Kinderausweisausstellung – einstweilige Verfügung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 16 WF
124/04
Urteil vom
20.09.2004
Die sofortige Beschwerde der Mutter
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 24. August
2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 Euro
G r ü n d e :
Die Mutter möchte erreichen, dass der Vater bei dem Antrag mitwirkt, dass für
die gemeinsame Tochter V. ein Kinderausweis ausgestellt wird. Die Eltern üben
die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Mutter hat bei dem Amtsgericht
Mannheim eine einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Antrag:
1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
5.000,00 Euro aufgegeben, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung
eines Kinderausweises für seine Tochter V. K., geb. am .... 1993, zu leisten.
Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss sowohl den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung als auch das Prozesskostenhilfegesuch
zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.
1. Wenn die Mutter erreichen will, dass die Ausstellung eines Kinderausweises
für die gemeinsame Tochter nicht an der fehlenden Mitwirkung des Vaters
scheitert, kann sie unter Berufung auf § 1628 BGB beantragen, ihr das Recht,
einen Kinderausweis zu beantragen, zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Über
diesen Antrag entscheidet im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) das Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 2
GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3 FGG i.V.m. § 621 a ZPO). Eine
Eilentscheidung des Familiengerichts ist möglich, wenn die Voraussetzungen des §
621 g ZPO vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass ein sogenanntes
Hauptsacheverfahren anhängig ist; eine isolierte einstweilige Anordnung sieht
das Gesetz nicht vor.
Die von der Mutter beantragte einstweilige Verfügung war unzulässig, weil das
Verfahren nach den §§ 935 ff. ZPO keine Parallele in dem Verfahren nach dem FGG
hat, insbesondere das FGG eine isolierte einstweilige Anordnung nicht kennt. Das
Amtsgericht hat deshalb den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu
Recht als unzulässig zurückgewiesen und die für das Verfahren beantragte
Prozesskostenhilfe versagt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im selbständigen
Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO kann nicht in den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, weil, wie erwähnt, eine
einstweilige Anordnung nicht isoliert ergehen kann, sondern nur im Rahmen eines
Hauptsacheverfahrens. Das eingeleitete isolierte Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung kann auch nicht in einen Hauptsacheantrag umgedeutet
werden, da es sich um wesens-verschiedene Verfahrensarten und Streitgegenstände
handelt. Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung ist nicht der Anspruch
selbst, sondern die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung bzw. - bei der
Leistungsverfügung - der einstweiligen Erfüllung, so dass Anträge in diesem
Verfahren nicht zur Anhängigkeit des Anspruchs selbst führen (vgl. zur Umdeutung
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsverfügung in eine
Unterhaltsklage und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verneinend auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 14 WF 179/98 - FamRZ
1999, 661). Die Antragstellerin hatte vielmehr ihren Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und einen Antrag nach § 1628 BGB bzw. ein
Prozesskostenhilfegesuch dafür neu einzureichen. Das Amtsgericht hat deshalb
auch zu Recht den dann tatsächlich eingereichten Antrag nach § 1628 BGB -
zunächst - nicht zu Kenntnis genommen und der gegen die Zurückweisung der
ursprünglich gestellten Anträge eingelegten sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Mutter die
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos
angefochten hat. Soweit ihre Beschwerde gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe erfolglos war, ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO eine
Kostenentscheidung nicht erforderlich. Die für die erfolglose Beschwerde
vorgesehene Gebühr von 50 Euro (KV-GKG-Nr. 1811) wird auch ohne
Kostenentscheidung erhoben.