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Konsumierung eigener Getränke im Kindergarten

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 1 L 919 /01.MZ

BESCHLUSS vom 16.10.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Konsumierung eigener Getränke im Kindergarten hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 16. 10.2001 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, mitgebrachte Getränke in der Kindertagesstätte der Antragsgegnerin zu konsumieren, hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, denn das Benutzungsverhältnis des von der Antragstellerin besuchten Kindergartens ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als öffentlich-rechtlich einzustufen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 – 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.).

Vorliegend hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die uneingeschränkte und zeitlich unbefristete Erlaubnis zum Konsum eigener Getränke im Kindergarten der Antragsgegnerin. Dieses Begehren stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Demzufolge kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Hierfür ist nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nichts ersichtlich.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin den Kindergarten seit dem 01. September 1999 besucht und während dieser Zeit das Getränkeangebot des Kindergartens angenommen hat. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür ersichtlich, dass es während dieses Zeitraums durch den Konsum der im Kindergarten angebotenen Getränke zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin gekommen ist.

Aus dem von der Antragsgegnerin mit der Antragsbegründung vorgelegten – undatierten – kinderärztlichen Attest der Kinderärzte (Blatt 8 der Gerichtsakte) ergibt sich ebenfalls nicht die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin. Dem Attest ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Antragstellerin auf eine ausreichende Flüssigkeitszuführung zu achten ist, wie das letztlich bei jedem Kind der Fall ist, wobei insbesondere in Sommermonaten die Flüssigkeitsaufnahme vormittags etwa 4O0, ml betragen soll. Dies entspricht dem Inhalt eines großen Trinkglases. Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen, dass durch die Regelung im Kindergarten der Antragsgegnerin diese Trinkmenge nicht eingehalten wird. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Elternausschusssitzung der Kindertagesstätte vom 03. Mai 2001 (Blatt 40 f. der Gerichtsakte), dass die Antragstellerin nach Angaben der Erzieherinnen in normalem Maße trinke und keine Probleme des Kindes erkennbar seien. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Vortrag der Antragstellerin ist daher bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die in dem kinderärztlichen Attest geforderte Trinkmenge von 400 ml vormittags im Falle der Antragstellerin beim Kindergartenbesuch eingenommen wird. Dagegen spricht auch nicht die Angabe der Eltern der Antragstellerin, dass diese oftmals große Mengen an Flüssigkeit zu sich nehme, nachdem sie vom Kindergartenbesuch wieder zu Hause ist. Dies sagt nichts darüber aus, ob sie nicht schon vormittags im Kindergarten die erforderliche Menge von einem großen Glas Flüssigkeit zu sich genommen hat, sondern nur, dass sie dann zu Hause auch Durst hat und, etwa weil die Antragstellerin ein ihr genehmeres Getränk bekommt, sogar unter Umständen mehr als eigentlich für die bloße Löschung ihres Durstes erforderlich ist, trinkt.

Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass durch die angegriffene Regelung im Kindergarten der Antragsgegnerin derzeit gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin vorliegen oder für die Zukunft zu befürchten sind. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen aus sonstigen Gründen sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht durch die Antragstellerin.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Protokolls der Elternausschusssitzung vom 03. Mai 2001 für die Mutter der Antragstellerin die Möglichkeit besteht „wegen der gesundheitlichen Bedenken für ihr Kind, ein Attest vorzulegen, das in ihrem Fall das Mitbringen von Getränken ermöglicht“ (Blatt 41 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein diesbezügliches Attest der Antragsgegnerin vorgelegt wurde und diese dennoch den Konsum eigener Getränke verweigert hat. Somit besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, die von ihr begehrte Regelung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erreichen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb es des Erlasses der vorliegend begehrten einstweiligen Anordnung bedarf.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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