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Katzenhalter – Haftung für Verletzung durch Hauskatze


Landgericht Bielefeld

Az.: 21 S 38/11

Urteil vom 21.03.2012


Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 15 C 1059/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund Tierhalterhaftung wegen eines Schadensereignisses vom 20.07.2007 – Katzenbiss – in Anspruch.

Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit Ehemann und Hund im Urlaub in M. in Österreich. Als Unterkunft diente ihnen das Hotel „E.“. Der Beklagte verbrachte zur selben Zeit dort seinen Urlaub mit seiner Ehefrau und hatte seine Katze mitgenommen. Am Abend des 20.07.2007 entwich die Katze des Beklagten aus dem Hotelzimmer über eine geöffnete Balkontür und gelangte in das Hotelzimmer der Klägerin. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann und Hund von einem Spaziergang zurückkamen, bemerkten sie die Katze, welche mitten im Zimmer auf dem Boden saß. Die Klägerin sperrte den Hund ins Bad und versuchte anschließend die Katze aus dem Hotelzimmer zu verscheuchen. Dem kam die Katze nicht nach, sondern lief vielmehr im Zimmer hin und her. Nachdem sich die Katze neben einen Sessel gesetzt hatte, setzte sich die Klägerin in diesen. Bei dem Versuch, die Katze hochzunehmen, um sie zu beruhigen und sie anschließend aus dem Zimmer zu setzen, fügte ihr die Katze einen Biss im Bereich des linken Zeigefingerelements der linken Hand zu.

Die Klägerin suchte am nächsten Tag einen Arzt auf, weil die Hand erheblich angeschwollen war. Dieser überwies sie an das Universitätsklinikum T., in dem die Wunde versorgt wurde. Bei einer Kontrolluntersuchung am 23.07.2007 stellte sich eine Verschlechterung des Befundes ein, die eine operative und stationäre Behandlung bis zum 25.07.2007 zur Folge hatte. Die Klägerin musste in der Folgezeit weitere Behandlungstermine wahrnehmen.

Die Klägerin ist Rechtshänderin und arbeitet als Vollzeitbeschäftigte in einer Poststelle. Soweit ihr diese Tätigkeit aufgrund von Bewegungseinschränkungen der linken Hand schwerfällt, erhält sie Hilfe durch Arbeitskollegen.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete auf Anforderung der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.070,00 € auf den materiellen Schaden (Haushaltsführungsschaden und Fahrtkostenaufwand) und zahlte zum Ausgleich des immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,00 €. Sie lehnte es aber ab, eine Erklärung abzugeben, für zukünftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen. Sie begründete dieses damit, dass nach einem Arztbericht die Heilung abgeschlossen und damit keine zukünftigen Schäden zu erwarten seien.

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte ihr auch hinsichtlich der zukünftigen Schäden materiellen und immateriellen Ersatz schulde.

Dazu hat sie behauptet, dass sie bis heute Schwierigkeiten mit der Schließkraft der bei dem Ereignis verletzten Hand habe. Sie habe deutliche Einschränkungen der Kraft beim Geben und Greifen. Die zukünftige Entwicklung sei nicht absehbar. Es sei in jedem Fall damit zu rechnen, dass auch in Zukunft weitergehende Schwierigkeiten auftreten und zu einer massiven Einschränkung für sie führen können.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall mit der Katze vom 20.07.2007 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ersatzansprüche nicht auf einen Sozialleistungsträger übergegangen seien.

Der Beklagte hat beantragt,  die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die klägerseits begehrte Feststellung nicht für gerechtfertigt. Jedenfalls habe die Klägerin sich ein Mitverschulden von mindestens 50% anrechnen zu lassen, da sie sich selbst durch eine unvorsichtige Verhaltensweise in Gefahr gebracht habe, statt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Direktion des Hotels zu informieren.

Er behauptet, dass die Klägerin wieder vollständig hergestellt, die Heilung abgeschlossen und Dauerfolgen nicht eingetreten seien.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. N. M.. Auf das Gutachten vom 04.10.2010 – Bl. 91 ff. d. A. – wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil entsprochen. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten hat das Amtsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Hand ein Dauerschaden aufgrund des Schadensereignisses eingetreten sei und eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Verletzungen zu weiteren Schäden führten. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Amtsgericht nicht angenommen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das Urteil – Bl. 120 ff. d. A. – Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, dass ein Feststellungsinteresse schon nicht gegeben und die Klage daher unzulässig sei. Soweit der Sachverständige einen Dauerschaden an der Hand festgestellt und die Heilung als abgeschlossen bewertet habe, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass noch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen könnten. Die Haftpflichtversicherung habe insbesondere diesen Dauerschaden durch die Schmerzensgeldzahlung abgegolten. Aufgrund der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs seien auch diese auch für die Zukunft erfolgt. Die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich einer erneuten Verletzung seien zu vage, als dass darauf ein Feststellungsinteresse begründet werden könne. Jedenfalls sei die Klage aufgrund der genannten Umstände unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.05.2011 – Bl. 154 ff. d. A. – Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,  unter Abänderung des am 02.02.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bielefeld, Az: 15 C 1059/08, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Dr. med. N. M. zu seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 04.10.2010.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, VI ZR 133/06-juris).

Nach Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 04.10.2010 durch den Sachverständigen selbst ist mit dem Eintritt eines weiteren Schadens bei der Klägerin wenigstens zu rechnen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2012 ausgeführt, dass es aufgrund des Katzenbisses bei der Klägerin zu einer generalisierten Entzündungsreaktion gekommen sei, welche lange vorhanden bleibe. Folge sei, dass die linke Hand nun empfindlicher und nicht mehr so belastbar sei. Zwar werde der Zustand mit der Zeit immer besser, Nerven in der Hand blieben aber häufig empfindlicher. Um die Nerven herum habe sich ein narbiger Mantel gebildet, was dazu führe, das jene nicht mehr so belastbar und empfindlicher seien. Bei Menschen zwischen 50 und 70 Jahren könne es – häufiger bei Frauen als bei Männern – zu einem Karpaltunnelsyndrom kommen, was ein nicht geschädigter Nerv gut aushalte. Ein vorgeschädigter Nerv hingegen – wie hier – reagiere erfahrungsgemäß schneller mit größeren Schmerzen, die Auswirkungen seien insgesamt gravierender. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Frauen zwischen dem 50. und 70. Lebensjahr ein Karpaltunnelsyndrom auftrete, liege bei etwa 10 bis 20 Prozent.

Die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich schlüssig und gut nachvollziehbar; sie fügten sich in sein schriftliches Gutachten vom 04.10.10 ohne Widersprüche ein. Danach ist der Eintritt eines weiteren Schadens nicht lediglich denktheoretischer Natur.

Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auch die künftige Entwicklung des Schadens in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auszugehen ist. Diese ganzheitliche Betrachtung schließt allerdings nicht aus, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für solche Verletzungsfolgen hat, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung – bzw. der erfolgten Schmerzensgeldzahlung – noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv auch nicht vorhersehbar ist, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, Az: VI ZR 381/99; BGH, Urteil vom 20. März 2001, VI ZR 325/99-juris). Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Die seitens des Haftpflichtversicherers erfolgte Schmerzensgeldzahlung erfolgte ausweislich des Schreibens vom 02.11.2007 unter der Annahme, dass die Heilung abgeschlossen und kein zukünftiger materieller oder immaterieller Schaden zu erwarten sei.

2.

Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. BGH, aaO.), bedarf unter den Umständen dieses Streitfalls keiner Entscheidung.

Der Beklagte haftet als Halter der Katze der Klägerin auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung gemäß §§ 833 S. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. In dem Katzenbiss in die linke Hand der Klägerin hat sich gerade die durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbstständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung der Körperverletzung verwirklicht.

Ein Handeln auf eigene Gefahr, welches zu einem Ausschluss der Haftung führen könnte, liegt nicht vor. Im Einzelfall kann die Haftung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr abzulehnen sein. Das gilt aber nur, wenn der Geschädigte sich einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 18 Rn. 15). Die Klägerin setzte sich indes nicht selbst einer solchen besonderen Gefahr aus. Die Katze des Beklagten ist vielmehr in das Hotelzimmer der Klägerin eingedrungen, womit dieser umgekehrt die Gefahr regelrecht aufgedrängt wurde.

Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB aus. Ein Mitverschulden der Klägerin hat der Beklagte, der als Schädiger für ein die Haftung minderndes Mitverschulden der Klägerin im Anwendungsbereich des § 833 BGB als Tierhalter darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08-juris), weder dargelegt noch gar nachgewiesen. Für ein derartiges Mitverschulden müsste die Klägerin gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen und eine gegenüber ihr selbst bestehende Obliegenheit verletzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 206/06, NJW 2009, 582). Hiervon kann vorliegend keineswegs ausgegangen werden:

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Der Beklagte hat es der Katze durch die offenstehende Balkontür ermöglicht, aus seinem Hotelzimmer zu entweichen und in das Hotelzimmer der Klägerin einzudringen. War aber die Katze damit in den Wohnbereich der Klägerin eingedrungen, so stellte der Versuch des Entfernens der Katze keinen vorwerfbaren Verstoß einer Obliegenheit gegen sich selbst dar, sondern einen nachvollziehbaren, keineswegs ungewöhnlichen Versuch der Störungsbeseitigung, mit dem sich die Klägerin zugleich darum bemühte, den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Der Umstand, dass die Klägerin hierbei versuchte, die Katze vom Boden aufzuheben, führt zu keiner anderen Bewertung. Dass für die Klägerin das besonders aggressive Verhalten der Katze absehbar gewesen wäre, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Eine nicht vorwerfbare Mitverursachung des Schadens durch die Geschädigte indes findet im Rahmen der Gefährdungshaftung keine Berücksichtigung zugunsten des Schädigers.

Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen ist das Auftreten eines Karpaltunnelsyndroms und damit einhergehender weiterer materieller und immaterieller Schäden bei der Klägerin ausreichend wahrscheinlich und nicht lediglich denktheoretischer Natur.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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