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Kindergarten - Konsumierung eigener Getränke Verwaltungsgericht Mainz Az.: 1 L 919/01.MZ Beschluss vom 16.10.2004 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Konsumierung eigener Getränke im Kindergarten hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 16. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, mitgebrachte Getränke in der Kindertagesstätte der Antragsgegnerin zu konsumieren, hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, denn das Benutzungsverhältnis des von der Antragstellerin besuchten Kindergartens ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als öffentlich-rechtlich einzustufen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 - 12 B 10316/95.OVG -; vgl. Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rdnr. 13; Finkeinburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). Vorliegend hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgründes nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die uneingeschränkte und zeitlich unbefristete Erlaubnis zum Konsum eigener Getränke im Kindergarten der Antragsgegnerin. Dieses Begehren stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Demzufolge kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Hierfür ist nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nichts ersichtlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin den Kindergarten seit dem 01. September 1999 besucht und während dieser Zeit das Getränkeangebot des Kindergartens angenommen hat. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür ersichtlich, dass es während dieses Zeitraums durch den Konsum der im Kindergarten angebotenen Getränke zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin gekommen ist. Aus dem von der Antragsgegnerin mit
der Antragsbegründung vorgelegten - undatierten - kinderärztlichen Attest der
Kinderärzte (Blatt 8 der Gerichtsakte), ergibt sich ebenfalls nicht die Gefahr
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin. Dem Attest ist
lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Antragstellerin auf eine ausreichende
Flüssigkeitszuführung zu achten ist, wie das letztlich bei jedem Kind der Fall
ist, wobei ins Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Protokolls der Elternausschusssitzung vom 03. Mai 2001 für die Mutter der Antragstellerin die Möglichkeit besteht "wegen der gesundheitlichen Bedenken für ihr Kind, ein Attest vorzulegen, das in ihrem Fall das Mitbringen von Getränken ermöglicht" (Blatt 41 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein diesbezügliches Attest der Antragsgegnerin vorgelegt wurde und diese dennoch den Konsum eigener Getränke verweigert hat. Somit besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, die von ihr begehrte Regelung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erreichen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb es des Erlasses der vorliegend begehrten einstweiligen Anordnung bedarf. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. |
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