Rechtsanwaltsgebühren – Verweisung auf
Kaskoversicherer
AG Limburg
Az: 4 C 2279/05 (11)
Urteil vom 20.02.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Limburg im
vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ZPO aufgrund des Verfahrensstandes vom
14.02,2006 für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,21 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe: (abgekürzt nach §§ 495 a, 313 a ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen -restlichen- Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in
ausgeurteilter Höhe in Hinblick auf die ihm entstandenen restlichen
Rechtsanwaltskosten (§§ 7, 17,18 StVG, 823 BGB, 3 PfIVersG).
Der vorprozessual tätige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dessen
Auftrag aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrsunfalls vom
02.06.2005, die dem Kläger entstandenen Haftpflichtschäden gegenüber der
Beklagten geltend gemacht und die hierfür entstandenen Anwaltskosten mit
Rechnung vom 17.08.2005 in Höhe von 402,52 € abgerechnet.
Nach Geltendmachung dieses Schadens hat die Beklagte sich im Hinblick auf die
unstreitige Alkoholisierung ihres eigenen Versicherungsnehmers auf die insoweit
gesetzlich normierte Leistungsfreiheit gemäß § 158 c VVG berufen und den Kläger
auf die Inanspruchnahme seiner bestehenden Kaskoversicherung verwiesen.
Daraufhin hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die
entsprechenden hierauf entfallenden Schadensersatzansprüche gegenüber der
eigenen Kaskoversicherung des Klägers abgerechnet und die hierfür entstandenen
weiteren Anwaltskosten in Höhe von 276,21 €, die Gegenstand der vorliegenden
Klage sind, durch Rechnung vom 14.09.2005 abgerechnet. Dieser Rechnungsbetrag
ist auch - unbestritten - durch den Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten
durch Zahlung ausgeglichen worden.
Nach Auffassung des Gerichts kann durch das vorgenannte Verweisungsprivileg,
welches ohnehin durch einen recht geringen Bekanntheitsgrad geprägt sein dürfte,
nicht zu einer Kosten-Benachteiligung des Klägers führen. Das einzige was der
Kläger tatsächlich unabhängig von dem Unfallereignis wusste, war der Umstand,
dass er eine Kaskoversicherung hatte, die er aber zunächst gerade in Anspruch
nehmen wollte, was ihm auch zunächst freistand.
Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt, die beklagte Versicherung von
ihrem vorgenannten Verweisungsprivileg Gebrauch machen würde, war bei
Beauftragung des Klägers gegenüber seinem späteren Prozessbevollmächtigten weder
erkennbar noch vorhersehbar.
Aus diesem Grunde ist die Beklagte auch verpflichtet, die durch die hierdurch
nachträglich erforderlich gewordene zusätzliche rechtsanwaltliche Tätigkeit, die
hiermit verbundenen Zusatzkosten dem Kläger zu ersetzen.
Dies erscheint auch nicht zuletzt deshalb angemessen, weil dem Kläger durch das
von ihm in keiner Weise zu beeinflussende Verweisungsprivileg der Beklagten kein
Vermögensvorteil zufließt, sondern er lediglich so gestellt wird, als wenn das
Verweisungsprivileg nicht ausgeübt worden wäre bzw. nicht bestünde,
Auch der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen
ungerechtfertigten Mehr-Vergütungsanspruch erhalten, da er genau sowenig wie der
Kläger selbst, die spätere Entscheidung der Beklagten erkennen konnte und er
darüber hinaus auch zusätzliche (Abrechnungs-) Tätigkeiten ausüben musste.
Die Beklagte wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da sie die von
ihr durchgeführten berechtigten Aufwendungen im Wege des Regresses von ihrem
alkoholisierten Versicherungsnehmer zurückfordern kann.
Die geltend gemachten Verzugszinsen begründen sich sowohl dem Grunde, als auch
der Höhe nach .aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges (§§ 280 Abs. 2, 288
Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung Ober die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.