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Wechsel des Kindes von einem
Elternteil zum anderen –
In welchem
Haushalt aufgenommen?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 224/98
Urteil vom 20. Juni 2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsatz:
Bei dem Wechsel eines Kindes von
einem Elternteil zum anderen kann das Kind auch dann in den neuen Haushalt
aufgenommen sein (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Wechsel zwar noch nicht
endgültig ist, das Kind aber für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden
Elternteil betreut und unterhalten wird.
Norm:
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und die Beigeladene und
Revisionsklägerin (Beigeladene) sind seit Mai 1987 geschieden. Zwei der
gemeinsamen Kinder, die Töchter A (geboren 1980) und B (geboren 1982), lebten im
Haushalt des Klägers, der auch sorgeberechtigt war. Der Kläger erhielt für die
beiden Töchter das Kindergeld. Im September bzw. Oktober 1996 zogen die Töchter
gegen den Willen des Klägers zu der Beigeladenen, die schon vorher beantragt
hatte, ihr das Sorgerecht zu übertragen. Vor dem Amtsgericht (Familiengericht)
einigten sich der Kläger und die Beigeladene auf Vorschlag des Gerichts im
Oktober 1996 im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens darauf, dass beide Töchter
zunächst für die Dauer von drei Monaten bei der Beigeladenen wohnen sollten.
Danach sollte eine abschließende Entscheidung über den Sorgerechtsantrag der
Beigeladenen getroffen werden. Im März 1997 übertrug das Familiengericht das
Sorgerecht im Einverständnis mit dem Kläger auf die Beigeladene. Die beiden
Töchter verblieben endgültig im Haushalt der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 11. April 1997 hob der Beklagte und Revisionskläger (das
Arbeitsamt -Familienkasse-) die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger gemäß
§ 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung ab Oktober 1996 bzw.
November 1996 wegen des Haushaltswechsels auf und forderte das nach dem
Zeitpunkt der Aufhebung gezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch gegen den
Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 181 abgedruckten
Entscheidungsgründen statt, nachdem es die Kindesmutter gemäß § 60 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit beigeladen hatte. Denn die
Kinder seien auch nach dem vorläufigen Wechsel zur Beigeladenen zunächst weiter
in den Haushalt des Klägers aufgenommen gewesen, so dass diesem gemäß § 64
Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld bis zu dem endgültigen Umzug zugestanden habe.
Eine Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift bestehe fort, wenn das Kind
nur vorübergehend anderweitig untergebracht sei. Eine solche vorübergehende
Unterbringung liege auch dann vor, wenn Kinder geschiedener Eheleute im Haushalt
des einen Elternteils lebten und zu einem späteren Zeitpunkt probeweise zu dem
anderen Elternteil zögen. Im Streitfall habe bis zur Entscheidung des
Familiengerichts im März 1997 nicht endgültig festgestanden, ob die beiden
Töchter nur zeitweise nicht mehr im Haushalt des Klägers lebten.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beigeladene und die Familienkasse mit ihren
Revisionen. Beide rügen die Verletzung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Die Familienkasse führt zur Begründung ihrer Revision aus, mit dem FG sei davon
auszugehen, dass die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nicht durch eine nur
vorübergehende anderweitige Unterbringung entfalle. Ob die Unterbringung nur
vorübergehend sei, müsse danach beurteilt werden, ob bei wertender Betrachtung
der bisherige Berechtigte weiterhin als die maßgebliche Person für Erziehung,
Betreuung und Versorgung des Kindes anzusehen sei oder ob diese Funktion auf den
anderen Elternteil übergegangen sei. Im Streitfall habe die Beigeladene die
Töchter nicht für die Dauer eines vorübergehenden Ferienaufenthalts, sondern mit
dem Ziel der dauerhaften Betreuung in ihren Haushalt aufgenommen, was zur
Beendigung der Aufnahme in den Haushalt des Klägers geführt habe.
Die Beigeladene führt aus, bei einer Beurteilung der Haushaltsaufnahme nach den
später eingetretenen Verhältnissen ergebe sich zwanglos, dass die Töchter seit
ihrem Wechsel in den Haushalt der Beigeladenen nicht nur vorübergehend, sondern
ständig in deren Haushalt aufgenommen gewesen seien. Der Sorgerechtsbeschluss
des Familiengerichts habe den seit September bzw. Oktober 1996 bestehenden
Zustand nur festgeschrieben.
Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.
Der Kläger beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Er habe für die Töchter über zehn Jahre gesorgt und entsprechende Räumlichkeiten
gemietet. Der Wechsel der Töchter zur Beigeladenen sei an sich gegen seinen
Willen erfolgt. Wegen des familiengerichtlichen Hinweises, dass man so große
Kinder nicht gewaltsam zurückholen könne, habe er sein Einverständnis mit einer
probeweisen Regelung gegeben. Er sei aber rechtlich weiterhin für die Töchter,
die auch ihre persönlichen Sachen weiter bei ihm gehabt hätten, verantwortlich
gewesen. Demzufolge habe man jederzeit mit einer Rückkehr der Töchter rechnen
können.
Die Revisionen der Familienkasse und der Beigeladenen sind begründet. Sie führen
zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3
Nr. 1 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine
Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann fortbestehe, wenn
das Kind zeitweise nicht mehr in dem Haushalt des einen Elternteils wohne,
versorgt und betreut werde.
Erfüllen mehrere Personen --wie hier der Kläger und die Beigeladene-- die
Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so wird dieses gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen
hat. Haushaltsaufnahme i.S. dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die
Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und
Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen
Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung,
Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein
(vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441). Danach
gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt,
versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils
befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die
Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt
das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein
Obhutverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn
sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum
bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien.
Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils nicht
entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zunächst noch nicht
endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das
Obhutverhältnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zunächst beendet ist
(vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444). In
einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem aufnehmenden Elternteil
betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutverhältnis begründet
wird. Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Kind dem abgebenden Elternteil
widerrechtlich entzogen wird, z.B. in Entführungsfällen, kann offen bleiben
(vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 1999 VI B 22/99, BFHE 188, 403,
BFH/NV 1999, 1425, aber auch das Urteil in BFH/NV 2001, 444). Denn im Streitfall
war der Kläger letztlich mit dem Wechsel der Töchter zur Beigeladenen
einverstanden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann die Vorentscheidung
keinen Bestand haben. Die Töchter des Klägers und der Beigeladenen lebten seit
Oktober bzw. November 1996 im Haushalt der Beigeladenen. Ihr Umzug war zwar noch
nicht endgültig, weil insbesondere eine Entscheidung des Familiengerichts über
die Übertragung des Sorgerechts noch ausstand. Die Töchter wohnten aber bei der
Beigeladenen und wurden von dieser versorgt und betreut, so dass mit dem Umzug
der Töchter ein neues Obhutverhältnis zwischen den Töchtern und der Beigeladenen
begründet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die persönlichen Sachen der
Töchter zunächst noch beim Kläger verblieben und dieser auch Wohnräume für die
Töchter vorhielt. Bei dem Wechsel in den Haushalt der Beigeladenen handelte es
sich auch nicht nur um einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Aufenthalt
bei der Beigeladenen. Die Töchter sollten jedenfalls drei Monate bei der
Beigeladenen bleiben, also für einen Zeitraum, der einen gewöhnlichen
Ferienaufenthalt überschreitet. Die Familienkasse ist deshalb zutreffend davon
ausgegangen, dass mit dem Wechsel der Töchter die Aufnahme in den Haushalt des
Klägers beendet war. Sie hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger zu
Recht aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG) und das überzahlte Kindergeld vom Kläger
zurückgefordert (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).
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