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Kündigung der Wohnung wegen Kinderlärms, Falschparken, Saugen etc.

Landgericht Bad Kreuznach

Az: 1 S 21/01

Verkündet am: 03.07.2001

Vorinstanz: Amtsgericht S. – Az.: 6 C 306/00


Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 03. Januar 2001 – 6 C 306/00 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich denen des Berufungsverfahrens zu tragen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Auch in der Sache hat sie in vollem Umfang Erfolg.

Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts, auf dessen Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem angefochtenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Räumung der von diesen angemieteten Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses in S..

I.

Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung vom 22.11.1999 wegen Störung des Hausfriedens gem. § 554 a BGB ist unbegründet und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vortrag der Klägerin kann den Beklagten eine Störung des Hausfriedens als schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin stützt ihre Kündigung auf die Verursachung von Lärm im Treppenflur beim Verlassen der Wohnung oder Rückkehr in dieselbe verursacht durch die Kinder der Beklagten, lautes Herumspringen und Herumtrampeln des Sohnes Lars in der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche verursacht durch den Staubsauger sowie ständiges Pendeln zwischen den beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoss unter jeweiligem Auslösen des Treppenlichtschalters mit erhöhtem Strombedarf zu Lasten der Allgemeinheit.

Diese von der Klägerin aufgeführten Behaupteten Lärmbelästigungen können nicht als so gravierend angesehen werden, dass sie eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen würden.

1. Kinderlärm:

Der behauptete Kinderlärm kann, bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht als unzumutbare Lärmbelästigung angesehen werden. Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von allen Mietern. ‚ Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit Gegenständen) über und enden bei bewußten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen. Das alles ist sowohl vom Vermieter als auch von der Gemeinschaft der Mieter zu tolerieren, soweit es nicht die Grenzen des, in dem jeweiligen Lebensalter, üblichen überschreitet, d. h. wenn die durch die Kinder verursachten Störungen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise als Folge typischen, altersbedingten und sozialadäquaten Verhaltens darstellen (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., S. 223). Hier ist von den Nachbarn bzw. Mitbewohnern erhöhte Toleranz gegenüber Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens zu fordern. Auch wenn der durch Kinder verursachte Lärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und der Wohngemeinschaft regelmäßig zumutbar (BGH, MDR 93, 541 ff., NJW 93, 1656 ff.). Diese geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kinderlärm findet dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist, wo den Eltern eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Zeugen P. monieren in ihren zahlreichen Beschwerdebriefen lautes Auftrampeln bzw. Herumrennen des Kindes L., insbesondere vor dem Schlafengehen, spielen mittels Laufgestell, sowie Verursachung von Lärm im Treppenflur durch Geschrei, Blubbern und Weinen. Bei all diesen aufgezählten Verhaltensweisen handelt es sich um den üblichen und normalen Ausdruck eines natürlichen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdranges von Kleinkindern, im Alter der betreffenden Kinder der Beklagten. Wenn Eltern einem solchen Bewegungs-, Spiel- und Mitteilungsdrang nicht Einhalt gebieten, kann ihnen dies nicht als schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.

Die Aufzählung der Zeugen P. enthält ganz überwiegend die Beschreibung von Geräuschentwicklungen, die zwar für die anderen Mietparteien belästigend wirken können, die jedoch als Ausdruck kleinkindlichen Verhaltens hinzunehmen sind. Den Beklagten kann hier demzufolge eine Verletzung ihrer Einwirkungspflicht nicht angelastet werden. Beispielhaft sei hier allein der von dem Zeugen P. in seinem Schreiben vom 28.04.1999 aufgeführte Vorfall vom 21.04.1999, 12.22 Uhr – 12.31 Uhr, erwähnt, wonach im Treppenflur eine lautstarke Diskussion zwischen der Beklagten zu 1) und dem 4jährigen Sohn L. stattfand, weil dieser seine Schuhe nicht anziehen wollte. Hierbei handelt es sich um einen Vorfall, der nicht auf eine fehlerhafte Einwirkung der Eltern oder etwa auf mangelnder Erziehung beruht, sondern dieses Ereignis macht deutlich, dass Kleinkinder einen eigenen Willen haben, den die Eltern nicht unter allen Umständen brechen sollten, auch wenn Lärm verursacht wird.

Die Kammer weist darüberhinaus jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Situation rechtlich anders zu beurteilen ist bei Verhaltensweisen von Kindern, die diese in störender Weise in der Wohnung entwickeln, bei denen die Eltern die Möglichkeit haben, den Kindern auch innerhalb der Wohnung Alternativen zu bieten, ohne dass die Kinder dadurch in ihrem Spiel- und Bewegungstrieb behindert werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Kinder über das bloße Spiel hinaus Handlungen vornehmen, die die Nachbarn belästigen, ohne dass dafür aufgrund des Spiels eine zwingende Notwendigkeit bestünde. So ist es beispielsweise zumutbar für Eltern zu unterbinden, dass die Kinder von Stühlen springen oder Mobiliar umwerfen. Ein solches Verhalten liegt jedoch wie oben dargelegt hier nicht zur Entscheidung vor.

Die Kammer geht davon aus, dass der die anderen Mietparteien störende Lärm zumindest gedämmt werden könnte, wenn sich in der Wohnung der Beklagten Teppichboden befinden würde. Ein Mieter hat jedoch gegen einen im gleichen Haus wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen, wie z. B. Verlegung eines Teppichbodens, wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler Wohnnutzung, um die es hier vorliegend geht, gestört, fühlt (OLG Düsseldorf WM 97, 221 ff.).

2. Zu Lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden:

Das Betätigen des Rollladens führt vorliegend nicht zu einer wesentlichen Störung der Nachbarn und damit nicht zu einer Störung des Hausfriedens. Nach

der Auflistung der Zeugen P. wurden die Rollläden der Beklagten morgens heraufgezogen und abends heruntergelassen. Auch wenn dies vielleicht nicht immer in einer gleichbleibenden sanften Art und Weise geschieht, vermag die Kammer in dieser kurzen Geräuschentwicklung auch nicht ansatzweise eine fristlose Kündigung rechtfertigende Störung des Hausfriedens zu erkennen. Im übrigen haben die Zeugen P. in ihrer . Vernehmung bekundet, dass dieser Lärm nun nicht mehr moniert werde.

3. Zu laute schleifende Geräusche durch das Staubsaugen:

Der störungsfreie Betrieb von Haushaltsgeräten in normalem Umfang ist grundsätzlich zulässig. Hierzu gehört auch der Betrieb eines Staubsaugers, der ortsüblich und daher nicht mehr angreifbar ist. Dies gilt auch dann, wenn ein. Parkett- oder Holzboden mit einem Staubsauger ohne Bürstenaufsatz gereinigt wird. Die Wahl des Staubsaugeraufsatzes kann einem Mieter nicht durch die anderen Mieter vorgeschrieben werden.

4. Ständiges Pendeln zwischen den zwei Wohnungen im 2. Obergeschoss unter Betätigung des Lichtschalters:

Gleiches gilt für das behauptete Pendeln zwischen den 2 Wohnungen. Auch hierdurch kann nennenswerter Lärm nicht verursacht werden. Das Betätigen des Lichtschalters, sofern die Beklagten dies für erforderlich halten, kann ihnen nicht verboten werden. Von einem mutwilligen Betätigen zur Tageszeit ist weder nach der Aussage der Zeugen P. noch nach dem Vortrag der Klägerin auszugehen.

Des weiteren behaupten die Zeugen P. in ihren Beschwerdebriefen, die Beklagten würden die „Parkordnung“ nicht einhalten, ihrer Reinigungspflicht nur unzureichend nachkommen, ihre Bett- und Tischwäsche entgegen der Hausordnung aus dem Fenster schütteln und hätten darüberhinaus dreimal Schmutzwasser über den Balkon entleert. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die im Kündigungsschreiben oder der Abmahnung nicht aufgeführt werden, zulässig ist, da diese behaupteten „Verstöße“ ebenfalls vorliegend eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

5. Nichteinhaltung der „Parkordnung“:

Die Klägerin hat, hierzu in ihren Schriftsätzen nichts vorgetragen, sondern lediglich auf die Beschwerdebriefe der Zeugen P. Bezug genommen und diese zum Gegenstand ihres eigenen Vortrages gemacht. Dass auf dem Parkplatz des Hauses in S. eine Parkordnung existiert, ergibt sich aus den Schreiben der Zeugen P: hingegen nicht. Diese monieren behinderndes Parken der Beklagten. Ein rücksichtsloses behinderndes Parken kann jedoch den von den Zeugen P. im Termin vor dem Amtsgericht überreichten Lichtbildern nicht entnommen werden.

6. Unzureichende Reinigungspflicht:

Auch hier fehlt ein hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin. Die Zeugen P. nehmen wiederum in ihren Beschwerdebriefen Bezug auf eine in der Hausordnung im einzelnen dargelegte Reinigungspflicht. Die Hausordnung ist jedoch dem Gericht nicht bekannt, da die Klägerin weder den mit den Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag noch die Hausordnung zu den Akten gereicht hat. Im übrigen rechtfertigen Verstöße gegen die Hausordnung .eine fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen besonderer beharrlicher Nichtbeachtung, etwa bei konstanter unberechtigter Weigerung sich an der Treppenhausreinigung zu beteiligen. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Nach den Ausführungen der Zeugen P. in deren zahlreichen Beschwerdebriefen ist hiervon auch nicht auszugehen. Diese bemängeln nicht ein Unterlassen der Treppenhausreinigung sondern die unzureichende Reinigung.

7. Ausschütteln der Bett- und Tischwäsche über den Balkonen:

Auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, ob es sich dabei um einen besonders beharrlichen Verstoß der Beklagten gegen die Hausordnung handeln soll, was die Kammer indes nicht anzunehmen vermag.

8. Dreimaliges Entleeren von Schmutzwasser über den Balkonen:

Das Entleeren von Schmutzwasser, wie von den Zeugen P. in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht bekundet, ist indes eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der anderen Mietparteien der Hausgemeinschaft, da sich deren Balkone unmittelbar unter demjenigen der Beklagten befindet. Dieses Verhalten rechtfertigt jedoch für sich allein genommen unter Berücksichtigung der besonderen angespannten Situation in der Hausgemeinschaft die fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nicht. Die Kammer sieht

hierin eine,- wenn auch inakzeptable – Reaktion der Beklagten auf die seit 1997 andauernden – nach den oben dargelegten Ausführungen unberechtigten und teilweise abstrusen – Beschwerden, die indes allesamt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht begründen. Die Beklagten müssen sich jedoch bewusst machen, dass ein solches Verhalten zukünftig nicht mehr tolerierbar und entschuldbar ist.

Da die oben dargelegten behaupteten „Verstöße“ und Belästigungen durch die Beklagten bereits nach dem Klägervorbringen eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, ist, eine Vernehmung der anderen Hausbewohner nicht erforderlich.

II.

Auch die von der Klägerin unter dem 14.02.2000 ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs führt nicht zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist die Kammer nicht gehalten, den Rechtsstreit an das Amtsgericht (§ 539 ZPO) zurückzuweisen, da die Klage ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen ist (§ 540 Abs. 1 ZPO). Bereits nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Termin vor der Kammer vom 12.06.2001 liegt ein Eigenbedarfsfall nicht mehr vor. Unstreitig ziehen die Zeugen P. zum 31.07.2001 aus der von ihnen bewohnten 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Hauses in S. aus. Die Wohnung der Zeugen P. ist genau so groß wie die Wohnung der Beklagten. Die Klägerin ist nach eigenem Bekunden auch bereit und willens in die Wohnung der Zeugen P. einzuziehen, sofern es ihre berufliche Situation erfordert. Eine feste Zusage bei der G. in F. hat die Klägerin indes noch nicht. Lediglich der Umstand, dass die Wohnung der Zeugen P. im Erdgeschoss liegt, behagt der Klägerin wegen eines vorhandenen Einbruchsrisikos nicht. Der Klägerin ist jedoch zumutbar, diesen Umstand hinzunehmen. Der von ihr befürchteten Einbruchgefahr kann durch Anbringung entsprechender Sicherungsmaßnahmen begegnet werden.

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Da die Voraussetzungen für den Eigenbedarf noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen und der Eigenbedarf vorliegend durch das Freiwerden der Wohnung im Erdgeschoss weggefallen ist, ist die Eigenbedarfskündigung vom 14.02.2000 unbegründet.

Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2001 war gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Berufung der Beklagten hatte daher in vollem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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