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Kinderfreibetrag: Übertragung
von einem auf den anderen Elternteil
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI B 301/98
Beschluss vom 4. Juli 2001
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG
Leitsatz:
Ist im finanzgerichtlichen Verfahren
streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den anderen Elternteil nach § 32
Abs. 6 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu
übertragen oder ob die Übertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist,
liegt kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor (Änderung
der Rechtsprechung).
Normen:
§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO
Gründe
I.
In dem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen
Klageverfahren ist streitig, ob kindbedingte Freibeträge beim Kläger und
Beschwerdeführer zu 1 (Kläger), der von der Beigeladenen und Beschwerdeführerin
zu 2 (Beigeladene), der Mutter der gemeinsamen Tochter K, geschieden ist, nur
hälftig oder in voller Höhe berücksichtigt werden könne.
In seiner Einkommensteuererklärung 1990 beantragte der Kläger für seine Tochter
K den vollen Kinderfreibetrag. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt
--FA-- V) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1990 vom 27. Januar 1992
den vollen Kinderfreibetrag, den Haushaltsfreibetrag und den hälftigen
Ausbildungsfreibeitrag in Höhe von 2 100 DM. Auf den Einspruch des Klägers
erließ das FA am 16. Juni 1992 einen Änderungsbescheid und gewährte dem Kläger
statt des halben den vollen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4 200 DM. Dieser
Bescheid wurde bestandskräftig.
Dementsprechend erkannte das FA B der Beigeladenen in der
Einkommensteuerveranlagung 1990 keine kindbedingten Freibeträge zu. Dagegen
legte die Beigeladene Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren zog das FA B den
Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1992 gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO
1977) zu dem Einspruchsverfahren der Beigeladenen in der Einkommensteuersache
1990 hinzu. Das zwischenzeitlich für die Beigeladene zuständige FA K sprach der
Beigeladenen im Einspruchsverfahren jeweils den halben Kinder- und
Ausbildungsfreibetrag sowie den Haushaltsfreibetrag zu. Der Kläger erhielt eine
Mitteilung des FA K vom 20. März 1996, wonach die Beigeladene
Unterhaltszahlungen nachgewiesen habe und das Einspruchsverfahren abgeschlossen
sei. Dieser Mitteilung war die Durchschrift eines Schreibens des FA K an das FA
V beigefügt, wonach die Beigeladene im Einspruchsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid 1990 die Voraussetzungen für den Abzug des halben
Kinderfreibetrages, des halben Ausbildungsfreibetrages sowie des
Haushaltsfreibetrages nachgewiesen habe und die Einkommensteuerveranlagung des
Klägers deshalb nach § 174 Abs. 4 AO 1977 zu ändern sei. Daraufhin änderte das
FA V am 21. Mai 1996 den Einkommensteuerbescheid 1990 des Klägers gemäß § 174
Abs. 4, Abs. 5 AO 1977, indem es ihm den Haushaltsfreibetrag nicht mehr und den
Kinder- und den Ausbildungsfreibetrag jeweils nur noch zur Hälfte gewährte.
Dagegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner
Klage, mit der er die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November
1996, hilfsweise die Aufhebung bzw. Änderung des geänderten
Einkommensteuerbescheids 1990 vom 21. Mai 1996 beantragte. Er machte geltend,
nicht ordnungsgemäß nach § 360 AO 1977 zu dem die Beigeladene betreffenden
Einspruchsverfahren hinzugezogen worden zu sein. Falls man eine Hinzuziehung
nach § 360 AO 1977 zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen unterstelle, hätte
ihm die Einspruchsentscheidung, die nicht nur die Beigeladene betreffe, sondern
die auch gegen ihn als Beteiligten nach § 359 AO 1977 gerichtet gewesen sei,
zugesandt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen müsse das FA
V beweisen, dass die Beigeladene Unterhaltsbeiträge an die in E studierende
gemeinsame Tochter gezahlt habe.
Mit Beschluss vom 22. Juli 1998 hat das FG nach vorheriger Anhörung des Klägers
dessen vormalige Ehefrau gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zum Verfahren beigeladen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage der
Aufteilung des Kinder- und Ausbildungsfreibetrages sowie der Zuordnung des
Haushaltsfreibetrages sei gleichzeitig gegenüber beiden Elternteilen zu
entscheiden, um widerstreitende Steuerfestsetzungen zu vermeiden (Hinweis auf
das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1993 III R 4/91, BFHE
171, 5, BStBl II 1993, 513).
Gegen den Beiladungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig
erhobenen Beschwerde, mit der er vorträgt, die Notwendigkeit einer einheitlichen
Entscheidung sei nicht ersichtlich. Die ihn betreffende streitbefangene
Einkommensteuerfestsetzung 1990 vom 21. Mai 1996 sei wegen Ablaufs der
Festsetzungsfrist aufzuheben, so dass die Interessen der Beigeladenen durch
dieses Verfahren nicht berührt seien.
Die Beigeladene macht mit ihrer gegen den Beiladungsbeschluss erhobenen
Beschwerde geltend, eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis könne
ihr gegenüber nicht mehr einheitlich gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ergehen. Eine
Aufhebung oder Änderung ihrer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1990 sei
nicht mehr zulässig, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Sie habe ihre
Einkommensteuererklärung 1990 bereits am 23. Juli 1991 beim FA V eingereicht.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen jeweils, den Beiladungsbeschluss
aufzuheben.
Das FA V beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Es führt aus, im Falle des Obsiegens des Klägers in dem von ihm betriebenen
Klageverfahren sei eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1990 für die
Beigeladene nach § 174 Abs. 4 AO 1977 durchzuführen, deshalb müsse die
Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO
einheitlich erfolgen.
II.
Die Beschwerde des Klägers und die der Beigeladenen gegen den
angefochtenen Beiladungsbeschluss sind jeweils begründet. Der Beschluss über die
notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) war aufzuheben.
1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem
streitigen Rechtsverhältnis derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch
ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Beiladung nach § 60 Abs. 3
Satz 1 FGO --über den Wortlaut der Vorschrift hinaus-- auch dann zu erfolgen,
wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet,
bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar
1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; Beschluss vom 29. Januar
1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303; Urteil in BFHE 171, 5,
BStBl II 1993, 513). Bei einem Streit betreffend die Voraussetzungen über die
Übertragung des Kinderfreibetrags (seinerzeit § 32 Abs. 6 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--, jetzt § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG i.d.F. des
Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I, 2552) sei der
andere Elternteil notwendig beizuladen (vgl. Bittner, Finanzgerichtsordnung,
Kommentar, § 60 Rz. 24; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 60
FGO Rz. 140, sowie Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 60 Rz. 26,
jeweils ohne nähere Begründung). In diesem Sinne haben nicht nur der III. Senat
(Urteil in BFHE 171, 5, BStBl II 1993, 513; Beschlüsse vom 11. August 1993
III R 28/92, BFH/NV 1994, 51; vom 25. Februar 1993 III R 55/91, BFH/NV 1994,
556), sondern auch der erkennende Senat in der Vergangenheit entschieden
(Beschluss vom 20. Februar 1998 VI R 107/94, BFH/NV 1998, 1486).
b) Demgegenüber hat der VII. Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar
1994 VII B 100/93 (BFHE 173, 207, BStBl II 1994, 405, 407) Bedenken erhoben, ob
dieser Auffassung zu folgen sei. Dazu hat der VII. Senat ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob der bei der Übertragung eines Kinderfreibetrags bestehenden
Gefahr widerstreitender Steuerfestsetzungen nur über die Beiladung des nicht
klagenden Elternteils auf Antrag des FA nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 hätte
begegnet werden können. Diese Auffassung wird auch in Teilen der Literatur
vertreten (vgl. auch HE, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 704; Gräber/Koch,
Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 60 Anm. 92; Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Tz. 67; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 69).
2. Einer notwendigen Beiladung stünde im Streitfall nicht der Umstand entgegen,
dass der gegen den Kläger am 21. Mai 1996 ergangene
Einkommensteuer-Änderungsbescheid auf § 174 Abs. 5 AO 1977 gestützt wurde. Mit
diesem (Folge-)Änderungsbescheid hat das FA die Folgerungen aus der gegenüber
der Beigeladenen getroffenen Entscheidung gezogen, in welcher der Beigeladenen
jeweils der halbe Kinder- und Ausbildungsfreibetrag sowie der
Haushaltsfreibetrag zuerkannt worden war. Der Entscheidung im
Einspruchsverfahren der Beigeladenen kommt indes für den Kläger bereits deshalb
keine Bindungswirkung zu, weil gegenüber der Beigeladenen nur ein
Abhilfebescheid ergangen ist. Ein Dritter ist jedoch nicht am Verfahren über die
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beteiligt, wenn er zwar
hinzugezogen worden ist, das Verfahren aber nicht durch Einspruchsentscheidung,
sondern nur durch einen ohne seine Zustimmung oder seinen entsprechenden Antrag
ergangenen Abhilfebescheid endet (BFH-Urteile vom 11. April 1991 V R 40/86, BFHE
164, 176, BStBl II 1991, 605; vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl
II 1993, 817; vom 20. Mai 1992 III R 176/90, BFH/NV 1993, 74). Zudem ist die im
Einspruchsverfahren der Beigeladenen ergangene Abhilfeentscheidung dem Kläger
nicht bekannt gegeben worden, so dass auch aus diesem Grunde nicht die
Bindungswirkung des § 174 Abs. 5 AO 1977 eingetreten ist. Da § 174 Abs. 5 AO
1977 keine ausschließende Wirkung zukommt, sondern die anderen
Änderungsvorschriften daneben Anwendung finden, müsste das FG darüber befinden,
ob der gegen den Kläger ergangene Einkommensteueränderungsbescheid vom 21. Mai
1996 auf eine andere Änderungsvorschrift gestützt werden könnte. Damit stehen im
Streitfall auch die Voraussetzungen über die Übertragung des Kinderfreibetrags
in Streit.
3. Der erkennende Senat hält nicht mehr an seiner Auffassung fest, wonach in den
Fällen, in denen Streit über die Voraussetzung über die Übertragung des
Kinderfreibetrags besteht, der andere Elternteil nach § 60 Abs. 3 FGO
"notwendig" beizuladen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der erkennende
Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2001 VI B 301/98 (BFH/NV 2001, 776) beim
III. Senat angefragt, ob dieser an seiner Auffassung festhält. Darauf hat der
III. Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2001 III ER -S- 4/01 mitgeteilt, er teile
die Auffassung des VI. Senats, wonach die bisherige Rechtsprechung zu dieser
Frage aufgegeben werden solle.
4. Die notwendige Beiladung soll insbesondere sicherstellen, dass die
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 110 Abs. 1 FGO) sich auf alle
erstreckt, in deren Rechte die Entscheidung unmittelbar eingreift (BFH-Urteil
vom 9. April 1991 IX R 78/88, BFHE 163, 517, BStBl II 1991, 809, 811). Die
Entscheidung darüber, ob dem einen Elternteil, hier dem Kläger, der Kinder-,
Haushalts- und der Ausbildungsfreibetrag zur Gänze zusteht oder nur der Kinder-
und der Ausbildungsfreibetrag jeweils zur Hälfte, berührt jedoch nicht
unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils, hier der Beigeladenen. Zwar
können der Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltsfreibetrag insgesamt nur einmal
gewährt werden. Insoweit besteht jedoch lediglich ein sachlogischer und
rechnerischer Zusammenhang, der für eine notwendige Beiladung des anderen
Elternteils zu dem Rechtsstreit des klagenden Elternteils nicht ausreicht. Die
Entscheidung über den angefochtenen, gegenüber dem Kläger ergangenen
Einkommensteuer-Änderungsbescheid greift nicht --wie nach § 60 Abs. 3 FGO
vorausgesetzt wird-- unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre der Beigeladenen
ein. Die Veranlagungen der Beigeladenen müssen auch nicht etwa zwangsläufig als
Folgemaßnahme der Entscheidung in dem den Kläger betreffenden Klageverfahren
geändert werden. Die Steuergesetze enthalten keine Vorschriften, nach denen die
Entscheidung über die Übertragung des Kinderfreibetrages aus
materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen gegenüber den beiden
Elternteilen nur einheitlich vorgenommen werden kann. Eine Regelung, aus der
sich ergäbe, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags zwangsläufig Einfluss
auf eine bereits durchgeführte oder gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 a EStG noch
durchzuführende Veranlagung des Elternteils nimmt, der keinen Kinderfreibetrag
erhalten soll, ist nicht ersichtlich.
5. Hätte die Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen
Elternteil unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Elternteil, der keinen
Kinderfreibetrag erhalten soll, könnte die notwendige Beiladung zudem nicht nur
auf die Fälle beschränkt werden, in denen zwischen den Beteiligten Streit
darüber besteht, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung des
Kinderfreibetrags gegeben sind.
a) Dies hat allerdings der III. Senat in seinem Urteil in BFHE 171, 5, BStBl II
1993, 513 angenommen und insoweit auf das Urteil vom 28. Januar 1966 III 96/62 (BFHE
85, 327, BStBl III 1966, 327) verwiesen. In diesem Urteil hatte der III. Senat
die Auffassung vertreten, in dem Fall, dass Ehegatten zusammen zur
Vermögensabgabe veranlagt worden seien und ein Ehegatte mit der Anfechtung des
Veranlagungsbescheides Interessen verfolge, die denen des anderen Ehegatten
entgegenstünden, sei der andere Ehegatte zum Prozess notwendig beizuladen.
b) Insoweit hat der BFH jedoch zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert.
Der BFH hat zunächst die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung jedenfalls
dann verneint, wenn zwar nur einer der beiden zusammenveranlagten Ehegatten
gegen den Einkommensteuerbescheid Klage erhoben hat, jedoch keine
widerstreitenden Interessen der beiden Eheleute gegeben sind (vgl. BFH-Urteile
vom 11. Juli 1969 VI R 230/67, BFHE 96, 306, BStBl II 1969, 708; vom 5. Februar
1971 VI R 306/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331). Nachfolgend hat der BFH
jedoch entschieden, dass in diesen Fällen auch dann kein Fall der notwendigen
Beiladung vorliegt, wenn nicht von übereinstimmenden Interessen der Eheleute
ausgegangen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1992 VIII R 33/88, BFH/NV
1992, 793; vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870).
c) Dies belegt, dass es für die Frage der notwendigen Beiladung nicht darauf
ankommt, ob widerstreitende Interessen verfolgt werden, sondern allein darauf,
ob die Entscheidung unmittelbar auf Rechte Dritter einwirkt. Würde man dies in
Bezug auf die Übertragung des Kinderfreibetrags bejahen, müsste in allen Fällen,
in denen eine Übertragung des Kinderfreibetrags erfolgt ist, der eine Elternteil
in einem den anderen Elternteil betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren
notwendig beigeladen werden. Die Entscheidung in diesen, ganz andere
Streitpunkte betreffenden Verfahren würde unmittelbar Rechte des anderen
Elternteils insoweit berühren, als die Steuerfestsetzung des anderen Elternteils
auf der Übertragung des Kinderfreibetrags beruht. Die Auffassung, dass in
finanzgerichtlichen Verfahren, die ganz andere Streitpunkte betreffen, der
andere Elternteil stets dann notwendig beizuladen ist, wenn eine Übertragung des
Kinderfreibetrags erfolgt ist, wird jedoch --soweit ersichtlich-- von niemand
vertreten.
6. Bei der im Streit stehenden Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Übertragung des Kinderfreibetrags gegeben sind, handelt es sich statt dessen um
einen typischen Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4,
Abs. 5 AO 1977, so dass auch von daher kein Bedürfnis für eine Anwendung des
§ 60 Abs. 3 FGO besteht. Durch eine Hinzuziehung bzw. durch eine Beiladung des
anderen Elternteils nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977, letztere auf Antrag der
Finanzbehörde, der das FG zu entsprechen hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1981
VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; vom 24. April 1989 IV B 40/89,
BFH/NV 1990, 140; BFH-Urteil vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659;
v. Wedelstädt in Beermann, a.a.O., § 174 AO 1977 Rz. 131), kann die
Finanzbehörde eine einheitliche Entscheidung sicherstellen.
7. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es
nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482),
weil insoweit Kosten nicht angefallen sind (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses,
Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes). Die im Beschwerdeverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind entsprechend §§ 139
Abs. 4, 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Es erscheint unbillig dem Kläger,
sofern er in der Hauptsache unterliegen sollte, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzubürden. Der Kläger hat die
Beiladung nicht veranlasst. Sie ist zudem auch auf seine Beschwerde hin
aufgehoben worden. Zutreffend erscheint es stattdessen, die der Beigeladenen im
Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten dem FA aufzuerlegen.
Dieses hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt; es ist deshalb als
Beschwerdegegner anzusehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1982
VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239, 241, und in BFH/NV 1994, 482).
Soweit der Kläger Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss erhoben hat, gehören
die Kosten des --erfolgreichen-- Rechtsmittelverfahrens zu den Kosten des
Klageverfahrens, so dass es insoweit keiner Kostenentscheidung bedarf (vgl.
BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249; Spindler in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 60 FGO Rz. 106).
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