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Kinderausweisausstellung – einstweilige Verfügung


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 16 WF 124/04

Urteil vom 20.09.2004


Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 Euro

G r ü n d e :
Die Mutter möchte erreichen, dass der Vater bei dem Antrag mitwirkt, dass für die gemeinsame Tochter V. ein Kinderausweis ausgestellt wird. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Antrag:

1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aufgegeben, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises für seine Tochter V. K., geb. am .... 1993, zu leisten.

Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.

1. Wenn die Mutter erreichen will, dass die Ausstellung eines Kinderausweises für die gemeinsame Tochter nicht an der fehlenden Mitwirkung des Vaters scheitert, kann sie unter Berufung auf § 1628 BGB beantragen, ihr das Recht, einen Kinderausweis zu beantragen, zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Über diesen Antrag entscheidet im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) das Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3 FGG i.V.m. § 621 a ZPO). Eine Eilentscheidung des Familiengerichts ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 621 g ZPO vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass ein sogenanntes Hauptsacheverfahren anhängig ist; eine isolierte einstweilige Anordnung sieht das Gesetz nicht vor.

Die von der Mutter beantragte einstweilige Verfügung war unzulässig, weil das Verfahren nach den §§ 935 ff. ZPO keine Parallele in dem Verfahren nach dem FGG hat, insbesondere das FGG eine isolierte einstweilige Anordnung nicht kennt. Das Amtsgericht hat deshalb den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und die für das Verfahren beantragte Prozesskostenhilfe versagt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im selbständigen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO kann nicht in den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, weil, wie erwähnt, eine einstweilige Anordnung nicht isoliert ergehen kann, sondern nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Das eingeleitete isolierte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch nicht in einen Hauptsacheantrag umgedeutet werden, da es sich um wesens-verschiedene Verfahrensarten und Streitgegenstände handelt. Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung ist nicht der Anspruch selbst, sondern die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung bzw. - bei der Leistungsverfügung - der einstweiligen Erfüllung, so dass Anträge in diesem Verfahren nicht zur Anhängigkeit des Anspruchs selbst führen (vgl. zur Umdeutung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsverfügung in eine Unterhaltsklage und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneinend auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 14 WF 179/98 - FamRZ 1999, 661). Die Antragstellerin hatte vielmehr ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und einen Antrag nach § 1628 BGB bzw. ein Prozesskostenhilfegesuch dafür neu einzureichen. Das Amtsgericht hat deshalb auch zu Recht den dann tatsächlich eingereichten Antrag nach § 1628 BGB - zunächst - nicht zu Kenntnis genommen und der gegen die Zurückweisung der ursprünglich gestellten Anträge eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Mutter die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos angefochten hat. Soweit ihre Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erfolglos war, ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung nicht erforderlich. Die für die erfolglose Beschwerde vorgesehene Gebühr von 50 Euro (KV-GKG-Nr. 1811) wird auch ohne Kostenentscheidung erhoben.


 

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