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Aufklärungspflicht der Bank über
Darlehen und Risiken der finanzierten Kapitalanlage
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 3 U 93/01
Verkündet am: 27.03.02
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.:
13 O 1093/01
Leitsätze:
1. Die finanzierende Bank ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kreditnehmer über Risiken derjenigen
Kapitalanlage aufzuklären, deren Finanzierung das Darlehen dient.
2. Eine Aufklärungspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn die Bank im
Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts
nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, einen zu den
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen
Gefährdungstatbestandes begünstigt, sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.
In dem Rechtsstreit wegen Darlehensrückzahlung hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
27. Februar 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 2001 verkündete Urteil des
Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 51.116,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagten werden von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in
Anspruch genommen. Die Höhe der von der Klägerin beanspruchten Summe steht
zwischen den Parteien nicht im Streit.
Mit Darlehensvertrag vom 30.12.1992 hatte die Klägerin den Beklagten ein
Darlehen in Höhe von 102.056,75 DM zum Zwecke der Finanzierung eines
Appartements in dem sog. „Boardinghouse" S... gewährt. Für den Ankauf des
Appartements stellte die ...Bank einen weiteren Kredit in Höhe von 130.000, DM
zur Verfügung. Das Engagement der ...Bank war hierbei durch ein erstrangiges
Grundpfandrecht, das der Klägerin durch ein zweitrangiges gesichert.
Die Beklagten waren im Jahre 1992 von einem Vermittler angerufen und für den
Erwerb des Appartements als Steuersparmodell interessiert worden. Sie
unterzeichneten daraufhin unter dem 10.12.1992 das notariell beglaubigte
„Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages" mit der Firma ... V... GmbH, der
u.a. der Erwerb des Appartements für die Beklagten obliegen sollte. Auf der
Grundlage des angenommenen Treuhandvertrages erwarben die Beklagten das
Appartement durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992. Zugleich wurde
die Firma ... D... B... S... GmbH & Co. KG mit der Finanzierungsberatung
betraut. Diese leitete die Darlehensunterlagen samt selbsterstelltem
Finanzierungsplan der Klägerin zur Prüfung zu.
Bei dem „Boardinghouse" S... handelt es sich um eine Art Hotelbetrieb für
längere Aufenthaltsdauer, das von einem Unternehmen der Firmengruppe S... als
Bauträger errichtet wurde. Die Klägerin finanzierte den Bau mit einem Kredit in
Höhe von 10 Mio. DM.
Das zur Errichtung des „Boardinghouse" benötigte Grundstück war im Jahr 1990
erworben worden. Seinerzeit hatte die Firma ... in S... das Alleinvertriebsrecht
für die Appartements inne, welches später auf die Vertriebsfirma ...D...
überging. Zugleich trat die Klägerin neben der ...Bank auch als Kreditgeberin
der Anleger in Erscheinung. Bemühungen, die ...Bank sowie die ... H...bank und
die ... G...H...bank in die Endfinanzierung einzubinden, scheiterten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie 83.645,66 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen europäischen
Basiszinsssatz seit dem 20.3.2001 sowie rückständige Zinsen in Höhe von
16.329,88 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wehren sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin mit dem Argument,
die Klägerin sei unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet, sie so
stellen, als sei der zugrundeliegende Darlehensvertrag nicht geschlossen worden.
Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe eigene Aufklärungs und
Beratungspflichten bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts verletzt. Überdies
müsse sie sich das Verhalten der Anlage und Finanzvermittler zurechnen lassen.
Eine Haftung folge zudem aus dem Inhalt des im Rahmen des Vertriebs der Anlage
verwendeten Prospekts.
Die Beklagten behaupten, die Firmengruppe S... sei finanziell vollkommen von der
Klägerin abhängig gewesen. Diese habe sich hinsichtlich des Projekts S... nicht
zureichend abgesichert. Vor diesem Hintergrund habe sie ein eigenes Interesse an
dem Absatz der Appartements und der Endfinanzierung gehabt, woraus ein
Interessenkonflikt folge.
Sie habe vor diesem Hintergrund zudem ihre Kreditgeberrolle überschritten, was
auch nach außen sichtbar geworden sei. Dies ergebe sich aus dem für den Vertrieb
der Appartements konzipierten und hierbei verwendeten Prospekt, in welchem die
Klägerin mehrfach erwähnt werde. In dem Prospekt ist auch die Rolle der Klägerin
als Doppelfinanziererin offengelegt. Aus der Sicht der Anleger erscheine das
Projekt daher als von der Klägerin geprüft und „abgesegnet".
Der Klägerin falle zudem zur Last, dass sie um die prekäre
Finanzierungssituation sowie um die Gesamtsituation der Anlage gewußt habe. Ihr
sei auch bekannt gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück weit überteuert
gewesen sei. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin den
Verkehrswert der Anlage gekannt habe, wobei der Kaufpreis der Wohnung deren
tatsächlichen Wert um mehr als 100 % überschritten habe. Weiter habe sie gewußt,
dass das Unternehmen, welches die Appartements gepachtet hatte, von der
Firmengruppe Scherz aus Kreditmitteln massiv bezuschußt worden sei.
Die Klägerin habe zudem anhand der Darlehensunterlagen erkennen können, dass es
sich bei den Beklagten um in Geldangelegenheiten ungewandte Personen gehandelt
habe. Es habe sich ihr aufdrängen müssen, dass sie durch ihre Darlehenszusage im
Begriff gewesen sei, die Beklagten erheblich zu schädigen.
Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Klägerin hafte auch im Hinblick
darauf, dass sie durch die Vermittler des Anlagegeschäfts über dessen
Rentabilität getäuscht worden seien. Eine strikte Trennung zwischen dem
Kreditgeschäft und dem Immobilienkauf könne vorliegend nicht vorgenommen werden.
Zudem habe sie wesentliche, eigentlich von ihr wahrzunehmende Aufgaben im Rahmen
der Kreditvergabe der Vertriebsfirma ... D... überlassen und organisiert mit dem
Vertriebsunternehmen zusammengearbeitet.
Die Beklagten meinen, dass das Darlehen den Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes unterfalle. Sie haben zudem den Widerruf des Geschäfts
erklärt. Sie meinen, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und der
Darlehensvertrag insoweit keine Widerrufsbelehrung enthalte.
Das Landgericht Oldenburg hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht
ersichtlich sei. Die Vorschriften des VerbrKrG sowie des HWiG seien nicht
anwendbar.
Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils und die Abweisung der Klage.
Zur Begründung nehmen sie auf ihren Sachvortrag in erster Instanz Bezug und
ergänzen diesen wie folgt:
Die Klägerin habe sich in ungewöhnlich intensiver Weise auf der Verkäuferseite
engagiert. Sie habe darum gewußt, dass der von dem Bauträgerunternehmen gezahlte
Kaufpreis völlig überhöht gewesen sei. Dieses Wissen sowie den Umfang ihres
Engagements habe sie gegenüber den Anlegern offenlegen müssen. Ihr späteres
erhöhtes Engagement im Rahmen der Übernahme der Endfinanzierung sei dem eigenen
Interesse der Klägerin an dem Abverkauf der Objekte entsprungen, welches
demjenigen des Verkäufers entsprochen habe. Durch die Suche nach Alternativen im
Bereich der Endfinanzierung habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin verlassen und
letztlich Interessen der Firmengruppe S... wahrgenommen, deren finanzielle
Situation in den Jahren 1991/92 problematisch geworden sei, was aus den
überreichten Kreditprotokollen folge. Aus diesen ergebe sich, dass Krediten in
Höhe von mehr als 18 Mio. DM lediglich Sicherheiten in einem Umfang von 14 Mio.
DM gegenüber gestanden hätten. Das Engagement der Klägerin müsse als
„Einspringen" für die Firmengruppe S... bewertet werden, welches nicht mehr als
normaler Projektverlauf angesehen werden könne und aus dem sich ein
Interessenkonflikt der Klägerin ergebe.
Das Bauträgerunternehmen der Firmengruppe S... habe das Baugrundstück für das
Boardinghouse mit einer Fläche von rund 2.660 qm im Oktober 1990 zu einem
Kaufpreis in Höhe von 5.553.579, DM erworben. Der Kaufpreis habe sich auch auf
die Projektidee sowie die Projektplanung inklusive der Architektenleistungen
bezogen. Dieser Preis in Höhe von rund 2.000, DM pro qm sei völlig überhöht
gewesen und hätte allenfalls etwa die Hälfte betragen dürfen. Diese Verteuerung
habe schließlich von den Anlegern und so auch den Beklagten aufgefangen werden
müssen.
Der Bauträger und die das Projekt finanzierende Klägerin seien dabei zunächst
irrig auch davon ausgegangen, dass hiervon zugleich auch eine Garantie des
Vertriebs durch die ABV erfaßt gewesen sei, die jedoch keinerlei Verkäufe habe
vorweisen können. Vor diesem Hintergrund sei es zu Irritationen hinsichtlich der
Finanzierung der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 2.553.579, DM gekommen. Diese
sei letztlich gegen Stellung einer Bürgschaft der ...bank S... gezahlt worden.
Die Bürgschaft habe verfallen sollen, wenn bis zum 1.9.1991 40 % der
Appartements verkauft seien. Nachdem bis zu diesem Termin noch immer keine
Wohnung habe verkauft werden können, sei die Klägerin schließlich gegen die
Bürgin vorgegangen und habe im Vergleichswege 300.000, DM aus ihrer
Gesamtforderung in Höhe von 750.000, DM erhalten.
Überdies könne man das Projekt aus der Sicht der Klägerin spätestens ab dem
Zeitpunkt nicht mehr als normales Finanzierungsgeschäft ansehen, als der
Vertrieb nach dem erfolglosen Engagement der ABV auf die scherzeigene ... D...
übergegangen sei, die gleichfalls scherzeigene T... die Rolle der Treuhänderin
übernommen habe und die Klägerin selbst in die Endfinanzierung eingestiegen sei.
Hierbei müsse auch gewürdigt werden, dass die Objekte ohne diese Finanzierung
nicht absetzbar gewesen seien. Zudem sei konzeptionell keinerlei Eigenkapital
der Anleger vorgesehen gewesen.
Die Klägerin habe gemäß dem „Fahrplan zum Notarvertrag", welcher den
Vertriebsmitarbeitern der ... D... an die Hand gegeben worden sei, sämtliche im
Rahmen der Darlehensanbahnung anfallende Aufgaben dem Vertriebsunternehmen
überlassen.
Weiter müsse berücksichtigt werden, dass den von der Klägerin übernommenen
Kreditanteilen im Hinblick auf deren zweitrangige Absicherung keine realen
Sicherheiten gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe somit das haftende
Eigenkapital belastet, das in der erforderlichen Größenordnung nicht zur
Verfügung gestanden habe. Hierin sei ein schwerer Verstoß gegen die
Sicherungsbestimmungen des KWG zu erblicken, der im Jahre 1995 auch durch ...
G...verband gerügt worden sei. Hieraus folge eine erhöhte Gefährdung der
Anleger, da für den Fall einer Verwertung des Objekts erheblich höhere
Restschulden als im Normalfall verblieben, während diese davon ausgingen, dass
die Schulden letztlich durch die Immobilie selbst sowie die Steuervorteile und
Mieteinnahmen gedeckt seien.
Die Klägerin habe zudem von den insgesamt 1,5 Mio. DM gewußt, die von der
Firmengruppe S... an die Pächterin, die ...H...S... GmbH, gelangten. Hierin ist
eine Zahlung an Dritte zu erblicken, die im Prospekt und dem Projektablauf nicht
vorgesehen gewesen und gleichfalls den Anlegern zur Last gefallen seien.
Der Klägerin sei zudem zur Last zu legen, dass sie die Finanzierung des Projekts
ohne Prüfung der Geschäftsaussichten übernommen habe. Ein durch die ...Bank
eingeholtes Wertgutachten sei unter dem 25.8.1992 hinsichtlich der
Ertragswertermittlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mieteinnahmen bei 17, DM
pro qm abzüglich 25 % Bewirtschaftungspauschale lägen. Dieser Ansatz liege unter
der Hälfte derjenigen Angaben, die die Klägerin aus dem Vertriebsprospekt
gekannt habe. Auch hieraus begründe sich ein Wissensvorsprung der Klägerin.
Schließlich sei auch der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Beklagten
wirksam, was insbesondere nach der in diesem Zusammenhang ergangenen
Entscheidung des EuGH (NJW 2002, 281) gelte. Sie behaupten, dass eine
Haustürsituation jedenfalls mitursächlich für die später geschlossenen Verträge
unter Einschluß des Darlehensvertrages gewesen sei und daher fortwirke. Die in
dem dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche zudem nicht
den Anforderungen des HWiG, so dass ein Widerruf noch möglich sei.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Den Ansprüchen der Klägerin können die Beklagten eigene Schadensersatzansprüche
nicht entgegenhalten. Eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines
Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nicht.
Die Beklagten können nicht geltend machen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit
dem Abschluß des Darlehensvertrages vom 30. Dezember 1992 vorvertragliche
Pflichten verletzt habe. Die von ihnen im Hinblick auf die Risiken des
eingegangenen Anlagegeschäfts angenommenen Aufklärungs- und Beratungspflichten
der Klägerin bestehen nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen
Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank nur im Hinblick auf das
Kreditverhältnis selbst, während allein der Darlehensnehmer das hinsichtlich der
Verwendung der Kreditmittel bestehende Risiko zu tragen hat. Rechtspflichten des
Kreditgebers zur Beratung, Aufklärung und Warnung bestehen daher grundsätzlich
nicht. Insbesondere muß ein Kreditinstitut einen Verhandlungspartner, der zur
Finanzierung eines Geschäfts mit einem Dritten ein Darlehen benötigt, regelmäßig
weder über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten unterrichten noch
auf die Risiken des zu finanzierenden Geschäfts hinweisen (BGH WM 1990, 920,
922; WM 1991, 85; WM 1992, 216, 217; WM 1992, 901; WM 1992, 1310, 1311; WM 1999,
678; ZIP 1051, 1052 = WM 2000, 1245).
Darüber hinaus gelten bei steuersparenden Bauherren und Erwerbermodellen
besonders strenge Voraussetzungen für die Bejahung einer Schutzbedürftigkeit der
Darlehensnehmer, da in diesem Bereich davon ausgegangen werden kann, dass diese
entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder
sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1990, 920, 922; WM
1245, 1246). Vor diesem Hintergrund können die Beklagten auch nicht für sich in
Anspruch nehmen, dass sie in Geldangelegenheiten ungewandt und daher in
besonderem Maße schutzbedürftig gewesen seien, was im Hinblick auf ihre Angaben
im Rahmen der Selbstauskunft vom 4.12.1992 zudem für die Klägerin nicht
erkennbar gewesen wäre.
Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bestehen somit nur in eng
begrenzten, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen (vgl. BGH WM
1988, 561; WM 1992, 1310; WM 1999, 678; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295) , und
zwar konkret dann, wenn die Bank
1. im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten
Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,
2. einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines
solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt,
3. sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch
an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwikkelt,
4. in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung
gegenüber dem Darlehensnehmer hat.
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht erfüllt.
Darüber hinaus ist auch eine Gesamtschau der von den Beklagten vorgebrachten
Erwägungen nicht geeignet, über die bezeichneten Ausnahmefälle hinaus, eine
Aufklärungsverpflichtung der Klägerin zu begründen.
Die Klägerin hat zunächst nicht nach außen erkennbar ihre Rolle als
Kreditgeberin überschritten. Dass die Klägerin in einer nach außen erkennbaren
Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen hat und insbesondere bei
Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte,
dass für die Beklagten ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden
wäre, ist nicht erkennbar (BGH WM 1992, 216; 1992, 1310; OLG Hamm WM 1998, 1230;
OLG Stuttgart WM 1999, 844; WM 2000, 292, 295; OLG Report Karlsruhe/Stuttgart
2001, 12, 14; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137).
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Klägerin vielmehr auf ihre
Funktion als Kreditgeberin beschränkt und keine Funktionen des der Firmengruppe
S... zugehörigen Bauträgerunternehmens bzw. der mit dem Vertrieb befaßten ...
D... ... S... GmbH & Co. KG übernommen. So ist aus dem Prospekt der
Vertiebsgesellschaft lediglich ersichtlich, dass die Klägerin die Rolle der
Kreditgeberin wahrnimmt. Weitergehende Funktionen im Zusammenhang mit der
Planung, dem Vertrieb und der Durchführung des Projekts werden der Klägerin in
dem Papier demgegenüber nicht zugesprochen.
Die Umstände, dass die Klägerin eine Finanzierung des Projekts durchführte und
möglicherweise auch weitere Projekte der Firmengruppe S... finanzierte, dass sie
dieser unter Umständen auch umfangreichere Mittel zur Verfügung stellte als
ursprünglich geplant oder unmittelbar durch Sicherheiten abgedeckt, dass das
Gesamtkonzept unter Umständen „auf Gedeih und Verderb" mit dem Kreditengagement
der Klägerin verknüpft war und auch der in dem Vertriebsprospekt offengelegte
Umstand, dass sie neben der Bauträgerfinanzierung auch die Endfinanzierung
übernahm und in diesem Bereich zuvor nach Alternativen gesucht hatte, sind
insgesamt noch von der Rolle der Klägerin als kreditfinanzierendes Geldinstitut
abgedeckt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner einen parallelen Anlagefall
betreffenden Entscheidung vom 22.12.1999 (9 U 116/99; OLG Report
Karlsruhe/Stuttgart, a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis
der Finanzierung eines Projekts in der Erwerbs und Bauphase selbstverständlich
sei und es notwendig mit sich bringe, dass die erfolgreiche Durchführung des
Projekts eng mit der Aufrechterhaltung des Kreditengagements der Bank verbunden
sei. Davon umfaßt sein können auch Bemühungen einer kreditfinanzierenden Bank,
andere Kreditinstitute zu einem Engagement zu bewegen. Die Annahme, dass hieraus
notwendig die Übernahme einer Verkaufs oder Vertriebsfunktion folge, ist
verfehlt, da eine Bank jedenfalls ein mittelbares eigenes wirtschaftliches
Interesse an dem Gelingen des finanzierten Projekts hat. Soweit die Beklagten
auf eine „Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM verweisen und das
fortgesetzte Engagement der Klägerin als „Einspringen" für die Interessen der
Verkäuferseite charakterisieren, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die
finanzielle Gesamtsituation der Firmengruppe S... in dem fraglichen Zeitraum die
Inkaufnahme dieser Situation gerechtfertigt haben mag. Die Annahme, die Klägerin
habe durch die unvollständige Absicherung ihre Rolle als Kreditgeberin
überschritten, läßt sich hieraus jedenfalls nicht begründen.
Entscheidend ist, dass hierbei - ebenso wie hinsichtlich der zusätzlichen
Übernahme der Endfinanzierung in einer späteren Phase des Projekts - kein
zusätzliches Vertrauen geschaffen und die Investitionsentscheidung der Anleger
durch das Vorgehen der Klägerin nicht beeinflußt werden konnte. Aus dem Umstand,
dass die Klägerin das Investitionsvorhaben des Bauträgerunternehmens ebenso
finanzierte, wie den Ankauf des Appartements durch die Beklagten, konnten diese
nicht den Schluß ziehen, die Bank habe das Objekt nicht nur im eigenen
Interesse, sondern auch in dem der Anleger auf Werthaltigkeit und
Wirtschaftlichkeit geprüft. (vgl. OLG Frankfurt WM 2135, 2137). Dies gilt ebenso
für den Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der zweiten Kaufpreisrate
für das Baugrundstück eine Bürgschaft der ...bank S... stellen ließ und aus
dieser schließlich auch gegen die Bürgin vorging.
Die Klägerin ist gegenüber den Beklagten zudem ohne jeden persönlichen Kontakt,
ohne jede Korrespondenz vor Abschluß des Kaufvertrages und unter Beschränkung
auf darlehenstypische Interessen und Erklärungen in Erscheinung getreten. Auch
eine Mitwirkung der Klägerin beim Vertrieb der Appartements oder eine
Autorisierung der Vertriebsgesellschaft und ihrer Mitarbeiter, das Anlageobjekt
als bankgeprüft im Sinne einer Referenzerklärung anzupreisen, ist nicht
erkennbar und auch dem Vertriebsprospekt nicht zu entnehmen.
Selbst wenn man mit den Beklagten annähme, dass sich die Klägerin im Rahmen des
Projekts S... in ungewöhnlicher und dabei der Verkäuferseite zugute kommender
Weise engagiert habe, so ist dieses Engagement in Wahrnehmung eigener Interessen
und ohne Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin erfolgt.
Weiter kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin einen zu den
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für die Anleger geschaffen oder das Entstehen eines
solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt bzw. sich im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt habe.
Dass die Klägerin selbst eine Gefahrenlage für die Anleger geschaffen oder
begünstigt hat, ist nicht erkennbar und von den Beklagten nicht substantiiert
dargetan. Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin übernommene Endfinanzierung
nur zweitrangig abgesichert war, haben sich keine nachteiligen Folgen für die
Anleger ergeben. Der von den Beklagten insoweit angesprochene Fall einer
Verwertung des Anlageobjekts ist nicht eingetreten. Zudem ist die zweitrangige
Absicherung der Klägerin letztlich Folge des erstrangig gesicherten Engagements
der ...Bank im Rahmen der Endfinanzierung. Die sich hieraus ergebenden Risiken
gehen über die allgemein bestehenden Gefahren eines kreditfinanzierten
Anlagegeschäfts nicht hinaus und begründen daher keinen besonderen
Gefährdungstatbestand.
Die von der Klägerin neben der Bauträgerfinanzierung übernommene Endfinanzierung
für die Anleger hatte zudem keinen schwerwiegenden Interessenkonflikt zur Folge.
Eine derartige Konfliktlage kann nur dann angenommen werden, wenn die
Bauträgerfinanzierung aufgrund eines konkreten Insolvenzrisikos ebenso zu
scheitern droht wie das finanzierte Projekt selbst und die Bank in dieser
Situation das konkret bestehende Insolvenzrisiko durch die Endfinanzierung auf
Anleger abwälzt, denen dieses Risiko unbekannt ist (OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N).
Die Beklagten haben weder eine konkrete Notlage des der Firmengruppe S...
zugehörigen Bauträgerunternehmens noch eine bereits damals eingetretene
Insolvenz dargetan. Eine derartige Notlage folgt insbesondere nicht aus der
aufgezeigten „Sicherungslücke" in Höhe von rund 4 Mio. DM und kann auch den von
den Beklagten behaupteten Problemen bei dem Vertrieb der Appartements durch die
Firma ... oder dem Rückzug anderer angegangener Kreditinstitute nicht entnommen
werden. Auch soweit die Beklagten behaupten, das ehemalige maßgebliche
Vorstandsmitglied der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge T... habe geäußert,
er wolle den Herrn S... letztlich nicht mit einer Bauruine dastehen lassen, kann
auf dieser Grundlage keine konkrete wirtschaftliche Notlage angenommen werden.
Gegen das Bestehen einer solchen Notlage spricht vielmehr, dass das Bauvorhaben
offenbar ohne Verzögerungen realisiert und die Anlage sodann in Betrieb genommen
wurde und dabei – zumindest über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren – auch aus
der Sicht der Beklagten„einigermaßen weiter lief". Auch dürfte der Umstand, dass
die ...Bank für ein Engagement bei der Endfinanzierung gewonnen werden konnte,
gegen eine wirtschaftliche Notsituation und ein sich abzeichnendes Scheitern des
Projekts sprechen, zumal die Beklagten selbst vortragen, dass die ...Bank die
wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzepts durch die Einholung eines Gutachtens
habe untersuchen lassen. Der Einstieg der ...Bank ist daher eher ein Indiz
dafür, dass das Projekt aus damaliger Sicht gewinnträchtig und
erfolgversprechend erschienen haben dürfte. Gegen eine wirtschaftliche Notlage
zum damaligen Zeitpunkt spricht schließlich der Umstand, dass eine Insolvenz der
S... Firmengruppe erst im letzten Drittel des Jahres 1995 eintrat und nach dem
Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Presseinformation vom 2.10.1995 im
Zusammenhang mit einem Großprojekt in L... stand.
Aufklärungspflichten der Klägerin ergeben sich schließlich auch nicht daraus,
dass diese bezüglich spezieller Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissenvorsprung gegenüber den Beklagten hatte. Dabei ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass sich ein derartiger Wissensvorsprung nicht auf allgemeine
wirtschaftliche Projektrisiken, sondern auf hinzutretende spezielle Risiken des
konkreten Vorhabens beziehen müßte, von denen Gelingen und Scheitern des Projekt
abhängen. Mögliche Erkenntnisse der Klägerin bezüglich der Werthaltigkeit,
etwaiger Wertsteigerungsmöglichkeiten, der Ertragsfähigkeit der
Immobilienanlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anleger sowie der
Sinnhaftigkeit des Steuerkonzepts brauchte diese daher nicht zu offenbaren (vgl.
BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 296). Soweit die Beklagten
behaupten, das Projekt sei bereits völlig überteuert und als Investitionsanlage
insgesamt ungeeignet gewesen, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass sich die
Beklagten – eventuell unter Hinzuziehung sachkundiger Hilfe – selbst
informierten (vgl. OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2138). Hinsichtlich des nach den
Behauptungen der Beklagten völlig überteuerten Preises für das Baugrundstück ist
zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten
ursprünglich davon ausgangen ist, dass der Kaufpreis neben den Kosten der
Immobilie und der Abgeltung für die Projektidee sowie der gesamten
Projektplanung nebst Architektenkosten auch eine Vertriebsgarantie mitumfaßte.
Unabhängig hiervon kann in dem Umstand, dass der auf Grund und Boden entfallende
Kaufpreisanteil erheblich überhöht gewesen sein mag, kein aufklärungsbedürftiges
spezielles Anlagerisiko erblickt werden (OLG Stuttgart, OLG Report
Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 12, 16).
Insgesamt vermag ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu
zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden
Objekts steht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Aufklärungspflichten nicht zu begründen (BGH WM 1999, 678, 679; WM 1992, 901,
903; WM 1988, 561, 563, WM 1987, 1426, 1428).
Etwas anderes kann allerdings dann geltend, wenn die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen muß. Dies kann vorliegend
auch nach den Behauptungen der Beklagten indes nicht angenommen werden. Nicht
jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann die
Annahme der Sittenwidrigkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wert
der Leistung zumindest doppelt so hoch ist, wie derjenige der Gegenleistung (BGH
WM 2000, 1246, 1247 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der von
den Beklagten aufgebrachte Gesamtaufwand neben dem Preis für die Immobilie in
erheblichem Umfang auch Nebenkosten (z. B. für Konzeption und Marketing)
mitumfaßte, die nicht in die Vergleichsbetrachtung einzustellen sind (BGH, a.a.O.).
Aufklärungspflichten der Bank könnten sich darüber hinaus ergeben, wenn die Bank
Kenntnisse darüber hatte, dass den Anlegern gegenüber vertragswesentliche
Umstände durch Manipulationen verschleiert wurden und hieraus Risiken
resultieren, die bestimmend für das Gelingen oder Scheitern des Projekts sind
(BGH WM 1992, 216). Eine derartige Konstellation haben die Beklagten nicht
substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die
angeblich erfolglosen Vertriebsbemühungen der Firma ... und die Übernahme des
Vertriebs durch die scherzeigene ... D... ... S... GmbH & Co. KG verweisen und
zudem aufzeigen, dass es erfolglose Bemühungen gegeben habe, andere
Kreditinstitute zu einem Engagement bei der Endfinanzierung zu bewegen, handelt
es sich hierbei jedenfalls nicht um spezielle Projektrisiken, die den Schluß
rechtfertigen könnten, eine Rentabilität des Konzepts sei ausgeschlossen oder es
sei bereits die Realisierung des Vorhabens konkret gefährdet. Dasselbe gilt auch
von der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe um eine Summe von insgesamt
1,5 Mio. DM gewußt, die an die ...H...S... GmbH gelangt seien. Eine
Aufklärungspflicht traf die Klägerin daher auch insoweit nicht.
Eine Aufklärungspflicht der Klägerin kann auch nicht daraus folgen, dass diese
nach den Behauptung der Beklagten die Finanzierung des Projekts ohne Prüfung der
Geschäftsaussichten übernommen habe. Bereits für sich betrachtet liegt hierin
ein Widerspruch zu der Argumentation der Beklagten im Übrigen, nach welcher die
Klägerin einen relevanten Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern gehabt habe.
Unabhängig hiervon handelt es sich jedoch bei der Rentabilität um ein
allgemeines Anlagerisiko, über das eine Bank nicht aufzuklären braucht. Zudem
besteht keine Obliegenheit der Bank, sich einen Wissensvorsprung hinsichtlich
möglicher Versäumnisse anderer Projektbeteiligter zu verschaffen.
Eine Haftung der Klägerin kommt auch im Hinblick auf den Inhalt des im Rahmen
des Vertriebs der Appartements verwendeten Prospekts nicht in Betracht. Eine
mögliche Ersatzpflicht scheitert bereits daran, dass die Klägerin vorliegend
nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unterworfen ist.
Hierzu zählen neben den Herausgebern und den für die Prospekterstellung
Verantwortlichen auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und
wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung
einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am
Anlageprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH NJWRR 1992, 879, 883
m.w.N.). Die Klägerin hat im Rahmen des Vertriebsprospekts der ...D... ... S...
GmbH & Co. KG keine Referenzerklärung hinsichtlich des angestrebten
Projekterfolges abgegeben. Die auf Seite 21 des Prospekts enthaltenen Erklärung
beschränkt sich auf vorausgegangene erfolgreiche Bauträgerfinanzierungen sowie
auf die Beschreibung ihres Engagements im Rahmen des Projekts S.... Dass
hierdurch ein besonderer, haftungsbegründender Vertrauenstatbestand geschaffen
worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat schließlich auch nicht für etwaige Pflichtverletzungen im
Rahmen der Anlage und Finanzierungsvermittlung einzustehen. Ihr können mögliche
Pflichtverletzungen nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden. Im Hinblick auf
die Finanzierungsvermittlung folgt dies schon daraus, dass die Firma ... D...
... S... GmbH & Co. KG auf der Grundlage des Treuhandvertrages mit der Firma ...
V... GmbH mit der Finanzierungsberatung betraut und daher auf Seiten der
Beklagten und in Wahrnehmung ihrer Interessen ihre Beratungs- und
Vermittlungstätigkeit ausübte. Die bei der Finanzierungsvermittlung tätigen
Personen waren demnach jedenfalls keine Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne
des § 278 BGB.
Unabhängig hiervon wäre eine Zurechnung von Erklärungen der Anlage oder
Finanzierungsvermittler jedoch ohnehin nur insoweit möglich, als sich solche
Erklärungen speziell auf die Anbahnung des Kreditverhältnisses bezogen. Mögliche
Angaben der Vermittler zum Anlageobjekt, dessen Wert, zu Mieteinnahmen, Kosten
und Aufwendungen, zu künftigen Steuervorteilen sowie insgesamt zur Rentabilität
der Anlage gehören nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin und könnten ihre
Haftung selbst dann nicht zu begründen, wenn sie sich der Vermittlungspersonen
als ihrer Erfüllungsgehilfen bedient hätte (OLG Frankfurt, WM 2000, 2135, 2138;
OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 299).
Auch soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe dem Vertriebsunternehmen
praktisch alle im Rahmen der Darlehensanbahnung anfallenden Aufgaben überlassen,
was aus dem „Fahrplan zum Notarvertrag" folge, kann dies nicht dazu führen, in
den Vermittlungspersonen Erfüllungsgehilfen der Klägerin zu erblicken. Dabei ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit einer
Darlehensgewährung nicht in Erfüllung einer dem Kreditnehmer gegenüber
bestehenden Verpflichtung erfolgt, sondern in Wahrnehmung eigener Interessen des
Kreditinstituts. Unabhängig hiervon lag die Entscheidung über die Mittelvergabe
bei der Klägerin. Diese Entscheidung war auch keine Formsache. Die Beklagten
haben nicht bestritten, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Projekt etwa
50 Anleger mangels Bonität abgelehnt hat.
Schließlich können die Beklagten ihre auf den Abschluß eines Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen.
Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß § 7 VerbrKrG bzw. die Möglichkeit eines
Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG besteht nach nationalem Recht
nicht. Der gewährte Kredit ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
abhängig und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen
Bedingungen gewährt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden §§ 7 und 9
VerbrKrG daher keine Anwendung, wobei hierfür nicht Voraussetzung ist, dass der
Kredit in vollem Umfang durch einen entsprechenden Wert des belasteten
Grundstücks gesichert ist (BGH WM 2000, 1245, 1247). Auch ein Widerrufsrecht
gemäß § 1 HWiG ist nicht gegeben, da die Vorschriften dieses Gesetzes durch den
Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt werden, § 5 Abs. 2 HWiG.
Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2001 (NJW 2002,
281) auf den Vorlagebeschluß des BGH vom 29.11.1999 (BGH WM 2000, 26)
entschieden, dass ein Verbraucher in der vorgenannten Fallkonstellation über ein
Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie 85, 577/EWG
(Haustürgeschäftsrichtlinie) verfügt. Hieraus können die Beklagten jedoch keine
für sie günstigen rechtlichen Folgerungen ziehen.
Vorliegend bleibt der erfolgte Widerruf nämlich ohne Wirkung, da er nicht binnen
einer Woche erfolgt ist, § 7 Abs. 1 VerbrKrG. Die Beklagten wurden im Rahmen des
Darlehensvertrages vom 30.12.1992 ordnungsgemäß über ein gesetzliches
Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG binnen einer Frist von 1 Woche belehrt. Die an
die Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zu stellenden Anforderungen wurden
hierbei gewahrt. Weitergehende Anforderungen werden auch von Artikel 4 der
Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie) nicht gestellt.
Die Richtlinie hat insoweit den folgenden Inhalt:
„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1
schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten
Fristen (mindestens sieben Tage ab Belehrungserteilung) zu belehren und dabei
den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das
Widerrufsrecht ausgeübt werden kann . ...."
Dass die erforderliche Belehrung somit nach ihrem Inhalt den Anforderungen des
HWiG genügen muß, läßt sich daher jedenfalls der Entscheidung des EuGH nicht
entnehmen.
In seinem Urteil hat der EuGH die ihm durch den Bundesgerichtshof vorgelegten
Fragestellungen vielmehr abstrakt unter der Prämisse beantwortet, dass eine den
Anforderungen der Art. 4 der Richtlinie 85, 577/EWG entsprechende Belehrung
gänzlich unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund verneinte der EuGH die zweite
durch den BGH an ihn herangetragene Fragestellung, ob es dem nationalen
Gesetzgeber gestattet sei, das Widerrufsrecht auch bei fehlender Belehrung durch
§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf ein Jahr zu befristen.
Vorliegend war jedoch – die nach nationalem Recht entbehrliche – Belehrung nach
den Vorschriften des VerbrKrG erfolgt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, die
Beklagten besser zu stellen, als dies bei einer Anwendbarkeit der Vorschriften
des VerbrKrG auf den geschlossenen Kreditvertrag bereits nach nationalem Recht
gälte. Dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Belehrung nicht den Rechtsfolgen
eines Widerrufs nach dem HWiG entspricht, sondern an den Regelungen des VerbrKrG
ausgerichtet ist, schadet hierbei nicht, wobei letzlich dahinstehen kann, ob
eine Widerufsbelehrung nach dem VerbrKrG auch den Anforderungen an eine
Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG genügt, wie die Klägerin unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (WM 2000, 1687) meint. Etwas anderes folgt
auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, die lediglich sicherstellen will, dass
derjenige Verbraucher, dem keinerlei Belehrung über ein bestehendes
Widerrufsrecht zuteil wurde, einen Widerruf im Hinblick auf die
Haustürgeschäfterichtlinie auch nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß
erklären kann.
Nach Auffassung des Senats ist nämlich auch im Lichte der EuGH-Entscheidung
unverändert von der auch dem Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs
zugrundeliegenden Prämisse auszugehen, dass Realkredite im Sinne von § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen. Wenn also
dem Verbraucher trotz eines im nationalen Recht grundsätzlich verankerten
Ausschlusses eines Widerrufsrechts nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH ein
solches nach Artikel 5 der Richtlinie 85, 577/EWG (Haustürgeschäftsrichtlinie)
zukommt, so muß eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach den Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes als jedenfalls ausreichend angesehen werden.
Letztendlich kommt es jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
nicht einmal auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage an. Die Beklagten können
die von ihnen vorgetragene und von der Klägerin in Abrede gestellte
Haustürsituation, deren Vorliegen unabdingbare Voraussetzung für eine mögliche
Anwendung von Bestimmungen des HaustürWG ist, nicht beweisen. Soweit sie sich
diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 22. Februar – bei Gericht eingegangen am
25. Februar 2002 und mithin zwei Tage vor dem Termin zur Berufungsverhandlung
auf das Zeugnis der Schwester des Beklagten zu 1.) berufen, ist dieser
Beweisantritt verspätet, §§ 527, 519, 528 ZPO. Die Durchführung einer
Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Der Senat war
nach der zeitlichen Abfolge auch nicht in der Lage, die benannte Zeugin noch zu
dem Termin zur Berufungsverhandlung am 27. Februar 2002 zu laden. Der Senat hat
den Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Gelegenheit gegeben,
die von der Klägerin gerügte Verspätung genügend zu entschuldigen. Die Beklagten
haben jedoch keinen Entschuldigungsgrund für die Verspätung vorgebracht.
Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg.
Von der Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG.
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