Haftpflichtversicherung – Kindertransport auf Fahrrad ohne Helm
Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U
179/07
Urteil vom
11.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 14 O 435/06
Leitsatz:
1. Liegen die
Vorraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB vor, trifft also einen Elternteil weder
der Vorwurf eines Verstoßes gegen die eigen übliche Sorgfalt noch des groben
Verschuldens, fehlt es bereits an der Zurechenbarkeit eines etwaigen
Fehlverhaltens und damit an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der
Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 103, 338 ff.).
2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrrad Unfall
verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in
einem Kindersitz transportiert wird.
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der
Nebenintervenientin gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin, die
auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu
tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Zahlungen von
dem Beklagten im Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 27. März 2003, bei dem der damals fünfjährige Sohn P. der
Streithelferin der Klägerin erheblich verletzt wurde.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach und Streitstandes sowie der
Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst auf das Urteil des
Landgerichtes (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin
(Haftpflichtversicherung des Beklagten), die die Auffassung vertritt, die
Klägerin hafte für die Folgen des Verkehrsunfalls jedenfalls aus der
Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Straßenbahn. Der Unfall sei nämlich für
den Führer der Straßenbahn S. kein unabwendbares Ereignis gewesen.
Sie vertritt ferner die Auffassung, die Streithelferin der Klägerin
(Kindesmutter) müsse sich ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls
zurechnen lassen, da sie zugelassen habe, dass der Beklagte ohne Licht gefahren
sei und ihr Sohn sich in einem nur lose an dem Fahrrad befestigten Kindersitz,
zudem ohne Fahrradhelm befunden habe. Sie verweist ferner darauf, das verletzte
Kind habe gar nicht in dem an der Lenkstange befestigten Fahrradsitz
transportiert werden dürfen, da es das zulässige Körpergewicht überschritten
habe.
Sie vertritt die Auffassung, im Hinblick auf das zu berücksichtigende
Mitverschulden der Streithelferin der Klägerin hätten im vorliegenden Fall die
Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis zur Anwendung kommen
müssen. Sie wirft deshalb der Klägerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor bei
der Regulierung der Ansprüche der von der Krankenversicherung des geschädigten
Kindes geltend gemachten Ansprüche, indem die Klägerin gegenüber dem
Krankenversicherer nicht sämtliche Einwendungen erhoben habe, die sowohl ihr
(der Klägerin) als auch insbesondere dem Beklagten zugestanden hätten. Durch ihr
uneingeschränktes Anerkenntnis habe die Klägerin dem Beklagten diese
Einwendungen abgeschnitten.
Die Nebenintervenientin hält schließlich das erstinstanzliche Urteil für
verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht nicht auf seine geänderte
Rechtsauffassung zur Helmtragepflicht hingewiesen habe.
Die Nebenintervenientin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das erstinstanzliche Urteil
aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der
Nebenintervenientin zurückzuweisen.
Sie und ihre Streithelferin verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die
Streithelferin vertritt die Auffassung, sie treffe an dem Unfall keinerlei
Mitverschulden.
Die Akten 3342 Js 32915/03 StA Hannover haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der
Nebenintervenientin hat keinen Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. §
13 HaftPflG den vollständigen Ausgleich für diejenigen Zahlungen verlangen, die
sie infolge des Verkehrsunfalls vom 27. März 2003 für den dabei verletzten,
seinerzeit fünf Jahre alten P. S. erbracht hat und noch erbringen wird. Daher
ist auch dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren zu Recht vom Landgericht
stattgegeben worden.
1.
Das landgerichtliche Verfahren
leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Aus den Akten ist eine Änderung der
Rechtsauffassung des Landgerichtes zu der Frage eines etwaigen Mitverschuldens
der Streithelferin der Klägerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms
seitens des verletzten Kindes nicht erkennbar. Nach dem unstreitigen Vorbringen
der Klägerin hat das Landgericht diese Frage lediglich bei der Erörterung von
Vergleichsmöglichkeiten angesprochen, jedoch als offen behandelt.
Unabhängig hiervon beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem etwaigen
diesbezüglichen Fehler des Verfahrens (siehe unten Ziff. 4 a).
2.
Die Klägerin und der Beklagte
haften gegenüber der IKK, die auf sie übergegangene Ansprüche des Kindes P. S.
geltend macht, als Gesamtschuldner. Die Haftung der Klägerin ergibt sich aus § 1
HaftPflG. Hierbei handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung (höhere
Gewalt wird nicht geltend gemacht). die Haftung des Beklagten folgt aus § 823
Abs. 1 sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 230 StGB. Wegen fahrlässiger
Körperverletzung ist der Beklagte auch in dem Verfahren 319 Ds 3342 Js 32915/03
- 106/03 AG Hannover - schuldig gesprochen und verwarnt worden unter
gleichzeitiger Aufgabe der Ableistung von fünf Tagen Hilfsdienst.
3.
Gesamtschuldner sind im Verhältnis
zueinander jedoch nur dann zu gleichen Anteilen zum Ausgleich des Schadens
verpflichtet, wenn nichts anderes bestimmt ist. Diese anderweitige Bestimmung
ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 13 Abs. 3 HaftPflG. Danach tritt eine
Haftung nicht ein, wenn der Unfall unabwendbar war. Die Beweislast hierfür
trifft die Klägerin.
a) Der Senat geht aufgrund der unstreitigen Umstände sowie namentlich des
Ergebnisses des Strafverfahrens und der dort von der Streithelferin der Klägerin
gemachten Angaben bei ihrer Vernehmung vom 8. April 2003 (Bl. 34 d. BA.) davon
aus, dass der Fahrer der Straßenbahn S. auch bei Anwendung größtmöglicher
Sorgfalt und vorausschauender Fahrweise nicht in der Lage war, den Sturz des
Beklagten mit seinem Fahrrad zu verhindern. Entgegen der Auffassung der
Nebenintervenientin hatte der Fahrer der Straßenbahn keinen Anlass, vorsorglich
die Geschwindigkeit seiner Bahn zu reduzieren oder zu bremsen, zumal nicht
einmal feststeht, dass es überhaupt zu einer Berührung des Fahrrades und der
Straßenbahn oder des verletzten Kindes mit dem Straßenbahnzug gekommen ist.
Der Straßenbahnfahrer S. hat zwar nach eigenen Angaben die beiden Radfahrer ihm
entgegenkommen sehen, hatte aber auch als besonders sorgfältiger und umsichtiger
Fahrer keinen Grund anzunehmen, der Beklagte würde im Bereich der Drängelgitter
die Straßenbahnschienen überqueren. Er durfte vielmehr auf ein verkehrsgerechtes
Verhalten des Beklagten und seinen Durchfahrtsvorrang gemäß § 2 Abs. 3 StVO
vertrauen (OLG Hamburg VRS 108, 193. OLG Düsseldorf NZV 1994, 28). Dagegen
sprechende Anhaltspunkte ergaben sich nicht aus dem Fahrverhalten der beiden
Radfahrer (z. B. Handzeichen o. ä.). Im Gegenteil hat die Streithelferin der
Klägerin in der genannten Aussage bei der Polizei selbst bekundet, sie sei
geradeaus weitergefahren und der Meinung gewesen, dies würde auch der Beklagte
tun oder aber jedenfalls anhalten. Sie hat außerdem ihrer Einschätzung Ausdruck
gegeben, der Fahrer der Straßenbahn habe den Unfall nicht vermeiden können.
b) Selbst wenn indes die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht festzustellen wäre,
so würde jedenfalls das grobe Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des
Unfalls zum völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr der Straßenbahn führen
(vgl. hierzu OLG Köln NZV 2002, 369. OLG Nürnberg NZV 2002, 127). Der Beklagte
hatte der ihm entgegenkommenden Straßenbahn gemäß § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 3
StVO Vorrang einzuräumen. Das Verhalten des Beklagten, der ebenso wie die
Kindesmutter die entgegenkommende Straßenbahn bei gebotener Sorgfalt hätte
wahrnehmen können und müssen, erweist sich als grob fahrlässig. Er durfte nicht
versuchen, die Schienen vor der herannahenden Straßenbahn zu überqueren (vgl.
hierzu auch AG Köln NJWRR 2003, 882 ff.), wobei im vorliegenden Fall noch
erschwerend hinzukommt, dass er das Drängelgitter durchfuhr, ohne von seinem
Fahrrad abzusteigen, obwohl er den später verletzten Patrick in einem zwischen
ihm (dem Beklagten) und dem Lenker seines Fahrrades befestigten Kindersitz
transportierte, sodass die Wendigkeit seines Fahrrades zusätzlich eingeschränkt
war.
4.
Die Klägerin konnte gegenüber den
Ansprüchen der IKK auch nicht den Einwand erheben, das verletzte Kind müsse sich
ein Mitverschulden seiner Mutter am Zustandekommen des Unfalls bzw. an den
Unfallfolgen zurechnen lassen, und musste dies dementsprechend auch nicht tun.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über ein
gestörtes Gesamtschuldverhältnis nicht vor.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 103, 338)
ausgeführt, das - im weiteren Sinne - gesetzliche Haftungsprivileg des § 1664
Abs. 1 BGB, nach dem Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge nur für die
Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen, führe dazu, dass bereits die tragenden Voraussetzungen eines
Gesamtschuldverhältnisses nach § 840 Abs. 1 BGB fehlten, das „gestört" werden
könne (BGH a. a. O. - jurisRn. 22 ). Ein Schädiger könne einen Mitverursacher
des Schadens nur dann an der Haftung beteiligen, wenn und soweit dieser den
Schaden zurechenbar mitgesetzt habe. Nur wenn das Haftungsprivileg ihm den
Mitschädiger trotz dessen grundsätzlicher haftungsrechtlicher Verantwortung als
Ausgleichsschuldner nehme, sei es gerechtfertigt, eine die §§ 849, 426 BGB
durchbrechende Belastung des Schädigers durch das Haftungsprivileg anzunehmen.
An dieser Voraussetzung mangelt es indes, denn beim Vorliegen der Voraussetzung
für eine Haftungsfreistellung nach §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB fehlt es an der
Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens eines Elternteils, sofern die
Pflichtverletzung nicht über die eigenübliche Sorgfalt hinausgeht oder sich als
grob fahrlässig darstellt (BGH a. a. O. - jurisRn. 23. OLG Hamm, Urteil vom 29.
Oktober 2007 - Az. 6 U 34/07 - jurisRn. 10. Saarländisches Oberlandesgericht NZV
2002, 511).
Der Streithelferin der Klägerin ist jedenfalls nicht vorzuwerfen, anlässlich der
Unfallfahrt nicht die eigenübliche Sorgfalt angewendet oder grob fahrlässig ihre
Obhutspflicht gegenüber ihrem Sohn P. verletzt zu haben.
a) Soweit der Beklagte zum Unfallzeitpunkt ohne Licht fuhr, hat sich dieser
Umstand ohnehin auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt, denn der Fahrer der
Straßenbahn S. hat nach eigenem Bekunden die beiden Radfahrer rechtzeitig
gesehen.
b) Auf ihre in erster Instanz aufgestellte Behauptung, das verletzte Kind sei in
seinem Kindersitz nicht angeschnallt gewesen, ist die Nebenintervenientin im
Berufungsverfahren nicht zurückgekommen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus
den Strafakten.
c) Ebenso wenig ist ein Mitverschuldensvorwurf herzuleiten aus der Behauptung
der Nebenintervenientin, der Kindersitz, in dem P. S. saß, sei an der
Lenkerstange des Fahrrades des Beklagten nur lose befestigt gewesen. Zum einen
ist dies ausweislich der Lichtbilder Bl. 16 bis 18 der Ermittlungsakten nur
bedingt richtig. Der Kindersitz war mit zwei dafür vorgesehenen Rundeisen in
eine Halterung gesteckt, die dafür an der Lenkerstange des Fahrrades befestigt
war. Dies ist eine handelsübliche Befestigung derartiger Kindersitze und
angesichts der Länge der Rundrohre auch nicht offensichtlich instabil.
Im Übrigen ist auch insoweit eine etwaige Ursächlichkeit hinsichtlich des
Unfallgeschehens weder erkennbar noch von der Nebenintervenientin vorgetragen,
denn der Kindersitz ist in seiner Halterung geblieben.
d) Der Streithelferin der Klägerin ist bei Anlegen der oben skizzierten Maßstäbe
(eigenübliche Sorgfalt oder grobes Verschulden) nicht vorzuwerfen, dass ihr Sohn
keinen Fahrradhelm trug. Ob die Streitverkündete selbst einen Helm beim
Fahrradfahren zu tragen pflegte, ist unbekannt.
Der Senat hält es auch nicht für grob fahrlässig, ein Kind in einem Fahrradsitz
ohne Fahrradhelm zu transportieren oder von Dritten mitnehmen zu lassen. Dabei
wird nicht verkannt, dass der Schutz der Gesundheit des Kindes im Rahmen der
elterlichen Obhutspflicht einen hohen Stellenwert besitzt. Auch wenn es
allgemeine Empfehlungen zum Tragen eines Fahrradhelmes durch Organisationen wie
die Deutsche Verkehrswacht oder den ADAC gibt und die Eignung des Tragens von
Schutzhelmen zur Vermeidung bestimmter Kopfverletzungen wissenschaftlich belegt
ist, folgt der Senat gleichwohl in der Tendenz den Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Hamm (NZV 2001, 86 f.) sowie Düsseldorf (NJWRR 2006, 1616
f.), die mit zutreffenden Erwägungen einen Mitverschuldensvorwurf wegen des
Nichttragens eines Fahrradhelms verneinen. Dabei ist zwar nicht ausschließlich
auf das Fehlen einer gesetzlichen Helmtragepflicht abzustellen. Trotz der
vorgenannten Hinweise darauf, dass das Tragen eines Fahrradhelms zur Vermeidung
insbesondere von Kopfverletzungen sinnvoll sei, ist indes nicht festzustellen,
dass sich eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit eines solchen
Eigenschutzes zur Vermeidung von Verletzungen herausgebildet hätte (vgl. OLG
Hamm a. a. O.). In diesem Zusammenhang erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass
die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht einmal ernsthaft
diskutiert wird. Dementsprechend hat die Rechtsprechung bislang das
Fahrradfahren ohne Helm nur in seltenen Ausnahmefällen zum Anlass genommen,
einem Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden anzulasten, nämlich z. B. bei
Rennfahrern oder in dem von der Nebenintervenientin angeführten Fall eines
seinerzeit zehn Jahre alten Kindes (LG Krefeld NJV 2006, 205 f.). Diese wenigen
Ausnahmefälle betrafen aber zusätzlich jeweils den Fahrradfahrer selbst, nicht
hingegen mittransportierte Kinder. Insoweit liegen nach den Recherchen des
Senates (auch unter Zuhilfenahme des Internets) keinerlei Umfrageergebnisse,
Statistiken, amtliche oder nichtamtliche Erhebungen o. ä. zum Vorhandensein
eines allgemeinen entsprechenden Verkehrsbewusstseins vor.
Angesichts dieser Umstände kann einem Elternteil nicht der Vorwurf groben
Verschuldens gemacht werden, wenn der Transport eines Kindes in einem
Fahrradsitz ohne Helm gestattet wird.
5.
Ein grobes Verschulden der
Streithelferin der Klägerin gegen die ihr obliegende elterliche Obhutspflicht
ist schließlich nicht herzuleiten aus dem von der Nebenintervenientin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu vorgetragenen - von der Klägerin
bestrittenen - Umstand, der Verletzte P. habe zum Unfallzeitpunkt 25,5 kg
gewogen und deshalb gar nicht in dem an der Lenkstange befestigten Kindersitz
transportiert werden dürfen.
Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert auch insoweit nicht. Weder § 21
StVO noch § 30 StVZO enthalten Regelungen zum Gewicht von Kindern, die in einem
Kindersitz auf einem Fahrrad transportiert werden dürfen.
§ 21 Abs. 3 StVO schränkt lediglich die Mitnahmemöglichkeit dahin ein, dass das
Kind unter sieben Jahre und der transportierende Fahrradfahrer über 16 Jahre alt
sein müssen. Beide Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über
Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände
(Fahrradverordnung), in Kraft getreten am 1. Mai 2001, regelt in § 6 nicht das
zulässige Gewicht eines Kindes. Auch der Anhang II zu dieser Verordnung enthält
insoweit keine Vorgaben.
Dies gilt ebenso in Bezug auf die Richtlinien für die Beschaffenheit und
Anbringung von Kindersitzen und Fußstützen an Fahrrädern und Fahrrädern mit
Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h vom 3. November 1980 (VkBl. 1980, 788). Diese Richtlinien
verweisen lediglich für die Hersteller von Kindersitzen darauf, ihren
Erzeugnissen solle eine Gebrauchsanleitung beigegeben werden, aus der auch
hervorgehe, ab und bis zu welcher Altersgrenze (Gewichts und Körpergröße) die
Sitze verwendbar sind. Hierzu sind entsprechend DINNormen ergangen, die sich
indes ebenfalls an die Hersteller richten.
Nach alldem vermag der Senat auch insoweit nicht festzustellen, dass die Mutter
des geschädigten Kindes im vorliegenden Fall - selbst bei unterstellter
Richtigkeit des Vorbringens der Nebenintervenientin in der mündlichen
Verhandlung zum Gewicht des geschädigten Kindes - ein grobes Verschulden im
Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht trifft. Es ist nicht vorgetragen oder
erkennbar, dass dem nach den Lichtbildern in der Strafakte ersichtlich älteren
Kindersitz, der im vorliegenden Fall Verwendung fand, überhaupt eine
Gebrauchsanleitung beiliegen musste (der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des
Sitzes ist nicht bekannt) oder beilag, aus der sich eine Gewichtsbegrenzung
ergab. Ebenso wenig ist erkennbar oder vorgetragen, dass dies der Streithelferin
der Klägerin bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben
war (der Senat hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sowie nach der
Erörterung dieser Frage in der Verhandlung vom 20. Mai 2008 umfangreich zu
diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen recherchiert). Angesichts der
eingehaltenen Altersbegrenzung von unter sieben Jahren des zu transportierenden
Kindes durfte die Kindesmutter grundsätzlich von der Zulässigkeit des
Transportes ausgehen.
Auf die Verspätung des tatsächlichen Vorbringens der Nebenintervenientin zum
Gewicht des geschädigten Kindes gem. § 533 Abs. 2 ZPO kommt es mithin nicht an.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10,
713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor.