Kinderheimunterbringung – Unterhaltsbedarf des Kindes
BGH
Az: XII ZR
197/04
Urteil vom
06.12.2006
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger zu 1 54 % und der
Kläger zu 2 46 % zu zahlen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von den Beklagten als ihren Adoptiveltern Kindesunterhalt
für die Zeit ab Januar 2000.
Der am 6. Februar 1932 geborene Beklagte zu 1 ist Konzertorganist und
pensionierter Musikhochschullehrer. Die am 13. Februar 1959 geborene Beklagte zu
2 ist Studiendirektorin, hat sich während des vorliegenden Rechtsstreits vom
Schuldienst beurlauben lassen und arbeitet jetzt als Teilzeitkraft an einer
Universität.
Seit 1996 adoptierten die Beklagten drei mittelamerikanische Kinder in ihren
Heimatländern (Mexiko und Guatemala). Das zunächst in Mexiko adoptierte, am 6.
Januar 1986 geborene Mädchen M. wurde auf Veranlassung der Beklagten wieder
dorthin zurückgebracht, weil diese mit ihren Eigenschaften nicht zufrieden
waren. In der Folgezeit adoptierten die Beklagten in Mexiko den am 18. Juni 1988
geborenen Kläger zu 1. Die Adoption wurde auf Antrag der Beklagten erneut durch
Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 9. April 1998 (6 XVI 5/98)
ausgesprochen. Im Jahre 1999 adoptierten die Beklagten in Guatemala den am 22.
März 1990 geborenen Kläger zu 2. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
10. Juni 2005 (98 XVI 27/02) wurde dieses Annahmeverhältnis anerkannt und
ausgesprochen, dass es einem nach deutschem Recht begründeten Annahmeverhältnis
gleich steht. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das
Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 20. Juli 2006 als unzulässig
verworfen (25 T 467/06). Die Beklagten haben gegen diese Entscheidungen
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ein weiteres aus Guatemala stammendes und am
30. Mai 1992 geborenes Mädchen M. gaben die Beklagten während der
Adoptionsanwartschaft wieder zurück.
Im November 1999 wurden die Kläger wegen Verdachts der Kindesmisshandlung durch
die Beklagten vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht.
Mit Beschluss vom 7. März 2000 wurde den Beklagten das Sorgerecht entzogen und
das zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Ein Antrag auf Rückübertragung
des Sorgerechts für den Kläger zu 1 blieb in zwei Instanzen erfolglos (OLG
Düsseldorf Beschluss vom 16. Februar 2004 - 3 UF 40/03).
Jedenfalls seit Dezember 1999 erhalten die Kläger Hilfe zur Erziehung nach den
Vorschriften des SGB VIII. Die monatlichen Kosten der Heimunterbringung belaufen
sich insgesamt auf mehr als 3.000 EUR. Im Januar 2000 übersandte das Jugendamt
den Beklagten eine Rechtswahrungsanzeige. Durch Leistungsbescheid der Stadt E.
vom 4. Oktober 2000 wurden die Beklagten zu "Kostenbeiträgen gemäß § 94 Abs. 1
und 2 KJHG" herangezogen. Gegen diesen Bescheid legten sie Widerspruch ein; das
Verwaltungsverfahren ruht derzeit.
Nach Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Jugendhilfe
begehren die Kläger Unterhalt von den Beklagten. Das Amtsgericht gab der Klage
überwiegend statt und verurteilte die Beklagten, an den Kläger zu 1 einen
Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar 2000 bis März 2001 in Höhe von
16.800 DM und laufenden Unterhalt ab April 2001 in Höhe von monatlich 1.120 DM
und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.175 DM sowie an den Kläger zu 2
rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis März 2001 in Höhe von 14.550
DM und laufenden Unterhalt für die Zeit ab April 2001 in Höhe von monatlich 970
DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.013 DM zu zahlen. Auf die gegen
dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die
Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht
zugelassene - Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in KindPrax 2005, 108 veröffentlicht
ist, hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht unterhaltsbedürftig seien.
Zwar bemesse sich der Unterhaltsbedarf der Kläger nach den konkret entstandenen
Kosten der Heimunterbringung. Der einer Unterbringung entgegen stehende Wille
der Beklagten sei unbeachtlich, weil ihnen die elterliche Sorge entzogen und das
Jugendamt als Vormund berechtigt sei, die Art und Weise der Unterhaltsgewährung
zu bestimmen.
Der Unterhaltsbedarf der Kläger sei allerdings durch die Leistungen der
Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Zwar seien auch Leistungen der Jugendhilfe
grundsätzlich gegenüber einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär, wie
sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebe. Diese Regelung werde indes durch
die speziellen Heranziehungs- und Übergangsvorschriften der §§ 92, 94 Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 2 SGB VIII konkretisiert. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII könnten die
Eltern ohnehin nur in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten
Kosten herangezogen werden. Nur in diesem Umfang könne der Träger der
Jugendhilfe in der gesetzlich vorgesehenen Form bei den unterhaltspflichtigen
Eltern Rückgriff nehmen. Auch wenn nach § 94 Abs. 3 SGB VIII kein Kostenbeitrag
erhoben werden könne, gehe der Unterhaltsanspruch eines Kindes nur in Höhe des
Betrages auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, der zu zahlen wäre,
wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf
außer Betracht bleibe. Da die Leistungen der Jugendhilfe in dem darüber
hinausgehenden Umfang auch der Familienförderung dienten, seien sie gegenüber
dem Kindesunterhalt nur insoweit nachrangig, als das Gesetz die Heranziehung der
Eltern zu den Kosten vorsehe.
Nach § 94 Abs. 3 SGB VIII gehe der Unterhaltsanspruch nur dann auf den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Eltern vor Beginn der Hilfe nicht
mit dem Kind zusammengelebt hätten. Selbst wenn dem Jugendamt die Befugnis zur
Beantragung der Jugendhilfe hier erst einige Wochen nach Herausnahme der Kinder
aus der Familie übertragen worden sei, ändere das nichts daran, dass die
Beklagten vor Beginn der Hilfen mit den Klägern zusammengelebt hätten. Die
Leistungen der Jugendhilfe stünden in engem Zusammenhang mit der Herausnahme der
Kinder aus dem Haushalt der Beklagten, wobei es auf eine kurze Zwischenzeit ohne
Leistungsbewilligung nicht ankomme. Die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 SGB
VIII differenziere nicht danach, aus welchen Gründen die Kinder aus der Familie
genommen und ins Heim gegeben seien. Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei wegen des früheren Zusammenlebens
auch dann ausgeschlossen, wenn wegen Erziehungsversagens der Eltern eine spätere
Rückkehr nicht in Betracht komme. Das folge schon aus § 34 SGB VIII, wonach die
Heimunterbringung Jugendlichen auch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform
bieten könne und nicht auf den Versuch einer Rückkehr in die Familie beschränkt
sei. Soweit die Leistungen der Jugendhilfe - in Höhe der durch die auswärtige
Unterbringung ersparten Aufwendungen - nicht nachrangig seien, scheide ein
Unterhaltsanspruch gleichwohl aus. Denn aus der Rückgriffsvorschrift des § 94
Abs. 2 SGB VIII folge, dass der Unterhalt zunächst gedeckt sei und der
Jugendhilfeträger im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Rückgriff nehmen müsse. Nur so könne für die Beklagten die Gefahr einer
doppelten Inanspruchnahme vermieden werden.
II.
Diese Erwägungen überzeugen auch gegenüber den Einwendungen der Revision.
Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der
Unterhaltsbedarf der Kläger durch die Leistungen der Jugendhilfe vollständig
gedeckt ist und dem Träger der Jugendhilfe lediglich ein Anspruch auf Zahlung
eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags gegen die Beklagten zusteht. Dabei
ist nach der Übergangsregelung zu den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen
Änderungen des SGB VIII zwischen Unterhaltsansprüchen für die Zeit bis zum 31.
März 2006 und solchen für die Zeit ab April 2006 zu unterscheiden. Denn nach §
97 b SGB VIII erfolgte die Heranziehung zu den Kosten für Leistungen und
vorläufige Maßnahmen, die - wie hier - schon vor dem 1. Oktober 2005 fortlaufend
gewährt worden sind, bis zum 31. März 2006 nach dem früheren Recht und erst für
die Zeit ab April 2006 nach den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen
geänderten Vorschriften des SGB VIII.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit
bis zum 31. März 2006 abgewiesen, weil ihr Unterhaltsbedarf vollständig gedeckt
war. Solche Ansprüche konnten deswegen nicht mehr auf den Träger der Jugendhilfe
übergehen und von diesem auch nicht auf die Kläger zurückübertragen werden.
a) Der Unterhaltsbedarf der Kläger bemisst sich allerdings nach den konkreten
Kosten für ihre Heimunterbringung. Zwar schulden die Eltern einem auswärts
untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch
Betreuungsunterhalt, der sich regelmäßig pauschal nach der Höhe des
Barunterhalts richtet (Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ
2006, 1597, 1598 f. mit Anm. Born). Sind die Kinder allerdings in einem Heim
untergebracht, richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach den durch die
Heimunterbringung veranlassten und konkret feststehenden Kosten. Der einer
Heimunterbringung entgegenstehende Wille der Beklagten ist insoweit unerheblich,
weil ihnen nach § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen wurde und das Recht zur
Bestimmung der Art und Weise der Unterhaltsgewährung nach § 1612 Abs. 2 BGB
somit auf das Jugendamt als Vormund übergegangen ist.
b) Dieser Unterhaltsbedarf der Kläger war allerdings durch die Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Die nach den Vorschriften des
SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung (SGB VIII a.F.)
gewährten Leistungen waren zwar grundsätzlich gegenüber Unterhaltsansprüchen
subsidiär, zumal durch sie Verpflichtungen Anderer, insbesondere
Unterhaltspflichtiger ausdrücklich nicht berührt werden sollten (§ 10 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII a.F.; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 2. Aufl. vor § 90
Rdn. 2 f.). Allerdings wurde diese grundsätzliche Subsidiarität schon nach
früherem Recht durch diverse Vorschriften eingeschränkt und speziell
ausgestaltet (Wiesner aaO § 10 Rdn. 22; Schellhorn SGB VIII § 10 Rdn. 13 f.
m.w.N.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6.
Aufl. § 2 Rdn. 327 a und OLG Schleswig OLGR 2001, 322).
aa) Danach waren Kinder, Jugendliche oder deren Eltern teilweise individuell
durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festzusetzen
war, zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim heranzuziehen (§ 92
Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII a.F.). Teilweise ging der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über
(§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F.; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 276). Im Übrigen
konnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruch gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bei Leistungen an einen jungen
Volljährigen auf sich überleiten (§ 96 SGB VIII a.F.; Münder Frankfurter
Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 4. Aufl. § 96 Rdn. 1). Für die
Art der Heranziehung der Eltern des unterhaltsbedürftigen Kindes oder
Jugendlichen unterschied die Sonderregelung in § 94 SGB VIII a.F. danach, ob sie
vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammengelebt, ihm also
im Wesentlichen Naturalunterhalt geleistet hatten (so § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F.),
oder ob die Eltern schon in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder
Jugendlichen zusammengelebt hatten, ihm also schon zuvor Barunterhalt schuldeten
(§ 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.). In beiden Fällen sollte die finanzielle Belastung
der Eltern durch die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht verändert
werden, also gegenüber der vorher bestehenden Situation weder sinken noch
steigen (Wiesner aaO § 94 Rdn. 2).
Nur wenn die Kinder schon zuvor von ihren Eltern getrennt lebten, war von diesen
kein Kostenbeitrag zu erheben, da der (laufende) Unterhaltsanspruch des Kindes
oder des Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die
Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer
Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe überging. In
solchen Fällen war der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen der Subsidiarität der
Kinder- und Jugendhilfe nicht gedeckt, was einen Übergang ihrer Forderungen auf
den Träger der Jugendhilfe ermöglichte. Nur über diese Ansprüche, die der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier geschehen - auf das Kind oder den
Jugendlichen zurückübertragen kann (Münder aaO § 94 Rdn. 7 ff.; Wiesner aaO § 94
Rdn. 19 ff.), ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden (§ 94 Abs. 3 Satz 2 und 4 SGB
VIII a.F.; Wiesner aaO § 94 Rdn. 2).
Demgegenüber erfolgte die Heranziehung der Eltern, die bis zum Beginn der
Jugendhilfe mit den Kindern oder Jugendlichen zusammenlebten, allein durch
öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid. Um eine doppelte Inanspruchnahme der
Eltern sowohl durch Leistungsbescheid als auch aufgrund des familienrechtlichen
Unterhaltsanspruchs zu vermeiden, sah das Gesetz für diese Fälle keinen Übergang
des Unterhaltsanspruchs vor. Diese gesetzliche Regelung sprach dafür, dass der
Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen in solchen Fällen durch die
Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe voll abgedeckt und ein Rückgriff gegen
die Eltern auf den öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag beschränkt sein sollte
(vgl. Münder aaO § 94 Rdn. 1, 3 ff. und Wiesner aaO Rdn. 5, 12 ff.; zur
Berechnung des Kostenbeitrags nach altem Recht vgl. BVerwGE 108, 222, 226 ff.).
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Leistungen der Kinder-
und Jugendhilfe in Fällen, in denen die Eltern vor Beginn der Hilfe mit dem Kind
oder dem Jugendlichen zusammenlebten, ausnahmsweise bedarfsdeckend auf den
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch anzurechen waren. Dafür spricht, dass die
Eltern stets nur den Unterhalt schuldeten, der zu zahlen wäre, wenn die
Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer
Betracht blieb (§ 94 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 SGB VIII a.F.) und dieser Betrag
in solchen Fällen als Kostenbeitrag zu erheben war (§§ 91 Abs. 1 Nr. 4c, Abs. 5,
92 Abs. 2 SGB VIII a.F.). Wegen der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme
konnte der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch in solchen Fällen daneben nicht
fortbestehen. Im Einklang damit sah das Gesetz für diese Fälle weder einen
Anspruchsübergang noch eine Überleitungsmöglichkeit vor (§ 94 Abs. 3 S. 2, Abs.
4 SGB VIII a.F.) und verwies zur Durchsetzung auch nicht auf den Zivilrechtsweg
(§ 94 Abs.3 S. 4 SGB VIII a.F.).
bb) Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass die
Beklagten bis zum Beginn der Leistungen öffentlicher Jugendhilfe mit den Klägern
zusammengelebt haben und nach § 94 Abs. 2 SGB VIII deswegen nur eine
Heranziehung zu öffentlich-rechtlichen Unterhaltsbeiträgen in Betracht kommt.
Eltern oder Elternteile lebten mit dem Kind oder dem Jugendlichen im Sinne des §
94 Abs. 2 SGB VIII a.F. zusammen, wenn mit ihm eine Wirtschafts- und
Lebensgemeinschaft bestand. Nach dem Sinn der Regelung war eine nur
vorübergehende Unterbrechung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft, etwa durch
eine auswärtige Unterbringung, unschädlich (Wiesner aaO § 94 Rdn. 5; BVerwGE 68,
299, 301). Denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F.
einerseits und des § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. andererseits fanden ihren Grund in
dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind bei Beginn der öffentlichen
Jugendhilfe. Wurde diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trennung der
Kinder von ihren Eltern geleistet, war deren Kostenbeteiligung im Wege des
öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags durchzusetzen.
So lag der Fall hier. Grund für die Heimunterbringung der Kläger und somit für
die öffentlich-rechtlichen Fürsorgeleistungen war die Entziehung des Sorgerechts
nach § 1666 BGB und die Herausnahme der Kläger aus der Wirtschafts- und
Lebensgemeinschaft mit den Beklagten. Die Leistungen der Jugendhilfe waren
mithin unmittelbare Folge der Herausnahme der Kläger aus der Familie der
Beklagten. Darauf, dass die Kläger schon im November 1999 vom Jugendamt in Obhut
genommen worden waren, während sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
möglicherweise erst ab Dezember 1999 Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften
des SGB VIII erhielten, kommt es nicht an. Die bei Beginn der Leistungen
bestehende kurzfristige Unterbrechung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft
mit den Adoptiveltern ist für die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F.
deswegen unerheblich.
cc) Das Berufungsgericht hat Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis
März 2006 deswegen zu Recht abgewiesen, weil ihr voller Unterhaltsbedarf durch
die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt war. Damit geht einher, dass
solche Unterhaltsansprüche auch nicht mehr auf den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übergehen konnten und dieser auf einen öffentlich-rechtlichen
Kostenbeitrag der Eltern nach §§ 91 ff., 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. verwiesen war.
Ebenso schied eine Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen aus, weil solches nach § 96 SGB VIII a.F. nur bei
Unterhaltsansprüchen junger Volljähriger in Betracht kam und beide Kläger in der
hier relevanten Zeit bis März 2006 noch minderjährig waren.
2. Unterhaltsansprüche der Kläger gegen die Beklagten scheiden erst recht auf
der Grundlage der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Kinder-
und Jugendhilferechts (SGB VIII) für die Zeit ab April 2006 aus.
a) Zwar werden nach § 10 Abs. 1 SGB VIII Verpflichtungen Anderer durch die
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin nicht berührt. Zugleich hat der
Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 SGB VIII aber die Inanspruchnahme
unterhaltspflichtiger Personen dahin konkretisiert, dass diese nach den §§ 90
bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen zu
beteiligen sind. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere die Eltern nicht aus
ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des
materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Einen rechtlichen Nachrang der
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Elternverantwortung hat das
Gesetz aber nur insoweit konkretisiert, als der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erheben kann (Münder
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilferecht 5. Aufl. § 10
Rdn. 28; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 3. Aufl. § 10 Rdn. 28; Jans/Happe/Saurbier/Maas
Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl. Stand Januar 2006 B II Art. 1 § 10 Rdn.
23).
aa) Unterhaltspflichten sind somit gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII anders
als gegenüber den meisten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich
nicht vorrangig. Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist dies schon deswegen
geboten, weil die Leistungsgewährung nicht wegen des Ausbleibens der
Unterhaltszahlungen erfolgt, sondern unabhängig davon erzieherischen,
behinderungsbedingten oder anderen Förderbedarf voraussetzt. Die Sicherung des
notwendigen Lebensunterhalts durch den Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII
wirkt sich deswegen auch auf den zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf des Kindes
aus.
Entsprechend ordnet § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nunmehr ausdrücklich an, dass
der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach
dem SGB VIII gedeckt ist und dies bei der Berechnung des Unterhalts
berücksichtigt werden muss. Zwar entfällt der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch
dadurch nicht dem Grunde nach. Die mit den Leistungen des Kinder- und
Jugendhilferechts verbundene Bedarfsdeckung kann aber die Höhe des
Unterhaltsanspruchs reduzieren oder zu seinem vollständigen Wegfall führen.
Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII
sichergestellt ist, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des
Leistungsempfängers in aller Regel gedeckt (Münder aaO § 10 Rdn. 29 f.;
BT-Drucks. 15/3676 S. 31). Dadurch wird der Unterhaltspflichtige seiner
materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen zwar nicht enthoben,
weil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen werden
kann. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels
Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ist aber
ausgeschlossen.
bb) Im Einklang damit regelt § 92 Abs. 2 SGB VIII, dass die Heranziehung durch
Erhebung eines Kostenbeitrags erfolgt. Zum Umfang der Heranziehung enthält § 94
Abs. 5 SGB VIII nunmehr eine Verordnungsermächtigung, von der durch die
Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige
Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung -
KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907; vgl. auch Wiesner aaO §
94 und Münder aaO Anh. zu § 94) Gebrauch gemacht wurde.
Weil die Inanspruchnahme der Eltern nunmehr stets auf einen
öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag beschränkt ist, hat der Gesetzgeber durch
das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 2005 die frühere Vorschrift
zur Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtigen aufgehoben. Denn die Konzentration der Heranziehung auf
einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag macht weitere Regelungen über die
Überleitung von Ansprüchen gegen eine nach bürgerlichem Recht
unterhaltspflichtige Person entbehrlich (BT-Drucks. 15/3676 S. 42; Münder aaO
Anm. zu § 96).
b) Für die Zeit ab April 2006 ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der
Kläger dem Grunde nach zwar nicht entfallen, der Unterhaltsbedarf aber durch die
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt. Ein
Unterhaltsanspruch der Kläger besteht somit auch für diese Zeit nicht mehr. Der
Rückgriff gegen die dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Eltern ist deswegen
lediglich in Form der pauschalierten Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII
im Wege des Verwaltungsverfahrens zulässig. Der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe muss sich deswegen auf das schon anhängige Verwaltungsverfahren
verweisen lassen.