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Diebstahl Kfz: Kfz-Schein hinter der
Sonnenblende – Grob fahrlässig?
OLG Koblenz
Az: 10 U 1415/01
Urteil vom 30.08.2002
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2001 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. -
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeuges aus
Teilkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger zeigte am 1.5.1997 die Entwendung des von ihm geleasten PKW's Renault
Megane Coach an. Er gab an, er habe das Fahrzeug noch am 30. April 1997 abends
auf dem unbewachten Parkplatz in der I Straße in M der Anschrift seiner
damaligen Freundin, gesehen. Fest steht, dass das Fahrzeug am Morgen des 30.
April 1997 gegen 9.30 Uhr über die polnisch-russische Grenze verbracht wurde,
nachdem die Grenzbehörden den Kfz-Schein kontrolliert hatten. Diesen hatte der
Kläger im PKW hinter der Sonnenblende belassen.
Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung wegen widersprüchlicher Angaben des
Klägers in der Vorkorrespondenz ab. Der Kläger habe im Übrigen nur einen von
zwei Kfz-Schlüsseln übersandt.
Der Kläger entrichtete zwischenzeitlich an die Leasinggesellschaft einen Betrag
in Höhe der Klageforderung. Ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen
Vortäuschens einer Straftat und Betrugs wurde nach § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 24.403,42 DM in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung
der Beklagten.
II.
Die Berufung ist begründet.
1) Der Anspruch des Klägers auf Teilkaskoentschädigung scheitert zunächst nicht
daran, dass der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
eine erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, die zu einer
Leistungsbefreiung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG führt. Eine
Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss
tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des
Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (Prölss/Martin,
VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, § 23 Rn. 4m.w.N.). Dass ein Dieb mit der
Entwendung des Fahrzeugs zugleich in den Besitz des Kfz-Scheins gelangt,
bedeutet für ihn unabhängig von Fragen der Diebstahlskausalität als solcher
durchaus eine gewisse Erleichterung und damit versicherungsrechtlich eine
Verfestigung des Schadens (z.B., wie hier, für einen Grenzübertritt). Zumal
angesichts dessen, dass für eine Verwertung der Kfz-Schein gegenüber dem
Kfz-Brief nur untergeordnete Bedeutung hat und im Übrigen regelmäßig ohnehin
gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, hält indes der
Senat die Erheblichkeitsschwelle nicht für überschritten, anders als bei
dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (vgl. Senat Urteil vom
25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom
21.7.1997).
2) Der Senat ist aufgrund der erneuten Beweisaufnahme und Vernehmung des Klägers
zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht die Mindesttatsachen für das
Vorliegen einer Entwendung bewiesen hat.
a) Behauptet der Versicherungsnehmer; sein PKW sei gestohlen worden, genügt er
seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt,
dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden
Weise entwendet wurde (BGH Urteil vom 27.4.1977 - IV ZR 79/76 - VersR 1977, 610;
vom 19.5.19,79 - IV ZR 78/77 - VersR 1978, 732 f.). Es reicht aus, wenn der
Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH Urteil vom 3.7.1991 -
IV ZR 220/90 - VersR 1991,1047; vom 5.10.1983 - IV a ZR 19/82 - VersR 1984, 29;
BGHZ 79, 54, 59 = VersR 81, 345, 346). Das für das äußere Bild eines Diebstahls
erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten
Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3 =
NJW 1995, 2169; BGH Urteil vom 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - NJW-RR 1999, 246).
Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der
Versicherer seinerseits darlegt und gegebenenfalls beweist, dass nicht nur
hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es
müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer
Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe
legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines
Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH Urteil
vom 12.4.1989 - IV a ZR 83/88 - VersR 1989, 587; OLG Hamm Urteil vom 20.3.1992 -
20 U 289/91 - VersR 1993, 218, 219; Senatsurteile vom 1. Oktober 1999 - 10 U
1846/97 - OLGR 2000, 455; vom 21.9.2001 - 10 U 1669/00 - OLGR 2002, 6).
b) Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer
- trotz der widersprüchlichen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren und in
der Vorkorrespondenz mit der Beklagten - zur Überzeugung gelangt, dass der PKW
Renault Megane gestohlen worden sei und damit ein Versicherungsfall im Sinne von
§ 12 Ziffer 1 I b) AKB vorliege. Der Kläger habe im Rahmen der ihm zugute
kommenden Beweiserleichterungen das äußere Bild einer Entsendung nachgewiesen.
Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger den PKW auf dem Parkplatz in der
I Straße 31 in M abgestellt und am Morgen des 1.5.1997 nicht mehr vorgefunden
habe. Dies werde durch die Bekundungen der Zeugin K bestätigt, wonach der PKW am
1.5.1997, als der Kläger zu einer Seminarfahrt habe aufbrechen wollen, nicht
mehr vorhanden gewesen sei. Der PKW sei ein paar Tage zuvor dort abgestellt
worden und zunächst nicht mehr gefahren worden, um Kilometer zu sparen.
Einschränkend führte die Zeugin aus, dass sie nichts dazu sagen könne, ob das
Fahrzeug seit dem Abstellen auf dem Parkplatz bis zur Nacht vom 30.4. auf den
1.5.1997 immer dort gestanden habe. Aufgrund der Bekundungen der Zeugin stehe
auch fest, dass der Kläger zwei Fahrzeugschlüssel in einen Briefumschlag
gesteckt und an die Beklagte gesandt habe. Der Kläger könne dann nicht, wie die
Beklagte behaupte, einen Schlüssel zur vorgetäuschten Entwendung zur Verfügung
gestellt haben. Der scheinbare Widerspruch, dass der Kläger seinen PKW noch am
Abend des 30.4.1997 auf dem Parkplatz gesehen haben will, obgleich das Fahrzeug
bereits zu diesem Zeitpunkt die polnisch-russische Grenze überquert habe, sei
dadurch zu erklären, dass der Kläger seinen PKW Renault Megane mit einem anderen
PkW gleichen Modells und Farbe verwechselt habe, der ebenfalls gewöhnlicher
Weise auf dem gleichen Parkplatz abgestellt worden sei. Dass dort ein weiterer
PKW Renault Megane eines Anwohners abgestellt worden sei, habe der Bruder des
Klägers in der Beweisaufnahme bestätigt. Der Beklagten sei es nicht gelungen,
mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung eines Diebstahls
nachzuweisen. Der Vortrag, der Kläger habe dem Zeuge B erklärt, der Diebstahl
sei lediglich fingiert gewesen, in Wahrheit habe er einen seiner KfZ-Schlüssel
an einen Dritten weitergegeben, um eine Entwendung vorzutäuschen, weil die im
Leasingvertrag vereinbarte Laufleistung erheblich überschritten worden sei, sei
unbewiesen. Eine Vernehmung des Zeugen B sei angesichts seines die
Vernehmungsfähigkeit ausschließenden Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen.
Eine urkundliche Verwertung und Würdigung der Aussage des Zeugen im
Ermittlungsverfahren sei nicht in Betracht zu ziehen, da der Zeuge sich mit dem
Kläger zerstritten habe und Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit
bestünden. Der Zeuge sei wegen seiner hirnorganischen Veränderungen nach einem
Gehirntumor auf unabsehbare Zeit nicht vernehmungsfähig (§ 356 ZPO).
3) Soweit das Landgericht auf eine urkundliche Verwertung der im
Ermittlungsverfahren gemachten Aussage des Zeugen B verzichtet hat, kann darin
kein Verfahrensfehler gesehen werden, da das Landgericht angesichts der Bedenken
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf einen persönlichen Eindruck des
Zeugen angewiesen war, dessen Vernehmung aufgrund seiner Erkrankung auf Dauer
jedoch nicht gewährleistet war.
Mit der Berufung ist indes davon auszugehen, dass der Kläger durch die
Bekundungen der Zeugin K das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachweisen
konnte. Die Zeugin konnte gerade nicht sagen, wann das Fahrzeug auf dem
Parkplatz abgestellt wurde. Sie hat zunächst angegeben, das Fahrzeug sei ein
paar Tage vor dem 1.5.1997 auf dem Parkplatz abgestellt worden, auf Nachfrage
erklärte sie jedoch dazu, dass sie zu dem Abstellen des Fahrzeuges nichts
Näheres sagen könne.
Der Senat hat deshalb dem Kläger gemäß § 141 ZPO Gelegenheit gegeben, sich
hierzu näher zu äußern und insbesondere die Widersprüche seiner Aussagen im
Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten aufzuklären.
Denn der Kläger hatte ursprünglich erklärt, das Fahrzeug habe noch in der Nacht
vom 30.4.1997 auf den 1.5.1997 auf dem Parkplatz gestanden. Ferner hat er
gegenüber der Polizei erklärt, er sei am 30.4.1997 bei seiner Freundin gewesen
und habe den Wagen am 30.4.1997 nicht mehr benutzt. Vor dem Senat gab nun der
Kläger an, er habe den PKW zwei oder drei Tage vor dem 1. Mai 1997 nicht mehr
benutzt. Das Fahrzeug habe auf dem Parkplatz gestanden, er sei zwischenzeitlich
immer nur mit dem PKW seiner Freundin, Frau K unterwegs gewesen. Den
Widerspruch, dass er das Fahrzeug am Abend des 30.4.1997 noch gesehen haben
will, obgleich es bereits am gleichen Tag um 9.30 Uhr die polnisch-russische
Grenze überquert hatte, erklärte er mit einer Verwechselung seines Fahrzeugs mit
einem anderen PKW gleichen Modells, der ebenfalls häufiger auf denn Parkplatz
gestanden habe.
Diese Aussage erschien dem Senat zumal aufgrund des persönlichen Eindrucks des
Klägers nicht glaubhaft. Er konnte nicht überzeugend die Widersprüche in seinen
Aussagen im Ermittlungsverfahren und der Vorkorrespondenz mit der Beklagten
aufklären. Besonders deutlich drängte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit
des Klägers im Zusammenhang mit der Frage auf, warum er den Kfz-Schein hinter
der Sonnenblende gelassen habe. Hatte er gegenüber der Polizei hierzu noch
erklärt, dass das Fahrzeug ständig von seinen Mitarbeitern benutzt werde und er
den Kfz-Schein ständig hinter die Fahrersonnenblende stecke, damit der
betreffende Mitarbeiter am nächsten Tag sofort einsteigen und losfahren könne,
gab er nun gegenüber dem Senat zu verstehen, dass es sich dabei um schlichte
Angeberei gehandelt, habe, er in Wirklichkeit gar keine Mitarbeiter gehabt habe.
Vielmehr sei gelegentlich Frau K, vielleicht einmal sein Vater oder sein Bruder
mit dem Fahrzeug gefahren. Der eigentliche Grund für das Hinterlegen des
Kfz-Scheins sei gewesen, dass er ihn sonst verlegt hätte. Auch letztere
Erklärung wirkte nicht überzeugend. Der Kläger konnte ferner sich im Hinblick
auf den Abstellzeitpunkt nicht erklären, warum er im Ermittlungsverfahren
gegenteilige Bekundungen gemacht hatte.
Die Aussage des Klägers wirkte insgesamt auf den Senat nicht überzeugend. Dem
Kläger ist es damit letztlich nicht gelungen, das äußere Bild der Entwendung
seines PKWs nachzuweisen. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats auch
durchaus ein Motiv für eine vorgetäuschte Entwendung, die darin bestanden haben
kann, dass er die mit der Leasinggesellschaft vereinbarte Kilometerzahl
überschritten hatte und bei Rückgabe des Fahrzeugs zu hohe Kosten entstanden
wären.
Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen Erfolg. Die Klage war unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.403,42 DM (12.477,27 €).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen.
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