließen, weil der Ofen, was auch der Kläger nicht bestreitet,
über einen Selbstschließmechanismus verfügt, der durch eine Feder die Ofentür
zuzieht, die dann lediglich noch von Hand endgültig verriegelt werden muss.
Somit ist der Ofen bestimmungsgemäß für eine geschlossene Nutzung konzipiert.
Konstruktionsbedingt kann dieser Ofen also nicht wie ein Kaminofen im Sinne der
von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des 7. Senates des Gerichtes mit offener
Feuertür betrieben werden.
Soweit der Kläger diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2010
eingewandt hat, bei diesem Schließmechanismus handele es sich um ein
Verschleißteil, das einmal nicht mehr funktionstüchtig werden könne, mag das
zwar so sein, macht den streitigen Ofen aber gleichwohl nicht zu einem offenen
Kamin im Sinne der 1. BImSchV. Dass derartige Teile einer Anlage - nicht umsonst
heißen sie Verschleißteile - irgendwann einmal kaputt gehen können, ändert
nämlich nichts daran, dass es sich ungeachtet dessen nicht um eine Feuerstätte
handelt, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, was aber der Fall
sein müsste, damit sie einen offenen Kamin im Sinne der 1. BImSchV
gleichzusetzen wäre.
Es kommt somit für die Einordnung eines Ofens als "Offener Kamin" im Sinne der
1. BImSchV und die daraus folgende Nutzungsbeschränkung allein darauf an, für
welche Nutzung - offen oder geschlossen - er konzipiert ist. Ob der Nutzer ihn
entgegen der technischen Konzeption - fehlerhaft - nutzt, ist demgegenüber in
diesem Zusammenhang unerheblich. Bei dem streitigen Ofen handelt es sich also um
einen Ofen, den der Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers
grundsätzlich täglich und nicht nur gelegentlich benutzen darf.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von dem Kläger auch nicht
vorgetragen worden, dass der Ofen nach Inkrafttreten der 1. BImSchV in der
nunmehr geltenden Fassung aufgrund darin gemachter Vorgaben für die Begrenzung
von Emissionen nur noch eingeschränkt oder gar nicht betrieben werden dürfte und
die Beklagte deshalb - unabhängig von der konkreten Nutzungsweise durch den
Beigeladenen - verpflichtet wäre, immissionsschutzrechtlich gegenüber dem
Beigeladenen tätig zu werden. Maßgeblich ist insoweit die Übergangsregelung für
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie sie in § 26 der 1. BImSchV
in der nunmehr geltenden Fassung enthalten ist.
Die Vorgaben für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kw -
eine solche betreibt der Beigeladene - waren in § 4 und § 5 der 1. BImSchV in
ihrer bisher geltenden Fassung festgelegt. § 4 Abs. 1 1. BImSchV regelte, dass
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Dauerbetrieb so zu betreiben sind,
dass ihre Abgasfahne heller ist als der Grauwert 1 der in der Anlage I zur 1.
BImSchV angegeben Ringelmann-Skala. Insoweit ist anzumerken, dass die von dem
Kläger im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotografien über die Rauchentwicklung
insoweit keine Aussagekraft besitzen, weil danach maßgeblich lediglich die
Färbung des Rauches "im Dauerbetrieb" ist, weil nämlich in der Anheizphase eine
verstärkte Rauchentwicklung auftreten kann, deren möglicherweise anderer Färbung
einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 1. BImSchV nicht begründet (vgl. VGH Mannheim,
Urteil vom 15. September 1989, NJW 1990, 1930 f.).
Die von dem Kläger vorgelegten Fotos besitzen nämlich keine Aussagekraft
bezüglich der Frage, ob sie tatsächlich während des "Dauerbetriebes" aufgenommen
worden sind. Weiterhin war in § 4 Abs. 2 1. BImSchV a.F. geregelt, dass nur
Brennstoffe verwandt werden dürfen, für deren Einsatz die Feuerungsanlage nach
den Angaben des Herstellers geeignet ist. Im vorliegenden Fall betreibt der
Beigeladene die Feueranlage ersichtlich mit einem entsprechend geeigneten
Brennstoff, nämlich mit Holz. Für einen solchen Brennstoff ist der Ofen
entsprechend den Herstellerangaben (Bl. 248 GA) zugelassen. Dieser Brennstoff
zählt im Übrigen zu den nach § 5 1. BImSchV zulässigen Brennstoffen für
derartige Feuerungsanlagen.
Es handelt sich dabei nämlich um einen Brennstoff gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 1.
BImSchV. In der Beachtung dieser vorstehend erläuterten Vorgaben erschöpften
sich die Anforderungen an die Benutzung eines derartigen Ofens, wie ihn der
Kläger in seinem Wohngebäude aufgestellt hat, nach bisherigem Recht. War diesen
Vorgaben jedoch - wie hier durch den Beigeladenen - genüge getan, dann folgte
daraus zugleich, dass die Benutzung eines Ofens dieser Art und mit dem dafür
zugelassenen Brennstoff den Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG genügte und
deshalb für die Beklagte kein Anlass bestand, immissionsschutz-rechtlich
gegenüber dem Beigeladenen tätig zu werden.
Zwar hat sich durch das Inkrafttreten der 1. BImSchV in der nunmehr geltenden
Fassung am 22. März 2010 für vor diesem Datum errichteten und in Betrieb
genommene Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe durch die vorgenannte
Übergangsregelung nunmehr eine Änderung dahingehend ergeben, dass derartige Öfen
nur dann weiter betrieben werden dürfen, wenn bestimmte Emissionsgrenzwerte, die
in § 26 Abs. 1 1. BImSchV genannt werden, nicht überschritten werden. Indessen
ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ofen des Beigeladenen diesen
Anforderungen nicht genügen würde.
Vielmehr ist nach den vo-liegenden Unterlagen (Bl. 246 - 251 GA) davon
auszugehen, dass es sich um einen modernen Ofen handelt, der auch in seinem
Emissionsverhalten dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass einen Nachweis hierüber gemäß § 26 Abs. 2 1.
BImSchV n.F. ohnehin erst bis zum 31. Dezember 2013 zu führen ist und
Einzelraumfeuerungsanlagen aus dem Zeitraum, in dem der streitgegenständliche
Ofen geliefert und aufgestellt worden ist, erst zum 31. Dezember 2024 mit einer
Einrichtung zur Reduzierung der Staubimmissionen nach dem Stand der Technik
nachzurüsten oder, sofern das nicht der Fall ist, erst dann außer Betrieb zu
nehmen sind. Damit ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden
Rechtslage nichts dafür ersichtlich, dass die technische Ausstattung des Ofens
und das daraus resultierende Emissionsverhalten bei der Verwendung des nach der
1. BImSchV zulässigen Brennstoffes eine Verpflichtung der Beklagten begründen
könnten, gegenüber dem Beigeladenen durch den Erlass der von dem Kläger
begehrten Anordnung immissions-schutzrechtlich einzuschreiten.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beigeladene durch eine fehlerhafte Nutzung der streitigen Feuerungsanlage gegen
die ihm obliegenden Betreiberpflichten verstoßen würde und die Beklagte deshalb
verpflichtet wäre, gegen ihn immissionsschutzrechtlich einzuschreiten, um
unzumutbare Beeinträchtigungen des Klägers zu unterbinden. In diesem
Zusammenhang ist noch einmal festzuhalten, dass die Nutzung von Holz als
Brennstoff, die der Kläger offenkundig unterbinden will, grundsätzlich zulässig
ist und auch die mehr als nur gelegentliche Nutzung des streitigen Ofens nicht
gegen die Betreiberpflichten verstößt, wie oben dargelegt worden ist.
Das einen Verstoß gegen die Betreiberpflichten behauptende Vorbringen des
Klägers versteht der Senat, wie auch die Ausführungen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung deutlich ge-macht haben, im Kern so, dass er dem
Beigeladenen vorwirft, seine Feuerungsanlage entgegen den Vorgaben des
Herstellers in der Dauerbrandfunktion mit Holz statt mit Steinkohle zu
betreiben, was zu einer deutlich höheren Abgastemperatur führe mit der Folge,
dass sich hierdurch die Zwischendämmung des Schornsteines zersetze und
Schadstoffe frei setze. Dahin zielt auch sein in der mündlichen Verhandlung
gestellter Beweisantrag zu 2).
Verifizierbar an diesem Vorbringen ist nur, dass der von dem Beigeladenen
aufgestellte Ofen nach den Herstellerangaben (Bl. 246 GA) in der
Dauerbrandfunktion wohl lediglich mit Steinkohle betrieben werden soll. Indessen
entbehrt das Vorbringen des Klägers einerseits wie auch sein Beweisantrag zu 2)
andererseits insoweit jeder Grundlage, als überhaupt keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Kläger seinen Ofen in der grundsätzlich möglichen
"Dauerbrandfunktion" nutzt, wie sie auch in der vorgenannten
Herstellerbeschreibung erläutert ist, und dass dies dann auch noch mit dem
Brennstoff Holz erfolgt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen des
Klägers um eine bloße Vermutung, die an nichts anderes anknüpft als den Umstand,
dass der Ofen über den Zeitraum von einigen Stunden hinweg genutzt wird.
Mit der "Dauerbrandfunktion", die in den Herstellerunterlagen (a.a.O.)
angesprochen wird, ist aber ersichtlich eine Nutzung gemeint, bei der der Ofen
über Nacht in Betrieb bleibt, ohne, dass neuer Brennstoff nachgelegt werden muss
und in dieser Funktion auch als Alleinheizung nutzbar ist. Die Nutzung eines
Ofens, bei der über mehrere Stunden immer wieder Holz nachgelegt wird
(Zeitbrand), ist demgegenüber keine Dauerbrandnutzung. Einfacher ausgedrückt ist
noch keine "Dauerbrandnutzung" gegeben, wenn es nur so ist, dass die Nutzung des
Ofens mit Holz einige Stunden andauert. Lediglich eine solche mehrstündige
Nutzung hat der Kläger geschildert.
Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem entsprechenden
Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung nachzugehen, da es sich
insoweit um einen reinen Ausforschungsantrag handelt, dessen Ziel es lediglich
ist, abzuklären, ob die Vermutung des Klägers zutrifft. Aus dem gleichen Grunde
bedarf es auch nicht der Beweisaufnahme entsprechend dem Beweisantrag zu 3), wie
ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, weil die danach zu
klärende Beweisfrage voraussetzt, dass der Ofen im Dauerbrandbetrieb mit Holz
betrieben wird, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Dass bei einem Betrieb des
Ofens mit dem nach der 1. BImSchV zulässigen Brennstoff Holz die in dem
Beweisantrag zu 1) des Klägers in der mündlichen Verhandlung genannten Stoffe
auftreten, kann als wahr unterstellt werden und muss daher nicht durch eine
Beweisaufnahme geklärt werden.
Letztlich liegen entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier auch keine
atypischen Verhältnisse vor, die auf der Grundlage der 1. BImSchV nicht
angemessen bewältigt werden könnten und deshalb ungeachtet des Umstandes, dass
die Feuerungsanlage des Beigeladenen den Anforderungen der 1. BImSchV genügt,
ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gebieten würden.
Wie der 7. Senat des erkennenden Gerichtes in seinem Beschluss vom 30. November
1993 (7 A 12014/92.OVG) auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft,
ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Auswirkung von Immissionen einer
solchen Feuerungsanlage die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach in der
Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Voraussetzungen
der 1. BImSchV eingehalten werden. Entspricht eine Anlage diesen Anforderungen,
dann ist ihr Betrieb in der Regel nicht mit Verstößen gegen die Pflichten aus §
22 BImSchG und gegen das Rücksichtnahmegebot verbunden. Ein Einschreiten nach §§
24, 22 BImSchG kommt daher nur dann in Betracht, wenn atypische Verhältnisse
vorliegen, die auf der Grundlage der 1. BImSchV nicht angemessen bewältigt
werden können. Derartige atypische Verhältnisse hat der Kläger indessen zu
Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargelegt.
Eine solche atypische Situation ist hier nicht schon allein deshalb anzunehmen,
weil der Bezirksschornsteinfegermeister in seiner Stellungnahme vom 21. Februar
2006 in dem dabei verwandten Formular auch die Passage angekreuzt hat, dass
"bedingt durch die Ortslage (Hanglage) Nachbarschaftsbeschwerden durch Rauch-
und Rußbelästigungen nicht ausgeschlossen werden können", worauf der Kläger
abstellt. Dass hier keine Hanglage gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil ausgeführt. Der Umstand, dass Belästigungen beim
Betrieb einer derartigen Feuerungsanlage je nach den Windverhältnissen nicht
voll-ständig ausgeschlossen werden können, ist innerhalb der geschlossenen
Ortslage letztlich eine pure Selbstverständlichkeit und besitzt daher keine
Aussagekraft in
Bezug auf die von dem Kläger behauptete atypische Situation. Dabei kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten vor allem bei Ostwind die in dem von dem Kläger in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 4) genannten Abgase in sein Gebäude
gelangen. Das kann als wahr unterstellt werden und bedarf daher nicht der
Klärung durch eine Beweisaufnahme. Daraus folgt indessen nicht, dass die von dem
Kläger behaupteten atypischen Verhältnisse gegeben wären, die dem Beigeladenen
Anlass geben müssten, gegenüber dem Beigeladenen immissionsschutzrechtlich
einzuschreiten.
Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit nämlich darauf, dass bei
bestimmten, indessen nicht überwiegenden Windverhältnissen aufgrund der
räumlichen Nähe seines Anwesens zu dem Anwesen des Beigeladenen, aufgrund der
Atriumbauweise seines Hauses und insbesondere aufgrund der Bauweise seines
Daches derartige Emissionen in sein Haus gelangen könnten. Darin vermag der
Senat indessen atypische Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des 7. Senates
des erkennenden Gerichtes nicht zu erkennen. Für die Bauweise seines jeweiligen
Anwesens ist grundsätzlich jeder Eigentümer selbst verantwortlich.
Er kann infolgedessen nicht verlangen, dass Nachbarn, sofern die Bauweise des
Daches seines Hauses ein Eindringen von Immissionen ermöglicht, deswegen die
zulässige Nutzung einer Feuerungsanlage beschränkt, um derartige Immissionen zu
unterbinden, die mit der zulässigen - sozial adäquaten - Nutzung zwangsläufig
verbunden und von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Wer ein Haus so errichtet
oder so ein errichtetes Haus erwirbt, muss mit dieser Situation leben oder die
Dachkonstruktion ändern.
Auch die von dem Kläger angesprochene Atriumbauweise in dem Bereich, in dem die
Wohnhäuser der Beteiligten liegen, stellt eine solche atypische Situation nicht
dar, die der Beklagten gebieten würde, gegenüber dem Beigeladenen im Sinne der
Wünsche des Klägers einzuschreiten, wie das Oberverwaltungsgericht
Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 22. Mai 1996 (in juris) zu einem
vergleichbaren Fall entscheiden hat.
Hierzu hat das Gericht ausgeführt:
Die besonders enge Bauweise der Gertenhofhäuser begründet keine besondere
Schutzposition zugunsten des Klägers. Die besonders enge Bau-
weise begründet im nachbarschaftlichen Verhältnis ein enges beiderseitiges
Pflichten- aber auch Lastenverhältnis, das einerseits eine Rücksichtnahme auf
die Belange des Nachbarn erfordert, andererseits den Nachbarn auch in der Weise
belastet, dass er sozialadäquates Verhalten des anderen Nachbarn hinnehmen muss.
Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beigeladene bei der Nutzung eines Ofens nicht sozialadäquat verhalten würde, hat
der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Beigeladene seinerseits hat
geschildert, dass er seinen Ofen im vergangenen - kalten - Winter weniger als
zwanzig Mal genutzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene
entsprechend der 1. BImSchV diesen Ofen nicht etwa nur gelegentlich, sondern
regelmäßig nutzen dürfte.
Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass in der näheren
Umgebung seines Anwesens auf engstem Raum mehrere Öfen dieser Art betrieben
würden und deshalb auch unter Beachtung der Betreiberpflichten aufgrund der 1.
BImSchV eine wirksame Immissionsbegrenzung nicht erreicht werden kann. Allein
der Umstand, dass der Kläger möglicherweise besonders empfindlich auf solche
Immissionen reagiert, ist rechtlich jedoch nicht ausreichend, eine Verpflichtung
der Beklagten zu begründen, gegenüber dem Beigeladenen einzuschreiten, weil
nicht auf die persönliche Empfindlichkeit eines durch solche Immissionen
betroffenen Grundstückseigentümers abzustellen sondern ein objektiver Maßstab
anzulegen ist, wie der 7. Senat des Gerichtes bereits in seinem Beschluss vom
30. November 1993 (1 A 12014/92.OVG) ausgeführt hat.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO
genannten Art nicht vorliegen.