Kaskoversicherung - Aufklärungsobliegenheit
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 9/07
Urteil vom
18.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe - Az.: 5 O 125/05
In dem Rechtsstreit wegen
Versicherungsleistung aus Kasko-Versicherung hat der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. September
2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
20. Dezember 2006 - 5 O 125/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie
folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Fahrzeugvollversicherung wegen eines
Unfallschadens vom 28.12.2004. Am Unfalltag kam ihr Pkw Mercedes - Benz, E 270
bei der Auffahrt auf die A 61 in Richtung Ludwigshafen von der Fahrspur ab und
prallte gegen die Leitplanke. Die Beklagte verweigerte die geltend gemachte
Kaskoentschädigung, weil die Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt
habe, da sie mit teilweise profillosen Reifen unterwegs gewesen sei. Sie hat
sich ferner für leistungsfrei gehalten, weil die Klägerin eine Gefahrerhöhung
vorgenommen habe. Zudem habe die Klägerin sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
weshalb Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
eingetreten sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.111,10 € nebst Zinsen
gerichteten Klage in vollem Umfang statt gegeben. Auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf
Klagabweisung weiter. Nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug weiteren
Vortrag zur Verwendung ihres Fahrzeugs gehalten hat, beruft sich die Beklagte
nunmehr auch auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige.
II.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zu, da die
Leistungspflicht der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung in Wegfall
geraten ist.
Das Landgericht hat allerdings zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht
wegen Verletzung einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin, begangen durch eine
Unfallflucht, nach §§ 7 I (2), 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist und dass keine
Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
nach § 61 VVG bzw. wegen einer Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG besteht.
Die Beklagte ist allerdings gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 I (2) und 7 VI (2) AKB
wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei
geworden. Die Klägerin hat in dem von ihr ausgefüllten und unterzeichneten
Formular zur Schadensanzeige die Fragen nach ihrer Berechtigung zum
Vorsteuerabzug und nach der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen
verneint. Unstreitig sind beide Angaben falsch. Der objektive Tatbestand der
Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt allerdings voraus, dass der
Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Auch
insoweit trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 1969,
694). Dieser ist allerdings hier schon dadurch genügt, dass die Klägerin erklärt
hat, sie habe die Fragen nicht verstanden, sie aber gleichwohl mit einer Antwort
versehen. Damit hat sie die Angaben - schon nach ihrer Darstellung - bewusst und
für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und Falschangaben
billigend in Kauf genommen (vgl. auch BGHZ 87, 112 unter I 1 m.w.N.; Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl., §§ 16,17 Rn. 30).
Für die Entscheidung ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin diese
falschen Angaben vorsätzlich gemacht hat. Steht - wie hier - der objektive
Tatbestand einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden
Obliegenheit fest, so muss der Versicherungsnehmer den Beweis dafür erbringen,
dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (BGH VersR 1999, 1004), denn der Vorsatz
wird gesetzlich vermutet (BGH VersR 2002, 173; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §
6 Rdn. 121). Der Klägerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
Bei ihrer Anhörung im Senatstermin hat sie angegeben, das Fahrzeug sei
steuerlich von Anfang an als Geschäftsfahrzeug ihres Einzelhandelsgeschäfts
behandelt worden. Auch die Sonderbehandlung wegen einer teilweisen privaten
Nutzung war ihr bekannt. Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung war ihr ebenfalls
geläufig. Es liegen somit nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Klägerin hier nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der nicht nachgelassene
Schriftsatz vom 26.09.2007 gibt keinen Anlass zu Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Die dort behauptete Unerfahrenheit der Klägerin in geschäftlichen
Angelegenheiten hat sich dem Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks gerade
nicht erschlossen. Dass der angebotene Zeuge P auf die Mitteilung des wahren
Sachverhalts hin der Klägerin falsche Angaben angeraten hat, will die Klägerin
wohl selbst nicht behaupten.
Nach der Relevanzrechtsprechung, die auch für die Fahrzeugversicherung gilt,
kann der Versicherer sich allerdings nur dann auf völlige Leistungsfreiheit
berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell
geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last
fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des Letzteren der Versicherungsnehmer
beweispflichtig ist (BGH VersR 1984, 228). Darüber hinaus muss der
Versicherungsnehmer darüber belehrt worden sein, dass selbst folgenlos
gebliebene Obliegenheitsverletzungen zur vollen Leistungsfreiheit des
Versicherers führen (BGH VersR 1993, 828). Diese Voraussetzungen liegen hier
vor, so dass die Beklagte leistungsfrei geworden ist. Die Belehrung belegt das
von der Klägerin ausgefüllte Formular zur Schadensanzeige. Die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug wird bedeutsam bei der Bemessung der Ersatzleistung nach § 13 AKB
und zwar in der Weise, dass der Vorsteuerabzugsberechtigte eine geringere
Leistung des Kaskoversicherers zu beanspruchen hat (Prölss/Martin/Knappmann,
VVG, 27. Aufl., AKB § 13 Rdn. 10). Dass hier nur ein gemindertes Verschulden
anzunehmen wäre, ist nicht auszumachen. Insbesondere ergibt sich ein solches
nicht schon daraus, dass bei der späteren Anspruchserhebung die auf die
Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer nicht geltend gemacht worden ist.
Im Senatstermin ist erörtert worden, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des
VVG zum 01.01.2008 zum Ausdruck gebracht hat, dass in Zukunft die volle
Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung nicht mehr als
regelmäßige angemessene Rechtsfolge gelten soll. Der Senat hat mit seinem
Vergleichsvorschlag versucht, den Grundgedanken dieser Neuregelung bereits jetzt
im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses
wirksam werden zu lassen. Nachdem der Vergleich allerdings gescheitert ist, ist
der Senat gehalten, den Rechtstreit nach der derzeit noch geltenden Rechtslage
zu entscheiden. Danach muss es bei der vollen Leistungsfreiheit der Beklagten
bleiben.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.