Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen bei anderweitiger Beschädigung
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U 467/06
Urteil vom
25.07.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Ansprüchen aus Kaufvertrag hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen
Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2007
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.Juli 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - Az.: 4 O 70/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch geltend auf
Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den sie
zum Preis von 19.100,- € von der Beklagten gekauft hat. Nach Auslieferung des
Fahrzeuges am 09. Mai 2005 rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim
Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei Mal in die
Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27. September kam
es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem Schaden an der
Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung eines Startversuches
- wohl wegen eines eingelegten Ganges - nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank
stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren
von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 € beziffert worden. Die
trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600,-
bzw. 950,- € an.
Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung - im Sinne einer gütlichen
Einigung - bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 950,- € an. Die
Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten
Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen von 570,- €, abzüglich eines
Betrages von 286,50 € als Nutzungsvorteil für 3.000 gefahrene Kilometer,
zusammen 19.383,50 €, dies Zug-um-Zug gegen die Rücknahme des Pkw; schließlich
begehrte die Klägerin Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft
gewesen, indem es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei bei den
beiden ersten Werkstattbesuchen nicht behoben worden. Die anlässlich des dritten
Termins zur Nachbesserung erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges sei nicht nach
Schadensersatzrecht, sondern nach Mangelgewährleistungsregeln zu behandeln, so
dass auf die nach Reparatur verbleibende Wertminderung ein Anspruch auf
Rückabwicklung des Vertrages gestützt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.383,50 € zu zahlen nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005,
Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio,
Fahrzeug-Identitäts-Nr., sowie weitere 510,28 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat - im Hinblick auf ihr vorgerichtliches Zahlungsangebot von
950,--€ - im Termin vom 13.06.2006 einen Betrag in dieser Höhe anerkannt und im
Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung zufolge rechtfertigt die
Wertminderung von 950,- € einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, jedoch
keine Rückabwicklung des Vertrages. Nachdem ein bei Gefahrübergang womöglich
gegebener Mangel - dessen Vorliegen sie bestritten hat - jedenfalls nachfolgend
unstreitig behoben wurde, kämen nicht die Regelungen der
Sachmängelgewährleistung zum Zuge, die das Fortbestehen eines Mangels
voraussetzten, sondern Schadensersatzrecht; der verbleibende Minderwert stelle
einen Schaden dar, keinen Mangel.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 11.07.2006 (Bl 91 ff d.A.) hat das
Landgericht dem Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der Klägerin einen
Betrag von 950,- € zuerkannt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, inwieweit das
Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne
dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach dem
dritten Werkstattbesuch sei der eventuelle Mangel in Form der
Anspringproblematik unstreitig behoben gewesen, und der nach der
Karosseriebeschädigung verbleibende Minderwert begründe weder ein
Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch in Form des sog. großen
Schadensersatzes, der zur Rückgabe der Kaufsache berechtige; die gegebene
schadensträchtige Pflichtverletzung ließe nicht die gewährleistungsrechtlichen
Schadensersatzregelungen zur Anwendung kommen.
Gegen das ihr am 18.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.08.2007
Berufung eingelegt und diese am 12.09.2006 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend,
die Argumentation des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung der Grundgedanken
des Sachmängelrechts wie der Kausalität. Da die Nacherfüllung dem Zweck diene,
die fehlgeschlagene Ersterfüllung zu heilen, müssten sämtliche Handlungen, die
der Herbeiführung des vom Verkäufer geschuldeten Erfolges dienten, unter die
Sachmängelgewährleistung fallen, damit auch der von der Beklagten verursachte
Unfallschaden. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz- und Sachmängelrecht sei
danach zu treffen, ob es sich um eine leistungsbezogene Pflichtverletzung
handele oder nicht. Angesichts der schlichtweg nicht zu leugnenden Kausalität
zwischen dem ursprünglich bei Gefahrübergang gegebenen Mangel wie der
nachfolgenden Beschädigung im Zuge der Nachbesserung - ohne Mangel kein
Erfordernis der Nachbesserung - handele es sich bei dem Minderwert um einen
Mangelfolgeschaden.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 11.07.2006 verkündeten Teilanerkenntnis- und
Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 70/06, die Beklagte zur
Zahlung weiterer, über den zuerkannten Urteilsbetrag von 950,- € hinausgehender
18.433,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 950,- € seit dem 14.11.2005
bis 25.08.2006 zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges P. 206
CC Sport Cabrio, Fahrzeug-Identitäts-Nr., sowie die Beklagte ferner zur Zahlung
weiterer 510,28 € zu verurteilen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen
Rechtsvortrag. Sie räumt eine inzwischen erfolgte Zahlung des dem Ausgleich der
Wertminderung dienenden Betrages von 950,- € ein.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer
Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der
Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
(§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da der Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst
Erstattung von Folgekosten zusteht Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften
Fahrzeuges (1.). Denn die verbliebene Beschädigung des Pkw in Form des
Minderwertes rechtfertigt weder einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB
(a) noch einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr.
3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB (b), und auch die Voraussetzungen der
§§ 280 Abs. 1, 282 BGB sind nicht gegeben (c). Die Regelungen zur
Sachmängelgewährleistung sind weiterhin nicht im Sinne einer Analogie
entsprechend anwendbar (d). Mangels eines auf Rückabwicklung gerichteten
Anspruchs konnte die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug geraten, so dass der
Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist (2.). Schließlich steht der
Klägerin aus dem anerkannten und inzwischen gezahlten Betrag von 950,- € kein
Zinsanspruch zu (3.).
Da die Klage bereits aus den vorerwähnten Gesichtspunkten nicht begründet ist,
bedarf es keiner Vertiefung, ob der Mangel - wollte man die Regelungen der
Sachmängelgewährleistung für anwendbar halten - in Form des Minderwertes von
knapp 5 % des Verkaufswertes so unerheblich ist, dass Schadensersatz statt der
ganzen Leistung durch Rückabwicklung bzw. Rücktritt ohnehin ausgeschlossen sind
(§ 281 Abs. 1 S. 3, § 323 Abs. 5 BGB). Ebenso mag dahinstehen, inwieweit die
Klägerin durch Annahme der auf Ausgleich des Minderwertes gerichteten Zahlung
von 950,- € sonstiger aus der Beschädigung womöglich resultierender Rechte durch
Erfüllung verlustig gegangen ist.
1.a) Der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass ein
Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag, und eine Nacherfüllung
durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB)
ausgeschlossen oder fehlgeschlagen ist; konkret muss die dem Käufer zustehende
Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat (§ 439 Abs. 1 BGB), und die der
Verkäufer zu Recht nicht verweigert hat, fehlgeschlagen sein (Reinicke/Tiedtke,
Kaufrecht 7. Auflage, Rdn. 483; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 440 Rdn.
6).
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang
mangelhaft war, indem es zeitweise nicht angesprungen ist. Denn die von der
Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels - sie
verbrachte das Fahrzeug schließlich aus diesem Grund in die Werkstatt der
Beklagten - ist nicht fehlgeschlagen. Nach den Feststellungen des Landgerichts
mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) stand zwischen den
Parteien erstinstanzlich außer Streit, dass die Anspringproblematik jedenfalls
behoben wurde, die Nachbesserung bezogen auf diesen bei Gefahrübergang
möglicherweise gegebenen Mangel damit erfolgreich war.
Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand, dass im
Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen beschädigt wurde,
als es bei Durchführung eines Startversuches anfuhr und gegen die Werkbank
stieß. Ausschließlich aus dieser Karosseriebeschädigung resultiert der nicht
behebbare technische Minderwert, der, da er bei Gefahrübergang offensichtlich
noch nicht angelegt war, keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. Das
Fehlschlagen der von der Beklagten geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist
jedoch allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch
auslösende Mangel behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde
behoben, die durch die Karosseriebeschädigung bedingte Wertminderung steht
außerhalb des unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms
der Beklagten als Verkäuferin, so dass von einem Fehlschlagen der Nachbesserung
keine Rede sein kann.
b) Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1,
3, 281 Abs. 1, 283 BGB durch Rückgewähr der wechselseitig bereits erbrachten
Leistungen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Insoweit gilt wiederum,
dass der womöglich bei Gefahrübergang gegebene Mangel im Sinne des § 434 BGB -
die Anspringproblematik - erfolgreich beseitigt wurde, und der Minderwert nach
im Übrigen behobenem Karosserieschaden keinen Mangel in diesem Sinne darstellt,
da er bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Der verbliebene Minderwert liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
Begleit- oder entfernteren Mangelfolgeschadens im Anwendungs- und Schutzbereich
des § 281 Abs. 1 BGB nach Maßgabe folgender Überlegungen: Bei der im Zuge der
Nachbesserung verursachten Karosseriebeschädigung handelt es sich um einen
solchen Schaden, der über den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften
Sache hinausgeht, und der als sogenannter Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach
dem bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrecht den Anwendungsbereich der positiven
Forderungsverletzung (pFV) eröffnete (Palandt/Putzo, BGB 60. Auflage, vor § 459
Rdn. 6). Nach früherem Werkvertragsrecht wäre der Schaden, so man ihn überhaupt
als einen Mangelfolgeschaden qualifizieren wollte, als entfernterer
Mangelfolgeschaden anzusehen, der ebenfalls zur Anwendung der pFV führte. Denn
die Schädigung ist zwar im naturwissenschaftlichen Sinne kausal bedingt durch
die ursprünglich mangelhafte Leistung, da es ohne sie nicht zu der anderweitig
schadensträchtigen Nachbesserung gekommen wäre. Maßgeblich ist der Schadensfall
jedoch verursacht worden nur "bei Gelegenheit der Nachbesserung" durch eine
Schutzpflichtverletzung in Bezug auf den Kaufgegenstand im Übrigen, die sich
schadensträchtig allein zufälligerweise auf dieses Rechtsgut und nicht ein
anderes auswirkte, so dass es jedenfalls am erforderlichen engen und
unmittelbaren Zusammenhang zum Mangel fehlt (zur Abgrenzung Palandt/Sprau, a.a.O.,
vor § 633 Rdn. 22 ff).
Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte
Rechtsinstitut der pFV kodifiziert; die Fälle, in denen man nach dem BGB in der
vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine Schadensersatzhaftung nach den
Grundsätzen der pFV annahm, sollten primär erfasst sein durch die Anspruchsnorm
des § 280 Abs. 1 BGB n.F. (statt vieler MünchKomm/Ernst, BGB 4. Auflage, § 280
Rdn. 2, 89 ff), so dass vorliegend schon nach dieser Grundregel der Weg zum
"großen" Schadensersatz über § 281 Abs. 1 BGB nicht eröffnet ist. Trotz des
vorerwähnt scheinbar eindeutigen Ansatzes stellt sich bei näherer Betrachtung im
Rahmen des neuen Kaufrechts das Abgrenzungsproblem, wie der
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB -
Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung - von dem Schadensersatzanspruch
gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB - "einfacher" Schadensersatz "neben" der
Leistung - abzugrenzen ist, so dass auf die Anwendungsbereiche der Normen im
Einzelnen einzugehen ist. Entscheidend ist insoweit, ob der zum Ausgleich
gestellt Schaden durch Nacherfüllung hätte beseitigt werden können, und zwar
durch Nacherfüllung bezogen auf die ursprüngliche Leistungspflicht, im
Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers zur Überlassung einer mangelfreien
Kaufsache. Der neben den Anspruch auf Nacherfüllung tretende Anspruch aus § 280
Abs. 1 BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig
entstanden sind und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt
werden können. § 281 BGB betrifft nur Schäden, die durch Nacherfüllung
ausgeglichen werden können. Damit unterfallen Mangelschäden, die das Äquivalenz-
oder Erfüllungsinteresse des Käufers berühren, sofern unmittelbar im
mangelbedingten Nachteil liegende Schäden ausgeglichen werden sollen, der
Anspruchsgrundlage des § 281 Abs. 1 BGB, Mangelfolgeschäden dagegen § 280 Abs. 1
BGB (MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 437 Rdn. 21, 30; Palandt/Heinrichs, BGB 65.
Auflage, § 280 Rdn. 18). Oder mit anderen Worten: Beruht der Schaden allein auf
dem endgültigen Ausbleiben der Leistung - hier konkret: in Form der
Nacherfüllung - handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der
Leistung, § 281 Abs. 1 BGB. Geht es andererseits um einen Schaden, der trotz der
Leistung oder vor deren endgültigem Ausbleiben eingetreten ist, so liegt ein
Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vor (Reinicke/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 502
ff).
Bei unmittelbarer Anwendung der Gewährleistungs- und allgemeinen
Schadensersatzvorschriften unterfällt der vorliegend streitgegenständliche
Schaden in Form des technischen Minderwertes als Mangelfolgeschaden der
Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB, auch wenn dieselbe Kaufsache betroffen
ist, was scheinbar die klare Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und
Integritätsinteresse erschwert. Denn - bezogen auf den ursprünglichen Mangel -
hat die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache
erfüllt, indem sie diesen behoben hat; dem Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse
der Klägerin hat sie damit genügt, da sie letztlich eine Kaufsache geliefert
hat, die den einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel nicht mehr aufwies.
Sie hat die Klägerin jedoch in deren Integritätsinteresse bezogen auf das
Eigentum an der Kaufsache im Übrigen verletzt, indem die ansonsten unbeschädigte
Kaufsache beschädigt wurde. Es liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu
einer Fallgestaltung, bei der der Verkäufer im Zuge der geschuldeten
Nachbesserung andere Gegenstände des Käufers beschädigt (vgl. Reinicke/Tiedtke,
a.a.O., Rdn. 500), da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer
Nebenpflicht zum Schutz des Käufers handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht
in Bezug auf den Kaufgegenstand hat sich konkretisiert mit der Lieferung der
Sache und der Nachbesserung des einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden
Mangels. Alle weiteren Schutzpflichten stellen Nebenpflichten im Sinne des § 241
Abs. 2 BGB dar, deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1
BGB eröffnet.
Damit gilt, dass die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Zuge
der Nachbesserung nicht subsumiert werden kann unter § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, was
rein vom Wortlaut her - " .. die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt .." -
durchaus möglich wäre. Vom systematischen Zusammenhang her, wie voranstehend
ausgeführt, muss die im Gesetz angesprochene Schlechterfüllung bezogen werden
unmittelbar auf den geschuldeten Leistungserfolg in Form der Behebung des bei
Gefahrübergang gegebenen Mangels; die Gesetzesformulierung umfasst keine
schädigenden Handlungen, die sich jenseits des ursprünglichen Mangelunwertes
auswirken.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die mehrfach von der Klägerin angeführte
Entscheidung des OLG Düsseldorf (zfs 1996, 337, 338) entgegen. Denn das Urteil
bezieht sich nicht auf die Rechtslage nach dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, auch nicht auf die zuvor geltende
Gesetzeslage, sondern auf von der dortigen beklagten Verkäuferin verwendete AGB,
und die im Zuge der Nachbesserung verursachten Folgeschäden werden insbesondere
thematisiert zum Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang. Der Entscheidung kommt
damit kein Aussagegehalt im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu.
Nach alledem ist der von der Klägerin begehrte Schadensersatz statt der ganzen
Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB nicht
begründbar.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen
kann auch nicht hergeleitet werden aus §§ 280 Abs. 1, 282 i.V.m. § 281 Abs. 1
BGB. Zwar eröffnet § 282 BGB im Falle einer verschuldeten Nebenpflichtverletzung
den Weg zu einer Loslösung vom Vertrag insgesamt, jedoch nur dann, wenn die
Leistung durch den pflichtwidrigen Schuldner - bezogen auf den Gesamtvertrag -
dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Jenseits der Feinheiten der
Unzumutbarkeit ist diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
Denn die Beklagte hat den Karosserieschaden behoben, und allein der technische
Minderwert macht es für die Klägerin keinesfalls unzumutbar, das Fahrzeug im
Übrigen zu behalten.
d) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Schaden an dem von ihr
gekauften Fahrzeug auch nicht durch entsprechende Anwendung der bislang
vorwiegend untersuchten Anspruchsgrundlagen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und §§
437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB) einem Mangel gleich- und dem
Sachmängelrecht unterstellt werden. Eine solche analoge Anwendung befürworten
letztlich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Auflage, Rdn. 355 ff) und auch
Bamberger/Roth/Faust (BGB 2003, § 437 Rdn. 186), indem sie formulieren, bei
Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht im Zuge der Nachbesserung
"erscheint es sachgerecht, die daraus resultierenden Nachteile nach
Sachmängelrecht zu beurteilen" (Reinking/Eggert, Rdn. 356), bzw. "Derartige
Beschädigungen sind daher zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel"
(Bamberger/Roth/Faust, a.a.O.). Mit diesen Ausführungen wird die Übertragung der
für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen,
aber rechtsähnlichen Tatbestand befürwortet, damit einer Analogie das Wort
geredet.
Zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.,
Einleitung Rdn. 48) gehört jedoch mehr als der Umstand, dass mit ihrer Hilfe ein
womöglich sachgerechtes Ergebnis erzielt werden könnte. Entscheidend ist
vielmehr weiterhin, ob das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese
Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verletzung
leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der geschuldeten Nachbesserung (§ 241
Abs. 2 BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, unter
der zusätzlichen Voraussetzung des § 282 BGB kann sich der Gläubiger auch vom
Vertrag insgesamt loslösen. Damit bestehen Sondervorschriften zur Regelung
dieser Fallgruppen, so dass eine analoge Anwendung sonstiger Vorschriften nicht
in Betracht kommt, auch nicht unter dem von der Klägerin pauschal bemühten
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist damit ein Rückgewähranspruch der
Klägerin begründet. Entsprechend entfällt auch ein Verwendungsersatzanspruch
gemäß § 347 BGB. Es bleibt bei dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus
§ 280 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Ausgleich des technischen Minderwertes, der
inzwischen erfüllt wurde.
2. Damit konnte auch nicht dem Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte
im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet, entsprochen werden. Denn die
Beklagte ist nicht Gläubigerin eine Rückgewähranspruchs hinsichtlich des
Fahrzeuges aus § 346 Abs. 1 BGB, da die Klägerin - wie ausgeführt - weder zum
Rücktritt berechtigt ist noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen
kann, so dass der Weg zu den Rückabwicklungsvorschriften der §§ 346 ff BGB über
§§ 281 Abs. 5, 323 BGB nicht eröffnet ist.
3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) ab Verweigerung
des begehrten Rücktritts nebst Folgeansprüchen mit Schreiben vom 14.11.2005 ist
- wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs - ohnehin nicht gegeben hinsichtlich
des weiter verfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe von 18.433,50 €. Aus dem
gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen
Anwaltskosten. Ein Zinsanspruch aus Verzug ist auch nicht begründet hinsichtlich
des anerkannten Betrages in Höhe von 950,- €. Denn die Klägerin hat nie den
Ausgleich des technischen Minderwertes als Schadensersatzanspruch neben der
Leistung verlangt, so dass die Beklagte von Vornherein nicht in Verzug geraten
konnte, zumal sie die Erstattung der Wertminderung schon mit Schreiben vom
14.11.2005 angeboten hat.
C.
Die Kosten waren gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F.d. 2. JMG vom 22.12.2006.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)
nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 ZPO). Dies setzte voraus, dass es sich bei der Frage der
Anwendbarkeit der Sachmängelgewährleistungsregeln im Falle der Beschädigung der
Kaufsache gelegentlich der Nachbesserung um eine klärungsbedürftige Frage
handelte, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu erwarten wäre
(vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Auflage, Rdn. 602). Die
Frage erscheint jedoch zum einen nicht klärungsbedürftig, da sie bei genauer
Anwendung der bestehenden Gesetze zweifelsfrei im Sinne der Entscheidung zu
beantworten ist; zum anderen wird sich die gegebene Konstellation aller
Voraussicht nach so selten wiederholen, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung
zukommen kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Wiederum angesichts der eindeutig zu
lösenden Fragestellung besteht kein Klärungsbedarf, wie er bei
auslegungsbedürftigen stark abstrahierenden Gesetzesbestimmungen oder gar
Gesetzeslücken bestehen mag. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es bei der
Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung gäbe, die eine Vereinheitlichung im Wege einer
Revisionsentscheidung erforderlich machten.