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Kfz-Steuern Berücksichtigung bei Grundsicherung und Altersrente nach dem SGB XII Bundessozialgericht Az.: B 8/9b SO 11/06 R Urteil vom 18.03.2008 Vorinstanzen: Sozialgericht Detmold, Az.: S 6 SO 38/05, Entscheidung vom 06.12.2005 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 20 SO 21/05, Entscheidung vom 14.08.2006
Entscheidung: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2006 aufgehoben, soweit es die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 betrifft. Die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Streit sind (nach einem
Teilvergleich für die Zeit ab 1. März 2005 nur noch) höhere Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005. Die 1939 geborene Klägerin bezieht
seit 1. Januar 2005 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie
lebt mit ihrem 1941 geborenen Ehemann zusammen, der ab 1. Januar 2005 Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB
II) bezog und seit 1. Dezember 2006 eine Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Weitere Einkünfte hat der Ehemann nicht. Er ist
Eigentümer und Halter eines Pkw. Auf ihren Antrag bewilligte der
Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen ab 1. Januar 2005; Kosten der
Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern wurden bei der Berechnung der Leistung nicht
einkommensmindernd berücksichtigt (Bescheid vom 21. Dezember 2004, teilweise im
Verfahren auch als Bescheid vom 20. Dezember 2004 bezeichnet; Bescheide vom 30.
Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005; Widerspruchsbescheid vom
23. Februar 2005). Das Sozialgericht (SG) Detmold hat
die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2005); das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurück- und im
Übrigen (betreffend Folgebescheide) die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. August
2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung
sei zulässig; insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betreffe. Gegenstand der Klage seien auch alle nach dem
Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheide des Beklagten. Der Klägerin stünden
höhere Leistungen nicht zu; die den Ehemann als Halter des Kfz treffenden
Ausgaben für die Versicherungsprämien und die Kfz-Steuern seien nicht vom
leistungsmindernden Einkommen der Klägerin abzuziehen. Die Kfz-Steuer falle
schon nach dem Wortlaut der Norm nicht unter § 82 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die von der Klägerin bezogene Rente sei
auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um die Ausgaben für die
Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer zu bereinigen. Kfz-Versicherungsbeiträge
könnten gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur dann einkommensmindernd
berücksichtigt werden, wenn das Kfz zu einem sozialhilferechtlich anerkannten
Zweck gehalten werde; solche Gründe seien nicht ersichtlich. Dass der Ehemann
der Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe und über kein Einkommen verfüge,
führe zu keiner anderen Beurteilung. Es finde kein wirtschaftlicher Ausgleich in
einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten statt, bei der der
SGB-II-Leistungsempfänger einkommenslos sei, aber Ausgaben für die
Kfz-Versicherung, der SGB-XII-Empfänger demgegenüber anrechenbares Einkommen
ohne diese Ausgaben habe. Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII schließe nicht die Berücksichtigung der
Kfz-Steuern und/oder der Kfz-Versicherungsbeiträge des im Eigentum des Ehemannes
stehenden Kfz bei ihrem Einkommen aus. Eine "wirtschaftliche Verlagerung" dieser
Kosten sei im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft des SGB II zulässig und müsse
angesichts der § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 82 Abs.
2 Nr. 3 SGB XII auch bei Grundsicherungsleistungen gelten. Kosten, die durch ein
Kfz entstünden, das als Schonvermögen geschützt sei, seien unter dem
Gesichtspunkt der Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu
berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, die Urteile des LSG und des
SG abzuändern und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 21.
Dezember 2004, 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21. Februar 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 zu
verurteilen, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 zu
zahlen. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des LSG
für zutreffend.
Die zulässige Revision ist im Sinne
der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der
Senat konnte mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG)
nicht beurteilen, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum höhere als die von dem
Beklagten zuerkannten Leistungen der Grundsicherung (beschränkt auf die Höhe der
gezahlten Kfz-Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern) nach § 19 Abs. 2 SGB XII
iVm §§ 41, 42 SGB XII zustehen. Streitgegenstand sind die Bescheide
des Beklagten vom 21. Dezember 2004, 30. Dezember 2004, 24. Januar 2005 und 21.
Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 (§§
86, 95 SGG), soweit diese die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 betreffen;
gegen diese Bescheide wehrt sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 iVm Abs. 4, 56 SGG). Die Beteiligten haben den
Streitgegenstand insoweit durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundessozialgericht (BSG) geschlossenen Teilvergleich wirksam beschränkt. Damit
musste der Senat auch nicht entscheiden, ob die weiteren vom Beklagten
erlassenen Bescheide - zumal deren Inhalt sich weder aus der Akte ergibt noch
vom LSG festgestellt worden ist - Gegenstand des Klage- bzw Berufungsverfahrens
geworden waren. Zu Recht ist die Klage gegen den
Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld gerichtet. Die Stadt Bielefeld ist als
kreisfreie Stadt gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB
XII und § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 16. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt
(GVBl) NRW 2004, 816) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Für diese handelt der
Oberbürgermeister als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3 SGG iVm § 62 Abs. 1
Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land NRW idF der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 - GVBl 1994, 666 - iVm § 3 des Gesetzes zur
Ausführung des SGG im Land NRW vom 8. Dezember 1953 - GVBl 1953, 541 -, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 - GVBl 1989, 678). Von Amts wegen zu berücksichtigende
Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und
nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Die Klägerin hatte - wie schon von
Beginn des Verwaltungsverfahrens an - im Klageverfahren und mit der Berufung zum
Ausdruck gebracht, dass sie nicht beschränkt auf das Jahr 2005, sondern auch für
die Folgezeit bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Berücksichtigung
der Aufwendungen für Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungen und entsprechend höhere
Leistungen begehrt. Zur Entscheidung hierüber sind alle
Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen
Zeitraum zu prüfen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R). Dem
steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausschließlich die (Nicht-)Absetzung von
Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungsbeiträgen von dem bei ihr berücksichtigten
Einkommen als rechtswidrig rügt. Hierbei handelt es sich nur um nicht gesondert
anfechtbare Berechnungselemente der geltend gemachten höheren
Grundsicherungsleistung (vgl.: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO
21/06 R; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 8; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B
11b AS 29/06 R - RdNr. 18; Eicher in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 11). Eine Prüfung der Anspruchshöhe
war auch deshalb nicht möglich, weil das LSG weder die Bedarfe der Klägerin noch
die Höhe der der Klägerin gezahlten leistungsmindernd zu berücksichtigenden
Rente festgestellt hat; allerdings hat es zu Recht abgelehnt, das Einkommen der
Klägerin (Altersrente) um die Kfz-Steuern und die Versicherungsbeiträge für den
Pkw des Ehemannes der Klägerin zu mindern. Ein Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung nach § 19 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 SGB XII (hier in der Fassung,
die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) besteht ua
nur, soweit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen
und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen kann (§ 41 Abs. 2 SGB XII). §§
82-84 SGB XII (bis 29. März 2005 idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9. Dezember 2004 -
BGBl I 3305) bestimmen, welches Einkommen zu berücksichtigen ist und welche
Beträge hiervon abzusetzen sind, bevor das so ermittelte Einkommen dem sich aus
§ 42 SGB XII ergebenden Grundsicherungsbedarf gegenüberzustellen ist. § 90 SGB
XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch) regelt, welches Vermögen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen
ist. Der Senat konnte bereits nicht
entscheiden, ob ein Anspruch der Klägerin auf (höhere) Grundsicherungsleistungen
daran scheitert, dass das Kfz ihres Ehemannes verwertbares Vermögen iS von § 90
SGB XII ist. Grundsätzlich gehört der Pkw des nicht getrennt lebenden Ehemannes
der Klägerin nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu dem zu berücksichtigenden Vermögen;
denn nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 1 SGB XII hat neben der Klägerin auch ihr
nicht getrennt lebender Ehemann sein Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dürfen Grundsicherungsleistungen jedoch nicht
vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden,
soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Vorschrift
formuliert ausdrücklich einen Bezug zu demjenigen, der sein Vermögen zum Einsatz
zu bringen hat, soweit es vorliegend das Kfz betrifft, also zum Ehemann der
Klägerin. Ob die Verwertung des Kfz für ihn eine Härte iS von § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII bedeutet, vermag der Senat ohne Feststellungen zum Wert des Kfz nicht zu
beurteilen, selbst wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der maßgebliche Wert
für ein angemessenes Kfz nicht überschritten ist. Ist bei der gemischten
Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB
XII) der Pkw Schonvermögen des SGB-II-Berechtigten nach den Vorschriften des SGB
II (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Normfassung des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.
November 2004 - BGBl I 2902) und ist dieses Vermögen daher von seinem Inhaber
nach den Vorschriften des SGB II nicht zu verwerten, liegt auch eine Härte iS
des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vor. Das SGB II nimmt das angemessene Kfz
typisierend mit Rücksicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit vom verwertbaren
Vermögen aus (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 RdNr. 63).
Mobilität und Flexibilität des Arbeitsuchenden sollen, um dessen Chancen auf dem
Arbeitsmarkt zu erhalten, nicht gefährdet werden (Adolph in Linhart/Adolph, SGB
II, SGB XII und AsylbLG, § 12 SGB II RdNr. 24, Stand Januar 2008). § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 SGB II spiegelt dabei die in § 1 SGB II normierten Aufgaben und
Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende wider und rechtfertigt eine
Besserstellung gegenüber den Leistungsempfängern nach dem SGB XII, das keine
ausdrückliche Privilegierung eines Kfz vorsieht. Eine vergleichbare Vorschrift
kannte bereits die Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember
2001 (BGBl I 3734) in § 1 Abs. 3 Nr. 2. Müsste der SGB-II-Leistungsberechtigte,
der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lebt, sein Kfz nach § 90 Abs. 1 SGB
XII zur Deckung des Bedarfs des Partners, der Leistungen nach dem SGB XII
bezieht, einsetzen, ohne sich auf eine Härte stützen zu können, ginge die
Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ins Leere und würde in einer
solchen Fallgestaltung gänzlich entwertet. Dabei ist es wegen der Typisierung
des SGB II nicht entscheidend, ob der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für eine
zukünftige Erwerbstätigkeit überhaupt benötigt. Allerdings ist nicht
nachvollziehbar, ob der Ehemann überhaupt unter das Leistungssystem des SGB II
fällt; der Bezug von Arbeitslosengeld II alleine reicht für die Beurteilung
seiner Erwerbsfähigkeit nicht aus. Die Privilegierung des Pkw ist davon
abhängig, dass es sich um ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II angemessenes
Kfz mit einem Wert bis 7.500 Euro (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b
AS 66/06 R) handelt. Das LSG hat hierzu nur die Angaben der Klägerin (1.500 -
2.000 Euro) mitgeteilt; dies ersetzt keine eigenen Feststellungen. Selbst wenn der Pkw nach § 90 Abs.
3 SGB XII zum geschützten Vermögen des Ehemannes der Klägerin gehören sollte,
also nicht nach § 90 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 41 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII
zugunsten der Klägerin verwertet werden müsste, sind die zu seinem Betrieb
anfallenden Kfz-Steuern nicht vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. § 82 SGB
XII bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Von den nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII
abzusetzenden Steuern wird die Kfz-Steuer nicht erfasst, die an das Halten eines
Kfz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz) anknüpft, also nicht - wie von
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII gefordert - zu den auf das Einkommen entrichteten
Steuern gehört. Auch § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bietet schon nach seinem Wortlaut
keine Möglichkeit, durch Abzug von Kfz-Steuern das Einkommen der Klägerin zu
mindern. Die Kfz-Steuer ist weder ein Beitrag zu einer öffentlichen oder
privaten Versicherung noch zu einer ähnlichen Einrichtung. Des Weiteren scheidet
die Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII aus; zur Erzielung der Rente ist das
Kfz nicht notwendig. Für einen Abzug der Beiträge zur
Kfz-Versicherung enthält § 82 Abs. 2 SGB XII ebenso wenig eine einschlägige
Rechtsgrundlage. Nach dessen allein in Betracht kommender Nr. 3 sind Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen von dem
Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (§ 82 Abs.
2 Nr. 3 1. Alt SGB XII) oder nach Grund und Höhe angemessen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3
2. Alt SGB XII) sind. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2
Nr. 3 1. Alt SGB XII liegen nicht vor, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung
jedenfalls für die Klägerin nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sonstige
Kfz-Versicherungen (zB eine über die gesetzliche Mindestdeckungssumme
hinausgehende Kfz-Haftpflichtversicherung, Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen
und Kfz-Unfallversicherungen) sind dies ohnedies nicht und unterfallen somit
allenfalls der 2. Alt (dazu später). Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne der
Vorschrift ist nach §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für
Kraftfahrzeughalter die Pflicht des Kfz-Halters selbst, eine
Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme
vorzuhalten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist aber nicht die
Klägerin, sondern ihr Ehemann Halter und Eigentümer des Pkw. Wollte man in den Beiträgen zur
Kfz-Haftpflichtversicherung des Ehemanns gleichwohl gesetzlich vorgeschriebene
Beiträge der Klägerin sehen (aA generell für Beiträge zur
Kfz-Haftpflichtversicherung BVerwGE 62, 261 ff), so dürfte dies zumindest eine
ausdrückliche gesetzliche Privilegierung des die Versicherung betreffenden
Gegenstandes zu Gunsten der zahlungspflichtigen Person voraussetzen, wie dies
nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II der Fall ist und nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
AlhiV 2002 angeordnet war. Eine solche ausdrückliche Privilegierung sieht das
SGB XII jedoch für einen Pkw nicht vor, der allenfalls über die allgemeine
Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertungspflicht
ausgenommen ist (siehe oben). Dies kann aber letztlich
dahinstehen; denn selbst bei einer Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt SGB
XII würde für die von der Klägerin gewünschte "wirtschaftliche Verlagerung von
Kosten" nichts anderes gelten als bei § 82 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt SGB XII. Zwar mag
uU in Einzelfällen auf die Forderung verzichtet werden können, dass die
Aufwendungen für Versicherungen in der Bedarfsgemeinschaft auch von dem getragen
werden, der Einkommen erzielt; denn zum einen ist die Person des Zahlenden nicht
davon abhängig, wer zur Zahlung verpflichtet ist, und zum anderen ist, selbst
wenn der Verpflichtete zahlt, schon die Übernahme der Verpflichtung von
Zufälligkeiten abhängig, weil die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft iS von § 7
SGB II ja füreinander einstehen (vgl. zur Arbeitslosenhilfe: BSGE 94, 109 = SozR
4-4220 § 3 Nr. 1, jeweils RdNr. 24 mwN). Gerade bei nur einem Kfz dürfte
außerdem regelmäßig davon auszugehen sein, dass Eheleute es gemeinsam nutzen.
Eine "Verlagerung der Kosten" setzt dann aber, will man die gesetzliche
Systematik nicht völlig negieren, voraus, dass derjenige, von dessen Einkommen
die Beiträge abgesetzt werden sollen, auch selbst privilegiert werden soll; nur
dann können es dem Grunde nach angemessene Beiträge sein. In Wahrheit handelt es
sich unter diesen Voraussetzungen nicht um eine "wirtschaftliche Verlagerung von
Kosten", sondern um eine normative Zuordnung dieser Kosten (in voller Höhe oder
teilweise), unabhängig davon, wer sie tatsächlich trägt oder rechtlich tragen
muss. Übertragen auf die Kfz-Beiträge
bedeutet dies, dass das Kfz, will man die Kfz-Versicherungsbeiträge überhaupt
als angemessene Versicherungsbeiträge verstehen (aA BVerwGE 62, 261 ff), neben
dem durch das SGB II privilegierten Zweck zumindest auch für
sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke genutzt wird, also etwa, weil die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung eines
Mitglieds der Einstandsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. nur
Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Dezember 2004, K § 82 RdNr. 55).
Vorliegend hat das LSG indes bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass das Kfz
nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird. Wollte man auf
dieses Korrektiv verzichten, würde dies zu einer unzulässigen unmittelbaren
Bedarfserhöhung bei der Klägerin führen, die sich sogar mittelbar als
systemwidrige Bedarfserhöhung bei den Leistungen des Ehemannes nach dem SGB II
auswirkt (vgl. zur Problematik der Versicherungsbeiträge bei fehlendem
Einkommen: BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr. 28; SozR 4-4200
§ 11 Nr. 2 RdNr. 31). Nachdem es schon an der Grundlage
für die Berücksichtigung der Versicherungskosten gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII
fehlt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob über die gesetzliche
Mindestdeckungssumme hinausgehende Kfz-Haftpflichtversicherungen, Voll- bzw
Teilkaskoversicherungen (zu Letzterem vgl.: VGH Hessen, Urteil vom 22. Juni 1987
- IX OE 98/82 -, FEVS 37, 316, 323) oder Kfz-Unfallversicherungen zu den
angemessenen Versicherungsbeiträgen iS des § 82 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt SGB XII
gehören (generell ablehnend für Kfz-Versicherungsbeiträge: BVerwGE 62, 261 ff)
und ob anfallende Versicherungsbeiträge nur in dem Monat berücksichtigt werden
können, in dem sie anfallen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 5
ER 284/87 -, juris RdNr. 3; OVG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1987 - Bf I 6/87
-, FEVS 37, 445, 450; Brühl in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 82 RdNr. 61; Lücking,
aaO, K § 82 RdNr. 50). Der von der Klägerin vertretenen
Ansicht, Kosten eines Kfz, das als Schonvermögen nicht verwertet werden muss,
seien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde zu berücksichtigen, ist nicht zu
folgen (BVerwGE 62, 261, 267). Die Führung eines menschenwürdigen Lebens ist
nicht vom Halten und Benutzen eines Kfz abhängig. Allein der Umstand, dass ein
Kfz ein übliches Mittel zur Fortbewegung ist, besagt nicht, dass dies auch die
Menschenwürde gebietet. Das LSG wird allerdings zu prüfen haben, ob der Klägerin aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen und bei seiner Entscheidung ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Bei der Leistungshöhe wird insbesondere zu beachten sein, dass die Mitgliedschaft in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft wegen der nicht aufeinander abgestimmten Vorschriften des SGB II und SGB XII (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R - RdNr. 13 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9 RdNr. 38a) der Klägerin weder zum Nach- noch zum Vorteil gereichen darf (vgl. BSG aaO). |
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