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Familieneigenanteil bei KindesbetreuungsföG

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.:13 VG 3491/00

Urteil vom 17.09.2001


Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung des Familieneigenanteils nach dem Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz.

Die Tochter der Kläger wird seit Februar 1999 in einer Tageseinrichtung ganztags betreut. Für den Förderungszeitraum 2/99 bis 1/00 setzte die Beklagte nach dem Teilnahmebeitragsgesetz einen Teilnahmebeitrag in Höhe von 190,- DM fest. Bei der Berechnung wurde der Sohn aus erster Ehe des Klägers zu 1), für den der Kläger Unterhalt zahlt, berücksichtigt. Für den folgenden Förderungszeitraum 2/2000 – 1/2001 errechnete die Beklagte auf der Basis eines Nettoeinkommens von 5100,-DM und einer Familiengröße von 3 Personen einen Familieneigenanteil in Höhe von 531,-DM. Gegen den entsprechenden Bescheid vom 10. 3. 2000 legten die Kläger Widerspruch ein: Bei der Berechnung des Familieneigenanteils seien die Unterhaltszahlungen (689,-DM monatl.) an den Sohn aus erster Ehe nicht einkommensmindernd berücksichtigt, obwohl der Sohn seinerseits in einer Tageseinrichtung betreut werde und dort der an ihn gezahlte Unterhalt einkommenserhöhend berücksichtigt werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. 7. 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: In § 5 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsförderungsgesetzes sei der maßgebliche Begriff „Familie“ dahingehend definiert, daß dazu die Eltern des geförderten Kindes und ihre mit ihnen zusammenlebenden Kinder zählten. Nach der früheren gesetzlichen Regelung sei es auch möglich gewesen, Kinder, für die Unterhalt außerhalb des eigenen Haushalts gezahlt worden sei, zur „Familie“ zu zählen. Unterhaltszahlungen könnten jetzt nur nach der Härtefallregelung des § 20 KiBFördG berücksichtigt werden.

Gegen den am 31. 7. 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 29. 8. 2000 Klage erhoben: Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung taste das Recht auf Minderung der wirtschaftlichen Belastungen nach § 6 SGB I an. Der Einkommensbegriff des § 76 BSHG sei für den vorliegenden Zusammenhang ungeeignet, da das Sozialhilferecht für Familien gelte, die sich nicht selbst unterhalten könnten. Schließlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. In ihrem Falle werde das Einkommen, das für die Unterhaltszahlungen bestimmt sei, zweimal belastend berücksichtigt, nämlich einmal bei ihnen und das andere Mal bei der Familie des unterhaltsbeziehenden Kindes. Zwei vergleichbare Familien, zwischen denen derartige Unterhaltszahlungen nicht flößen, seien besser gestellt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 10.3.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Familieneigenanteil so zu berechnen, daß das außerhalb der Familie lebende, Unterhalt beziehende Kind zur Familie gerechnet wird.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kläger, die ihr Begehren ersichtlich im Namen ihrer Tochter geltend machen, besitzen einen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz – KiBFördG) vom 21.12.1999 (HmbGVBl.

S. 333) nicht, da der Familieneigenanteil nach § 4 Abs. 1 KiBFördG richtig errechnet worden ist. Das Rechenwerk als solches greifen die Kläger auch nicht an; sie meinen im Ergebnis vielmehr, Vorschriften des Kindertagesbetreuungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Berechnung des Familieneigenanteils nach dem Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz (Familieneigenanteilsberechnungsverordnung -FamEigBVO) vom 28.12.1999 (HmbGVBl. 2000 S. 1) seien unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstießen. Dies ist indes nicht der Fall.

Aus dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch können die Kläger nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. In § 6 SGB I ist zwar geregelt, daß derjenige, der Kindern Unterhalt leistet, ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen hat. Diese Vorschrift enthält indes lediglich eine Umschreibung eines sozialpolitischen Zieles, das dem Gesetzgeber aufgegeben ist; einen subjektiv-rechtlichen Gehalt hat die Vorschrift hingegen nicht. Sie ist als Programmsatz für die Gestaltung eines sozialstaatlichen Sozialrechts zu verstehen. Auch die entsprechende Einweisungsvorschrift des § 25 SGB I enthält nur allgemeine Aussagen darüber, in welcher gesetzlichen Form das Ziel des § 6 SGB I verfolgt werden soll. Im übrigen gilt der Vorbehalt des Gesetzes nach § 31 SGB I, wonach Rechte in den einzelnen Sozialleistungsbereichen nur begründet werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Damit hängt das Bestehen subjektiver Rechte im Sozialrecht stets von entsprechenden Regelungen in den einzelnen besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches ab. Familienleistungsausgleich erfordert daher spezielle gesetzliche Regelungen, die im übrigen auf zahlreichen Gebieten auch zu finden sind. Die Kläger erhalten dementsprechend Kindergeld und den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag.

Aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch können die Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Zwar ergibt sich aus den §§ 22 ff SGB VIII und aus ihrer Entstehungsgeschichte, daß die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ein besonders wichtiges sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers war und ist. Vor allem soll angestrebt werden, insoweit eine bedarfsgerechte Infrastruktur vorzuhalten, damit Eltern Erziehungsaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren können (vgl. dazu Grube in Hauck, SGB VIII § 22 Rn. 1 bis 11). Zu der Frage der Finanzierung der Kindertagesbetreuung verhält sich das Achte Buch Sozialgesetzbuch indes zurückhaltend (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2001 – 13 VG 2501/2000 -) Lediglich in § 90 SGB VIII sind einige Grundlinien vorgezeichnet, die der jeweilige Landesgesetzgeber ausfüllen kann. So ist in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geregelt, daß für die Förderung in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Gebühren erhoben werden können. In § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sind allgemeine Regelungen über den Erlaß oder die Übernahme von derartigen finanziellen Belastungen der Eltern enthalten. Zu dem Gehalt der Vorschriften des § 90 SGB VIII liegt bereits eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vor (s. BVerwG, Urt. v. 15.9.1998, BVerwGE 107, 188 mit Hinw. auf zurückliegende Entscheidungen; Beschl. v. 10.9.1999, NJW 2000, 1129; BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128), aus der sich im wesentlichen folgendes ergibt: Der Landesgesetzgeber besitzt bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierbei maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum. In § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist weder ein bestimmter Einkommensbegriff vorgegeben, noch fordert die Bestimmung eine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. „Sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße wäre zulässig“ (BVerwG, Beschl. v. 10.9.1999, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat eine landesrechtliche Regelung, nach der Kindergartengebühren nach einer am Bruttoeinkommen orientierten Gebührenstaffel erhoben werden, für verfassungsgemäß erklärt und keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Gebot nach Art. 6 Abs. 1 GG, die Familien zu fördern, erkennen können. Insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Staat sei danach nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.

Auch wenn der Landesgesetzgeber danach verhältnismäßig frei ist, wie er die Höhe der Zuschüsse, die den Kindern bzw. den Eltern gewährt werden sollen, gestaltet und gegebenenfalls staffelt, muß er dabei dennoch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Die von den Klägern beanstandeten Regelungen betreffend den Einkommens- und Familienbegriff entsprechen dem grundgesetzlichen Gebot der Gleichbehandlung. Art 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Sachverhalte gleich behandelt und Differenzierungen, die er vornehmen dürfte, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, wobei die jeweilige Eigenart des zu regelnden Sachbereichs zu berücksichtigen ist. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 17. 2. 1997, FamRZ 1997, 541 m. w. Nachw.; OVG Münster, Urt. v. 5. 6. 1997, NWVBl. 1998, 14).

Im vorliegenden Fall hat der hamburgische Gesetzgeber für die Staffelung des Förderungsbetrags bzw des Familieneigenanteils an das Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes angeknüpft, das die Familie erzielt, wobei unter „Familie“ die zusammenlebenden Personen verstanden werden. Der Gesetzgeber hat damit also Sachverhalte ausgeblendet, die der Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes nicht kennt, wie etwa die Zahlung von Unterhaltsleistungen oder die Kosten der Kindertagesbetreuung, die nach § 76 BSHG nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören. Hinsichtlich des Familienbegriffs hat der Gesetzgeber es für richtig gehalten, diesen Begriff im Sinne einer Kernfamilie zu verstehen, wodurch andere familiäre Gegebenheiten – wie etwa im Falle der Kläger – als Anknüpfungspunkt für die Annahme, es liege ein anderer Sachverhalt vor, ausscheidet. Für diese von dem Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der maßgeblichen Sachverhalte, an die die entsprechenden Vorschriften anknüpfen, gibt es vor dem Hintergrund des hier zu regelnden Sachbereichs vernünftige, einleuchtende Gründe:

Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, seine finanziellen Leistungen auf dem Gebiet der „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ nach sozialen bzw. einkommensabhängigen Gesichtspunkten zu staffeln. Da es sich um einen Bereich der Massenverwaltung handelt, war er befugt, einfache, vergröbernde Regelungen zu schaffen, zumal eine „Feinsteuerung“ über die Härtefallklausel nach § 20 KiBFördG ohnehin stets möglich ist (vgl. auch BüDr. 16/4785). Ferner ist zu berücksichtigen, daß es sich hier um einen Bereich der gewährenden Verwaltung handelt – und nicht um Eingriffsverwaltung -, woraus folgt, daß der Gesetzgeber in der Gestaltung seiner Regelungen weniger engen Schranken unterliegt. Schließlich ist von Belang, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, eine Staffelung bei den Familieneigenanteilen vorzusehen; er hätte auch von allen Eltern dieselbe finanzielle Beteiligung verlangen können und nur Härtefälle nach individuellen Gesichtspunkten entlasten müssen. Aus dieser Ausgangslage folgt, daß der Gesetzgeber relativ frei war, die Sachverhalte auszuwählen, an die er seine Regelungen anknüpft, und andere Sachverhalte damit als unmaßgeblich auszuschalten, so daß sie als Vergleichssachverhalt für eine Beurteilung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herangezogen werden dürfen.

Die Anknüpfung an den Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes ist sachgerecht und vernünftig, denn dieser Begriff ist grundsätzlich geeignet, die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Familie zu bestimmen. Weitere individuelle Besonderheiten, die die finanzielle Lage beeinflussen, brauchte der Gesetzgeber für den hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht zu berücksichtigen. Derartige Besonderheiten gibt es viele. Manche Familien haben „besondere Belastungen“ im Sinne des Einkommensteuerrechts zu tragen; andere sind mit hohen Mietkosten oder Schuldentilgungen belastet. Alle solche individuellen Umstände werden ausgeblendet, weil vorliegend nur ein grobes Raster angelegt werden soll und im übrigen individuelle Belastungen über das Steuerrecht (Kinderfreibetrag, vgl. jetzt § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung v. 16. 8. 2001, BGBl. I S. 2074) oder über sonstige Familienleistungen (Kindergeld, Ausbildungsförderung, Wohngeld) aufgefangen werden.

Auch hinsichtlich des Familienbegriffs des § 5 Abs. 3 KiBFördG durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, daß auch außerhalb der Kernfamilie lebende Personen die Kernfamilie finanziell belasten können. Nach der vorherigen Rechtslage nach § 4 Teilnahmebeitragsgesetz gehörte zur „Familie“ zwar auch ein außerhalb der Familie lebendes Kind, wenn es denn von einem Elternteil überwiegend unterhalten wurde. Diese Regelung war indes nicht zwingend geboten und konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht aufgehoben werden. Denn auch insoweit besitzt der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang einen weiten Gestaltungsspielraum. Er hätte sogar die Familengröße ganz vernachlässigen können. Wenn er statt dessen auch auf die Familiengröße abgestellt hat und dabei nur die Kernfamilie berücksichtigt sehen wollte, beruht dies ebenfalls auf vernünftigen, einleuchtenden Gründen. Denn diese Sachverhaltsgestaltung ist der Regelfall. Müssen sich Kinder hingegen etwa zu Ausbildungszwecken außerhalb der Familie aufhalten, kann grundsätzlich Ausbildungsförderung als staatliche Sozialleistung beansprucht werden. Leben eigene Kinder – wie vorliegend – in einer anderen Familie, ist die finanzielle Belastung durch das Kind in aller Regel geringer, als wenn es in der Kernfamilie lebte, auch wenn für das Kind Unterhalt gezahlt wird. Denn Unterhaltszahlungen erreichen nicht immer den Betrag, der in der eigenen Familie für das Kind aufgebracht werden müßte, abgesehen davon, daß auf jeden Fall der persönliche Betreuungsaufwand für ein außerhalb der Kernfamilie lebendes Kind entfällt. Dies alles rechtfertigt es, im Rahmen der hier zu beurteilenden pauschalen und zulässigerweise grobmaschigen Regelung besondere Familiensituationen auszublenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 VwGO. Das Gericht wendet – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschl. v. 22.3.1999 Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 92 – § 188 VwGO an, da es sich hier um eine jugendhilferechtliche Angelegenheit handelt. Die abgabenrechtliche Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts hält das Gericht für unzutreffend (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 21.7.1995, NVwZ-RR 1996, 580).

Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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