Skip to content

Kfz-Werkstatt – Nutzungsuntersagung

VG München

Az: M 8 K 10.4157

Urteil vom 28.02.2011


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … bestehend aus den FlNrn. 13303, 13304 und 1305 Gemarkung …. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Gebäudekomplex bebaut, der weitgehend grenzständig an der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze steht. Im mittleren bzw. südlichen Gebäudeteil befindet sich eine Autowerkstatt und der dazugehörige Büroraum. Der nördliche Teil des Gebäudekomplexes wird wohngenutzt.

Bei einer Ortsbesichtigung am 9. März 2009 stellte die Beklagte fest, dass verschiedene Gebäude auf dem Grundstück ungenehmigt errichtet worden sind und eine Kfz-Werkstätte ohne Genehmigung betrieben wird. Anlass für die Ortsbesichtigung war ein Beschwerdeschreiben der Bewohnerin der angrenzenden ….

Auf die Anhörung vom 16. April 2010 und die Ankündigung der Nutzungsuntersagung durch die Beklagte äußerte sich der Kläger dahingehend, dass die Behauptungen der Nachbarschaft übertrieben seien; die Lärmbelästigung sei durch eine Schallschutzmauer weitgehend reduziert worden. Das bestehende Gebäude sei mehr als dreißig Jahre als Werkstatthalle einer Firma für Schrott und Altmetallhandel genutzt worden, wobei im Rahmen dieser Nutzung ohne Schallschutz gesägt und gehämmert worden sei. Nach dem Mieterwechsel vor fünf Jahren habe man nach kostenintensiven Verbesserungen die Freigabe für die Werkstatt erhalten.

Mit Bescheid vom … August 2010 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Verfügung:

1. Die Nutzung der Kfz-Werkstatt durch die Firma … Kfz-Service im oben genannten Anwesen ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung aufzugeben und für die Zukunft zu unterlassen.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht.

3. … Gebühren, Auslagen

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenwärtige Nutzung nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig sei. Für die auf der Grundlage von Art. 76 Satz 2 BayBO erlassene Nutzungsuntersagung sei bereits die formelle Rechtswidrigkeit ausreichend. Die Nutzung sei aber auch materiell rechtswidrig, da das Grundstück im Außenbereich liege, wobei der Flächennutzungsplan hier eine allgemeine Gründfläche darstelle; das Grundstück liege auch innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und im Bereich eines Bodendenkmals. Bei der beanstandeten Nutzung handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sondern ein sonstiges Vorhaben, welches nicht zulässig sei, da entsprechend § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, verunstalte das Orts- und Landschaftsbild und rufe möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen hervor, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und gefährde möglicherweise durch die eventuelle Versickerung wassergefährdender Stoffe die Wasserwirtschaft. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks im Innenbereich liege, sei die Nutzung planungsrechtlich nicht zulässig, da es sich hierbei um ein reines Wohngebiet handele. Eine ausnahmsweise Zulassung auf der Basis des § 3 Abs. 3 BauNVO komme nicht in Betracht, da von dem Kfz-Betrieb erhebliche Störungen ausgingen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 BauNVO verletzt.

Der Bescheid vom … August 2010 wurde dem Kläger am 20. August 2010 zugestellt.

Ein nahezu gleich lautender Bescheid erging unter dem gleichen Datum an den Betreiber der Kfz-Werkstatt, Herrn ….

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 25. August 2010 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom … August 2010 und beantragten, den Bescheid der Beklagten vom … August 2010 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 11. Januar 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Gebäude als auch die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks bestandsgeschützt sei. Die streitgegenständlichen Gebäude existierten seit nunmehr hundertfünfzig Jahren und seien jedenfalls zum Teil durchgehend gewerblich genutzt worden. Zunächst sei eine Fahrradwerkstätte, dann ein Fuhrunternehmen mit Reparaturwerkstatt, anschließend eine Kohlehandlung und in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts eine Werkstatt für sanitäre Installationen, in den 70er Jahren bis 2002 ein Fuhrunternehmen mit Werkstattbetrieb und im Anschluss daran eine Autowerkstatt vom Vorgänger des jetzigen Inhabers, der diese 2005 übernommen habe, betrieben worden. Der Wohnteil im Hauptgebäude sei vermietet, in den gewerblichen Teilen werde von der Firma … eine Autowerkstatt – Bosch-Dienst und Reparatur – betrieben.

Da es 1860 weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtliche Vorschriften gegeben habe, sei davon auszugehen, dass sowohl die Gebäude wie deren gewerbliche Nutzung Bestandsschutz genießen würden. Diese gewerbliche Nutzung sei in den zurückliegenden Jahrzehnten bzw. sogar Jahrhunderten jeweils der aktuellen Wirtschaftslage angepasst worden, weshalb jeweils keine Nutzungsänderung vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Nutzungsänderung nur dann vor, wenn die genehmigte – oder auch bestandsgeschützte – Nutzung die ihr innewohnende Variationsbreite überschreite. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da immer Werkstattbetriebe existiert hätten. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Nutzungsänderungen vor Inkrafttreten der BayBO am 1. Oktober 1962 genehmigungs- und anzeigefrei gewesen seien. Auch bauplanungsrechtlich seien Nutzungsänderungen erst seit dem Inkrafttreten des BauGB 1961 von Bedeutung.

Selbst wenn die gewerbliche Nutzung nicht bestandsgeschützt wäre, könnte sie nach Jahrzehnten unbeanstandeter Duldung nicht mehr untersagt werden.

Dem Schriftsatz vom 11. Januar 2011 waren eine Reihe eidesstattlicher Versicherungen beigelegt, in denen der Kläger, seine Mutter und frühere Pächter des Grundstücks dessen Nutzungshistorie nach ihrem Wissen darstellten.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen des Bescheids vom … August 2010 vertieft und auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1998, Az.: 2 B 97.1711, betreffend die Eingriffsvoraussetzungen für bauaufsichtliches Einschreiten hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 nahmen die Bevollmächtigten des Klägers zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Februar 2011 Stellung.

Das Gericht hat am 28. Februar 2011 in diesem Verfahren und in dem Verfahren M 8 K 10.4503 (Klage des Inhabers der Kfz-Werkstatt, Herrn … gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom …08.2010) Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Grundstücks und seiner Umgebung. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Augenscheinsprotokoll und das der anschließenden mündlichen Verhandlung verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom … August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO liegen vor. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Es entspricht dabei ganz herrschender Meinung, dass für eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit ausreicht, d.h. eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit wäre offensichtlich (BayVGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: 2 ZB 09.1197; BayVGH, Urteil vom 28.10.2008, Az.: 2 B 05.3342; BayVGH vom 19.04.2000, Az.: 2 ZB 00.158; BayVGH vom 29.09.1981, BayVBl. 1982, 51; BayVGH vom 11.01.1989, BayVBl. 90, 403; OVG Münster vom 27.04.1998, UPR 1999, 159; OVG Lüneburg vom 08.05.1987, NVwZ 1989, 170; OVG Berlin vom 09.04.1987, NVwZ-RR 1998, 21).

1.1 Die streitgegenständliche Nutzung ist formell illegal, da die Nutzung genehmigungspflichtig ist und eine entsprechende Genehmigung nie erteilt wurde.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klagepartei entfällt die Genehmigungspflicht der streitgegenständlichen Nutzung nicht aufgrund eines etwaigen Bestandsschutzes. Zwar ist das Gericht von der Richtigkeit der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2011 zu der Chronologie der Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab den 60er Jahren des vorvorigen Jahrhunderts, die auch durch die im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen im Rahmen derer Reichweite bestätigt werden, überzeugt. Jedoch können die vor Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung bzw. des Bundesbaugesetzes (BBauG) getätigten Nutzungen – selbst sie wenn sie genehmigungsfrei gewesen wären – keinen Bestandsschutz für die heutige Nutzung als Autowerkstatt begründen. Es kann offen bleiben, ob die früheren Nutzungen genehmigungsfrei installiert werden konnten, da auch die … Bauordnung gewisse Anforderungen stellte, vgl. § 11 Nr. 6 MBO, so dass sich aus einer – gleichartigen – Nutzung zur Zeit der Geltung der MBO nur dann Bestandsschutz ableiten ließe, wenn diese Nutzung im Einklang mit den Vorschriften der MBO stattgefunden hätte.

Abgesehen davon fanden nach Ende des 2. Weltkriegs und auch vor dessen Beginn auf dem Grundstück Nutzungen statt, die aufgrund ihrer Verschiedenheit nicht als eine Nutzung(sart) angesehen werden können und somit nicht als Basis für einen etwaigen Bestandsschutz der streitgegenständlichen Nutzung als Autoreparaturwerkstatt/Bosch-Dienst herangezogen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder der vom Kläger dargestellten Betriebswechsel auf dem Grundstück eine Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne war. Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten – hier vorangegangenen – Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – BVerwG 4 C 49.89 – NVwZ 91, 264 m.w.N., Beschluss vom 14.04.2000 – BVerwG 4 B 28.00 und vom 07.11.2002 – BVerwG 4 B 64.02 (BRS 66 Nr. 70 Seite 327); BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, Az.: 4 C 10/09). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (Urteil vom 27.08.1998 – BVerwG 4 C 5.98, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 Seite 64). Nach den Angaben des Klägers bzw. den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wurde das streitgegenständliche Grundstück nach dem Krieg von einer Kohlenhandlung, seit den 60er Jahren durch eine Firma für sanitäre Installationen mit einem Geschäftszweig „Kanalbau“, im Anschluss daran von einer Firma, die mit edlen und unedlen Metallen handelte und danach von einem Autoreparaturbetrieb – Vorgänger des jetzigen Pächters – gewerblich genutzt. Zwar mag im Rahmen all dieser – verschiedenen gewerblichen – Nutzungen auch die Reparatur firmeneigener Pkws stattgefunden haben. Allein die Tatsache, dass diese verschiedenen Nutzungen eine gemeinsame „Annexnutzung“ hatten, die nunmehr die Hauptausrichtung der streitgegenständlichen Nutzung darstellt, verbindet weder diese Nutzungen noch die streitgegenständliche dergestalt, dass nicht von einer Nutzungsänderung auszugehen wäre. Das charakteristische Nutzungsspektrum der jeweiligen Nutzungen wurde bei jedem Wechsel deutlich verlassen. Im Hinblick auf den Zweck der Genehmigungspflicht einer Nutzungsänderung, der darin besteht, etwa neu berührte bodenrechtliche Belange bzw. die Anforderungen durch andere in Frage kommende öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen, kann eine bloße gemeinsame „Annexnutzung“, die allenfalls einen kleineren Teilbereich der jeweiligen Nutzung beinhaltet, nicht dazu führen, den Wechsel der Nutzungen nicht als Nutzungsänderung im rechtlichen Sinne zu qualifizieren.

Die gleichen Überlegungen gelten auch für die vom Kläger geschilderten Nutzungen ab 1918 – zunächst Fahrradwerkstätte, anschließend Fuhrunternehmen – die dort bis zu Beginn des 2. Weltkrieges betrieben worden sind.

Da die streitgegenständliche Nutzung die Variationsbreite jeder der vorangegangenen Nutzungen verlassen hat und somit als Nutzungsänderung anzusehen ist, kann offen bleiben, ob irgendeine der Nutzungen, die seit den 60er Jahren des vorvorigen Jahrhunderts auf dem Grundstück aufgenommen worden sind, Bestandsschutz gehabt hatte.

1.1.2 Die streitgegenständliche Nutzung ist auch eindeutig nicht verfahrensfrei, sondern bedarf einer Genehmigung, da sie auch gegenüber den vorhandenen Genehmigungen – 1924 „Wohnungseinbau“ stets widerruflich genehmigt nach Plan-Nr. … und genehmigter Plan für „Bestandsaufnahme für Unterstellschuppen für Lieferwagen …“ vom … April 1937 nach Plan-Nr. …, ebenfalls stets widerruflich – eine Änderung i.S. des Art. 57 Abs. 4 BayBO darstellt, da insoweit andere öffentlich-rechtliche Anforderungen im Raume stehen.

2. Die streitgegenständliche Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies zeigt sich allein an der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Innen-/Außenbereichsqualität des streitgegenständlichen Grundstücks. Darüber hinaus stellt sich auch bei einer Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich die Frage nach der Gebietskategorie und der Verträglichkeit des streitgegenständlichen Betriebs mit den Nutzungen seiner Umgebung. Auch der Stellplatzschlüssel ist noch zu klären.

Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann demnach nicht ansatzweise die Rede sein.

3. Im Hinblick darauf sind auch die von der Beklagten getroffenen Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar mögen diese in gewisser Weise formelhaft anmuten, allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzungsuntersagung eine ähnliche Funktion wie die Baueinstellung hat, als sie wie diese ein Mittel ist, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Soweit demnach weder offensichtliche Genehmigungsfähigkeit noch sonstige besondere Umstände vorliegen, intendiert die Ermessensausübung eindeutig zur Nutzungsuntersagungsverfügung.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Besondere Umstände, wie sie die Klagepartei in einer jahrelangen Duldung der streitgegenständlichen Nutzung sehen will, liegen nicht vor. Zum Einen ist nicht dargelegt, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von der gewerblichen Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück über die Genehmigung vom … April 1937 hinaus hatte. Abgesehen davon findet die streitgegenständliche Nutzung auch nach dem Vorbringen der Klagepartei erst seit dem Jahre 2005 statt. Selbst wenn die Behörde von der ungenehmigten Nutzung positive Kenntnis gehabt haben sollte, schafft nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 17.06.1998, Az.: 2 B 97.171) das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens keinen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass von einer Duldung durch die Behörde auszugehen wäre. Lediglich im Falle jahrzehntelanger Kenntnis und Untätigkeit der Behörde werden an den Erlass einer Nutzungsuntersagung insoweit höhere Anforderungen zu stellen sein, als die Behörde hier ihr aktuelles Tätigwerden vor dem Hintergrund dieser langen Duldung besonders rechtfertigen muss. Davon kann aber im Hinblick auf die streitgegenständliche Nutzung, die erst seit dem Jahre 2005 besteht, keine Rede sein. Insoweit kann auch offen bleiben, ob sich die Beklagte vorliegend die Kenntnis der streitgegenständlichen Nutzung durch das Gewerbeaufsichtsamt – einer innerhalb der Beklagten bauaufsichtlich nicht zuständigen Abteilung (vgl. Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Auflage, § 48 RdNr. 158 – überhaupt zurechnen lassen müsste.

4. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung wurde auch gegenüber dem richtigen Verantwortlichen erlassen. Da die BayBO die Maßnahmerichtung nicht regelt, sie aber sicherheitsrechtliche Regelungen wie die Nutzungsuntersagung enthält, kann auf Art. 9 LStVG zurückgegriffen werden. Danach wird zwischen Handlung- und Zustandsstörer unterschieden. Der Kläger ist vorliegend nach Art. 9 LStVG als Zustandsstörer zu betrachten. Da Richtschnur des Ermessens hinsichtlich der Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass vorliegend sowohl der Betreiber der ungenehmigten Nutzung als auch der Eigentümer des Grundstücks als sog. Zustandsstörer in Anspruch genommen wurden, da andernfalls eine effektive Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht gewährleistet ist. Eine bloße Duldungsanordnung kommt gegenüber dem Kläger nicht in Betracht, da von ihm über die bloße Duldung hinaus ein Unterlassen gefordert wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, 708 f. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos