Karenzentschädigung – nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
671/07
Urteil vom
19.11.2008
1. Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. April 2007 - 6 Sa
928/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Dezember 2000 als „Manager Content
& Product" zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.750,00 Euro beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag vom 20. November 2000 heißt es:
„ § 6 Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur
Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht
gilt während und nach der Tätigkeit in der Gesellschaft. Alle in seinem Besitz
befindlichen Unterlagen der Gesellschaft wird er einschließlich etwaiger
Fotokopien zurückgeben."
Am 14. Februar 2003 schlossen die Parteien „im Rahmen des derzeit laufenden
Partnerprojekts" für die Dauer von sechs Monaten eine Vereinbarung, in der unter
Punkt 1 die Geheimhaltung, die Behandlung von - insbesondere elektronischen -
Unterlagen und Gegenständen, Arbeitnehmererfindungen, Computerprogrammen,
Dokumentationen uä. geregelt war. Unter Punkt 2 „Wettbewerbsverbot" heißt es:
„2.1 Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, innerhalb von 6
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch
unmittelbar für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Gesellschaft im
Wettbewerb steht. Als Konkurrenzunternehmen gelten Unternehmen, die sich mit dem
Themenbereich Online Recruiting befassen, wie z.B. S und J, sowie Wettbewerbern
des Partnerunternehmens wie z.B. Verlagsgesellschaften der G und/oder H Gruppen.
Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf die Bundesrepublik
Deutschland.
2.2 Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist insbesondere verpflichtet, kein
Arbeits- oder sonstiges freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis zu einem
Wettbewerbsunternehmen einzugehen, es selbst zu errichten, zu erwerben oder sich
an einem solchen Unternehmen zu beteiligen.
2.3 Für die Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin von der Gesellschaft eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der
zuletzt von ihm bezogenen vertragsgemäßen Vergütung. Die Entschädigung wird in
zwölf gleichen Raten jeweils am Monatsende ausgezahlt.
2.4 Auf die fällige Entschädigung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
angerechnet, was der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Dauer des
Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt, sofern diese Einkünfte und die
Karenzentschädigung zusammengerechnet mindestens um 1/10 - bei Verlegung des
Wohnsitzes durch den Arbeitnehmer an einen anderen Ort um ¼ - die bisherigen
Einkünfte übersteigen.
2.5 Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während der Dauer des
Wettbewerbsverbots auf Wunsch der Firma jederzeit Auskunft über die Höhe seines
Erwerbs zu erteilen und dabei den jeweiligen Arbeitgeber oder Dienstherrn
bekanntzugeben.
2.6 Der Arbeitgeber kann vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall muss
der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der
Erklärung des Verzichts zahlen.
2.7 Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe von 8.000,00
Euro zu zahlen. Ist der Arbeitnehmer länger als einen Monat für ein
Konkurrenzunternehmen tätig, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat
neu verwirkt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers, nach § 346
BGB gegen den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen.
2.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB."
Unter Punkt 3.1 ist geregelt, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vereinbarung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Am 31. März 2003 trafen sich der Kläger und der damalige Geschäftsführer der
Beklagten, der Zeuge D. Bei dieser Gelegenheit erhielt der Kläger eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31. Juli 2003. Im Zuge
desselben Treffens unterzeichneten die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung mit
dem Datum des 31. März 2003, die lautet:
„1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Gesellschaft aus
betriebsbedingten Gründen (Kündigung vom 31.03.2003) mit Ablauf des 31.07.2003
endet. Der verbleibende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt 28 Tage und
ist bis zum Ende der Beschäftigung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Gesellschaft zahlt an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust
seines Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG
in Höhe von EUR 35.000,00 (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) brutto. Die
Abfindung ist am 31.07.2003 zur Zahlung fällig.
3. Der Arbeitnehmer wird den ihm überlassenen Firmenwagen in ordnungsgemäßem,
gereinigtem Zustand nebst den überlassenen Fahrzeugpapieren und
Fahrzeugschlüsseln sowie allem Zubehör unabhängig von eventuell abweichenden
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an den Arbeitgeber am 31.07.2003 in der
Niederlassung in W zurückgeben. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den
Firmenwagen bis zu dem in Ziff. 1 benannten Beendigungszeitpunkt ausschließlich
gemäß der Firmenwagenrichtlinie der Gesellschaft zu nutzen.
4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Gegenstände, die im Eigentum der
Gesellschaft stehen und sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
befinden, insbesondere Laptop mit sämtlichem Zubehör, Organizer, Mobiltelefon,
Kundenlisten inkl. Follow-up-Liste etc., einschließlich sämtlicher
geschäftlicher Unterlagen, an ihn gerichtete Korrespondenz sowie alle hiervon
gefertigten Kopien und Abschriften, auf Verlangen der Gesellschaft unverzüglich,
spätestens jedoch am Tag der Freistellung an die Gesellschaft herauszugeben. Die
Herausgabepflicht umfasst auch die Bekanntgabe der zur Nutzung notwendigen
Passwörter und Codenummern sowie persönliche Aufzeichnungen, die
Geschäftsvorgänge betreffen.
5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein berufsförderndes
Zeugnis, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und
Leistung erstreckt (qualifiziertes Zeugnis), auszustellen.
6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten
und Vorgänge der Gesellschaft, insbesondere über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind,
auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren
und insbesondere keinerlei negative Auskünfte über Verhältnisse der Gesellschaft
zu erteilen.
7. Bis zu dem in Ziffer 1 genannten Beendigungszeitpunkt gilt das gesetzliche
Wettbewerbsverbot gemäß §§ 60, 61 HGB unverändert fort.
8. Eventuell noch ausstehende Reise-/Spesenabrechnungen sind unverzüglich
abzurechnen.
9. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Hinweise der Gesellschaft auf mögliche
Konsequenzen, die sich aus dieser Vereinbarung und aus dem Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer ergeben können.
Gleichzeitig bestätigt der Arbeitnehmer jedoch, dass die Gesellschaft auf ein
mögliches Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld und die Möglichkeit des
Eintritts einer Sperrfrist sowie auf den möglichen Verlust einer
Versorgungsanwartschaft hingewiesen hat.
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die steuer- und
sozialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung nur das zuständige Finanz-
bzw. Arbeitsamt erteilen kann.
10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser
Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder
nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund abschließend erledigt sind. Ausgenommen
hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber
dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder
Beschädigung desselben zustehen.
Die Parteien sind sich insbesondere darüber einig, dass der Arbeitnehmer mit
Abschluss dieser Vereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und
zugleich auf ein eventuell bestehendes Recht auf Wiedereinstellung verzichtet,
selbst wenn sich die Umstände, die für den Abschluss dieser Vereinbarung
maßgeblich sind, ändern sollten.
11. Die Parteien vereinbaren, Stillschweigen hinsichtlich des Inhaltes dieser
Vereinbarung gegenüber jedermann zu wahren, auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Auskunft verpflichtet
oder die Auskunft ist aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen
Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber
Gerichten erforderlich.
12. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende
wirksame Regelung als vereinbart.
13. Beide Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie jeweils ein
unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung erhalten haben."
Am 14. April 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer
Aufhebungsvereinbarung, in dem es heißt:
„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass die am 14. Februar 2003
geschlossene Vereinbarung über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und
Wettbewerbsverbot mit dem heutigen Tag endgültig und unwiderruflich aufgehoben
wird."
Dieses Schreiben war seitens der Beklagten von dem damaligen Geschäftsführer der
Beklagten D unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung nicht.
Durch E-Mail vom 24. April 2003 wandte sich der damalige Marketing-Manager der
Beklagten, Herr B, an den Kläger:
„Hallo F, denkst du bitte noch daran, mir die unterzeichnete
Aufhebungsvereinbarung zurückzugeben."
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2003 trat der
Kläger sechs Monate lang nicht zur Beklagten in Wettbewerb. Er war in den
Monaten August bis Oktober 2003 noch als freier Mitarbeiter für die Beklagte
tätig.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 schrieb der Kläger an die Beklagte:
„Sehr geehrter Herr L,
vor wenigen Tagen war ich mit einem befreundeten Juristen im Gespräch. Er machte
mich auf die nach wie vor ausstehenden Zahlungen bzgl. des mir seitens der M
GmbH & Co. KG auferlegten Wettbewerbsverbotes vom 14. Februar 2003 ‚Vereinbarung
über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsverbot’
aufmerksam.
…"
Mit der im April 2005 eingegangenen und der Beklagten zugestellten Klage hat der
Kläger die Karenzentschädigung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von
20.250,00 Euro geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich kurz vor der Unterzeichnung des
Abwicklungsvertrags mit dem damaligen Geschäftsführer D unterhalten und ihn
darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart
sei. Dieser habe daraufhin gesagt, dass ihm dies bekannt sei. Hierüber werde
jedoch ein anderes Mal gesprochen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch die Abwicklungsvereinbarung sei das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berührt worden. Zum einen sei dies
ausdrücklich besprochen worden und zum anderen folge dies aus dem Versuch der
Beklagten, dieses Verbot ausdrücklich aufzuheben. Er meint außerdem, die
Schriftform bei der Aufhebung des Wettbewerbsverbots sei nicht eingehalten.
Weiterhin sei die Abgeltungsklausel insgesamt unwirksam, da sie einen Verzicht
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalte, der vor Übergabe des
Kündigungsschreibens erklärt worden sei. Ferner handele es sich bei der
Ausgleichsklausel um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Er habe
davon ausgehen müssen, dass durch die Abwicklungsvereinbarung nur der Bestand
des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch das nachträglich vereinbarte
Wettbewerbsverbot geregelt werde. Mit etwas anderem habe er nicht rechnen
müssen. Es handele sich auch um eine ungewöhnliche Klausel. Zweifel bei der
Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders. Er werde durch die Vereinbarung
unangemessen benachteiligt, da sich zwar die Beklagte vorbehalten habe, noch
Ansprüche geltend zu machen, dies aber für ihn nicht gelte. Eine unangemessene
Benachteiligung liege auch darin, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich sei. Der Kläger hält seinen Anspruch nicht für verwirkt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.250,00 Euro brutto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu
zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, das am
14. Februar 2003 vereinbarte Wettbewerbsverbot sei ohnehin rechtsunwirksam bzw.
gem. § 74a HGB unverbindlich, da es an einem berechtigten geschäftlichen
Interesse des Arbeitgebers für die Wettbewerbsverbotsvereinbarung gefehlt habe.
Außerdem sei das Wettbewerbsverbot spätestens durch die Vereinbarung vom 31.
März 2003 aufgehoben worden, ebenfalls der Anspruch auf eine
Karenzentschädigung. Das Angebot der Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003
sei allen Mitarbeitern übersandt worden, die aufgrund des in der Vereinbarung
genannten Projekts eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen
hätten, woran nach Veröffentlichung des Partnerprojekts kein weiteres Interesse
mehr bestanden habe. Dies sei im Hinblick auf den Kläger wegen der
Abwicklungsvereinbarung jedoch überflüssig gewesen. Der Anspruch des Klägers sei
jedenfalls verwirkt, da er erst 16 Monate nach Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis geltend gemacht worden sei.
Bei der Übergabe des Kündigungsschreibens und dem Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung am 31. März 2003 habe es sich um ein einheitliches
Rechtsgeschäft gehandelt, weshalb es auf den Zeitpunkt der Übergabe des
Kündigungsschreibens vor oder nach Abschluss der Vereinbarung nicht ankomme. Im
Übrigen bedeute selbst eine mögliche Nichtigkeit der Verzichtsklausel nicht,
dass die Aufhebungsvereinbarung im Übrigen unwirksam sei. Die Abgeltungsklausel
sei jedenfalls wirksam. Das Wettbewerbsverbot sei auch durch die
Aufhebungsvereinbarung in der gebotenen Schriftform aufgehoben worden. Die
Erledigungsklausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich. Der Kläger werde
auch nicht unangemessen benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis
erhoben über die Behauptung des Klägers, bei Unterzeichnung der
Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 habe der seinerzeitige Geschäftsführer
der Beklagten D darauf hingewiesen, dass über das Schicksal des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung
gesondert verhandelt werden solle, durch Vernehmung der Zeugen L und D. Es hat
sodann die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
seine Ansprüche weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung der Abgeltungsklausel
im Abwicklungsvertrag ergebe, dass sowohl auf das Wettbewerbsverbot als auch auf
die Karenzentschädigung verzichtet worden sei. Der Wortlaut beinhalte eine
weitgehende Abgeltung aller möglichen bekannten und unbekannten Ansprüche und
erfasse das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Parteien hätten solche
Ansprüche, die von der Abgeltungsklausel nicht erfasst sein sollten, gesondert
ausgenommen. Das Angebot vom 14. April 2003, das Wettbewerbsverbot aufzuheben,
spreche nicht für einen übereinstimmenden Willen der Parteien, das
Wettbewerbsverbot von der Abgeltungsklausel auszunehmen. Das Angebot sei allen
Arbeitnehmern zur Unterzeichnung vorgelegt worden und habe dazu gedient, nach
Beendigung des Projekts, dessentwegen die Vereinbarung vom 14. Februar 2003
geschlossen worden sei, die nunmehr überflüssige Geheimhaltungsverpflichtung zu
beseitigen. Dies sei auch für den Kläger sinnvoll gewesen, da das
Arbeitsverhältnis erst Ende Juli 2003 geendet habe. Aus dem Umstand, dass der
Kläger bis zu seinem Schreiben vom 15. November 2004 seine ihm seiner Ansicht
nach zustehenden Ansprüche auf Karenzentschädigung nicht geltend gemacht habe,
folge jedenfalls nicht ein übereinstimmender Parteiwille, das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot auszunehmen, wenn alle übrigen Ansprüche erledigt sein
sollten. Allerdings sei das Vorbringen des Klägers erheblich, wonach die
Parteien ausdrücklich über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Abschluss
der Abwicklungsvereinbarung gesprochen haben sollen. Dieses Vorbringen des
Klägers habe sich jedoch in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der damalige
Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge D, habe erklärt, dass sich der Kläger
ihm gegenüber nicht auf ein Wettbewerbsverbot aus der Vereinbarung vom 14.
Februar 2003 berufen habe. Es sei auch nicht über die Höhe der Abfindung
verhandelt worden. Der Kläger habe die Summen, die die Beklagte in den Raum
gestellt habe, akzeptiert. Das Schriftformerfordernis für die Aufhebung des
Wettbewerbsverbots sei durch die Abwicklungsvereinbarung gewahrt. Die
Abgeltungsklausel halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Sie sei weder
überraschend noch ungewöhnlich. Die Unklarheitenregel des § 305c BGB greife
nicht, da nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden keine Zweifel
mehr verblieben. Der Kläger werde auch durch die Aufhebung des
Wettbewerbsverbots nicht unangemessen benachteiligt. Der Verzicht auf Erhebung
einer Kündigungsschutzklage könne nicht zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel
führen. Es handele sich hierbei um trennbare Regelungsinhalte, so dass selbst
eine Unwirksamkeit des Klageverzichts auf die Abgeltungsklausel im Übrigen
keinen Einfluss hätte. Eine Unwirksamkeit sei aber auch nicht ersichtlich. Die
Parteien hätten inhaltlich einen Aufhebungsvertrag vereinbaren wollen und
lediglich im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Klägers gegenüber der
Arbeitsverwaltung den Weg einer betriebsbedingten Kündigung gewählt. Der
Klageverzicht sei ein Teil des Gestaltungsmittels.
II. Der Kläger hat erfolgreich gerügt, dass er weder als Partei noch gemäß § 141
ZPO gehört worden ist. Dabei handelt es sich um eine durchgreifende
Verfahrensrüge iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass
Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jederzeit
einvernehmlich wieder aufheben können. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung
der entsprechenden Aufhebungsvereinbarung gemäß den Auslegungsregeln der §§ 133,
157 BGB zu ermitteln. Danach ist zunächst der in der Erklärung verkörperte
maßgebliche Wille der Parteien zu berücksichtigen. Lässt sich ein
übereinstimmender Wille feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn
er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden
hat. Lässt sich jedoch ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind
die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des
Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung
hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen
Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände,
die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen.
Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien
nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrags und die bei Vertragsschluss
vorliegende Interessenlage (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611
Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2; 31. Juli
2002 - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48 = EzA HGB § 74 Nr.
64) . Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln
in Aufhebungsvereinbarungen, gerichtlichen Auflösungsvergleichen und sogenannten
Abwicklungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind. Die Parteien
wollen in solchen Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend
bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder
nicht.
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht davon ausgehend die Behauptung des
Klägers für schlüssig gehalten, wonach die Parteien bei Abschluss des
Abwicklungsvertrags ausdrücklich über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
gesprochen hätten und dieses jedoch erst später hätten behandeln wollen. Träfe
diese Behauptung zu, würde hieraus ein übereinstimmender Wille der Parteien
folgen, das Wettbewerbsverbot nicht in die Abgeltungsklausel der
Aufhebungsvereinbarung einzubeziehen. Dann wäre auch das Angebot, die
Geheimhaltungsverpflichtung und das Konkurrenzverbot ausdrücklich aufzuheben,
das zwei Wochen nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung seitens der Beklagten
abgegeben wurde, in anderem Lichte zu sehen als es die Beklagte und ihr folgend
das Landesarbeitsgericht getan haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt
es keinen unheilbaren Verfahrensmangel dar, wenn das Landesarbeitsgericht den
Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz berücksichtigt hat. Es konnte ihn
zulassen, wenn nach seiner freien Überzeugung die Zulassung die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögern würde (§ 67 Abs. 4 ArbGG).
3. Dabei hat das Landesarbeitsgericht jedoch nicht alle gebotenen
Beweismöglichkeiten ausgeschöpft. Es hat für das entscheidende Gespräch den vom
Kläger benannten Zeugen D, jedoch nicht ihn selbst gem. § 448 ZPO als Partei
vernommen, obwohl es dies zunächst wohl ins Auge gefasst hatte, indem es den
Kläger ausdrücklich „gegebenenfalls auch zur Parteivernahme" zum Termin geladen
hatte. Es hat im Urteil nicht ausgeführt, warum die Parteivernehmung
unterblieben ist. Die Vernehmung des Zeugen L ist in diesem Zusammenhang nicht
erheblich, weil er lediglich zu anderen Umständen, die auf den vom Kläger
behaupteten Inhalt des Gesprächs Rückschlüsse erlaubt hätten, benannt und
vernommen worden war.
Da der Kläger weder gem. § 448 noch gem. § 141 ZPO angehört worden ist, wurde er
in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs.
3 GG verletzt. Diese Verfassungsnormen sichern den Anspruch auf rechtliches
Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Insbesondere müssen die
Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich
mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch gehört es zu den
für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht die
Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (BVerfG
21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - NJW 2001, 2531) . Hat ein Gespräch allein
zwischen den Parteien stattgefunden oder - wie hier - allein zwischen dem Kläger
und dem heutigen Zeugen, der sich zum Zeitpunkt des Gesprächs in der
Parteistellung befand, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete
Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt
(BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - AP ZPO § 448 Nr. 6 = EzA GG Art. 103 Nr. 8).
Das Landesarbeitsgericht wird nach einer Parteivernehmung bzw. Anhörung des
Klägers sämtliche Umstände nochmals würdigen müssen, insbesondere den
E-Mail-Verkehr der Parteien nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und den
Teil der Aussage des Zeugen D, wonach dieser auch nach Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung noch der Ansicht war, der Kläger sei noch an die
Geheimhaltungsvereinbarung gebunden, die sich auf das Projekt bezog,
dessentwegen die gesamte Vereinbarung vom 14. Februar 2003 geschlossen worden
war.
4. Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Das Urteil erweist sich nicht
aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
a) Soweit die Beklagte rügt, der Anspruch des Klägers sei verwirkt, hat sie zwar
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das dafür erforderliche Zeitmoment
vorliegt - nämlich das Verstreichenlassen von 16 Monaten zwischen dem Ende des
Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung -, jedoch keine erkennbaren
Anhaltspunkte für die Umstände, aus denen zu schließen wäre, dass sie über den
reinen Zeitablauf hinaus darauf hätte vertrauen können, dass der Kläger seine
Ansprüche nicht mehr geltend machen würde.
b) Soweit die Beklagte rügt, das Wettbewerbsverbot sei unwirksam, kann sie sich
nicht auf Unwirksamkeitsgründe berufen, die sie selbst gesetzt hat. Im Übrigen
hätte der Kläger im Falle der Unwirksamkeit ein Wahlrecht gehabt, ob er sich auf
das Wettbewerbsverbot einlässt. Unstreitig hat er während der Karenzperiode
keinen Wettbewerb betrieben, sondern im Gegenteil in einem Teil dieses Zeitraums
noch Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass er sein
Wahlrecht gegen ein Wettbewerbsverbot ausgenutzt hätte, sind nicht ersichtlich.
5. Im Übrigen sind die Angriffe des Klägers in seiner Revision unbegründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Beweisregeln nicht verkannt, als es dem
Kläger die Beweislast für einen ihm günstigen Umstand auferlegte, nämlich dass
die Parteien sich darüber einig gewesen wären, die Karenzentschädigung und das
Wettbewerbsverbot aus der Abwicklungsvereinbarung herauszuhalten. Im Übrigen ist
das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die
Abwicklungsvereinbarung ohne den Beweis dieses Umstands weit auszulegen war und
die aus dem Arbeitsvertrag stammenden Verpflichtungen bezüglich des
Wettbewerbsverbots daher mit umfassten.
b) Die Rüge des Klägers, die vereinbarte Schriftform für die Aufhebung des
Wettbewerbsverbots sei nicht eingehalten, ist unbegründet. Ergibt die Auslegung
der Abwicklungsvereinbarung eindeutig, dass damit auch das Wettbewerbsverbot
aufgehoben war, genügt die schriftliche Aufhebungsvereinbarung dem
Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB (BAG 19. November 2003 - 10 AZR
174/03 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611
Aufhebungsvertrag Nr. 2) .
c) Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend angenommen, dass die
Abgeltungsklausel in der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2003
der Kontrolle gem. den §§ 305 ff. BGB standhält.
aa) Die Abgeltungsklausel ist nicht überraschend iSv. § 305c BGB.
Abgeltungsklauseln in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsvereinbarungen sind
nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern im Gegenteil die Regel. Der
Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag soll die Rechtsbeziehung der Parteien
beenden und drückt dies normalerweise in einer generellen Erledigungsklausel
aus. In der Regel werden solche Punkte, die nicht erledigt sein sollen,
ausdrücklich aufgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch den
Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht nur beendet, sondern es wurden
zahlreiche andere Punkte, die das Arbeitsverhältnis betrafen, genannt und
geregelt. Ob der Kläger dann den Sachverhalt so verstehen durfte, dass das
Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung darin enthalten war oder nicht, ist
eine Frage der Auslegung. Die Klausel wird nicht dadurch überraschend, dass sie
anders auszulegen ist als der Kläger dies tut.
bb) Die Klausel ist auch, wie bereits dargelegt, nicht ungewöhnlich iSd. § 305c
BGB. Sie ist auch nicht unklar. Zwar trifft es zu, dass Zweifel bei der
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, dies
setzt jedoch voraus, dass mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten denkbar sind.
Ergeben Wortlaut, Geschichte, äußere Umstände und Verhalten der Vertragsparteien
eine eindeutige Auslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, sind
nicht zwei Auslegungen rechtlich vertretbar.
cc) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der
Kläger durch eine Einbeziehung des Wettbewerbsverbots mitsamt Entschädigung
nicht unangemessen benachteiligt iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wurde. Das
Landesarbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass es je nach Interessenlage
für einen Arbeitnehmer vorteilhaft sein kann, Wettbewerb treiben zu können,
oder, falls er keine Gelegenheit dazu findet, die Karenzentschädigung zu
beziehen. Eine Beurteilung im Nachhinein verbietet sich.
d) Schließlich ist die Aufhebungsvereinbarung nicht unwirksam, weil der Kläger
unzulässigerweise auf sein Recht zur Kündigungsschutzklage verzichtet hatte. Die
Parteien haben ersichtlich die Übergabe des vorbereiteten Kündigungsschreibens
und die Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung in einem einheitlichen Akt
vorgenommen.