Kfz-Diebstahl
- Kaskoentschädigung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 171/06
Urteil vom
27.06.2007
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2007 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach
einem Kfz-Diebstahl geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges Ford
Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ... 2200, welches bei der Beklagten unter
Geltung der AKB bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro kaskoversichert ist.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr durch eine Entwendung des
Fahrzeuges entstandenen Schadens.
Am 26.09.2005 wurde der Kilometerzähler des Pkw der Klägerin bei einer
Laufleistung von 44.475 km ausgetauscht. Am 11.11.2005 wurde im Rahmen einer
Hauptuntersuchung gemäß 29 StVO ein Kilometerstand von 10.071 km festgehalten.
Am 26.09.2005 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden hinten links, dessen
Reparaturkosten sich auf 2.746,81 Euro beliefen. Der Schaden wurde repariert,
die Reparaturrechnung datiert auf den 28.10.2005.
Die Klägerin erstattete am 14. November 2005 bei der Sicherheitszentrale der
Ford-Werke und bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls.
Die Beklagte übersandte der Klägerin nach deren Verlustmeldung einen Fragebogen,
den die Klägerin am 16.11.2005 ausgefüllt und unterzeichnet hat. In dem
Fragebogen gab die Klägerin die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Entwendung mit ca. 45.000 km an. Tatsächlich belief sich die Laufleistung auf
ca. 54.000 km. Ferner gab die Klägerin nicht an, dass das Fahrzeug am 26.09.2005
einen inzwischen reparierten Unfallschaden aufwies, sondern setzte bei den
entsprechenden Fragen Ziffer 11 und 12 jeweils einen schräg verlaufenden Strich
(Streichung) ein.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin folgende Unterlagen und
Schlüssel dem der Beklagten zugesandten Fragebogen beifügte:
Anschaffungsrechnung vom 15.07.2003,
Darlehensvertrag vom 26.10.2004,
Garantierechnung vom 04.01.2005 über 408,68 Euro,
Garantierechnung vom 04.01.2005 über 1.687,86 Euro,
Garantierechnung vom 07.11.2005 über 350,39 Euro,
Garantierechnung vom 25.09.2005 über 1.488,66 Euro,
Hauptuntersuchungsbescheinigung vom 11.11.2005,
Kopie Fahrzeugbrief,
Übersicht- und Wartungsnachweisheft,
einen Kaufbeleg vom 24.09.2005 von Toys R US über 172,90 Euro (Kindersitz) sowie
zwei Fahrzeugschlüssel.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin auch mit der Schadensmeldung
eine Rechnung eingereicht hat, aus der sich die Unfallreparatur ergibt, und ob
die Klägerin sämtliche drei Schlüssel oder lediglich zwei Schlüssel (so Vortrag
der Beklagten) eingereicht hat.
Wegen der Feststellungen wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 19.10.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet,
dass der Klägerin Obliegenheitsverstöße vorzuwerfen seien, die zur
Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Es hätte der Klägerin oblegen, in dem
von der Beklagten zur Verfügung gestellten Schadensmeldeformular zutreffende
Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges sowie zu seinen Vorschäden zu machen.
Dies sei hinsichtlich der Laufleistung nicht geschehen, da die Klägerin den
Kilometerstand mit ca. 45.000 anstelle der tatsächlich gelaufenen mehr als
54.000 km angegeben habe.
Zum anderen habe die Klägerin Angaben zu den Vorschäden des Fahrzeugs
unterlassen, die ebenso wie die Laufleistung geeignet seien, die Wertbemessung
durch den Versicherer zu beeinflussen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, sie habe der
Schadensmeldung Unterlagen beigefügt, aus denen sich die tatsächliche
Laufleistung des Fahrzeuges sowie die kurz vor der Entwendung durchgeführte
Reparatur hätten entnehmen lassen, als verspätet anzusehen sei. Denn im Fall der
Verwendung von Schadensmeldeformularen genüge der Versicherungsnehmer jedenfalls
dann seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er dort unzutreffende Angaben mache,
die lediglich durch ein Studium der Anlagen als falsch erkannt werden könnten.
Auch habe keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bestanden. Vielmehr sei
es Aufgabe des Versicherungsnehmers alle relevanten Gesichtspunkte von sich aus
anzugeben.
Die Klägerin habe auch die Vorsatzvermutung gemäß § 6 Abs. 3 VVG nicht
entkräften können. Sie habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Vorsatz
entfallen lassen würden oder zu der Annahme berechtigten, der Klägerin sei im
Hinblick auf ihre Lage ein nur leichter Fehler unterlaufen. Dies gelte sowohl
für das Argument des Zahlendrehers wie auch für das Vorbringen der Klägerin, die
richtigen Angaben hätten sich bereits aus den Anlagen entnehmen lassen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung weiterhin das Ziel einer Stattgabe der
Klage in voller Höhe. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, die Klägerin habe
aufgrund eines schlichten Zahlendrehers in dem Fragebogen ca. 45.000 km statt
der tatsächlichen Laufleistung von 54.000 km angegeben. Soweit die Klägerin
hinsichtlich der Frage nach Beschädigungen und Mängeln des Kfz während der
Besitzzeit einen Strich eingetragen habe, sei zu berücksichtigen, dass die
mitgelieferten Unterlagen eine Reparaturrechnung vom 26.09.2005 enthalten habe,
aus der hervorgegangen sei, dass das Fahrzeug repariert worden war. Aus den
eingereichten Rechnungen vom 07.11.2005 (Kilometerstand 54.058 km) und vom
11.11.2005 (Kilometerstand 10.071 km) sei ersichtlich gewesen, dass der Klägerin
bei der Angabe der Laufleistung ein Fehler unterlaufen sei.
Richtig sei zwar, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer nach Eintritt des
Schadensfalles verpflichtet sei, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Minderung des Schadens diene. Fordere der Versicherer den
Versicherungsnehmer aber zur Beantwortung konkreter Fragen und zur Übersendung
entsprechender Belege auf, so habe er den Versicherungsnehmer bei erkennbaren
Unklarheiten und Widersprüchen zur Richtigstellung aufzufordern. Der Versicherer
sei in einem solchen Fall nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der
Versicherungsnehmer seine Angaben trotz konkreter Nachfrage nicht weiter
präzisiere.
Vorliegend ergebe sich eine Nachfrageobliegenheit der Beklagten jedenfalls aus
dem Umstand, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen in Widerspruch
zu den Angaben in dem Formular gestanden hätten. Die Schadensformulare des
Versicherers dienten keineswegs in erster Linie der Arbeitserleichterung des
Versicherers. Es gehöre vielmehr gerade zum ureigenen Aufgabenbereich des
Versicherers, die eigene Leistungsverpflichtung selbständig festzustellen.
Der Fragebogen und die vom Versicherungsnehmer eingereichten Unterlagen müssten
als ein zusammenhängendes Dokument betrachtet werden. Dies führe dazu, dass die
Beklagte aufgrund der aus den Unterlagen hervorgehenden Widersprüchlichkeiten
der Klägerin die Gelegenheit zur Richtigstellung der Angaben hätte geben müssen.
Die Klägerin habe nicht vorsätzlich gehandelt. Zwar habe der Versicherungsnehmer
die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu entkräften. Bei einem bloßen Versehen
entfalle aber ein schweres Verschulden. Dieses müsse ein Versicherer
grundsätzlich hinnehmen. Das Vorliegen eines Versehens liege insbesondere dann
nahe, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers mit den gleichzeitig
überreichten richtigen Unterlagen nicht übereinstimme. Die Klägerin habe
lediglich die Zahlen 4 und 5 vertauscht. Gegen ein vorsätzliches Vorgehen der
Klägerin spreche, dass aus dem von ihr ausgefüllten Formular und den der
Schadensanzeige beigefügten Unterlagen gerade deutlich werde, dass die Klägerin
versucht habe, der Beklagten ein möglichst genaues Bild über den Schadensfall
und den Zustand des Wagens zu geben. Auch hinsichtlich der Vorschäden des Wagens
liege, wenn überhaupt, nur eine widersprüchliche Angabe seitens der Klägerin
vor. Zwar habe die Klägerin einen Strich in dem vorgesehenen Antwortfeld
eingetragen, allerdings habe sie zusammen mit den ausgefüllten Formularen der
Beklagten auch eine Rechnung über die Reparatur des Wagens vom 26.09.2005
eingereicht. Auch hier hätte es der Beklagten oblegen, durch eine Nachfrage auf
eine korrekte Antwort hinzuwirken.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2007 erklärt, sie habe
dem von ihr ausgefüllten Schadensmeldeformular sämtliche Unterlagen beigefügt,
die sie in einem Ordner in Bezug auf das Fahrzeug gesammelt hatte. Sie selbst
habe von der Rechnung vom 28.10.2005 keine Kopie mehr in ihren Unterlagen gehabt
und habe sich daher für die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am
28.09.2006 eine neue Ausfertigung bei der Reparaturwerkstatt besorgen müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 24.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
20.12.2005 zu zahlen.
2. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam
zurückzuverweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie trägt vor, die
Klägerin habe mit der Schadensmeldung lediglich Unterlagen eingereicht, aus
denen sich die tatsächliche Kilometerlaufleistung habe folgern lassen. Nicht
eingereicht worden sei jedoch eine Reparaturrechnung, aufgrund derer auf den
Unfallschaden vom 26.09.2005 hätte geschlossen werden können. Soweit die
Klägerin erstmals im Verhandlungstermin am 28.09.2006 angegeben habe, dass
Unterlagen bezüglich der Reparatur des Unfallschadens mit der Schadensmeldung
übersandt worden seien, sei dies zum Einen unerheblich, da die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, Angaben zum Vorschaden in der Schadensanzeige selbst
zu tätigen. Zum anderen sei der Vortrag verspätet und darüber hinaus unrichtig.
Die Rechnung bezüglich der Reparatur des Unfallschadens datiere unstreitig vom
28.10.2005 und nicht vom 26.09.2005. Selbst in der Berufungsbegründung werde
seitens der Klägerin nicht mehr behauptet, diese Rechnung vom 28.10.2005 sei
eingereicht worden.
Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
18.06.2007 ausgeführt, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen
habe, dass sie die Rechnung über die Reparatur des Vorschadens beigefügt habe.
Wenn in der Berufungsbegründung von einer Rechnung vom 26.09.2005 die Rede sei,
handele es sich erkennbar um einen Irrtum. Denn grundsätzlich sei von einem
Fallenlassen bisherigen Vortrages nur bei eindeutigen Anhaltspunkten auszugehen.
Für diese Annahme genüge es nicht, dass seitens der Klägerin auf den Schriftsatz
vom 16.02.2007 kein weiterer Vortrag erfolgt sei.
II.
Die - zulässige - Berufung ist unbegründet.
1. Die Klage ist indes nicht bereits wegen fehlender Aktivlegitimation der
Klägerin unbegründet. Die Klägerin hat zwar im Rahmen der Finanzierung des
Fahrzeugserwerbs bei der ... Kreditbank zur Sicherung der Darlehensansprüche
ihre Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung an das Kreditinstitut abgetreten.
Die ... Bank hat die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 26.04.2006 ermächtigt,
die Ansprüche wegen des Schadensereignisses vom 14.11.2005 gegen den
Fahrzeugversicherer im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu
verlangen.
Die Klägerin ist hierdurch ermächtigt, die Ansprüche gegen die Versicherung,
soweit die Darlehensforderung noch offen ist, im Wege der gewillkürten
Prozesstandschaft geltend zu machen. Soweit der Wert des Fahrzeuges über der
Darlehensforderung liegt, klagt die Klägerin aus eigenem Recht. Die gewillkürte
Prozesstandschaft ist zulässig, da die Klägerin ein schutzwürdiges
Eigeninteresse an der Durchsetzung der Forderung gegen die Versicherung hat;
denn soweit die Versicherung leistet, wird die Klägerin von ihrer
Darlehensverbindlichkeit gegenüber der ... Bank befreit.
2. Die Klägerin hat zudem das äußere Bild eines Diebstahls im Sinne von § 12
Abs. 1 I b AKB hinreichend dargelegt.
3. Die Beklagte ist schließlich auch nicht bereits von der Leistungspflicht
gegenüber der Klägerin wegen deren falschen Angaben zur Laufleistung befreit.
Die Klägerin hat zwar in der Schadensmeldung unstreitig falsche Angaben zur
Laufleistung gemacht, da sie anstatt ca. 54.000 km lediglich ca. 45.000 km
angegeben hat. Grundsätzlich führen falsche Angaben des Versicherungsnehmers
gegenüber dem Versicherer gem. §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz
1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
a) Die Beklagte kann sich indes nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB hier
deshalb nicht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit berufen, weil sie
ihrerseits die ihr obliegende Nachfragepflicht nicht erfüllt hat und damit der
Klägerin nicht die Möglichkeit gewährt hat, die Falschangabe richtig zu stellen.
Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadensanzeige Widersprüche
oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so
obliegt es dem Versicherer dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen
nachzugehen (BGH, v. 06.11.1996, IV ZR 215/95, juris Rn. 10; OLG Hamm, v
18.02.2000, 20 U 68/99, juris Rn. .14; OLG Karlsruhe, v. 06.02.2003,12 U 204/02,
juris Rn. 12; LG Aachen, v. 13.05.2005, O 644/04, juris Rn. 22;).
Hier hat sich zwar aus der Schadensmeldung selbst nicht ergeben, dass die
Angaben zur Laufleistung widersprüchlich oder falsch waren. Unter
Berücksichtigung der unstreitig von der Klägerin der Schadensmeldung beigefügten
Unterlagen ergab sich für die Beklagte jedoch, dass die Angaben zur Laufleistung
nicht zutreffend sein konnten. Denn der Beklagten lag die Rechnung vom
26.09.2005 vor, aus der sich ergibt, dass bei einem Kilometerstand von 44.475 km
der Tachometer (sog. "Kombiinstrument") ausgetauscht worden ist. Ferner war der
Beklagten die Hauptuntersuchungsbescheinigung vom 11.11.2005 zugeleitet worden,
aus der sich ein Kilometerstand auf dem neuen Kilometerzähler von 10.071 km
ergab. Darüber hinaus ergab sich aus der Rechnung vom 07.11.2005 sogar eindeutig
ein Kilometerstand von 54.058 km. Daraus ließ sich bereits entnehmen, dass am
14.11.2005 die Laufleistung deutlich über 45.000 km, sogar über 54.000 km
gelegen haben muss.
b) Eine Pflicht zur Nachfrage seitens der Versicherung besteht auch dann, wenn
die Unrichtigkeit sich nicht aus der Schadensmeldung selbst, sondern erst aus
anderen Quellen ergibt. So besteht eine Nachfrageobliegenheit auch dann, wenn
die Versicherung bereits aufgrund eigener Recherchen weiß, dass die in der
Schadensmeldung gemachten Angaben zur Laufleistung nicht zutreffen können (OLG
Hamm, v. 18.02.2000, a.a.O., Rn. 14) oder wenn der Versicherungsnehmer
Unfallschäden in der Schadensanzeige verneint, gleichzeitig aber zum Nachweis
des Fahrzeugwertes ein Gutachten einreicht, in dem die Unfallschäden
festgehalten sind (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 11). Entsprechend ist eine
Nachfrageobliegenheit zu bejahen, wenn sich aus den eingereichten Rechnungen
ergibt, dass die angegebene Laufleistung nicht zutreffen kann.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Position zurückziehen, sie müsse
sich auf die Angaben in der Schadenanzeige verlassen können und sei nicht
verpflichtet, die eingereichten Anlagen auf mögliche Widersprüche zu sichten.
Ein Versicherungsverhältnis steht nämlich in besonderem Maße unter dem Schutz
des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für den Versicherer gegebenenfalls
auch Hinweis- und Fürsorgepflichten beinhalten kann. Da ein Irrtum oder
Missverständnis des Versicherungsnehmers, von dessen Redlichkeit zunächst
auszugehen ist, möglich ist, ist der Versicherer verpflichtet, auf gegenlautende
Informationen hinzuweisen, um so den Versicherungsnehmer zu einer Überprüfung zu
veranlassen. Dies gilt insbesondere bei Angaben zur Laufleistung, die oft auf
fehlerhaften Schätzungen des Versicherungsnehmers beruhen. Es widerspricht Treu
und Glauben, den Versicherungsnehmer sehenden Auges ohne Warnung mit seinem
Begehren nach Versicherungsschutz scheitern zu lassen (vgl.OLG Hamm, a.a.O., Rn.
16).
Die Beklagte hat unstreitig den Versicherungsschutz zumindest auch wegen
falscher Angaben zur Laufleistung versagt und dies damit begründet, aus den
eingereichten Anlagen ergebe sich, dass eine zu geringe Kilometerleistung im
Schadensformular angegeben worden sei. Daraus folgt, dass die Beklagte durchaus
wahrgenommen hat, dass die Angaben im Schadensformular nicht stimmen können.
Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die Klägerin zumindest nochmals um
Überprüfung der Angabe bitten müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist es der
Beklagten verwehrt, sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen der falschen Angabe
zur Laufleistung zu berufen.
4. Die Beklagte ist jedoch wegen falscher Angaben der Klägerin zu Vorschäden am
Fahrzeug von der Leistungspflicht befreit.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am
26.09.2005 einen Unfallschaden erlitten hat. Der Schaden wurde behoben. Die
Reparaturkosten betrugen ausweislich der Reparaturrechnung vom 28.10.2005 2.746,
81 Euro. Ebenfalls unstreitig hat die Klägerin in der Schadensmeldung diesen
reparierten Vorschaden nicht angegeben.
a) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die Klägerin mit der
Schadensmeldung auch die diesen reparierten Unfallschaden betreffende Rechnung
eingereicht hat. Die Klägerin hat Beweis für die von ihr behauptete Beifügung
der Reparaturrechnung durch Vernehmung der Zeugin Sch... angeboten. Bei der
Zeugin handelt es sich um die bei der Beklagten angestellte
Schadenssachbearbeiterin. Diesem Beweisangebot ist jedoch nicht nachzugehen. Die
Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, welche Rechnung, aus der sich der
reparierte Vorschaden ergeben hätte, mit der Schadensmeldung eingereicht worden
sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da unstreitig die Klägerin der
Schadensmeldung nicht nur eine Rechnung, sondern eine Vielzahl von Rechnungen
beigefügt hat.
Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom
28.09.2006 vorgetragen, dass "alle Unterlagen bezüglich der Reparatur des
Vorschadens" der Schadensmeldung beigefügt gewesen seien. Mit dieser Erklärung
hat die Klägerin nicht klargestellt, welche Art von Unterlagen sie in Bezug auf
die Reparatur beigefügt haben will. Die Erklärung wurde auch nicht etwa durch
Einreichung der gemeinten Unterlagen konkretisiert. Denn die Klägerin hat im
Termin die Kopie der Rechnung nicht vorgelegt, obgleich sie, wie sie in der
mündlichen Verhandlung vom 06.06.2006 erklärt hat, sich noch kurz vor der
Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam eine Kopie der Rechnung bei der
Werkstatt besorgt haben will.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe der
Schadensmeldung die Reparaturrechnung vom 26.09.2005 beigefügt. Bei der
Reparaturrechnung vom 26.09.2005 handelt es sich um eine Rechnung über den
Austausch des Kombigerätes, die unstreitig der Schadensmeldung anlag. Die
Reparaturrechnung vom 28.10.2005 wurde auch mit der Berufungsbegründung nicht zu
den Akten gereicht. Die Klägerin hat damit in der Berufungsbegründung nicht
vorgetragen, die Rechnung vom 28.10.2006 der Schadensmeldung beigefügt zu haben.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von einem
Fallenlassen des bisherigen Vortrages nur bei eindeutigen Anhaltspunkten
ausgegangen werden könne. Denn zum einen hat die Klägerin auch vor Einreichen
der Rechtsmittelbegründung zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen, dass sie die
Rechnung vom 28.10.2005 bei der Beklagten eingereicht habe. Zum anderen waren
für den Senat aufgrund des Inhalts der Berufungsbegründung eindeutige
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin in der zweiten Instanz nicht
behaupten wollte, der Beklagten die Rechnung vom 28.10.2005 zugesandt zu haben.
Ein Irrtum oder Übertragungsfehler seitens des Klägervertreters war
auszuschließen, da in der Berufungserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen
worden ist, dass die angegebenen Rechnungsdaten nicht passen. Die Beklagte hat
hier ausgeführt: "Gegen die Angaben der Klägerin spricht bereits, dass in der
Berufungsbegründung selbst auch nicht mehr behauptet wird, dass mit der
Schadensanzeige eine Rechnung zum Unfallschaden eingereicht wurde. Denn diese
"Rechnung" datiert unstreitig vom 28.10.2005 und nicht vom 26.09.2005". Auf
diesen Vortrag, der sich explizit mit den Angaben der Klägerin auseinandersetzt,
hat der Klägervertreter nicht reagiert, so dass davon ausgegangen werden musste,
dass nicht behauptet werden soll, dass die Rechnung vom 28.10.2005 eingereicht
worden sei.
Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2006 nicht
behauptet, die Rechnung vom 28.10.2005 der Schadensmeldung beigefügt zu haben.
Denn die Klägerin führte hierzu lediglich aus, sämtliche Unterlagen zum Pkw, die
sie in einem Ordner gesammelt hatte, herausgenommen und der Schadensmeldung
beigefügt zu haben. Auf die Frage, wieso sie sich sicher sei, dass auch die
Rechnung vom 28.10.2005 dabei gewesen sei, antwortete sie, dass sie hinterher
diese Rechnung nicht mehr in ihren Unterlagen gehabt habe.
Diese Angaben allein lassen jedoch nicht drauf schließen, dass die Klägerin
tatsächlich die betreffende Rechnung beigefügt hat. Denn die Klägerin hat die
Rechnung nicht bewusst beigefügt, sondern aus der Tatsache, dass hinterher die
Rechnung nicht mehr im Ordner gewesen sein soll, darauf geschlossen, dass dem so
gewesen sei. Da jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden, dass sich
die Rechnung vom 28.10.2005 vorher bei den übrigen Unterlagen, die unstreitig
eingereicht wurden, befunden hat, kann der Schlussfolgerung der Klägerin
lediglich die Qualität einer Vermutung beigemessen werden. Unter diesen
Umständen stellte die Vernehmung der Zeugin Sch... einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis dar.
b) Die Klägerin hat die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht entkräftet.
Denn sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch ihre Angaben in dem
Schadensmeldeformular und das Einreichen sämtlicher relevanten Unterlagen der
Beklagten ein genaues Bild über den Zustand des Wagens vermitteln wollte. Hier
lag zudem das Unfallereignis ca. 2 Monate vor der Schadensmeldung. Die Rechnung
wurde ca. 2 Wochen vor dem Diebstahl erstellt. Unter diesen Umständen hätte ein
ordentlicher Versicherungsnehmer den Unfall nicht vergessen und deshalb schon
die eindeutige Frage zu Ziffer 11 und 12 in dem Schadensmeldeformular nicht
einfach gestrichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einlassung der
Klägerin im Termin am 06.06.2007, aufgrund eines kurz vor dem Schadensfall
erlittenen Bandscheibenvorfalls sei sie mit der Situation überfordert gewesen.
Auch wenn ihr eine besondere psychische Belastungssituation zuzubilligen wäre,
erklärt dies noch nicht, wie die Klägerin ein derartig markantes Ereignis wie
den wenige Wochen vorher erlittenen Verkehrsunfall vergessen haben kann.
c) Die falsche Angabe der Klägerin zu den reparierten Vorschäden war für die
Bearbeitung des Schadensfalles auch relevant.
Nach der Relevanzrechtsprechung tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen
folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn die Falschangabe generell
geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zugefährden, den
Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich
darüber belehrt worden ist, dass Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem
Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1984,
228).
Die Klägerin hat den entsprechenden Warnhinweis auf der letzten Seite des
Schadensmeldeformulars erhalten.
Schließlich sind falsche Angaben über vorangegangene Unfallschäden auch
geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach § 13 Abs. 1 AKB stellen die
Unfallfreiheit und das Vorhandensein auch von bereits beseitigten Unfallschäden
wesentliche Bewertungsfaktoren dar, da auch nach ordnungsgemäßen Reparaturen
eine Wertminderung einzutreten pflegt (vgl.OLG Köln, v. 09.03.1999, 9 U 130/98,
juris Rn. 7). Dass hier ausnahmsweise keine Wertminderung aufgrund der
Besonderheiten der Reparatur eingetreten sein kann (s. z.B OLG Hamm, v
18.02.2000, 20 U 68/99, juris Rn. .14. zum Austausch eines Stoßfängers) wurde
von der Klägerin nicht vorgetragen.
5. Da die Beklagte sich wegen Falschangaben zu Unfallschäden gegenüber der
Klägerin auf Leistungsfreiheit berufen kann, kann dahingestellt bleiben, ob der
Klägerin auch vorzuwerfen ist, dass sie nicht sämtliche Schlüssel bei der
Beklagten eingereicht hat.
6. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin den Schaden der
Höhe nach nicht schlüssig dargelegt hat.
III.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO ist nicht geboten,
da die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Gericht
hat die Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht verletzt, vielmehr wurden, wie die
Klägerin mit Schriftsatz vom 18.06.2007 selbst einräumt, der Klägerin die
erforderlichen Hinweise erteilt. Auch wurde der Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Klägerin wurde im Termin angehört. Eine
Frist zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu den richterlichen Hinweisen
wurde nicht beantragt (§ 139 Abs. 5 ZPO). Anhaltspunkte für einen Fall des § 156
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO wurden nicht vorgetragen.
Eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam
war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt.