Kfz-Überwachungsanstalt - Anerkennung
Verwaltungsgericht Neustadt
Az: 3 K
1345/06.NW
Urteil vom
07.05.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechts (Anerkennung einer
Kfz-Überwachungsorganisation) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, wendet sich gegen die Ablehnung ihres
Antrags auf Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in
Rheinland-Pfalz.
Sie wurde durch den Gesellschaftsvertrag zwischen der Verwaltungs-GmbH und Herrn
Diplomingenieur (FH) und Kfz-Sachverständigen A vom 16. Mai 2003 mit Sitz in F..
errichtet. Komplementärin der Klägerin ist die ... Verwaltungs-GmbH, deren
alleiniger Geschäftsführer Herr A.. ist. Derzeit alleiniger Kommanditist der
Klägerin ist ebenfalls Herr A... Die Klägerin ist im Handelsregister beim
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 beantragte die Klägerin beim
rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
Weinbau ihre Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation nach der Anlage VIII b
zur StVZO.
Als Antragsunterlagen legte sie in der Folgezeit u. a. vor: ein als Muster
bezeichneter Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Klägerin, ein
verkürztes Muster eines Prüfvertrags zur Regelung der Prüftätigkeit zwischen ihr
und Herrn Alexander H.. als Prüfingenieur, eine als Liste der Partner und
Vorvertragspartner S überschriebene Auflistung mit Namen von 126
Kraftfahrzeugsachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen
Bundesgebiet, geordnet nach Postleitzahlen, wobei in Spalte 3 dieser Liste zu
jedem aufgeführten Sachverständigen/Sachverständigenbüro jeweils angegeben wird,
ob diese frei oder in anderen Organisationen gebunden sind und falls ja, wie
lange. Weiter ist in Spalte angegeben, auf welche Weise mit diesen
Sachverständigen/ Sachverständigenbüros in Erstkontakt getreten wurde
(telefonisch, persönlich oder schriftlich). Bei fünf dieser aufgelisteten
Sachverständigen/Sachverständigenbüros ist in Spalte 3 angegeben
Vertragspartner. Verträge oder Vorverträge mit diesen fünf Büros oder sonstige
die ernsthafte Anbahnung eines Vertragsverhältnisses belegende Unterlagen legte
die Klägerin nicht vor. Weiter reichte sie eine Liste mit den Namen von 50
Personen ein, bei denen es sich nach ihren Angaben um aus Russland stammende
Diplomingenieure verschiedener Fachrichtungen handele, die an einer
Prüfingenieurausbildung und einer S.-Partnerschaft Interesse hätten, aber
überwiegend keine Möglichkeit, die Ausbildung zu zahlen, die aber eine
Einstellung wünschten und darauf warteten. Unterlagen, die ein konkretes
Interesse dieser Personen an der Einstellung bei der Klägerin belegen, legte sie
nicht vor. Außerdem legte sie jeweils in Kopie einen Zeitungsausschnitt aus der
Tageszeitung Die Rheinpfalz, Ausgabe Nr. 267, woraus ihre Eintragung ins
Handelsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hervorgeht, und eine
Bestätigung des Finanzamtes F.. vom 9. August 2003 vor, worin Herrn Alexander
H.. bestätigt wird, als selbständiger und hauptberuflicher
Kraftfahrzeugsachverständiger gemäß Steuererklärungen bis einschließlich 2002
tätig zu sein. Schließlich legte sie in Kopie Schriftverkehr zwischen ihren
Prozessbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 4. Mai 2006 zum
dort wegen Anerkennung als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg
ebenfalls anhängig gewesenen Klageverfahren 10 K 2566/04 vor.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 lehnte das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als
Überwachungsorganisation im Land Rheinland-Pfalz vom 24. November 2005 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung als Überwachungsorganisation könne
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2.1 sowie die übrigen
Voraussetzungen der Anlage VIII b zur StVZO erfüllt seien. Nach Nr. 2.1. der
Anlage VIII b zur StVZO müsse die Organisation ausschließlich von mindestens 60
selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen
(bundesweit) gebildet und getragen werden. Diese selbständigen und
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen müssten entweder als
Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH und/oder als Kommanditisten der
Kommanditgesellschaft rechtsverbindlich zugehörig sein. Dies sei durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen. Die Anzahl der selbständigen und hauptberuflich tätigen
Kraftfahrzeugsachverständigen sei ein zentrales Kriterium zum Nachweis der
ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation, dessen Erfüllung für die
Anerkennung unverzichtbar sei.
Die von der Klägerin übersandten Listen könnten hierfür nicht als Nachweis
dienen. Zum einen könnten bloße mündliche oder schriftliche Absichtserklärungen,
wie in Spalte 3 der Liste Partner und Vorvertragspartner der S angegeben, keine
Berücksichtigung finden. Zum anderen bedürfe es des Nachweises der selbständigen
und hauptberuflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger (Bezug von 75%
des Einkommens aus der Sachverständigentätigkeit) für jeden einzelnen der
genannten Personen durch geeignete Unterlagen, z. B. Urkunde über die
öffentliche Bestellung, Handelsregisterauszug, Auskunft der Industrie und
Handelskammer, Handwerkskammer, Geschäftsunterlagen, Jahresabschluss über das
letzte Jahr, Bilanz, Auskunft einer Berufsorganisation. Diese Nachweise habe die
Klägerin bezüglich der aufgelisteten Kraftfahrzeugsachverständigen nicht
erbracht. Die ihren Kommanditisten, Herrn Alexander H.., betreffende
Bescheinigung des Finanzamtes F.. vom 9. August 2003 könne bei der vorliegenden
Entscheidung keine Berücksichtigung finden, da diese der Aktualisierung bedürfe.
Die weiterhin in Nr. 2.1 Anlage VIII b zur StVZO erhobene Forderung, wobei
mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet
ihren Sitz haben müssen, dass auf 100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und
Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrtbundesamtes am 1. Juli eines jeden
Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfalle, jedoch nicht mehr als 30
Prüfingenieure, bedeute für das Land Rheinland-Pfalz, dass 30 Prüfingenieure im
Land Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben müssten. Diese Voraussetzung sei ebenfalls
nicht erfüllt. Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen beabsichtige die
Klägerin, die Anerkennungsvoraussetzungen durch Verträge zu erfüllen. Jedoch
habe sie lediglich ein Muster eines Gesellschaftsvertrages sowie ein verkürztes
Muster eines Prüfvertrages vorgelegt, die eine abschließende inhaltliche
Beurteilung nicht zuließen. Sie habe somit den erforderlichen Nachweis nach Nr.
2.1. der Anlage VIII b zur StVZO nicht erbracht. Auch die Voraussetzungen der
Nrn. 2.2 bis 2.7 der Anlage VIII b zur StVZO seien nicht erfüllt, was im
Einzelnen dargelegt wurde.
Die Klägerin hat entsprechend der diesem Bescheid beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung, beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich mit Beschluss vom 11. August 2006 für
örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, die Ablehnung sei rechtswidrig
und verletze sie in ihren Rechten. Das Erfordernis der Nr. 2.1 der Anlage VIII b
zur StVZO, dass die Organisation mindestens 60 selbständige und hauptberuflich
tätige Kraftfahrzeugsachverständige haben müsse, wovon mindestens 30
Prüfingenieure in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben müssten und keiner dieser
Kraftfahrzeugsachverständigen einer anderen Organisation angehören dürfte,
verkenne, dass diese Zugehörigkeit Voraussetzung für die Tätigkeit eines
Kraftfahrzeugsachverständigen als Prüfingenieur sei. Deshalb werde es ihr,
solange sie keine Anerkennung erhalten habe, nicht gelingen, Prüfingenieure zu
gewinnen, die bereit seien, aus einer anderen Organisation auszutreten, um ihr
beizutreten. Sie müsse daher zunächst die staatliche Anerkennung erreichen,
notfalls auch nur vorläufig, um dann die erforderliche Anzahl der
Kraftfahrzeugsachverständigen und Prüfingenieure als Gesellschafter oder als
angestellte Prüfingenieure verpflichten zu können. Alle anderen Voraussetzungen
der Anlage VIII b zur StVZO könnten nach Anerkennung erfüllt und ab Tätigwerden
der Organisation auch nachgewiesen werden. Sie plane, in allen Bundesländern
mindestens eine Prüfstelle zu betreiben.
Die Anlage VIII b zur StVZO sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 12 GG.
Die Anerkennungsvoraussetzung in Nr. 2.1., dass mindestens 60 selbständige und
hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige erforderlich seien, die die
Organisation bilden und tragen, könne nur erfüllt werden, wenn sich freie
Kraftfahrzeugsachverständige finden ließen, die einer solchen Organisation
angehören wollen. Die Kraftfahrzeugsachverständigen würden jedoch keiner
Organisation beitreten, die nicht staatlich anerkannt sei. Da sie noch in keinem
Bundesland anerkannt sei, bestehe auch keine Bereitschaft freier
Kraftfahrzeugsachverständiger, ihrer Organisation beizutreten. Nach der
geltenden Anlage VIII b zur StVZO sei noch keine Neuanerkennung einer
Organisation erfolgt. Die bereits an-erkannten Organisationen wie z. B. die GTÜ,
die FSP oder die GTS seien noch nach Nr. 7 der Anlage VIII zur StVZO (BGBl. 1989
I S. 1002) und der Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen
(Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen) anerkannt worden, die
noch nicht geregelt habe, in welchem Umfang die Organisation Prüfingenieure mit
Sitz im Anerkennungsgebiet beschäftigen müsse. Nr. 2.1 der derzeit geltenden
Anlage VIII b zur StVZO stelle überzogene Anforderungen auf. In der mündlichen
Verhandlung legte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin noch
die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Unterlagen vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten,
1. ihrem Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation stattzugeben,
hilfsweise,
2. ihren Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden,
hilfsweise
3. ihrem Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation zeitlich
befristet stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, um
als Kfz-Überwachungsorganisation anerkannt zu werden. Sie könne daher weder mit
dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg haben.
Die Regelungen der Anlage VIII b zur StVZO seien bereits für die Anerkennung der
Überwachungsorganisation und nicht erst bei deren tatsächlicher Aufnahme der
Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe die Nachweise der in
Nrn. 2.1 bis 2.7 der Anlage VIII b zur StVZO geregelten Voraussetzungen nicht
erbracht. Das in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO aufgestellte Erfordernis
einer bestimmten Anzahl der Sachverständigen stelle ein zentrales Kriterium zum
Nachweis der Leistungsfähigkeit der Überwachungsorganisation dar. Die
Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden staatlichen Aufgabe der
Fahrzeugüberwachung durch anerkannte Überwachungsorganisationen setze
unverzichtbar voraus, dass die Organisation über eine leistungsfähige
Binnenstruktur im Bundesgebiet verfüge (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1
BvR 861/01 -; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 - ).
Notwendig sei daher, dass ihr dort eine gewisse Zahl der sie als Gesellschafter
tragenden und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen angehörten.
Auf diese Weise werde sowohl für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im
Straßenverkehr als auch für eine ausreichende finanzielle und organisatorische
Leistungsfähigkeit der Überwachungsorganisationen Sorge getragen. Vor diesem
Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den in Nr. 2.1 aufgestellten
Kriterien um unverhältnismäßige Anforderungen handele. So habe auch das
Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 klargestellt,
dass eine Unverhältnismäßigkeit der dortigen vor Erteilung der Anerkennung
nachzuweisenden Erfordernisse nicht erkennbar sei, so dass die Regelung nicht in
Frage zu stellen sei. Ob es der Klägerin gelinge, die vertragliche Bindung von
Sachverständigen herbeizuführen, unterfalle ihrem unternehmerischen Risiko, sei
aber keine Frage der generellen Erfüllbarkeit der Voraussetzungen der Nr. 2.1.
Eine Ausnahme von der für die Anerkennung zentralen Voraussetzung der Nr 2.1
komme nach alledem nicht in Betracht, so dass auch den Hilfsanträgen der
Klägerin der Erfolg versagt bleiben müsse.
Was die klägerseits angeführten Beispiele der GTÜ, FSP und GTS anbelange, handle
es sich dabei um Organisationen, die noch nach Nr. 7 der Anlage VIII zur StVZO
(BGBl. 1989 I S. 1002) und der Richtlinie für die Anerkennung von
Überwachungsorganisationen nach Nr. 7 der Anlage VIII StVZO
(Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen) erfolgten. Grundlage
dieser Anerkennung sei somit nicht die hier maßgebliche Anlage VIII b zur StVZO
gewesen. Die damalige Anlage habe insbesondere nicht geregelt, in welchem Umfang
die Organisation Prüfingenieure mit Sitz im Anerkennungsgebiet beschäftigen
müsse. Dieses Erfordernis sei erst mit der neuen Anlage VIII b eingeführt
worden. Zur weiteren Begründung verweise sie auf den Bescheid vom 9. Juni 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des
Beklagten sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni
2006 (Az.: 10 K 2566/04) verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf
Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten Anerkennungsbescheids noch
einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur
Neubescheidung ihres Anerkennungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts noch ist ihrem weiteren Hilfsantrag auf zeitlich befristete
Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation stattzugeben. Der angefochtene
Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 9. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 5 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist
vorliegend wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin
begehrte Anerkennung ist daher die Anlage VIII b zur StVZO vom 11. September
2002 (BGBl. I S. 3580) i.d.F. vom 3. März 2006 (BGBl. I 2006, S. 470).
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n) StVG, eingefügt
durch das Straßenverkehrsänderungsgesetz vom 11. September 2002 (BGBl. I S.
3574). Damit wurde eine verfassungsrechtlich hinreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Zulassung von
Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung geschaffen, nachdem das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. September 2000 - 8
A 2429/99 - (NZV 2001, S. 184 ff. und juris) die Anlage VIII b zu § 29 StVZO
(BGBl. 1998 I S. 1070) mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG
für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt hatte.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Überwachungsorganisation nicht. Nach Nr. 2.1 der hier anzuwendenden Anlage VIII
b zur StVZO kann diese Anerkennung erteilt werden, wenn die Organisation
ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen
Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so
viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben
müssen, dass auf 100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der
Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein
Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure. Nach Nr. 2.1a
der Anlage VIII b zur StVZO müssen sämtliche Sachverständige, die die
Organisation nach Nr. 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten
besitzen und dürfen keiner anderen Organisation angehören.
Die Klägerin hat bereits den in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO geforderten
Nachweis darüber, dass ihre Organisation von mindestens 60 selbständigen und
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird,
nicht erbracht. Nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 30.
November 2005 hat sich an ihren Gesellschaftsverhältnissen seit ihrer Errichtung
nichts geändert. Nach wie vor ist neben der Komplementär-GmbH, deren alleiniger
Geschäftsführer Herr Alexander H.. ist, einziger Kommanditist ebenfalls Herr
Alexander H... Somit sind der Klägerin auch seit dem Ergehen des Bescheides vom
9. Juni 2006 zwischenzeitlich keine weiteren selbständigen und hauptberuflich
tätigen Kraftfahrzeugsachverständige als Kommanditisten beigetreten.
Die von ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Auflistung Liste von
Partnern und Vorvertragspartnern der S., mit denen sie nach ihren Angaben
telefonisch, schriftlich oder persönlich in Erstkontakt getreten sein will,
enthalten lediglich Namen und Adressen von im Bundesgebiet ansässigen
Kraftfahrzeugsachverständigen und Sachverständigenbüros, ohne dass sie zu diesen
im Einzelnen Nachweise oder vertragliche Willenserklärungen über deren
ernsthafte Bereitschaft, ihr als weitere Kommanditisten beizutreten, vorgelegt
hätte. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
hat sie auch insbesondere bezüglich der in dieser Liste neben ihrem
Kommanditisten Dipl.-Ing. Alexander H.. ebenfalls als Vertragspartner
bezeichneten Sachverständigen Dipl.-Ing. S, Dipl.-Ing. (FH) V. Kreis und des
Sachverständigenbüros S, keine Verträge oder Vorverträge über einen erfolgten
oder in absehbarer Zeit bevorstehenden Gesellschaftsbeitritt dieser
Sachverständigen vorgelegt.
Zwar überreichte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, Herr
Alexander H.., in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht in
Ablichtung einen Beitrittsvertrag zwischen der K
Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation (GmbH & Co. KG, M.. 27, F..) und dem
Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 30. Dezember 2003 sowie
ebenfalls in Ablichtung ein als Aufnahmevertrag zwischen der Klägerin und
Dipl.-Ing. K, M.., als Kommanditist bezeichnetes, lediglich von Herrn H..
unterzeichnetes Schriftstück. Diese beiden Schriftstücke sind jedoch keine
geeigneten Nachweise, dass die beiden Kraftfahrzeugsachverständigen S. und K.
tatsächlich (noch) ein verbindliches Interesse an einem Beitritt zur Klägerin
haben. So ist in dem Beitrittsvertrag zwischen der Klägerin und Dipl.-Ing. S die
Klausel enthalten, dass der Sachverständige sich verpflichtet, mit einem
Prüfingenieur der K.. ab Oktober 2004 beizutreten und Fahrzeuguntersuchungen für
die K.. durchzuführen, wenn die K.. die Anerkennung im Bundesland Hessen und
Nordrhein-Westfalen bis Juni 2004 bekommt. Diese Frist könne sich um ein Jahr
verlängern, wenn die K.. die Anerkennung im zuständigen Bundesland in einem Jahr
nicht bekomme oder die jetzige Partnerschaft des Sachverständigen nur zum Ende
des nächsten Jahres gekündigt werden könne. Da diese Fristen zwischenzeitlich
abgelaufen sind, ist Dipl.-Ing. S. an diesen Beitrittsvertrag nicht mehr
gebunden. Der Aufnahmevertrag, in dem Dipl.-Ing. K als Kommanditist der Klägerin
bezeichnet ist, ist bisher nicht zustande gekommen, da dieser Vertrag nur die
Unterschrift des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, nicht aber
auch die Unterschrift von Dipl.-Ing. K enthält. Selbst wenn derzeit noch ein
ernsthaftes Interesse der Kraftfahrzeugsachverständigen S. und K. an einem
Beitritt zur Klägerin bestehen sollte, wäre damit aber ebenfalls nicht die in
Nr. 2.1 für die Anerkennung als Überwachungsorganisation aufgestellte
Voraussetzung, dass die Organisation von mindestens 60 selbständigen
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird,
erfüllt.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin in
der Liste der Partner und Vorvertragspartner S aufgelisteten selbständigen und
hauptberuflich tätigen Sachverständigen/Sachverständigenbüros tatsächlich ein
ernsthaftes Interesse am Beitritt zur Gesellschaft der Klägerin haben. Die von
der Klägerin in der von ihr vorgelegten Liste der Partner und Vorvertragspartner
S auch aufgelistete Firma R GmbH & Co. KG, B.., für die dort in Spalte 3
vermerkt ist frei ab 01.01.05/schriftl., hat dem Gericht mit Schreiben vom 23.
April 2007 mitgeteilt, dass sie sich ausdrücklich von der Klägerin distanziere
und sie nie ein Interesse an einem Beitritt bekundet habe. Dies, obwohl die
Klägerin im gesamten Verfahren immer wieder betont hat, dass es sich bei den von
ihr in der Liste der Partner und Vorvertragspartner S aufgelisteten 126
Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros um Personen und Firmen handele,
die im Falle ihrer Anerkennung beitreten wollten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO
aufgestellte Kriterium, dass vor der Anerkennung die Organisation von mindestens
60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen
gebildet und getragen werden muss, nicht in Frage zu stellen und auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, hier Art. 12 GG, nicht zu beanstanden.
Dies folgt daraus, dass die Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden
staatlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung durch anerkannte
Überwachungsorganisationen als Beliehene unverzichtbar voraussetzt, dass die
Organisation über eine leistungsfähige Binnenstruktur im Bundesgebiet verfügt (BVerfG,
Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 861/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 545 ff. und juris;
OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 -, NZV 2001, S. 184). Das
bedingt, dass ihr eine gewisse Anzahl der sie als Gesellschafter tragenden und
hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen angehören und darüber
hinaus zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit auch eine angemessene Anzahl
von Prüfingenieuren im Anerkennungsgebiet tatsächlich präsent und tätig ist.
Gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, der die staatliche Aufgabe der
Fahrzeugüberwachung dient und die ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist
und unter Berücksichtigung, dass die Kraftfahrzeugsachverständigen infolge der
Beleihung einer anerkannten Überwachungsorganisation hoheitliche Aufgaben
wahrnehmen, ist es im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht verfassungsrechtlich
bedenklich, wenn an die Anerkennung als Überwachungsorganisation, die diese
Aufgaben wahrnehmen will, bezüglich Anzahl und Qualifikationsvoraussetzungen der
sie tragenden Kraftfahrzeugsachverständigen strenge Anforderungen gestellt
werden. Eine leistungsfähige Binnenstruktur erfordert eine gewisse Anzahl der
die Organisation als Gesellschafter tragenden und hauptberuflich tätigen
Kraftfahrzeug-Sachverständigen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung ihrer
Leistungsfähigkeit. Dass es sich bei den Sachverständigen nicht lediglich um
an-gestellte Prüfingenieure, sondern um Mitglieder (Gesellschafter) der
Organisation handeln muss, ist sachgerecht, weil diese dem Unternehmen nicht nur
finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen sollen, sondern auch
selbst mit der Durchführung der Fahrzeugprüfungen betraut sind (vgl. Nr. 3.9
Anlage VIII b zur StVZO). Die die Organisation tragenden
Kraftfahrzeugsachverständigen gewährleisten durch ihre Gesellschafterstellung
eine gewisse Stabilität der Prüfstellen. Sie bilden eine auf Kontinuität
ausgerichtete Basis im Anerkennungsgebiet, während die Verfügbarkeit der bei der
Organisation tätigen angestellten Prüfingenieure eher von der Auftragslage
abhängt und das Risiko, dass sie das Unternehmen wieder verlassen, wesentlich
größer als bei den Gesellschaftern ist (s. OVG NRW, a. a. O.). Würden
Organisationen mit nur einem oder nur einer geringen Zahl von
Gesellschafter-Sachverständigen zugelassen, wäre insbesondere nicht
auszuschließen, dass die ihr obliegenden Untersuchungen nicht zeitgerecht
durchgeführt werden könnten. Die ordnungsgemäße Erfüllung der hoheitlichen
Aufgabe der Fahrzeugüberwachung bei Vorhandensein von lediglich nur einem oder
wenigen die Gesellschaft tragenden Sachverständigen könnte nicht so bewältigt
werden, wie es das wichtige Gemeinschaftsgut der Verkehrssicherheit erfordert
(OVG NRW, a.a.O.). Aus all dem folgt zugleich, dass es verfassungsgemäß ist,
wenn Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO die Zulassungsvoraussetzung aufstellt,
dass bereits im Zeitpunkt der Anerkennung der Organisation eine so hohe Zahl von
selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen
bundesweit vorhanden sein muss, die die Organisation bilden und tragen.
Dass die in Ziffer 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO vorgegebene Zahl von
mindestens 60 Sachverständigen unverhältnismäßig hoch wäre, ist nicht erkennbar.
Als tragendes und bildendes Mitglied der Organisation kommt nämlich jeder im
Bundesgebiet selbständige und hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige
in Betracht, sofern er nicht bereits in einer vorhandenen Prüforganisation
ein-gebunden ist. Dass diese Zahl von bundesweit 60 Sachverständigen nicht
erreicht werden könnte, ist bereits nach den von der Klägerin selbst vorgelegten
Unterlagen, die in ihrer Liste der Partner und Vorvertragspartner S, worin sie
126 Sachverständige/Sachverständigenbüros auflistet, zu der sie in Kontakt
getreten sei und ausweislich der Spalte 3 dieser Liste die überwiegende Anzahl
dieser Sachverständigen bereits frei bzw. ab einem dort angegebenen Zeitpunkt
frei sei, nicht anzunehmen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2000 - 10 K
2566/04 -). Es unterfällt allein dem unternehmerischen Risiko der Klägerin, ob
sie diese Sachverständigen als weitere Gesellschafter gewinnen kann oder nicht.
Dies ist aber keine Frage der generellen Erfüllbarkeit der Nr. 2.1 der Anlage
VIII b zur StVZO.
Da das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation im
Anerkennungszeitpunkt die zentrale Voraussetzung im Anerkennungsverfahren nach
Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO ist, kann eine Ausnahme von der Erfüllung
dieser Voraussetzung nicht in Betracht kommen, die es der Klägerin ermöglichen
würde, erst im Laufe der Zeit und nach und nach weitere selbständige und
hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige, die ihr als Gesellschafter
beitreten, zu gewinnen.
Da die Klägerin bereits die unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung der
Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO nicht erfüllt, ist auch ein Ermessen des
Beklagten für die Entscheidung über die Anerkennung der Klägerin nicht eröffnet.
Aus dem gleichen Grund kommt auch eine zeitlich befristete Erteilung der
Anerkennung der Klägerin als Überwachungsorganisation nicht in Betracht. Somit
bleibt auch den von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen der Erfolg versagt.
Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52, Abs. 2
GKG).