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Katzenhalter – Haftung für Brieftaubentötung

Landgericht Siegen

Az.: 5 O 31/05

Urteil vom 14.07.2005


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Tötung seiner Brieftaube durch die Katze der Beklagten.

Der Kläger ist Brieftaubenzüchter. Zu seinen Brieftauben gehörte unter anderem die Taube mit der Nummer …, welche zahlreiche Preise errungen hatte, darunter 2003 einen Olympiasieg. Die Beklagte wohnt in der Nachbarschaft des Klägers. Sie ist Halterin eines Katers. Nachdem im März 2004 eine Brieftaube des Klägers zu Tode gekommen war, suchte der Kläger die Beklagte auf und sprach sie wegen des Verlusts seiner Taube auf ihren Kater an.

Unter dem 22.04.04 ließ der Kläger der Haftpflichtversicherung der Beklagten mitteilen, am 20.03.04, 07.45 Uhr, sei die Katze der Beklagten gegen die Voliere gesprungen, in der sich die Taube … befunden habe, die sich dadurch erschreckt habe und zu Tode gekommen sei. Nach diversem Schriftverkehr teilte die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem Kläger unter dem 30.06.2004 (Bl. 81 d. A.) mit, dass eine Beteiligung der Katze der Beklagten an dem Vorfall zwischenzeitlich zwar schlüssig dargelegt sei, die Todesursache der Taube aber weiterhin ungeklärt sei. Mit Schreiben vom 03.11.2004 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.11.2004 zur Zahlung von 36.000,- € auf.

Der Kläger behauptet, am 23.03.2004, 7.00 Uhr, sei der von der Beklagten gehaltene Kater auf das Dach der auf seinem – des Klägers – Grundstück befindlichen Voliere gesprungen. Mit diesem Sprung habe der Kater die Tauben angreifen wollen, was bei den Tauben einen physiologischen Zwang des Fortfliegens ausgelöst und die Tauben in panisches Herumflattern versetzt habe. Unter den Tauben habe sich auch die Taube mit der Nummer … befunden, deren Wert 34.500,- € betrage. Diese sei in ihrem panischen Flugzwang gegen den Volierendraht gestoßen und habe sich dabei einen tödlichen Genickbruch zugezogen. Außerdem seien durch den Zwischenfall zwei Eier dieser besonders wertvollen Taube zerstört worden, deren Wert jeweils 250,- € betrage. Wegen des Zwischenfalls seien die übrigen Tiere im Taubenschlag so verstört gewesen, dass im Folgenden zwei Jungtiere im Wert von jeweils 500,- € verendet seien. Es sei ausgeschlossen, dass diese Folgen durch ein normales Umherfliegen der Tauben verursacht worden sein könnten.

Weiterhin behauptet der Kläger, bei dem von ihm beobachteten Zwischenfall habe er den Kater der Beklagten zweifelsfrei erkannt; auch im Gespräch mit der Beklagten habe er deren Kater als das schadensverursachende Tier wiedererkannt. Der Kater sei aufgrund seiner Zeichnung unverwechselbar, außerdem habe er – der Kläger – einen besonderen Blick für Tiere. Der Kater sei mehrfach auf dem Grundstück des Klägers gesehen worden. Andere Kater bzw. Katzen mit einer ähnlichen Fellzeichnung gebe es in der Gegend nicht. Zudem habe die Beklagte im Gespräch zugegeben, dass ihr Kater einem ausgeprägten Jagdtrieb nachgehe.

Der Kläger ist der Ansicht, durch das Schreiben vom 30.06.04 sei der geltend gemachte Anspruch namens der Beklagten anerkannt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in der Nachbarschaft gebe es zahlreiche Katzen, auch in einer ihrem Kater ähnlichen Fellzeichnung. Erst einige Tage nach dem Zwischenfall sei sie vom Kläger aufgesucht worden. Dieser habe zunächst bekundet, eine seiner Tauben fehle bzw. sei gefressen worden.

Die Klage wurde am 27. Januar 2005 zugestellt; am 29.03.2005 hat der Kläger die aus seiner Sicht gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an seine Ehefrau abgetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., L., S., S., S., G., D. und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 9. Juni 2005 (Bl. 164 – 172 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Begründetheit der Klage scheitert zwar gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO noch nicht aufgrund der Abtretung der geltend gemachten Ansprüche, denn die Abtretung erfolgte nach Rechtshängigkeit.

Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB nicht bewiesen sind. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der von der Beklagten gehaltene Kater in den vom Kläger behaupteten Zwischenfall verwickelt war bzw. durch sein Verhalten den vom Kläger geschilderten Vorgang ausgelöst hat. Die Anhaltspunkte, die sich aufgrund der Beweisaufnahme zugunsten der Darstellung des Klägers ergeben, vermögen das Gericht nicht mit einer Gewissheit zu überzeugen, welche die bestehenden Zweifel unbedeutend erscheinen ließe.

Den eigentlichen Vorfall hat außer dem Kläger niemand beobachtet. Des Klägers Schilderung seiner Wahrnehmungen ist Parteivortrag, der bewiesen werden muss und nicht für sich selber schon Beweis ist. Eine Vernehmung des Klägers als Partei auf eigenen Antrag nach § 447 ZPO konnte nicht erfolgen, da die Beklagte einer solchen Vernehmung widersprochen hat. Eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen gem. § 448 ZPO hatte zu unterbleiben, da das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die nach der Beweisaufnahme verbleibenden Zweifel an der Darstellung des Klägers durch seine formelle Vernehmung als Partei hätten ausgeräumt werden können. Denn der Kläger wurde zur Sachverhaltsaufklärung umfassend angehört und es war nicht anzunehmen, dass er im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung etwas anderes bekundet hätte.

Es ist schon ungewiss, ob die Taube … überhaupt durch den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf zu Tode gekommen ist. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der Zeuge G. einen schwarz-weißen Kater am Morgen des streitgegenständlichen Tages auf dem Dach eines Zwingers in der Nähe der Taubenschläge gesehen hatte, ohne dass er eine Taubenpanik bemerkt hatte. Ein weiterer Widerspruch ist auch darin zu sehen, dass der Kläger dem Zeugen G. nichts von dem so dramatischen Vorfall erzählte, als er von diesem direkt auf eine Katze angesprochen wurde.

Weiterhin ist zweifelhaft, ob der Kläger den seiner Darstellung nach schnell davonflitzenden Kater tatsächlich zweifelsfrei identifizieren konnte. Selbst wenn man dem Kläger zugute hält, dass er über ein besonderes Unterscheidungsvermögen für Tiere verfügt, ist in der hier zu beurteilenden Situation nicht nur die Schnelligkeit des Geschehensablaufs zu berücksichtigen, sondern auch der vom Kläger nach eigenem Bekunden erlebte Schreck. In einer solchen Situation wird das Geschehen vom menschlichen Wahrnehmungsvermögen nur lückenhaft aufgenommen und durch bereits vorhandene Vorstellungen und später hinzutretende Eindrücke ergänzt, ohne dass der Betroffene sich dieses Vorganges bewusst ist. Da der Kläger den Kater der Beklagten schon öfters auf seinem Grundstück gesehen hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger subjektiv glaubte, den Kater der Beklagten gesehen zu haben, selbst wenn ein anderes Tier den geschilderten Zwischenfall ausgelöst haben sollte.

Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der verschiedenen Katzen folgt zwar sowohl aus sämtlichen Zeugenaussagen, als auch aus den vorgelegten Lichtbildern, dass die Tiere bei normaler Betrachtung durchaus zu unterscheiden sind. Allerdings ist auf den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen, dass die Katze der Zeugin S. und der Kater der Beklagten große Ähnlichkeiten aufweisen, wozu auf die in Ablichtung beigefügten Bilder verwiesen wird. Es ist äußerst zweifelhaft, ob Tiere von einer solchen Ähnlichkeit auch sicher unterschieden werden können, wenn der Kater wie bei dem vom Kläger geschilderten Vorfall schnell davonflitzt und sich der Beobachter in einer Stresssituation befindet.

Letztlich kann auch aufgrund der Aussagen der Zeugen L., G., D. und D., nach denen es in der Gegend keine anderen schwarz-weißen Katzen bzw. Kater geben soll, nicht angenommen werden, dass der Kater der Beklagten den vom Kläger behaupteten Vorfall verursacht hat. So kann allein daraus, dass diese Zeugen in der fraglichen Gegend keine anderen ähnlichen Katzen gesehen haben, nicht gefolgert werden, dass am fraglichen Tage wirklich keine sonstige Katze unterwegs und am streitgegenständlichen Vorfall beteiligt war. Eine gewisse, sich aus diesen Aussagen ergebende Wahrscheinlichkeit, dass es doch der Kater der Beklagten gewesen sein könnte, wird nämlich dadurch erheblich erschüttert, dass nach den Aussagen der Zeugen S., S. und S. durchaus doch andere schwarz-weiße Katzen in der Gegend existieren. Es lässt sich nicht beweiskräftig aufzeigen, dass diese anderen Katzen ihr angestammtes Territorium nicht verlassen. Damit kann durchaus auch eine andere Katze den vom Kläger behaupteten Zwischenfall verursacht haben.

Der Klageanspruch ist auch nicht aus § 781 BGB begründet. Denn in dem Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 30.06.2004 (Bl. 81 d. A.) kann kein Schuldanerkenntnis erblickt werden. Eine Haftung wird in diesem Schreiben weder dem Grund noch der Höhe nach anerkannt. Die Äußerung, dass schlüssig dargelegt sei, dass die Katze der Beklagten an dem Vorfall offensichtlich beteiligt war, steht im Zusammenhang von Äußerung und Gegenäußerung während der Regulierungsverhandlungen. Eingeräumt wird nicht, dass der Kater der Beklagten an dem Vorfall beteiligt war. Mitgeteilt wird lediglich, dass die zwischenzeitliche Darlegung des Klägers nun als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Für den am 27.06.05 eingegangenen Schriftsatz vom 23.06.05 gilt § 296 a ZPO.

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