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Autokauf – falsche Kilometerangabe und arglistige Täuschung

 Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 12.03.2003

Az: 3 U 45/02

Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 8 O 217/02


Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Mit Kaufvertrag vom 23.09.1999 erwarben die Kläger von der Beklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem Vertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs:

1. HD, EZ : 10.02.1997

Die Kläger erhielten bei der kurze Zeit später erfolgten Übergabe des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief (in Kopie) mit der Nr. BL881395. Aus diesem Brief ging hervor, dass das Fahrzeug am 10.02.1997 auf die Firma S… GmbH & Co. KG und am 05.08.1997 auf die Firma S… GmbH jeweils mit dem Kennzeichen … zugelassen und am 13.04.1999 stillgelegt war.

Im April 2001 erhielten die Kläger von der A…bank ihren KFZ-Brief mit der Nr. TS706331. Daraus ergab sich, dass das Fahrzeug am 04.10.1999 auf die Beklagte und am gleichen Tage auf den klägerischen Ehemann zugelassen worden war, dass der Brief auf Antrag an die Beklagte ausgegeben war und der bisherige Brief mit der Nr. BL881395 eingezogen wurde. Außerdem war angegeben: Anzahl Vorhalter: 2.

Das Fahrzeug wies am 17.11.1998 eine Fahrleistung von 136.216 km auf. Nach einer Mitteilung der …-Bank ist das Fahrzeug – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – mit einem Kilometerstand von 161.554 an die Firma Auto K… verkauft worden.

Die Beklagte hat das Fahrzeug nach ihren Angaben „im Jahre 1999“ von W… B… aus … erworben. Sie ließ das Fahrzeug am 14.05.1999 beim TÜV in Essen untersuchen, dort wurde ein Kilometerstand von 64.563 abgelesen. Am 28.10.1999 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 66.100 auf.

Die Kläger haben mit der Behauptung, sie seien beim Kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte arglistig getäuscht worden, die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt und dazu vorgetragen, entgegen der Angabe im Kaufvertrag habe es sich nicht um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt, ferner habe die Beklagte den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs in arglistiger Weise verschwiegen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.185,37 EUR (29.700 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 4 Avant Typ B5 TDI, Fahrzeug-Nr. WAUZZZ8DZVA139763 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine arglistige Täuschung der Kläger in Abrede gestellt und angegeben, sie habe das Fahrzeug mit der damals ausgewiesenen Kilometerleistung ohne weitere Prüfung an die Kläger übergeben. Hinsichtlich der Voreintragung im KFZ-Brief sei sie davon ausgegangen, dass es sich nur um einen Vorbesitzer gehandelt habe, da lediglich die frühere GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht arglistig getäuscht worden seien.

Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug bei dem Verkauf an sie, die Kläger, bereits einen fehlerhaften Kilometerstand aufwies. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der Anzahl der ihr bekannten Vorbesitzer verpflichtet gewesen, das Fahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen Kilometerzahlen auf dem Tachometer mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern übereinstimmten. Sie geben den Kilometerstand des Fahrzeugs am 19.02.2003 mit 142.500 an.

Die Kläger beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2002 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 15.185,37 EUR nebst 5 % Zinsen hier aus über Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avenat, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WAUZZZ8DZVA139763, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Verzug befindet;

3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen;

4. im Unterliegensfalle es ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Vorlage einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu leisten;

5. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, abgesehen davon, dass die Kläger aufgrund des ihnen vorgelegten Briefes die Anzahl der Vorbesitzer hätten erkennen können, stamme das Fahrzeug auch tatsächlich aus erster Hand. Bei dem Verkäufer B… handele es sich um einen Zwischenhändler, der nicht in dem Fahrzeugbrief eingetragen worden sei, von wem dieser das Fahrzeug erworben habe, wisse sie nicht. Auch von evtl. vorgenommenen Manipulationen am Tachometer habe sie keine Kenntnis gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Kläger verlangen zu Recht gemäß §§ 462, 463 Satz 2 BGB a.F. Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften PKW Audi A 4 Avant Rückzahlung des gezahlten Kaufpreise, der allerdings um den Wert der von ihnen erlangten Gebrauchsvorteile gemindert werden muss. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs an die Kläger Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat, denn jedenfalls fehlte dem verkaufen Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft.

1. Die von der Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag vom 23.09.1999 abgegebene Erklärung, das Fahrzeug stamme aus „1. Hand (1. Hd.)“, war falsch.

a) Ob die Angabe der Beklagten „1. Hd.“ schon deshalb unrichtig war, weil als Halter des Fahrzeugs ausweislich des KFZ-Briefs bereits zwei verschiedene Rechtsträger, nämlich zunächst die Firma S… GmbH & Co. KG und sodann die Firma S… GmbH eingetragen war, oder ob man angesichts der bloß „firmenrechtlichen“ Änderung der Haltereigenschaft darin lediglich „nominell“ zwei verschiedene Halter sieht, kann offen bleiben, denn diese Eintragung war den Klägern beim Vertragsabschluss bekannt, so dass die Angabe im Kaufvertrag „1. Hand“ für sie insoweit keine unrichtige Zusicherung darstellen konnte, zumal in der bloß firmenrechtlichen Änderung nicht unbedingt ein wertbildender Faktor im Hinblick auf das Fahrzeug gesehen werden kann.

b) Anders verhält es sich jedoch damit, dass das Fahrzeug nach der Stilllegung durch den zuletzt im KFZ-Brief eingetragenen Halter mehrfach den Besitzer (oder auch den Eigentümer) gewechselt hat.

Laut Auskunft der …-Kreditbank ist das Fahrzeug mit einer Fahrleistung von mehr als 160.000 km an die Firma Auto K… verkauft worden. Die Beklagte selbst hat das Fahrzeug auch nicht von einem im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer, sondern von dem als Zeugen benannten W… B…, den sie als „Zwischenhändler“ bezeichnet hat, erworben. Auch wenn dieser Eigentümerwechsel sich nicht in dem KFZ-Brief niedergeschlagen hat, ist doch die Tatsache, dass jeweils der unmittelbare Besitz auf andere Personen übergegangen war, für den letzten Erwerber eines Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung. Allein auf die Haltereigenschaft abzustellen, wird der Bedeutung der Angabe 1. Hand für den Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht gerecht. Er verbindet mit der Angabe aus „1. Hand“ nämlich die – verlässliche – Zusicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug gerade nicht durch mehrere „Hände“ gegangen ist. Für ihn und seine Kaufentscheidung ist es in Bezug auf Kaufpreis und Beschaffenheit des Fahrzeugs wichtig zu wissen, durch welche und durch wieviele Hände das Fahrzeug bis zu dem von ihm beabsichtigten Erwerb gegangen ist. Für den potentiellen Käufer kommt es darauf an, ob er davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug – auch wenn es möglicherweise von anderen Personen wie z. B. Familienangehörigen oder bei Eintragung einer Firma von Firmenangehörigen benutzt worden ist – bei der anschließenden Weiterveräußerung jedenfalls noch im Verantwortungsbereich desjenigen war, der als letzter im KFZ-Brief eingetragen ist.

Ist – wie hier – das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit mehrfach veräußert worden, so ist es von wesentlicher Bedeutung für den Erwerber, dass sein Verkäufer ihn hierüber in Kenntnis setzt oder aber zumindest davon unterrichtet, dass er das Fahrzeug nicht von dem zuletzt im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter erworben hat. Abgesehen davon, dass ein mehrfacher Verkauf sich letztlich auch auf den Kaufpreis, den der letzte Erwerber bezahlen muss, auswirkt, ist auch die Gefahr, dass an dem Fahrzeug Manipulationen vorgenommen werden, bei mehrfachen schnellen Eigentumswechseln als erheblich höher einzustufen, als bei einem Erwerb von dem zuletzt im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter, weil der letzte Erwerber von den zahlreichen „Zwischenverkäufen“ keine Kenntnis hat und sein Verkäufer sich lediglich darauf beruft, er sei von der Richtigkeit z. B. der angegebenen Kilometerleistung ausgegangen.

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Unterläßt es der gewerbsmäßig mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelnde „Automobilfachbetrieb“ sich zu erkundigen bzw. zu vergewissern, ob derjenige, von dem er das Auto erworben hat, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Brief eingetragenen oder von einer weiteren „Zwischenhändler“ gekauft hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, das Fahrzeug stamme „aus 1. Hand“.

c) Die Gebrauchsvorteile, welche die Kläger durch die Benutzung des Fahrzeugs erlangt haben, bemessen sich auf insgesamt 6.380,92 EUR (= 12.480 DM).

Die Kläger haben mit dem Fahrzeug bis zum 19.02.2003 rund 76.400 km zurückgelegt. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin betrug der Kilometerstand an diesem Tag rund 142.500. Zweifel an dieser Angabe der Kläger bestehen nicht, denn nach der vorliegenden Auftragsbestätigung der Firma K… vom 21.01.2003 wurde am 21.01.2003 ein Kilometerstand von 142.039 abgelesen.

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird die dem Verkäufer zu erstattenden Nutzungsentschädigung nach unterschiedlichen Kriterien berechnet. Teilweise wird sie – ausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleitstung von 150.000 km – mit 0,67 % des Bruttokaufpreises pro tausend Kilometer Laufleistung errechnet (vgl. OLG Hamm in OLGR Hamm 1993, 333; OLG Köln in DAR 1993, 349; OLG Koblenz in NJW-RR 1997, 431; OLG Rostock in DAR 1995, 277). Bei Fahrzeugen der Oberklasse und bei Dieselfahrzeugen, bei denen eine durchschnittliche Gesamtfahrleistung von mindestens 200.000 km zugrunde gelegt wird geht die Rechtsprechung teilweise von einer Berechnung von 0,5 % des Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung oder auch pauschal von 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. OLG Stuttgart in DAR 1998, 393; OLG Celle in DAR 1995, 404; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 278; OLG Dresden in DAR 1999, 68, 69).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat hier von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung eines Audi A 4 TDI von rund 250.000 km und von der im Grundsatz allgemein angewendeten Formel:

Kaufpreis: Restlaufleistung in Kilometern (zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich Kilometerstand zur Zeit des Kaufs) x gefahrene Kilometer

aus. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Käufer hier von einer unrichtigen Laufleistung des Fahrzeugs bei Vertragsschluss angesichts der vorgenommenen Manipulation am Tachometer ausgegangen sind.

Der Kaufpreis von 29.700 DM war bemessen nach einem Kilometerstand von rund 66.000 DM. Legt man diesen Kilometerstand der Berechnung zugrunde, so muss andererseits die Restlaufleistung auch nach dem diesem Preis zugrunde liegenden Kilometerstand berechnet werden und die – tatsächliche – Laufleistung von rund 160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs außer Betracht bleiben, weil ansonsten die Käufer des Fahrzeugs unangemessen benachteiligt würden, weil sie einen dem Marktwert des Fahrzeugs erheblich übersteigenden Kaufpreis gezahlt haben und zudem eine infolge der unrichtigen Kilometerangabe im Zeitpunkt des Verkaufs erheblich niedrigere Restlaufleistung in Kauf nehmen müssten (vgl. dazu OLG Düsseldorf in NJW-RR 1999, 278).

Würde man der Berechnung die – tatsächliche – Laufleistung von rund 160.000 km im Zeitpunkt des Verkaufs und damit eine Restlaufzeit von nur 90.000 km zugrundelegen, ergäbe sich eine anzurechnende Nutzungsentschädigung von rund 25.200 DM = 0,33 DM pro gefahrenen Kilometer.

Errechnet man die Nutzungsentschädigung mit 0,67 % des Bruttokaufpreises pro 1000 km Fahrleistung, ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung von rund 15.202 DM.

Unter diesen Umständen hält der Senat eine Bewertung der Nutzungsentschädigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit rund 12.480 DM für angemessen. Dies entspricht einem Betrag von 0,55 % des Kaufpreises pro gefahrene tausend Kilometer (29.700 x 0,55 % x 76.400) oder rund 0,16 DM pro Kilometer.

2. Auf Antrag der Kläger war auszusprechen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

 

 

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