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Kindertagesstätte im Wohngebiet mit Gewerbe


Kindergarten

Zusammenfassung:

Urteil des Verwaltungsgerichtshofsmannheim zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kindertagesstätte in einem Wohngebiet, in welchem auch Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Der Antragsgegner, Eigentümer eines Nachbargrundstücks des Grundstücks, auf welchem die Kindertagesstätte geplant wurde, wandte sich gegen die durch die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.


Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Az: 3 S 1985/15

Beschluss vom 27.10.2015


Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 2015 – 5 K 2863/15 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,– € festgesetzt.


Gründe

I.

Der Antragsteller 2 ist Eigentümer mehrerer Grundstücke auf der Gemarkung der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin 1 eine Fruchtsaftmosterei sowie einen Getränkemarkt betreibt. Das Betriebsgelände grenzt nach Nordwesten an das der Antragsgegnerin gehörende, bisher unbebaute Grundstück Flst.Nr. xxx (Oxxxstr. xx), auf dem die Beigeladene eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche errichten möchte. Für die Grundstücke gilt ein Baulinienplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1954 sowie die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 29.6.1939 in ihrer Fassung vom 5.7.1956, die als Art der baulichen Nutzung „Baustufe IIa, Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ festsetzt.

Mit Bescheid vom 4.3.2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller am 8.4.2015 jeweils Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

Die Antragsteller haben am 10.7.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7.9.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin 1 sei unzulässig, da der Antragstellerin als nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke Berechtigte kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zustehe. Der Antrag des Antragstellers 2 sei zulässig, aber unbegründet, da das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers überwiege, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn die Baugenehmigung dürfte aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien; weshalb sein Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Kindertagesstätten seien in einem „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ (im Sinne der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin) allgemein zulässig. Das an sich allgemein zulässige Vorhaben der Beigeladen sei auch nicht im Einzelfall deshalb unzulässig, weil es den Anspruch des Antragstellers 2 auf Erhaltung der Gebietsart verletze, da das Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet sei, eine Durchmischung der Hauptnutzungsarten zu gefährden. Der vom Antragsteller 2 geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen. Nach dem von der Beigeladenen eingeholten schalltechnischen Gutachten des TÜV Rheinland vom 3.12.2014 sei der hier maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags deutlich eingehalten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Steinbrecher vom Januar 2002 sei ferner davon auszugehen, dass im maßgeblichen Bereich des Gebäudes der geplanten Kindertagesstätte eine Gesamtgeruchsbelastung von 10 % der Jahresstunden allenfalls geringfügig überschritten, wahrscheinlich aber unterschritten werde. Die Befürchtungen des Antragstellers, dass der Fruchtsaftbetrieb auf dem Vorhabengrundstück eine Insektenplage auslösen werde, die eine gefahrlose Benutzung insbesondere der Außenspielfläche weitgehend unmöglich mache, vermöge die Kammer nicht zu teilen.

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 24.9.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.

II. Die Beschwerden sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin 1 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin fehlt auch nach Ansicht des Senats die erforderliche Antragsbefugnis, da sie nicht geltend machen kann, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das Bauplanungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen, woraus folgt, dass bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen – wie sie hier im Streit stehen – beschränkt sich daher auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und erfasst nicht die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten, wie Mieter oder Pächter. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – BVerwGE 82, 61; Beschl. v. 11.7.1989 – 4 B 33.89 – NJW 1989, 2766; Beschl. v. 20.4.1998 – 4 B 22.98 – NVwZ 1998, 956; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2006 – 8 S 997/06 – DÖV 2007, 568).

Gewerbetreibende, deren Betrieb sich auf einem nur gemieteten oder gepachteten Grundstück befindet, machen davon keine Ausnahme. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber auch nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Eigentümer und Mieter wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden; denn die damit vorgegebene Interessenidentität führt dazu, dass der Eigentümer die im Betriebsinteresse liegenden rechtlichen Schritte ebenso gut durchführen kann wie der Gewerbetreibende (BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989, a.a.O.).

Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, können allerdings schädliche Umwelteinwirkungen, die insbesondere die menschliche Gesundheit bedrohen, auch „Nachbarn“ in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigen, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, sondern in dem betroffenen Bereich nur wohnen oder sich dort aus anderen Gründen regelmäßig aufhalten. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Antragstellerin leitet ihre Antragsbefugnis aus der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften und nicht aus der Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften her. Auf Vorschriften, die die menschliche Gesundheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, kann sich die Antragstellerin als juristische Person ohnehin nicht berufen.

2. Die erforderliche Antragsbefugnis besitzt danach allein der Antragsteller 2 in seiner Eigenschaft als Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke. Dem Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht jedoch ebenfalls nicht entsprochen, da es der Meinung ist, dass die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtlichen Normen verstoße, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Der Widerspruch des Antragstellers werde deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das hält der Senat ebenfalls für zutreffend.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen die Ortsbausatzung (OBS) der Antragsgegnerin, da Kindertagesstätten in einem „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne der Satzung allgemein zulässig seien. Dagegen bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken.

aa) Für den Bereich des Vorhabens der Beigeladenen setzt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin als Art der baulichen Nutzung ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ (§ 38 Abs. 1 II a OBS) fest. Nach dem Beschluss des Senats vom 8.11.2013 – 3 S 1824/13 – sind Kindertagesstätten in einem solchen Gebiet allgemein zulässig, auch wenn § 45 OBS weder „Kindertagesstätten“ und „Kindergärten“ noch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke erwähnt. Daran ist festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bestimmungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung in übergeleiteten Plänen alten Rechts der Auslegung zugänglich, bei deren Vornahme die Baunutzungsverordnung in ihrer geltenden Fassung Anhaltspunkte geben kann (Urt. v. 17.12.1998 – 4 C 16.97 – BVerwGE 108, 190). In einen Wohngebiet mit Gewerbebetrieben sind gemäß § 45 Abs. 1 OBS „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen, insbesondere solche, in denen Dampfkessel bis zu 6 Atü aufgestellt werden sollen, zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.“ Ein solches Gebiet entspricht damit jedenfalls im Wesentlichen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 – 3 S 3005/06 – VBlBW 2008, 445), dessen Zweckbestimmung nach § 6 Abs. 1 BauNVO darin besteht, dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben zu dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in einem solchen Gebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Für ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne des § 38 Abs. 1 II a OBS kann vernünftigerweise nichts anderes gelten. Mit einem anderen Verständnis der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin würde der Wille des Satzungsgebers ersichtlich verfehlt. § 45 Abs. 1 OBS ist daher dahin auszulegen, dass neben den in einem solchen Gebiet zweifellos zulässigen Wohngebäuden auch solche Anlagen zulässig sind, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 – 2 Bs 171/08 – NordÖR 2009, 68 zum Baustufenplan der Stadt Hamburg). Auf Kinderbetreuungseinrichtungen trifft dies ohne weiteres zu.

bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, das „an sich allgemein zulässige“ Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht im Einzelfall deshalb unzulässig, weil es den Anspruch des Antragstellers 2 auf Erhaltung der Gebietsart verletze. Denn die geplante Kindertagesstätte entspreche weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart, sondern stelle eine anderweitige dritte Art der baulichen Nutzung dar und sei deshalb nicht geeignet, eine Durchmischung der Hauptnutzungsarten des Gebiets zu gefährden. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Der die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt einleitende Satz lässt allerdings auf ein Missverständnis des Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters und seiner Herleitung schließen.

Den in einem Bebauungsplan getroffenen Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dementsprechend in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass sich der Eigentümer eines in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung gelegenen Grundstücks auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn im Rahmen des durch die Festsetzung eines solchen Baugebiets begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses solle jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 – 4 C 23.98 – NVwZ 2000, 1054; Beschl. v. 2.2.2000 – 4 B 87.99 – NVwZ 2000, 679). Die zu den Festsetzungen eines Gebiets nach der Baunutzungsverordnung entwickelten Grundsätze gelten für Gebietsfestsetzungen in gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen entsprechend (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996 – 11 C 9.96 – BVerwGE 101, 364).

Der vom Verwaltungsgericht genannte Anspruch auf Gebietserhaltung ist somit kein über dem Bauplanungsrecht stehender Anspruch, der die Unzulässigkeit eines ansonsten zulässigen Vorhabens begründet. Der Anspruch kann vielmehr nur dann verletzt sein, wenn eine Baugenehmigung gegen die in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines Baugebiets verstößt.

(2) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 OBS ist jedoch auch unter dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt zu verneinen.

Nach allgemeiner Meinung müssen in Mischgebieten nach § 6 BauNVO die beiden Hauptnutzungsarten „Wohnen“ und „nicht wesentlich störendes Gewerbe“ quantitativ und qualitativ durchmischt sein (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – NVwZ-RR 1997, 51; Urt. v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 – BVerwGE 79, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 – 8 S 313/11 – BWGZ 2013, 787). In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNBO) können deshalb im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebs gestört würde (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, a.a.O.). Ob das Gleiche auch für ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne der §§ 38 Abs. 1 II a, 45 OBS anzunehmen ist, kann dahinstehen, da die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen nicht geeignet ist, das Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu gefährden. Denn die geplante Kindertagesstätte, die im Sinne der Typologie der Baunutzungsverordnung als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen ist, entspricht weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart, sondern stellt eine andere Art der baulichen Nutzung dar. An dieser bereits im Beschluss des Senats vom 8.11.2013 – 3 S 1824/13 – geäußerten Ansicht ist festzuhalten.

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b) Der angefochtene Beschluss begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das Verwaltungsgericht einen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint hat.

aa) In dem von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten des TÜV Rheinland vom 3.12.2014 werden die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 auf die von der Beigeladenen geplante Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen untersucht. Der nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags wird danach an allen untersuchten Immissionsorten unterschritten. Lärmschutzauflagen zu Lasten des Betriebs der Antragstellerin 1 in Folge der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen sind danach nicht zu befürchten.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Begründung seiner Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller ist der Meinung, der von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersichtsplan enthalte einen Fehler, da das Vorhaben der Beigeladenen dort „diagonalachsen-verkehrt“ eingezeichnet sei. Zu befürchten sei daher, dass der Gutachter angenommen habe, die Außenspielfläche der Kindertagesstätte sei in Richtung Olgastraße angeordnet. Zu dieser Befürchtung besteht keine Veranlassung. Zwar ist in dem von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lageplan das geplante Gebäude tatsächlich um 180° gedreht eingezeichnet. Der von dem Antragsteller befürchtete Irrtum des Gutachters kann gleichwohl ausgeschlossen werden, da das geplante Gebäude in den dem Gutachten beiliegenden Lageplänen (Anlagen 1 bis 3 des Gutachtens) so eingezeichnet ist, wie es nach den genehmigten Bauvorlagen errichtet werden soll.

bb) Die geplante Kindertagesstätte ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Zur Begründung hat es sich auf das von der Antragsgegnerin im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Emissionen und Immissionen Prof. Dr. Ing. Steinbrecher vom Januar 2002 bezogen, mit dem ein bereits früher eingeholtes Gutachten der Habenicht Ingenieurgesellschaft aus dem Jahre 1996 aktualisiert worden ist. Nach dem Gutachten Steinbrecher sei davon auszugehen, dass im Bereich des Gebäudes der geplanten Kindertagesstätte eine Gesamtgeruchsbelastung von 10 % der Jahresstunden allenfalls geringfügig überschritten, wahrscheinlich aber unterschritten werde. Das Gutachten nenne im Bereich des genehmigten Gebäudes eine Gesamtgeruchsbelastung von 7,8 % bzw. 9,3 % der Jahresstunden. Selbst wenn der Wert von 10 % teilweise überschritten sein sollte, hätte dies die Beigeladene bzw. der Betreiber der Kindertagesstätte nach Auffassung der Kammer hinzunehmen. Denn die Beigeladene errichtet ihr Vorhaben bewusst in der unmittelbaren Nachbarschaft des Betriebs der Antragstellerin zu 2. Hinzu komme, dass die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 ausgehenden Geruchsimmissionen im Grundsatz nicht unangenehm sein dürften.

Gegen diese Auffassung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Zu dem von dem Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben genannten Gutachten Habenicht, in dem festgestellt worden sei, dass in den nördlich angrenzenden Gebieten mit mehr als 15 % Geruchsstunden pro Jahr zu rechnen sei, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 4.3.2015 ausgeführt, dass sich das Gutachten nur allgemein mit den Geruchsimmissionen befasse, die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 ausgingen. Die Geruchsbelastung, der gerade das Baugrundstück ausgesetzt sei, sei nicht untersucht worden. Dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht nicht auf dieses Gutachten, sondern auf das jüngere und speziellere Gutachten Steinbrecher abgestellt haben, kann danach nicht beanstandet werden.

c) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass in der Nähe des Tresters während der Zeit der Obstverarbeitung ein starkes Insektenaufkommen zu verzeichnen sei, weshalb sich auf der unmittelbar angrenzenden Spielfläche aufhaltende Kinder gefährdet seien, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Befürchtung sei ebenfalls grundlos. Zwar sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass Wespen etc. von dem beim Betrieb der Antragstellerin 1 anfallenden Trester angelockt würden. Das Baugrundstück diene jedoch insoweit nur als „Überflugfläche“, da sich die anlockenden Substanzen nicht dort, sondern auf dem Grundstück nebenan befänden. Im Übrigen wäre für den Fall, dass die Belastung mit Insekten schon auf dem Grundstück des Antragstellers besonders groß sei, zu erwarten, dass dieser zur Sicherheit der sich auf dem Grundstück aufhaltenden Personen sowie nicht zuletzt zu seiner eigenen Sicherheit Abwehrmaßnahmen ergriffen hätte. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Substantiierte Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


 

 

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