Kündigung
Arbeitsverhältnis - Annahmeverzugsansprüche
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 4 Sa
996/06
Urteil vom
08.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die 4.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
11. Oktober 2006, Az.: 1 Ca 774/06, wird Z.tenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der
Beklagten vom 23.03.2006, die Weiterbeschäftigung der Klägerin und
Annahmeverzugsansprüche.
Die Klägerin (geb. am 14.07.1959, verheiratet, ein erwachsener Sohn) war seit
dem 01.04.1992 bei der Beklagten als Angestellte, seit dem 01.07.1995 in
Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin
erhielt zuletzt nach der Vergütungsgruppe V b BAT ein Bruttomonatsgehalt von €
2.802,51. Die Beklagte beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer, darunter teilweise
Saisonarbeitskräfte. Die Klägerin war Vorsitzende des dreiköpfigen
Personalrates.
Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 123-127 d. A.) oblag der Klägerin zu 75 %
ihrer Arbeitszeit die Leitung der Personalstelle und zu 25 % die Sachbearbeitung
für die Verpflegungsbetriebe. Danach war sie u.a. verantwortlich für die Führung
und Kontrolle der Haupt- und Nebenkassen sowie die Einrichtung und Pflege der
Software des Zeiterfassungssystems an allen Standorten.
Mit Schreiben vom 23.03.2006, das der Klägerin am gleichen Tag zugegangen ist,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrates
fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.04.2006
beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Sie begehrt klageerweiternd außerdem
ihre Weiterbeschäftigung und Vergütung für die Monate von März bis August 2006.
Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf mehrere Vorwürfe. Sie wirft der Klägerin
zum einen vor, dass sie am 09./ 10.03.2006 einen Geldbetrag von € 26,00 aus der
Kasse entwendet haben soll. Zum anderen legt sie der Klägerin eine Vielzahl von
Pflichtverstößen bei der Arbeitszeiterfassung zur Last.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des
unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2006 (dort Seite 3 - 17 = Bl. 326 - 340 d. A.)
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 11.10.2006 die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin € 2.258,07 brutto zu zahlen, weil sie nicht
berechtigt gewesen sei, die im November 2005 gezahlte Sonderzuwendung vom Gehalt
der Klägerin für den Monat März 2006 einzubehalten. Die weitergehende Klage hat
das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der
Beklagten vom 23.03.2006 sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die
Klägerin habe das Zeiterfassungssystem manipuliert. Sie habe sich - unstreitig -
montags während ihrer Arbeitszeit zur Krankengymnastik begeben, beim Verlassen
des Arbeitsplatzes die Stempeluhr nicht betätigt und am Dienstagmorgen das Ende
der Krankengymnastik im Zeiterfassungssystem manuell als Arbeitszeitende
eingetragen. So habe sie beispielsweise am 20.02.2006, dem Tag ihrer
Observierung durch einen Detektiv, die Gymnastikpraxis um 16.37 Uhr verlassen
und am Dienstag als Arbeitszeitende 17.07 Uhr manuell erfasst. Das
Entlastungsvorbringen der Klägerin sei nicht überzeugend. Das gleiche gelte für
ihre Erklärungsversuche, weshalb das Zeiterfassungssystem bei ihr - ebenfalls
unstreitig - freitags nicht automatisch eine 30-minütige Mittagspause abgezogen
habe. Die Klägerin habe das Zeiterfassungssystem durch das Anlegen einer
gesonderten Gleitzeitmaske mit der Bezeichnung „GleitZeit" manipuliert, damit
ihr freitags keine 30-minütige Mittagspause abgezogen werde. Außerdem habe sich
die Klägerin unberechtigte Zeitgutschriften bei Dienstreisen gutgeschrieben.
Eine Abmahnung sei vor Ausspruch der Kündigung wegen der Schwere der
Vertragsverletzungen entbehrlich gewesen.
Die Beklagte habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Auf den
Vorwurf der Unterschlagung von Kassengeldern müsse daher nicht näher eingegangen
werden. Schließlich habe die Beklagte nach dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme auch den Personalrat ordnungsgemäß angehört und die erforderliche
Zustimmung eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird
auf Seite 8 ff. des Urteils vom 11.10.2006 (= Bl. 331 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der das Urteil am 30.11.2006 zugestellt worden ist, hat am
27.12.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der
bis zum 01.03.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.03.2007
begründet.
Die Klägerin bestreitet die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen und trägt vor,
sie habe seit ihrem Krankenhausaufenthalt im März 2003 jeden Montag während der
Arbeitszeit die Krankengymnastik besucht, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Sie habe mit der Geschäftsführerin der Beklagten vereinbart, dass sie die
entsprechenden Ausfallzeiten nacharbeite. Aufgrund dieser Vereinbarung habe sie
montags nicht ausgestempelt und dienstags entweder die Uhrzeit des Verlassens
der Reha-Klinik manuell nachgetragen und die ergebende Differenzarbeitszeit
nachgearbeitet, wenn sie nicht noch am selben Tag wieder ins Büro gefahren sei,
um die Zeit nachzuarbeiten. Am 20.02.2006 habe sie nach dem schriftlichen
Bericht des Detektivs die Reha-Klinik um 16:37 Uhr verlassen, während am
Dienstag als Arbeitszeitende 17:07 Uhr im Zeiterfassungssystem erfasst worden
sei. Sie wisse nicht, weshalb eine falsche Eintragung erfolgt sei. Dies könne
auf einem Irrtum der Beklagten ebenso beruhen, wie auf einer Manipulation durch
Dritte oder einem Fehler des Detektivs. Ihr Zeiterfassungskonto sei am
21.02.2006 offenbar durch einen Unbekannten nachbearbeitet worden.
Auch der Vorwurf, sie habe die Arbeitszeitmaske „GleitZeit" manipuliert, um sich
seit 2002 jeweils freitags eine halbe Stunde Arbeitszeit zu erschleichen, sei
falsch. Es treffe zwar zu, dass ihr freitags keine 30-minütige Mittagspause
abgezogen worden sei. Hier sei zwischen der normalen Gleitzeitmaske, die für
alle Mitarbeiter gelte und einer speziellen Gleitzeitmaske, die für die
Mitarbeiterin Z. angelegt worden sei, zu unterscheiden. Die spezielle Maske „GleitZeit"
sei für die Mitarbeiterin Ulrike Z. angelegt worden, die mit der
Geschäftsführerin verabredet hatte, freitags früher gehen zu können, dafür aber
keine Mittagspause zu nehmen. Um zu verhindern, dass das System die Mittagspause
nicht automatisch herausrechne, sei die Mittagspause von Frau Z., die früher
Schluss gemacht habe, auf 13.30 bis 14.00 Uhr eingegeben worden. Aus
unerfindlichen Gründen sei die 30-minütige Mittagspause nicht mehr abgezogen
worden. Sie habe die Gleitzeitmaske nicht für sich aktiviert; jedenfalls nicht
wissentlich. Sie habe auch nicht gewusst, dass ihre Arbeitszeit fehlerhaft
berechnet worden ist. Sie wisse auch nicht, ob möglicherweise auch für andere
Mitarbeiter die Arbeitszeit irrtümlich fehlerhaft berechnet worden sei oder
werde. Sie könne demnach nicht ausschließen, dass die Arbeitszeit durch einen
eigenen Irrtum, etwa bei der Aktivierung der Maske „GleitZeit" ausgelöst worden
sei. Ebenso könne der Fehler durch andere irrtümlich verursacht worden sein.
Sie sei nicht die einzige Mitarbeiterin gewesen, die Zugriff auf das
Zeiterfassungssystem gehabt habe. Das Codewort sei kein Geheimnis gewesen und
seit Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2002 nicht geändert worden. Das Codewort
sei vom Hersteller eingegeben und im Bedienerhandbuch eingetragen worden.
Die Beklagte habe die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Die
Geschäftsführerin der Beklagten sei bereits Ende des Jahres 2005 von ihrem
Stellvertreter als auch von ihrer persönlichen Referentin auf den Verdacht
hingewiesen worden, dass sie - die Klägerin - ihre Arbeitszeiten manipuliere.
Damit habe die Frist zu laufen begonnen. Die Beklagte habe keine umfangreichen
Ermittlungen, insbesondere durch Beauftragung einer Detektei aufnehmen müssen,
weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie sich montags während ihrer Arbeitszeit zu
einer Reha-Behandlung begeben habe. Die Beklagte müsse sich die Kenntnisse des
stellvertretenden Geschäftsführers zurechnen lassen. Jedenfalls habe die
Beklagte die Ermittlungen nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt. Die
Beklagte habe auch nicht bis zum Antritt ihres Urlaubs am 13.03.2006 abwarten
müssen, um ihren Computer zu überprüfen. Tatsächlich habe sie ihr Recht auf
Einsichtnahme in das Zeiterfassungssystem bereits lange vorher genutzt. Anders
lasse sich nicht erklären, dass der Verdacht gegen sie bereits Ende 2005
aufgekommen sei.
Schließlich sei die Beteiligung des Personalrates fehlerhaft erfolgt. Die
Beklagte habe dem Personalrat verschwiegen, seit wann sie von ihren vorgeblichen
Verdachtsmomenten Kenntnis hatte. Für eine Verdachtskündigung sei die Anhörung
unzureichend gewesen, weil dem Personalrat ihre Stellungnahme zu den Vorwürfen
nicht vorgelegen habe. Die Geschäftsführung der Beklagten habe gezielt
verhindert, dass der Personalrat über die Angelegenheit berät. Dies belege die
erstinstanzliche Zeugenaussage der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden
B.. Eine Beratung des Personalrates habe nicht stattgefunden. Der
stellvertretende Geschäftsführer der Beklagten habe an der Beratung und
Beschlussfassung des Personalrates teilgenommen. Mangels förmlicher Ladung unter
Mitteilung der Tagesordnung und ordnungsgemäßem Personalratsbeschluss liege
keine rechtswirksame Zustimmung vor. Das Ersatzmitglied A. hätte an der
„Beschlussfassung" nicht teilnehmen dürfen, weil sie die umfangreichen
Nachforschungen angestellt und in die Vorbereitung und Mitteilung an den
Personalrat selbst stark involviert gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die
Schriftsätze der Klägerin vom 01.03.2007 (Bl. 385 - 400 d. A.), vom 09.07.2007 (Bl.
515 - 539 d. A.) und vom 31.10.2007 (Bl. 629 - 637 d. A.), jeweils nebst Anlagen
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2006, Az.:1 Ca 747/06,
teilweise abzuändern und
1.1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigungen der Beklagten vom 23.03.2006 und vom 27.03.2006 nicht aufgelöst
worden ist,
1.2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen,
sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen auf ihrem angestammten
Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen,
1.3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich € 384,00 netto (Krankengeld), abzüglich gezahlter € 65,05
netto abzurechnen und zu zahlen,
1.4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich gezahltem Krankengeld von € 96,00 netto und Arbeitslosengeld
von € 961,52 netto abzurechnen und zu zahlen,
1.5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.030,00 netto
abzurechnen und zu zahlen,
1.6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.030,00 netto
abzurechnen und zu zahlen,
1.7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.030,00 netto
abzurechnen und zu zahlen,
1.8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2006 € 2.802,51
brutto, abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.030,00 netto
abzurechnen und zu zahlen,
2. das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Schriftsatz vom
03.04.2007 hat sie noch einen weiteren Sachverhalt als Kündigungsgrund
nachgeschoben und die Kündigung außerdem damit begründet, die Klägerin habe die
beiden ihr nahestehende Reinigungskräfte Petra Y. und deren Tochter Daniela W.,
die Lebenspartnerin des Sohnes der Klägerin, systematisch und in betrügerischer
Absicht begünstigt. Diese Reinigungskräfte hätten mit Hilfe der Klägerin
jahrelang wöchentlich jeweils nur neun Stunden (insgesamt 18 Stunden)
gearbeitet, obwohl sie für 15 und 18 Wochenstunden (insgesamt 33 Stunden)
vergütet worden seien. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die
Schriftsätze der Beklagten vom 03.04.2007 (Bl. 460 - 491 d. A.), vom 05.06.2007
(Bl. 496 - 501 d. A.), vom 16.08.2007 (Bl. 543 - 568 d. A.), vom 09.10.2007 (Bl.
627 - 628 d. A.) und vom 07.11.2007 (Bl. 700 - 702 d. A.), jeweils nebst Anlagen
verwiesen.
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben, über die Behauptung der Beklagten, die
drei Personalratsmitglieder hätten vor Aushändigung der schriftlichen
Zustimmungserklärung vom 23.03.2006 alleine beraten und den Zustimmungsbeschluss
gefasst durch Vernehmung der Zeugen Doris A., Gabi B., Ursula C. und Jörg V..
Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
08.11.2007 (Bl. 762 - 771 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie ist überwiegend zulässig. Soweit die
Klägerin zweitinstanzlich Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum
23.03.2006 in Höhe eines Teilbetrages von € 2.258,07 brutto weiterverfolgt, ist
sie durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert, weil sie insoweit obsiegt
hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006 mit sofortiger Wirkung
aufgelöst worden. Sowohl der Weiterbeschäftigungsantrag als auch der
Auflösungsantrag der Klägerin fallen als uneigentliche Hilfsanträge nicht zur
Entscheidung an. Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, sind auch
die Anträge der Klägerin auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom
24.03.2006 bis zum 31.08.2006 unbegründet.
1.
Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ist
durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006 mit sofortiger
Wirkung aufgelöst worden.
Die außerordentliche Kündigung ist durch einen wichtigen Grund im Sinne der §§
15 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT gerechtfertigt. Auch
sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die Berufungskammer folgt gemäß
§ 69 Abs. 2 ArbGG zunächst den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt
dies hiermit fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend
folgendes auszuführen:
1.1.
Die Kläger ist Personalratsvorsitzende. Personalratsmitgliedern kann nach § 15
Abs. 2 Satz 1 KSchG während ihrer Amtszeit nur gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen. Mit dieser Formulierung wird auf die in § 626
BGB geregelte Kündigung aus wichtigem Grund Bezug genommen. Daher sind die in §
626 BGB enthaltenen und aus dieser Vorschrift abgeleiteten allgemeinen Regeln
zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 KSchG
anzuwenden (BAG Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr.
54). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. Ob ein bestimmter Sachverhalt den Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung rechtfertigt, hängt damit wesentlich auch von der Dauer der ohne diese
Kündigung verbleibenden Vertragszeit ab. Im Falle des Bestehens eines besonderen
Kündigungsschutzes als Funktionsträger nach § 15 Abs. 2 KSchG ist, um eine
Benachteiligung aufgrund der Personalratstätigkeit zu vermeiden, maßgeblich, ob
dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nicht-Personalratsmitglied dessen
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar
wäre (sog. fiktive Kündigungsfrist, vgl. BAG 27.09.2001, a.a.O.). Die fiktive
Kündigungsfrist beträgt im Falle der Klägerin nach § 53 Abs. 2 BAT sechs Monate
zum Quartalsende, so dass die fiktive Kündigungsfrist am 30.09.2006 ausliefe.
1.2.
Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes ist die außerordentliche
Kündigung vorliegend durch einen wichtigen Grund bedingt. Das Arbeitsgericht ist
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin erhebliche
arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen hat.
1.2.1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch das
Arbeitsgericht angeschlossen hat, ist der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen
seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll
kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu stempeln, an sich geeignet ist, einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
darzustellen (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 -NZA
2006, 484 ff., mit zahlreichen Nachweisen). Dabei kommt es nicht entscheidend
auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung
verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 832/98 - NZA
2000, 27 ff.). Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der täglich geleisteten
Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und täuscht der Arbeitnehmer durch falsches
Betätigen oder Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise für
sich (oder einen Dritten) eine höhere Arbeitszeit vor, als tatsächlich geleistet
worden ist, so stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
1.2.2.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt bereits der vorsätzliche Missbrauch der
Gleitzeiteinrichtung den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 23.03.2006. Das
Arbeitsgericht konnte es deshalb dahinstehen lassen, ob der Klägerin auch noch
die Unterschlagung von Kassengeldern vorzuwerfen ist.
1.2.3.
Die Klägerin hat auch nach Überzeugung der Berufungskammer die
Gleitzeiteinrichtung dadurch vorsätzlich missbraucht, dass sie montags beim
Verlassen ihres Arbeitsplatzes die Stempeluhr regelmäßig nicht betätigt hat, um
eine Krankengymnastikpraxis aufzusuchen. Sie hat unstreitig dienstags manuell
eine Gehenszeit in das Gleitzeitsystem eingegeben, zu der sie tatsächlich ihre
Arbeit nicht beendet hat. Durch diese Manipulation hat die Klägerin gegenüber
der Beklagten einen Gehaltsanspruch für eine Zeit vorgetäuscht, für die unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch bestand.
Die Erklärungsversuche der Klägerin, weshalb sie sich für berechtigt hielt,
montags ihre Gehenszeit nicht abzustempeln und stattdessen dienstags einen
wesentlich späteren Zeitpunkt als Gehenszeit manuell im System einzugeben, sind
nicht überzeugend. Sie behauptet insoweit, sie habe nach einem
Krankenhausaufenthalt im März 2003 mit der Geschäftsführerin der Beklagten
vereinbart, dass sie jeden Montag während der Arbeitszeit die Krankengymnastik
besuchen dürfe, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Es sei außerdem vereinbart
worden, dass sie die entsprechenden Ausfallzeiten nacharbeite.
Mit dieser - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung kann die Klägerin ihr
Vorgehen nicht plausibel begründen. Sie sollte nach ihrem eigenen Vorbringen,
die durch den Besuch der Gymnastikpraxis ausgefallene Arbeitszeit
„nacharbeiten". Sie hätte deshalb montags ihre Gehenszeit nur abstempeln müssen,
um die Ausfallzeit im Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Damit wäre auch
problemlos möglich gewesen, im System zu erkennen, dass sie die durch den Besuch
der Krankengymnastikpraxis ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit
nachgearbeitet hat.
Es macht jedoch keinerlei Sinn, beim Verlassen des Arbeitsplatzes nicht
auszustempeln, um sich stattdessen - und zwar auf die Minute genau - sowohl die
tatsächliche Gehenszeit als auch die Uhrzeit des Verlassens der Gymnastikpraxis
einzuprägen, um dann am Folgetag aus dem Gedächtnis das Ende des
Gymnastiktermins im System als Arbeitsende einzutragen, die Zeitspanne zwischen
tatsächlichem Arbeitsende und Gymnastikende zu ermitteln, um diese Ausfallzeit
später - ohne sie als Arbeitszeit zu stempeln - nachzuarbeiten. Dieser
umständliche Erklärungsversuch ist lebensfremd und wirkt völlig konstruiert. Es
wäre für die Klägerin ein leichtes gewesen, die echte Gehenszeit zu stempeln, um
ihre tatsächliche Arbeitszeit zuverlässig zu dokumentieren. Die Klägerin konnte
auch auf Nachfrage der Berufungskammer nicht plausibel erklären, weshalb sie
ihre Gehenszeit nicht einfach ausgestempelt hat, wenn sie ohnehin verpflichtet
war, die Ausfallzeit nachzuarbeiten. Ihr Vorbringen, sie habe wegen der
Krankengymnastiktermine falsche manuelle Nachtragungen ihrer Gehenszeiten
vorgenommen, jedoch die nichtdokumentierten Minusstunden später zu
nichtdokumentierten Arbeitszeiten nachgearbeitet, kann nur als Schutzbehauptung
gewertet werden. Für den 20.02.2006 räumt die Klägerin ein, dass sie am
21.02.2006 im System eine falsche Uhrzeit eingegeben hat. Zur Erklärung gibt sie
an, sie habe sich „naturgemäß nicht mehr daran erinnern" können, wann sie am
20.02.2006 die Reha-Praxis verlassen habe. Wegen dieser Vergesslichkeit wäre es
umso sinnvoller gewesen, beim Verlassen des Arbeitsplatzes einfach
auszustempeln.
Auch die Berufungskammer ist wie schon das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass
die Klägerin die Kontrollfunktion des Zeiterfassungssystems, das bei Dienstende
zu bedienen ist, bewusst und gewollt außer Kraft gesetzt und der Beklagten ein
späteres Arbeitsende vorgetäuscht hat, obwohl sie in Wahrheit schon wesentlich
früher zur Krankengymnastik aufgebrochen ist. Das von der Klägerin gewählte
Verfahren war geeignet und auch dazu bestimmt, jede Kontrolle der Beklagten über
ihr tatsächliches Arbeitsende auszuschließen. Erheblich erschwerend kommt hinzu,
dass es sich nicht nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, sondern dass
ein entsprechendes Fehlverhalten der Klägerin bereits seit 2003 regelmäßig
montags vorgekommen ist, weil sie sich für berechtigt hielt, während der
bezahlten Arbeitszeit zur Krankengymnastik zu gehen, um „ihre Arbeitsfähigkeit
zu erhalten".
1.2.4.
Schließlich rechtfertigt auch der weitere Vorwurf, die Klägerin habe das
Zeiterfassungssystem so manipuliert, dass ihr regelmäßig freitags keine
Mittagspause in Abzug gebracht wird, obwohl sie diese - unstreitig - regelmäßig
genommen hat, den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 23.03.2006.
Alle Mitarbeiter, die in Gleitzeit arbeiten, sind im Zeiterfassungssystem der
Gruppe „Gleitzeit" zugeordnet. Dieser Gruppe wird automatisch eine 30-minütige
Mittagspause abgezogen. Die Klägerin hat unter der Bezeichnung „GleitZeit" [mit
großem Z] eine spezielle Konfigurationsdatei angelegt und sich mit ihrem Namen
dieser Konfiguration zugeordnet, so dass ihr freitags keine Mittagspause
abgezogen wurde. Durch diese Konfiguration hat sie seit Einrichtung des
elektronischen Zeiterfassungssystems im März 2002 die Beklagte wöchentlich um 30
Minuten Arbeitszeit betrogen.
Das Entlastungsvorbringen der Klägerin ist unglaubhaft. Sie führt insoweit aus,
dass sie die Maske „GleitZeit" für die Mitarbeiterin Ulrike Z. angelegt habe,
die freitags aus betrieblichen Gründen keine Mittagspause nehmen konnte und
bereits um 13.00 Uhr gehen durfte. Damit deren Mittagspause freitags nicht
automatisch herausgerechnet wurde, habe sie für Frau Z. freitags eine Pausenzeit
von 13.30 bis 14.00 Uhr eingegeben. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die
Mittagspause von Frau Z. nicht mehr gebucht worden sei. Entweder sei die Maske
manipuliert oder bei einem Computerabsturz oder ähnlichem verändert worden. Sie
habe auch keine Erklärung, warum die Maske plötzlich bei ihren Arbeitszeiten
aufgerufen worden sei. Sie habe das nicht veranlasst.
Auch dieses Vorbringen wertet die Berufungskammer - wie bereits das
Arbeitsgericht - als reine Schutzbehauptung. Die Klägerin kann die Manipulation
nicht mit einem EDV-technischen Fehler erklären. Sie hat nicht nur die Maske „GleitZeit"
angelegt, sondern sich nach Überzeugung der Kammer auch dieser Gruppe
zugeordnet. Diese Zuordnung muss durch eine manuelle Eingabe erfolgt sein, weil
das System eine Zuordnung auch bei einem Computerabsturz nicht automatisch
verändert. Durch die Wahl des Namens „GleitZeit" [mit großem Z] für diese
spezielle Konfigurationsdatei hat die Klägerin jahrelang planvoll und
erfolgreich vorgetäuscht, dass es sich um die normale Maske „Gleitzeit" handelt,
denn bei einer oberflächlichen Sichtung der Mitarbeiterzuordnung in der
Zeiterfassung (z.B. während der Urlaubsvertretung) fällt das große Binnen-Z
nicht weiter auf. Die Klägerin hätte für die Maske, die freitags keine
Mittagspause abzieht, jeden anderen Namen wählen können, um die
Spezialkonfiguration visuell hervorzuheben.
Das weitere Vorbringen, sie habe den Nichtabzug der freitäglichen Mittagspause
nicht bemerkt, weil die Tagesarbeitszeit durch das System nicht angezeigt werde,
ist ebenfalls unglaubhaft. Jeder Mitarbeiter, der an der Zeiterfassung
teilnehmen muss, achtet penibel auf die Dokumentation der geleisteten
Arbeitszeit. Hier musste der Klägerin auffallen, dass sie ihre Wochenarbeitszeit
regelmäßig um 30 Minuten unterschritt.
Für den Vorwurf der Klägerin, ein unbekannter Dritter habe ihre Arbeitszeiten im
Zeiterfassungssystem nachträglich manipuliert, um ihr zu schaden, gibt es keinen
greifbaren Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Klägerin selbst über mehrere Jahre
hinweg ihre Arbeitszeiten fortgesetzt falsch dokumentiert.
1.3.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, als dieses eine
vorherige Abmahnung der Klägerin für entbehrlich gehalten hat.
Zwar ist eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich
erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der
Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches,
den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG
02.03.2006, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich zwar in der Tat um ein
steuerbares Verhalten. Dieses betraf aber in schwerwiegender Weise das
Vertrauensverhältnis. Zum einen war die Klägerin als Leiterin der Personalstelle
in besonderer Weise für die Wahrnehmung der Belange der Beklagten berufen. Ihr
kam insoweit auch Vorbildfunktion zu. Als Leiterin der Personalstelle oblag der
Klägerin die Einrichtung und Pflege der Software des Zeiterfassungssystems.
Deshalb konnte die Beklagte von der Klägerin ein absolut korrektes Verhalten
erwarten. Angesichts dieser gravierenden Störung des Vertrauensverhältnisses
durch das Verhalten der Klägerin sind keine Tatsachen erkennbar, die eine
Wiederherstellung des erforderlichen Vertrauens erwarten lassen. Angesichts
ihrer betrieblichen Stellung musste der Klägerin die evidente Pflichtwidrigkeit
ihres Verhaltens bekannt sein. Sie konnte nicht ernsthaft erwarten, ihr
Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde von der Beklagten zumindest nicht
als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten
angesehen. Wie für jeden Arbeitnehmer auf der Hand liegt, ist kein Arbeitgeber
damit einverstanden, dass die Mitarbeiter das Zeiterfassungssystem manipulieren,
um eine höhere Arbeitszeit vorzutäuschen.
1.4.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls wiegt das Fehlverhalten
der Klägerin so schwer, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Klägerin am Erhalt ihres
Arbeitsplatzes überwiegt.
Zu Gunsten der (im Kündigungszeitpunkt) 47-Jährigen, verheirateten Klägerin
wiegt die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit von fast 14 Jahren. Der
Vertrauensverlust der Beklagten in die Redlichkeit der Klägerin wiegt jedoch
schwerer als die zu ihren Gunsten sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Die
Klägerin hat das in sie gesetzte Vertrauen ihre Arbeitszeiten wahrheitsgemäß
anzugeben und nicht zu ihrem Vorteil eine höhere Arbeitszeit vorzuspiegeln,
unbedenklich ausgenutzt und damit das Vertrauen der Beklagten in ihre
Redlichkeit und Zuverlässigkeit unwiederbringlich zerstört. Das ihr vorgeworfene
Fehlverhalten gibt auf eindringliche Weise die Missachtung der Belange ihres
Vertragspartners zu erkennen. Ein so gravierender Verstoß im Vertrauensbereich
rechtfertigt auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes
den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Es war der Beklagten nicht zuzumuten,
das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist am
30.09.2006 fortzusetzen.
1.5.
Die Kündigung ist nicht wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626
Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT unwirksam. Nach diesen Vorschriften kann die
außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei Pflichtverletzungen, die
zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die
Ausschlussfrist mit dem letzten Vorfall, der ein weiteres und letztes Glied in
der Kette der Ereignisse bildet, die zum Anlass für die Kündigung genommen
werden. In derartigen Fällen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten,
wenn sich der letzte Vorfall in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der
Kündigung ereignet hat (vgl. BAG Beschluss vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 - AP Nr.
38 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
Hier hat die Beklagte fortgesetzte Pflichtverletzungen der Klägerin zum
Kündigungsanlass genommen, nämlich die Verstöße gegen die Arbeitspflicht und das
fortgesetzte falsche Dokumentieren der Arbeitszeit. Der letzte Vorfall war am
Freitag, dem 10.03.2006. Die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende
Kündigungserklärungsfrist endete frühestens am 24.03.2006.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für den Fristbeginn unerheblich, dass
bei der Beklagten bereits Ende des Jahres 2005 der unbestimmte Verdacht
aufgekommen ist, dass sie ihre Arbeitszeit nicht richtig dokumentiere. Wie
bereits ausgeführt, kennzeichnet die zuverlässige und vollständige Kenntnis des
Kündigungssachverhalts, die die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, den Beginn der Ausschlussfrist. Vage
Vermutungen oder ein nicht beweisbarer Verdacht, setzen den Lauf der
Kündigungserklärungsfrist nicht in Gang.
Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie habe mit der
Sachverhaltsaufklärung ungebührlich lange gewartet. Die zeitliche Begrenzung der
§ 626 Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile
bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des
Sachverhalts oder hinreichender Beweismittel voreilig zu kündigen (vgl. zuletzt:
BAG Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744, mit zahlreichen
Nachweisen). Die Beklagte durfte, um der Klägerin einen fortgesetzten
Arbeitszeitbetrug nachweisen zu können, einen Detektiv einsetzen, um einen
hinreichend sicheren tatsächlichen und ggf. beweisbaren Erkenntnisstand über die
Pflichtverletzungen der Klägerin zu haben. Sie durfte auch bis zum Antritt des
Urlaubs der Klägerin am 13.03.2006 abwarten, um in deren Abwesenheit die
Eingaben in das Zeiterfassungssystem mit der gebotenen Gründlichkeit zu prüfen
und das Ausmaß des Arbeitszeitbetruges zu ermitteln. Es kann deshalb nicht davon
gesprochen werden, die Beklagte habe überflüssige Ermittlungsmaßnahmen
durchgeführt. Die außerordentliche Kündigung scheitert danach nicht an § 626
Abs. 2 BGB, § 54 Abs. 2 BAT.
1.6.
Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Kündigung der
Beklagten vom 23.03.2006 nicht wegen eines fehlerhaften Verfahrens bei der
Beteiligung des Personalrates rechtsunwirksam ist.
1.6.1.
Nach § 70 Abs. 1 LPersVG bedurfte die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin der Zustimmung des Personalrates. Das
Zustimmungsverfahren nach § 70 Abs. 1 LPersVG ist eine gegenüber dem
Anhörungsverfahren nach § 82 Abs. 3 LPersVG weitergehende Form der Mitwirkung
des Personalrates bei einer Kündigung. Demgemäß sind die für das
Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze bezüglich der Mitteilungspflichten des
Arbeitgebers entsprechend auch auf das Zustimmungsverfahren anzuwenden. Das
Zustimmungsverfahren für die außerordentliche Kündigung eines
Personalratsmitgliedes nach § 70 LPersVG ist wie das
betriebsverfassungsrechtliche Verfahren nach § 103 BetrVG ausgestaltet, so dass
die gleichen Grundsätze gelten, wie sie von der Rechtsprechung für die
Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines
Betriebsratsmitgliedes entwickelt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 103 BetrVG (Urteil vom
29.11.1984 - 2 AZR 581/83, Juris und BAG Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83-
BB 1985,335), der die Kammer folgt, schließen allerdings die sachlichen
Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren die Anwendung
der zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der sog. Sphärentheorie aus.
Erforderlich für die Wirksamkeit der Kündigung ist daher nach § 103 Abs. 1
BetrVG die Abgabe einer rechtlich verbindlichen Zustimmungserklärung des
Betriebsrates, die wiederum ein wirksames Beschlussverfahren des Betriebsrates
voraussetzt. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse nimmt das Bundesarbeitsgericht
jedoch einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers an. Hat der für die
Außenvertretung des Betriebsrates zuständige Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter mitgeteilt, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei
erteilt, so kann der Arbeitgeber in aller Regel davon ausgehen, dass dieser
Beschluss auch wirksam zustande gekommen ist. Das setzt allerdings voraus, dass
er nach den Umständen des Falles keine Zweifel an einem ordnungsgemäßen
Beschluss haben konnte. Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
hingegen weiß oder hätte wissen müssen, dass der Beschluss unwirksam ist, kann
er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Das trifft auch dann zu, wenn
ihm Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssen, aus denen sich die
Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt (BAG Urteil vom 23.08.1984, a.a.O.).
1.6.2.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das
Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte ihren
Informationspflichten hinsichtlich des Kündigungsgrundes in ausreichendem Maße
nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin, ist die Anhörung des Personalrates nicht
deshalb fehlerhaft, weil ihm die Beklagte verschwiegen habe, seit wann sie von
ihren Verdachtsmomenten Kenntnis hatte. Die Beklagte hat in ihrem ersten
Anhörungsschreiben vom 15.03.2007 dem Personalrat nach der exemplarischen
Darstellung einiger Einzelfälle mitgeteilt, ihr sei „erst jetzt" bekannt
geworden, dass die Klägerin in den letzten Wochen jeden Montag ihren
Arbeitsplatz gegen 15.30 Uhr bis 15.40 Uhr ohne auszustempeln verlasse und sich
am nächsten Tag, bis auf wenige Ausnahmen, eine wesentlich längere Arbeitszeit
gutgeschrieben habe. In ihrem zweiten Anhörungsschreiben vom 20.03.2006 teilte
die Beklagte im Nachgang mit, sie habe seit ihrem ersten Antrag vom 15.03.2006
weitere Recherchen angestellt. Es habe sich gezeigt, dass die Klägerin sehr oft,
beinahe täglich, die Zeiterfassung manipuliert habe. Hieran anschließend fügte
die Beklagte weitere Beispielsfälle an. Damit hat die Beklagte dem Personalrat
den aus ihrer Sicht maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung mitgeteilt.
Hinzu kommt, dass Frau A., die als Ersatzmitglied für die Klägerin in den
Personalrat nachgerückt ist, im Auftrag der Beklagten die umfangreichen
Nachforschungen über die Manipulation der Arbeitszeit angestellt hat. Der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom maßgeblichen Kündigungssachverhalt war dem
Personalrat auch dadurch bekannt.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anhörung des Personalrates zu
einer Verdachtskündigung ausreichend gewesen sei, stellt sich nicht, weil die
Anhörung zu einer Tatkündigung erfolgt ist. Die Beklagte hat die Kündigung nur
hilfsweise auf den Verdacht als selbständigem Kündigungsgrund gestützt. Da
bereits die Tatkündigung durchgreift, kommt es auf den Umstand, dass die
Beklagte hilfsweise auch zur Wirksamkeit der Kündigung als Verdachtskündigung
vorgetragen hat, nicht an.
1.6.3.
Am 23.03.2006 lag die erforderliche Zustimmung des Personalrates vor. Die
Beklagte hat zumindest darauf vertrauen dürfen, dass der Personalrat der
beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin rechtswirksam zugestimmt
hat.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
der Kammer fest, dass die Mitglieder des Personalrates vor Aushändigung der
schriftlichen Zustimmungserklärung am 23.03.2006 in Abwesenheit von Vertretern
der Arbeitgeberin alleine beraten und ihren Zustimmungsbeschluss gefasst haben.
Entgegen der Behauptung der Klägerin hat der stellvertretende Geschäftsführer
der Beklagten, Herr Jörg V., nicht an der Beratung und Beschlussfassung des
Personalrates teilgenommen. Dies haben die Zeuginnen Doris A., Gabi B. und
Ursula C. sowie der Zeuge Jörg V. während ihrer Vernehmung übereinstimmend
bestätigt. Der Zeuge Jörg V. hat die drei Personalratsmitglieder am 23.03.2006
nochmals über den Kündigungssachverhalt unterrichtet. Im Anschluss an die
Unterrichtung hat er sich zurückgezogen und die drei Zeuginnen allein gelassen.
Die Personalratsmitglieder hatten deshalb Gelegenheit, sich allein mit dem zur
Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu befassen und eine einheitliche
Willensbildung durch Abstimmung herbeizuführen.
Soweit die Klägerin eine ordnungsgemäße Beschlussfassung bezweifelt, weil keine
förmliche Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung und keine förmliche
Abstimmung erfolgt sei, übersieht sie, dass die Beklagte zumindest auf ein
ordnungsgemäßes Zustandekommen des Personalratsbeschlusses vertrauen durfte.
Die stellvertretende Personalratsvorsitzende, Frau B., hatte ausreichend Zeit,
die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zur Personalratssitzung
einzuladen. Die Personalratsmitglieder hatten auch Gelegenheit in einer
nichtöffentlichen Sitzung alleine zu beraten und einen Beschluss zu fassen,
nachdem sie Herr V. verlassen hatte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zustimmungsbeschluss des Personalrates
nicht deshalb unwirksam, weil Frau A. als Ersatzmitglied an der Beratung und
Beschlussfassung mitgewirkt hat. Nach § 31 Abs. 2 LPersVG darf ein Mitglied des
Personalrates in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren,
nicht beteiligt werden (Satz 1). Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen
es auf Seiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder
vorbereitet hat (Satz 2). Nach dieser Vorschrift war die Klägerin rechtlich
verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über die eigene Kündigung
teilzunehmen. Stattdessen war - wie geschehen - Frau A. als Ersatzmitglied zu
laden. Frau A. war im Sinne des § 31 Abs. 2 LPersVG von der Beschlussfassung
nicht unmittelbar persönlich betroffen, wie die Klägerin meint. Sie hat zwar im
Auftrag der Beklagten das Zeiterfassungssystem kontrolliert und dabei die
Manipulationen der Klägerin aufgedeckt. Dadurch wurden jedoch nicht ihre
persönlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 LPersVG berührt. Sie hat
auch nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 LPersVG auf Seiten der Dienststelle
an der Kündigung selbst mitgewirkt.
Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006 mit sofortiger Wirkung
aufgelöst worden.
2.
Der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte
Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin (Antrag 1.2.) fällt nicht zur
Entscheidung an. Auch über den Auflösungsantrag der Klägerin (sog.
uneigentlicher Eventualantrag, Antrag zu 2.) ist nicht zu entscheiden, weil die
Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen worden ist. Da die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung aufgelöst hat, sind auch die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn
für die Monate von April 2006 bis August 2006 (Anträge 1.4. bis 1.8.) erfolglos.
3.
Der zweitinstanzlich gestellte Antrag der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für
den Monat März 2006 (Antrag 1.3.) in Höhe von € 2.802,51 brutto, abzüglich des
ab dem 24.03.2006 gezahlten Krankengeldes in Höhe von € 384,00 netto (8
Kalendertage x € 48,00) und abzüglich bereits gezahlter € 65,05 netto, ist
mangels Beschwer teilweise unzulässig.
Die Beklagte ist erstinstanzlich verurteilt worden, an die Klägerin für den
Monat März 2006 eine Vergütung in Höhe von € 2.258,07 brutto zu zahlen. Die
Beklagte hat das Urteil nicht angegriffen und ihrerseits keine Berufung
eingelegt. Das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist
rechtskräftig. Hinsichtlich des Teilbetrages von € 2.258,07 brutto hat das
Arbeitsgericht entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, vom
Märzgehalt 2006 die für das Kalenderjahr 2005 gezahlte Sonderzuwendung in Abzug
zu bringen.
Über den erstinstanzlich ausgeurteilten Bruttobetrag von € 2.258,07 und den
bereits gezahlten Nettobetrag von € 65,05 hinaus, stehen der Klägerin für den
Monat März 2006 keine Vergütungsansprüche zu, weil das Arbeitsverhältnis am
23.03.2006 geendet hat.
4.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72
Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch
Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.