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Pauschale Kilometersätze 01.01.2002 bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen,

Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit; bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen


BMF-Schreiben vom 20.08.2001 - IV C 5 - S 2353 - 312/01


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab 1. Januar 2002 die folgenden pauschalen Kilometersätze:


I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit:
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

1.  bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,

2.  bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,

3.  bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,

4.  bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.


Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 €. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verur­sacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.


II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen:
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen dürfen, können die Fahrtkosten mit den Kilometersätzen nach Abschnitt I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt bei allen Arbeitnehmern für Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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