|














































| |
Pauschalierte private
Kfz-Nutzung – 1% Regelung
BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 27/00
Urteil vom 01.03.2001
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG
LEITSÄTZE:
1. Die pauschale Bewertung der
privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme
bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung
bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE
191, 286, BStBl II 2000, 273).
2. Die auf Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des
Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in
formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
3. Die umsatzsteuerliche Schätzung
des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines
Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.
4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2
Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1996
zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar, die er im Streitjahr durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Den privaten Nutzungsanteil seines 1990
angeschafften Gebrauchtwagens setzte der Kläger mit monatlich 1 v.H. des
Kaufpreises von 26 316 DM und damit mit 3 157,92 DM für das Streitjahr an. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte den
Privatanteil dagegen auf der Grundlage des Listenpreises von 58 000 DM.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1010
veröffentlicht.
Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts und tragen insbesondere vor: Bei der
Pauschalierung stelle das Gesetz allein auf den Listenpreis des Fahrzeugs ab und
setze damit die Anschaffung eines Neuwagens voraus. Dies entspreche aber nicht
der Realität, in der die Märkte für Alt- und Neufahrzeuge einander ergänzten.
Weiter habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten und gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Bei Anwendung der 1-v.H.-Regelung komme es
zudem zu widersinnigen, vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Folgen. So liege
der Privatanteil des Kfz in ihrem, der Kläger, Fall bei ca. 70 v.H., so dass das
Fahrzeug nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre. Im Übrigen habe das
FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer einen Privatanteil von 45 v.H.
angenommen; auch dieser sei zu hoch und auf 35 v.H. zu mindern. Entgegen dem
Vortrag des FA bestätige das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar
2000 III R 59/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) ihre, der Kläger,
Auffassung, weil das Gericht die Möglichkeiten einer Typisierung einschränke,
wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch benachteiligt werde.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und bei
Festsetzung der Einkommensteuer 1996 den Privatanteil des Kfz mit 1 v.H. der
tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. FA und FG haben die private Nutzung des klägerischen Kfz zutreffend nach der
typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Das Fahrzeug gehörte im
Streitjahr zu dem der selbständigen Arbeit des Klägers dienenden Vermögen. Der
Kläger hatte auch kein Fahrtenbuch geführt, so dass der Umfang der privaten
Nutzung des Kfz nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 EStG, sondern für jeden Kalendermonat mit 1-v.H. des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen war.
a) Soweit die Kläger hiergegen einwenden, der Gesetzgeber verstoße mit dem
Ansatz des Listenpreises für ein Neufahrzeug gegen den Gleichheitssatz, kann
ihnen der Senat nicht folgen. Die Kläger haben damit zwar keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei Verzicht auf Führung
eines Fahrtenbuchs schlechthin erhoben. Insoweit macht sich der Senat die
grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit
widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen und verweist daher auf die
Gründe des Urteils in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273.
In Übereinstimmung mit jenem Urteil (s. II. 4. b cc der Entscheidungsgründe)
sieht der Senat aber auch keinen Verfassungsverstoß darin, dass der Gesetzgeber
den Listenpreis des Fahrzeugs als Maßstab für die Berechnung der privaten
Nutzung gewählt hat. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des
Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von
einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird.
Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht
willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zum Gleichheitssatz (s. etwa Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR
2861/93, BVerfGE 101, 151, zur folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen
Belastungsentscheidung, und vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70, BVerfGE 29, 337,
zum Willkürverbot).
b) Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich der Kläger aber auch deshalb nicht
berufen, weil ihm jederzeit das Wahlrecht offen stand, den privaten
Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines
Fahrtenbuchs zu ermitteln. Von Verfassungs wegen hat der Steuerpflichtige keinen
Anspruch darauf, aus jeder ihm zur Auswahl angebotenen Regelung die für ihn
günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Entscheidungen des BVerfG vom
8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 361, und vom 17. Dezember 1992
1 BvR 4/87, Finanz-Rundschau --FR-- 1993, 157, 159, Neue Juristische
Wochenschrift --NJW-- 1993, 2093, 2095).
c) Schließlich trägt der Senat auch keine Bedenken, dass die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Jahressteuergesetz (JStG)
1996 aufgenommene Regelung zur pauschalierenden Bemessung des Privatanteils der
Kfz-Nutzung in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist und daher
das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der "Vermittlungsausschuß ... eine
Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften
nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des
Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens
verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch
die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen
des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der
Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn
diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluß nicht berücksichtigt worden sind"
(Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297,
BStBl II 2000, 162, B. I. 1. c bb der Entscheidungsgründe; s. auch die
Beschlüsse vom 13. Mai 1986 1 BvR 99, 461/85, BVerfGE 72, 175, 187 ff.,
und vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 271).
Die hier streitige Vorschrift war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und F.D.P. zum JStG 1996 vom 27. März 1995 (BTDrucks 13/901) und im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BTDrucks 13/1173) zunächst
nicht enthalten. Sie fand aber (bereits) am 28. März 1995 über einen Antrag
einiger Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die
"Soziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996" (BTDrucks 13/936) Eingang in
das Gesetzgebungsverfahren. Darin war als "konsequente Maßnahme zur Bekämpfung
steuerlichen Mißbrauchs" u.a. ein Vorschlag enthalten zur "Änderung der pauschal
unterstellten Annahme in den Einkommensteuerrichtlinien (Abschnitt 118 Abs. 2
Satz 3), daß Geschäftsfahrzeuge, die ebenfalls privat genutzt werden, i.d.R. zu
65 bis 70 % geschäftlich genutzt werden, auf 50 %" (BTDrucks 13/936, S. 15).
Dieser Antrag wurde bei der ersten Lesung des JStG 1996 als
Zusatztagesordnungspunkt mitberaten und an den Finanzausschuss überwiesen
(Bundestag, 32. Sitzung vom 31. März 1995, Plenarprotokoll 13/32, S. 2472,
2510). Nachdem der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags den Antrag in seiner
Ersten Beschlussempfehlung vom 31. Mai 1995 zunächst abgelehnt hatte (BTDrucks
13/1558, S. 9), empfahl der Finanzausschuss des Bundesrats am 23. Mai 1995 "zur
Vereinfachung der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs eine zwingende Regelung", nämlich die 1-v.H.-Regelung einzuführen
(BRDrucks 171/2/95, S. 8). Mangels einer Einigung zwischen Bundestag und
Bundesrat wurde die streitige Regelung dann erst aufgrund einer
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom Bundestag am 21. September
1995 angenommen (Plenarprotokoll 13/55, S. 4581) und fand schließlich auch die
Zustimmung des Bundesrats (Beschluss vom 22. September 1995, BRDrucks 520/95;
zum Verfahrensablauf ausführlich s. auch die "Arbeitszimmer"-Entscheidung des
BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, A. I. 4. c bis e der
Entscheidungsgründe).
Nach alledem hat der Vermittlungsausschuss die ihm von Verfassungs wegen
gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrags nicht überschritten. Die
nunmehrige Bemessung der privaten Nutzungsentnahme betrieblicher Kfz ist im
Bundestag Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat
gewesen. Das Parlament konnte deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage
erwarten.
2. Aber auch soweit die Kläger auf einen vermeintlichen Widerspruch des
einkommensteuerlichen Ansatzes der Nutzungsentnahme zur Bemessung des
umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs hingewiesen haben, vermag ihnen der Senat
nicht zu folgen. Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer
Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen
Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160), ist
umgekehrt die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen
Verwendungseigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG--) nicht geeignet, die Führung eines
Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.
Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit
anderen Grundsätzen.
3. Die Kläger haben schließlich noch eingewandt, die pauschale Ermittlung des
privaten Nutzungsanteils könne nicht ohne Einfluss auf die Zuordnung des
Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatvermögen bleiben. Dies wird im Schrifttum,
allerdings ohne nähere Begründung, abgelehnt (vgl. etwa Urban, FR 1997, 661);
das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Mai 1997 (BStBl I
1997, 562, zu Tz. 1) äußert sich zu dieser Frage nicht, setzt aber voraus, dass
das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung der typisierenden
1-v.H.-Regelung auf einen bisher dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW ebenso
wenig geeignet, eine Zwangsentnahme dieses Fahrzeugs zu bewirken, wie sie
umgekehrt einen Übergang zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigen könnte,
wenn die pauschalierende Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung rein
rechnerisch ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung ergäbe.
Ist die 1-v.H.-Regelung danach ein bloßer Berechnungsmodus und mithin ohne
Einfluss auf die Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebs- oder
Privatvermögen, so bleibt aber grundsätzlich die Frage, auf welcher Grundlage
eine erstmalige, veränderte oder von der Finanzbehörde bestrittene Zuordnung
eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen zu beurteilen wäre. Hier wird --wie
bisher-- eigentlich nur die Führung eines Fahrtenbuchs für einen repräsentativen
Zeitraum in Betracht kommen, die auch der umsatzsteuerlichen Beurteilung des
Verwendungseigenverbrauchs zu Grunde zu legen wäre. Die Entscheidung dieser
Frage kann im Streitfall aber dahinstehen. Der Kläger hat nicht ernsthaft
behauptet, dass sich der Umfang der (tatsächlichen) privaten Nutzung des PKW im
Streitjahr erheblich geändert hätte. Selbst wenn man jedoch in dem
pauschalierten Ansatz der Nutzungsentnahme eine Nutzungsänderung sehen wollte,
bliebe das bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug nach § 4
Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsvermögen des Klägers, der seinen Gewinn im Streitjahr
nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.
|