Einlassung -
Keine in der Hauptverhandlung - Auswirkungen
Oberlandesgericht München
Az: 4St RR
148/07
Beschluss vom
26.11.2007
Der 4. Strafsenat des
Oberlandesgerichts München hat in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis u.a. am 26. November 2007 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II
vom 9. März 2007 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat den Angeklagten am 3.8.2006 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und einen am 11.3.2004 in Prag
ausgestellten Führerschein eingezogen.
Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
– diese hatte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – hat
das Landgericht München II verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 11.8.2005 mit
einem Pkw auf der Bundesstraße 2 im Gemeindegebiet E…, obwohl er, wie er gewusst
habe, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis gehabt habe. Bei der polizeilichen
Kontrolle habe er auf Anforderung einen total gefälschten tschechischen
Führerschein vorgelegt, der, wie der Angeklagte gewusst habe, nicht von
amtlicher Stelle ausgestellt worden sei.
Der kontrollierende Polizeibeamte habe jedoch die Fälschung sofort erkannt Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
II.
Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344,
345 StPO) Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge – jedenfalls
vorläufig – Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts der rechtlichen
Nachprüfung nicht standhält und den Schuldspruch nicht trägt. Auf Zulässigkeit
und Begründetheit der Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das
Revisionsgericht kann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen
Hauptverhandlung erhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das
Revisionsgericht sind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn die
Beweiswürdigung des Tatrichters fehlerhaft ist, und das Urteil darauf beruht
(BGH NStZ-RR 2006, 82 f.). Die Darstellung der Beweiswürdigung in den
Urteilsgründen muss nach ständiger, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, aufweiche der Tatrichter seine
Überzeugung gestützt hat. Sie darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich
sein, keine Verstöße gegen Denkgesetze enthalten und naheliegende abweichende
Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Acht lassen (BGH aaO). Der
Tatrichter darf auch nicht aus dem Aussageverhalten des Angeklagten unzulässige
Schlüsse ziehen, was auf die Sachrüge hin der revisionsrechtlichen Nachprüfung
unterliegt (BGH NStZ 1986, 325).
2. Diesen Anforderungen, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Das Landgericht hat ausgeführt, es könne den Angeklagten nicht entlasten, wenn
es, wie von der Verteidigung behauptet, Einzelfälle gegeben haben sollte, in
denen im Vorfeld des Erwerbs eines Führerscheins aus der Serie P## tatsächlich
in einer tschechischen Fahrschule praktische und theoretische Prüfungen abgelegt
worden sein sollten, weil dann der Angeklagte, wenn es bei ihm so gewesen sein
sollte, hierüber berichten hätte können und er dies auch getan hätte
(Urteilsgründe S. 13). Dies ist nicht zulässig. Ausweislich der schriftlichen
Urteilsgründe (Seite 7) hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur
Sache nicht eingelassen. Aus diesem Verhalten dürfen keine für ihn nachteiligen
Schlüsse gezogen werden (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 261 Rn. 16 m.w.N.). Das
gilt auch, wenn sich der Angeklagte – wie hier (Urteilsgründe S. 12 unten) – im
Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen hat (Meyer-Goßner a.a.O. Rn 18), weil
diese Fallgestaltung nicht derjenigen der teilweisen Einlassung in der
Hauptverhandlung entspricht, aus welcher der Tatrichter im Einzelfall durchaus
für den Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen kann (Meyer-Goßner a.a.O. Rn.
17). Die Vorgehensweise des Landgerichts beruht auf der nicht zwingenden
Annahme, ein Angeklagter werde für ihn günstige Umstände stets auch dem Gericht
kundtun. Darüber hinaus widerspricht sie dem Recht des Angeklagten, vor Gericht
zu schweigen, § 243 Abs. 4 S. 1 StPO.
Das Urteil beruht auf diesem Verstoß (§ 337 Abs. 1 StPO), da der Senat letztlich
nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne ihn zu der Erkenntnis gelangt
wäre, dass auch der Angeklagte den gefälschten Führerschein auf Grund einer
praktischen und theoretischen Ausbildung in einer Fahrschule in der
Tschechischen Republik erworben hat und ihm deshalb der Umstand der tatsächlich
vorliegenden Totalfälschung nicht bewusst war.
III.
Das angegriffene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist auf die Revision
des Angeklagten samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353
StPO).
Die Sache wird gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts München II zurückverwiesen.
Der Senat entscheidet einstimmig durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO.