Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz
„Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ ~
(Bundesgesetzblatt 2001 I S. 530 ff):
a. Am 12.04.2001 ist das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ (= GBH – eigene Abkürzung!) in Kraft getreten. Der Import „gefährlicher Hunde“ (hierunter fallen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen aus diesen, sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde) wird verboten (gem. § 2 Abs.1 GBH).
Bestimmte gefährliche Hunde sollen darüber hinaus nur noch über speziell eingerichtete Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen (die Hunderassen kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats per Rechtsverordnung bestimmen – § 2 Abs.2 Nr. 1- 3 GBH).
b. Kontrolleure der zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihres Überwachungsauftrages Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftgebäude und Transportmittel des Hundehalters während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten (auch ohne Genehmigung des Hundehalters!). Bei „dringender Gefahr“ (gem. § 3 Abs. 2 Nr.2 GBH) dürfen die Kontrolleure die Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftgebäude und Transportmittel auch außerhalb der o.g. Zeiten betreten. Weiterhin können sie bei Gefahr im Verzug auch die Wohnräume des Hundehalters betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs.1 GG wird insoweit eingeschränkt!
Grundsätzlich hat der Hundehalter nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr.1 GBH: „Die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen zu dulden“.
c. In einem neuen Straftatbestand (§ 143 StGB) wird außerdem nicht nur das Züchten (§ 143 Abs.1 StGB), sondern auch der Handel (§ 143 Abs.1 StGB), sowie das unerlaubte Halten (§ 143 Abs.2 StGB) eines gefährlichen Hundes mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
2. Obligatorische Haftpflichtversicherung ~
(Bundesrats-Drucksache: 460/00):
Der Bundesrat und der Bundestag haben sich für die Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für alle Hundehalter ausgesprochen. Eine Beschränkung der Versicherungspflicht auf gefährliche Hunde erscheine nicht zweckmäßig, weil auch ein Zwischenfall mit einem bis dahin nicht als gefährlich eingestuften Hund schwerwiegende Schäden verursachen könne. Die obligatorische Haftpflichtversicherung soll ähnlich ausgestaltet werden wie die Pflichtversicherung für Autofahrer, um Direktansprüche gegen den Versicherer zu ermöglichen und auch das Handeln des Hundehalters mit einzubeziehen.
Weiterhin wird von der Bundesregierung die Einführung eines „bundesweiten Zentralregisters“ für gefährliche Hunde und Kampfhunde befürwortet.