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Kinder im
Straßenverkehr - Verantwortlichkeit
Landgericht
Heilbronn
Az.: 7 S 1/04
Wa
Urteil vom
05.05.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Brackenheim, Az.: 1 C 201/03
In dem Berufungsverfahren xxx wegen
Schadensersatz hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf die
mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung von XXX für Recht
erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Amtsgerichts
Brackenheim vom 19.12.2003, Aktenzeichen 1 C 201/03, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1780,21 €
Tatbestand:
Bezüglich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das
erstinstanzliche Urteil (Bl. 75a ff d.A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde den
Parteivertretern jeweils am 15.12.2003 zugestellt (Bl. 81f d.A.). Die Berufung
der Beklagten Ziffer 1 (Bl. 83 d.A.) ging am 08.01.2004, die Berufungsbegründung
(Bl. 89ff d.A.) am 13.02.2004 beim Landgericht Heilbronn ein. Die sogleich mit
Begründung versehene Anschlussberufung des Klägers (Bl. 95 ff d.A.) ging am
17.02.2004 beim Landgericht Heilbronn ein. Mit Berufung erstrebt die Beklagte
Ziffer 1 die Abweisung der Klage. Der Kläger erstrebt über seine
Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten Ziffer 1 auch zur Erstattung
des Nutzungsausfalls in Höhe von 236,00 €, welche ihm durch das Amtsgericht
versagt wurde.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten Ziffer 1 ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung
ist unbegründet. Die gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtete Klage ist
unschlüssig.
I.
Zurecht hat das Amtsgericht eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 aus §§ 823 Abs.
1 5.Var. BGB verneint. Die im Unfallzeitpunkt siebenjährige Beklagte Ziffer 1
ist für die Beschädigung des PKW des Klägers nach § 828 Abs. 2 Satz 1 in der
seit dem 1. August 2002 gültigen Fassung (Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) nicht
verantwortlich.
Die Beklagte Ziffer 1 haftet dem Kläger auch nicht über § 829 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist eine auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht
verantwortliche Person für einen von ihr verursachten Schaden unter bestimmten
Umständen insoweit ersatzpflichtig, als die Billigkeit die Schadloshaltung des
Geschädigten nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, erfordert. Vorliegend erfordert die Billigkeit eine
Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziffer 1 nicht. Die für die Beklagte Ziffer
1 bestehende Familienhaftpflichtversicherung begründet auch nach der Neuregelung
des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht deren Haftung
nach § 829 BGB.
An die Erfüllung des Tatbestandes des § 829 BGB sind hohe Anforderungen zu
stellen. § 829 BGB stellt im Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches eine
Ausnahmevorschrift dar. Auf dies Vorschrift kann eine Haftung nicht schon
gestützt werden, wenn es die Billigkeit erlaubt. Vielmehr müssen die gesamten
Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus
Billigkeitsgründen „erfordern" (BGHZ 127, 186, 192; BGH NJW 1979, 2096, 2097
linke Spalte).
Dies setzt ein wirtschaftliches Gefälle voraus, also erheblich bessere
Vermögensverhältnisse des Schädigers gegenüber dem Geschädigten (BGH NJW 1979,
2096). Dabei hat es der Bundesgerichtshof bisher abgelehnt, das Bestehen einer
freiwilligen Versicherung haftungsbegründend heranzuziehen, wenn eine
Ersatzpflicht sonst bei Berücksichtigung aller Umstände nicht bestände. Eine
solche Versicherung kann allenfalls im Rahmen der Korrektur eines wegen
sonstiger Umstände nach § 829 BGB zu zahlenden Betrages berücksichtigt werden (BGHZ
76, 279, 283; 127, 186, 190f; vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004; §
829 Rn 19). Hieran hat sich durch die Neuregelung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB
nichts geändert (vgl. AG Ahaus, NJW-RR 2003, 1184; AG Marburg, ZfS 2003, 443).
Mit der Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber die
Verantwortlichkeit von Kindern im Straßenverkehr bewusst eingeschränkt und das
Risiko, durch im Straßenverkehr unerfahrene Kinder einen Schaden zu erleiden,
den anderen Verkehrsteilnehmern aufgebürdet. Ausweislich des Regierungsentwurfes
zum zweiten Schadensersatzrechtsänderungsgesetz (BR-Drucksache 742/01, Seite 37)
hat der Gesetzgeber auch gesehen, dass mit der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB
eine Haftung Minderjähriger nach § 829 BGB „stärker in den Blick genommen"
werden kann (vgl. Eggert, Verkehrsrecht aktuell 3/03). Hätte er in Abweichung
von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 76, 279,
283; NJW 1979, 2096, 2097, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)
alleine das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für eine
Billigkeitshaftung nach § 829 BGB ausreichen lassen wollen, hätte ihm eine
entsprechende Änderung des § 829 BGB freigestanden. Dies hat er gleichwohl nicht
getan. Wollte man nun dennoch über eine geänderte Auslegung dieser Vorschrift
das bloße Bestehen einer Haftpflichtversicherung für eine Haftung nach § 829 BGB
ausreichen lassen, würde das auch weiterhin Tatbestand dieser Norm vorhandene
Billigkeits-„Erfordernis" vollständig ausgehöhlt. Angesichts der weiten
Verbreitung freiwilliger Haftpflichtversicherungen führte § 828 Abs. 2 BGB
entgegen seinem aus dem Wortlaut erkennbaren Zweck, geistigen Unzulänglichkeiten
von Kindern im Straßenverkehr Rechnung zu tagen, sogar zu einer Ausweitung ihrer
Haftung. Dieses Ergebnis wäre widersinnig. Zudem ginge der Ausnahmecharakter des
§ 829 BGB im Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches verloren.
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 vorliegend
nicht in Betracht. Der Sachverhalt bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte, aus
denen heraus die Billigkeit eine Haftung der Beklagten Ziffer 1 gegenüber dem
Kläger erfordert. Einziges Argument des Klägers ist insoweit das Bestehen der
Familienhaftpflichtversicherung, welches alleine jedoch aus den genannten
Gründen eine Haftung nicht zu begründen vermag.
II.
Mangels Schlüssigkeit der Klage ist auch die Anschlussberufung unbegründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO
sowie einer analogen Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO.
Gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision
zugelassen. Die Rechtsfrage, ob durch das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 und die damit
verbundene Neuregelung der Haftung Minderjähriger im Straßenverkehr in §§ 828
Abs. 2 BGB der Anwendungsbereich des § 829 BGB im Hinblick auf eine bestehende
freiwillige Haftpflichtversicherung erweitert wurde, hat grundsätzliche
Bedeutung. Es handelt sich um eine noch nicht höchstrichterlich entschiedene,
klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen zu erwarten ist (BGHZ 151, 221; Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 543 Rn
11 m.w.N.).
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