Kaskoschaden –
Bruttorestwertberücksichtigung
Landgericht
Dortmund
Az: 2 S 22/09
Urteil vom
22.10.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 2009 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einemStreitwert von 568,10 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht Restansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden
Kaskoversicherung aus einem Hagelschaden vom 26.07.2008 in E geltend. Unter den
Parteien ist unstreitig, dass die Abrechnung des Versicherungsfalles auf der
Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen P vom 12.08.2008 erfolgen soll.
Nach dem Gutachten ist am Fahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden
eingetreten. Die Reparaturkosten belaufen sich auf brutto 4.316,49 €. Der
Wiederbeschaffungswert beträgt 6.500,00 € brutto sowie der Restwert 2.990,00 €
brutto.
Die im Versicherungsfall von der Beklagten zu erbringende Ersatzleistung ist in
den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB in § 13 auszugsweise wie
folgt geregelt:
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden
muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu
erwerben.
(1a) ….
(2) …..
(3) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem
Versicherungsnehmer. Sie werden in Abstimmung mit dem Versicherer (§ 7 III AKB)
zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) ….
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den
Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der
Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen
Transportkosten.
Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig für den Versicherungsnehmer
repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes. Leistungsgrenze ist dann der um den Veräußerungswert
des beschädigten Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.
…..
(6) Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie
tatsächlich angefallen ist.
Die Beklagte hat bei der Schadensregulierung den Wiederbeschaffungswert netto
mit 5.462,18 €, den Restwert brutto mit 2.990,00 € sowie die Selbstbeteiligung
mit 150,00 € zugrunde gelegt und dementsprechend - wie in der Berufungsinstanz
unstreitig geworden ist – eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.322,18 € an
den Kläger erbracht. Die Parteien streiten darüber, ob der Restwert brutto oder
netto vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durchgängig die Nettowerte sowohl
beim Wiederbeschaffungswert als auch beim Restwert anzusetzen seien. Daraus
errechnet er unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eine
Versicherungsleistung von 2.693,10 €.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 568,10 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Abrechnung fest und vertritt dazu die
Auffassung, dass der Restwert brutto abzuziehen sei.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2009 der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob § 13 Abs. 6 der
vereinbarten AKB überhaupt Anwendung finden könne. Selbst wenn das der Fall sei,
müsse der Restwert netto in Abzug gebracht werden, wenn der
Wiederbeschaffungswert ebenfalls nur netto zu berücksichtigen sei. Es würde auf
eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Bevorteilung des
Versicherers hinauslaufen, wenn zu seinen Gunsten beim Wiederbeschaffungswert
der Nettowert und beim Veräußerungserlös der Bruttobetrag maßgebend wäre.
Ferner hat es die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Fortbildung des Rechts als
auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage
zugelassen.
Die Beklagte greift mit der zugelassenen Berufung das angefochtene Urteil an.
Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.04.2009 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht aus Anlass des Versicherungsfalles vom 26.07.2008 kein Anspruch
auf weitere Versicherungsleistung über den von der Beklagten hinaus regulierten
Betrag zu. Entgegen der von ihm und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist
bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 13 der vereinbarten AKB der Restwert
nicht netto, sondern brutto zu berücksichtigen.
1.
Entgegen den vom Amtsgericht geäußerten Zweifeln findet § 13 Abs. 6 AKB
Anwendung. Schon aus der Stellung der Vorschrift innerhalb des § 13 AKB folgt,
dass sich die Umsatzsteuerregelung auf alle in den vorstehenden Absätzen des §
13 AKB geregelten Ersatzleistungsfälle bezieht.
2.
Die Auffassung des Amtsgerichts, der Restwert sei netto zu berücksichtigen, wenn
auch der Wiederbeschaffungswert netto angesetzt werde, weil andernfalls eine
nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Versicherers entstünde, beinhaltet eine
unzutreffende Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der vereinbarten AKB. Denn
versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch – auf seine Interessen an (BGH, VersR 2009, 623 = NJW-RR 2009, 813; R+S
2008, 25; VersR 2003, 454; VersR 2003, 581/84; VersR 2003, 641/2; OLG Hamm, NJOZ
2006, 282).
a)
Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst davon auszugehen,
dass wegen § 13 Abs. 6 AKB – worüber die Parteien auch nicht streiten – der
Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen ist, da die Mehrwertsteuer unstreitig
nicht angefallen ist. Diese Regelung in den AKB verstößt nicht gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer kann dem § 13 Abs. 6 AKB eindeutig und zweifelsfrei
entnehmen, dass für jeden Fall der Berechnung der Versicherungsleistung
Mehrwertsteuer vom Versicherer nur ersetzt wird, wenn diese tatsächlich
angefallen ist. Der Entscheidung BGH, NJW 2006, 2545 lag eine anders formulierte
Mehrwertsteuerklausel zugrunde, so dass die Erwägungen jenes Urteils nicht auf
die im vorliegenden Streitfall verwendete Mehrwertsteuerklausel übertragen
werden kann.
Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den
Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist die Mehrwertsteuer
mangels Ersatzbeschaffung nicht entstanden und belastet den Versicherungsnehmer
mithin auch nicht, so ist nicht ersichtlich, wieso er durch die Beschränkung des
Ersatzes auf den Nettobetrag unangemessen benachteiligt sein sollte (OLG
Saarbrücken, NJW-RR 2009, 816 = R+S 2009, 185 m. Anmerkung Münstermann in VK
2009, 120; OLG Celle, VersR 2008, 1204 = NJW-RR 2008, 1559 m. Anmerkung
Münstermann in VK 2008, 41; OLG Celle, NJW-RR 2008, 1559; LG Dortmund, VersR
2009, 926).
b)
Anders als bei der Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes stellt sich die
Frage nach dem Netto- oder Bruttobetrag bei der Berücksichtigung des Restwertes
schon nach dem Wortlaut der Mehrwertsteuerklausel nicht. Denn danach "ersetzt"
der Versicherer die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist. Ersetzt werden kann aber nur etwas, was der Versicherungsnehmer zuvor
erbracht hat oder was zu erbringen er zumindest verpflichtet ist, wie z. B. die
Mehrwertsteuer bei Reparatur oder Wiederbeschaffung. Beim Restwert, den der
Versicherungsnehmer hat oder der ihm zufließt, kann es schon rein sprachlich
nicht zu einem "Ersatz" der Mehrwertsteuer kommen. Deshalb wird der
durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer schon nach dem Wortlaut der
Mehrwertsteuerklausel, dem Ausgangspunkt einer jeden Auslegung, davon ausgehen,
dass sich die Mehrwertsteuerfrage bei der Berücksichtigung des Restwertes gar
nicht stellt.
Auch nach Sinn und Zweck der Mehrwertsteuerklausel wird der verständige
Versicherungsnehmer annehmen, dass der Restwert in Höhe des ihm verbliebenen
oder zugeflossenen Betrages zu berücksichtigen ist. Denn durch die
Mehrwertsteuerklausel soll verhindert werden, dass dem Versicherungsnehmer ein
Vorteil zufließt, dem keine entsprechende Belastung gegenüber steht. Umgekehrt
soll sich der Versicherungsnehmer erkennbar den Betrag anrechnen lassen, den er
für den beschädigten Pkw noch erzielen könnte und keinen fiktiven geringeren
Wert. Der Restwert, den er erzielen kann, ist der Bruttobetrag, so dass auch
dieser bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Eine den Geboten von Treu und
Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
oder eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Versicherers vermag die Kammer
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dieser Regelung nicht zu sehen. Denn
unangemessen i.S.d. § 307 BGB ist eine Benachteiligung nur dann, wenn der
Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von
vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, NJW 2005, 1774). Davon kann nicht
ausgegangen werden, wenn dem Versicherungsnehmer ein vorhandener oder
zugeflossener Vorteil angerechnet wird.
3.
Mithin ist der Versicherungsfall wie folgt abzurechnen:
Wiederbeschaffungswert netto 5.462,18 €
abzüglich Restwert brutto 2.990,00 €
abzüglich Selbstbeteiligung 150,00 €
2.322,18 €
Da die Beklagte diesen Betrag an den Kläger gezahlt hat, ist der
Versicherungsfall reguliert, ohne dass dem Kläger weitere Ansprüche zustehen.
Auf die Berufung der Beklagten musste somit das angefochtene Urteil abgeändert
und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10
ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.