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Veränderungen durch das Gesetz zur Änderung
des Kindesunterhaltsrechts: zum 01.01.2001
Inhalt der Neuregelung
Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und
zur Änderung zum Kindesunterhaltsrechts (BGBl Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48) eine
wichtige Änderung des Kindesunterhaltsrechts beschlossen. In § 1612b Abs. 5
BGB werden die Wörter »Unterhalt in Höhe des Regelbetrages« durch die Wörter
"Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages" ersetzt.
Somit sind zum 01.01.2001 neue Bestimmungen zur
Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt zu beachten.
Was war bisher?
Bisher wurde Kindergeld nur dann
nicht (bzw. nicht in voller Höhe) angerechnet, wenn der/die
Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Regelbetrag (Mindestbetrag)
zahlen konnte. Die Regelbeträge geben den zu zahlenden Unterhalt in der
untersten Einkommensgruppe an. Es gelten je nach Alter des Kindes drei
unterschiedliche Regelbeträge. Außerdem werden die Regelbeträge nach alten
und neuen Bundesländern unterschieden.
Zurzeit gelten (noch bis 30.06.2001) folgende Regelbeträge:
Neue Bundesländer
Altersstufe
1
0 - 5 Jahre |
Altersstufe
2
6 - 11 Jahre |
Altersstufe
3
12 - 17 Jahre |
| 324,--
DM |
392,--
DM |
465,--
DM |
Wenn der/die Unterhaltspflichtige mindestens den jeweiligen Regelbetrag zahlen
konnte, wurde das ihm/ihr zustehende halbe Kindergeld in vollem Umfange auf den
Unterhalt angerechnet. Angerechnet heißt dabei abgezogen. Damit verringerte
sich der Zahlbetrag an das Kind (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) um das
halbe Kindergeld.
Bisherige Rechtslage bis 31.12.2000:
Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,--DM
Unterhalt: 342,--DM
abzüglich halbes Kindergeld: 135,--DM
ergibt einen Zahlbetrag von: 207,--DM.
Neue Rechtslage ab 01.01.2001:
Der Gesetzgeber vertritt nun die Auffassung, dass eine Anrechnung des
Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nicht mehr vertretbar sei,
wenn nicht mindestens das sogenannte "Barexistenzminimum" des Kindes
gesichert ist. Das "Barexistenzminimum" wird dabei mit 135 % des
Regelbetrages definiert. Danach kommt eine Anrechnung des Kindergeldes zu
Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nur noch in Betracht, soweit das
Kindergeld zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das "Barexistenzminimum"
(135 % des Regelbetrages) übersteigt.
Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,--DM
Unterhalt: 342,--DM
zusammen mit dem halben Kindergeld: 477,--DM
abzüglich Barexistenzminimum (135 % d. RB) 438,--DM
ergibt anrechenbares Kindergeld von 39,--DM.
Das anrechenbare Kindergeld (39,--DM) wird vom Unterhalt (342,--DM)
abgezogen, es verbleibt ein Zahlbetrag von: 303,--DM.
Das Barexistenzminimum der jeweiligen Altersstufe beträgt
I. Altersstufe: 438,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 303,--DM
Zahlbetrag,
II. Altersstufe: 530,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 395,--DM
Zahlbetrag,
III.Altersstufe: 628,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 493,--DM
Zahlbetrag.
Wie erfolgt nun die Umstellung ?
Dazu bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten.
Die bessere Variante zuerst: Der/die Unterhaltspflichtige spricht beim Jugendamt
vor. Dort wird der bisherige Titel durch eine neue Beurkundung abgeändert. Das
ist kostenlos. Auch fallen keine Anwalts- und Gerichtskosten an. Zuständig für
die Beurkundung ist das Jugendamt an ihrem Wohnort, aber auch jedes andere
Jugendamt, wenn dies aus beruflichen oder persönlichen Gründen für sie
einfacher ist.
Die andere Variante: Weil der/die Unterhaltspflichtige die Umstellung
verweigert, muss der gesetzliche Vertreter des Kindes das Gericht in Anspruch
nehmen. In einem sogenannten »Vereinfachten Verfahren« wird ein Beschluss
erwirkt, indem das Gericht den nach der geschilderten Methode anrechenbaren
Kindergeldbetrag neu festsetzt. Dieses Verfahren verursacht für alle
Beteiligten Aufwand, Gerichts- und eventuell Anwaltskosten. Außerdem belastet
es unnötig die Justiz.
Veränderungen bei maximal 2 Kindern:
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O bis 5 Jahre |
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6 bis 11 Jahre |
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12 bis 17 Jahre |
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Netto-einkommen des Zahlungs-pflichtigen |
Unterhalts-betrag
(neu) |
Unterhalts-betrag
(alt) |
Mehr-betrag |
Unterhalts-
betrag
(neu) |
Unterhalts-
betrag
(alt) |
Mehr-betrag |
Unterhalts-betrag
(neu) |
Unterhalts-
betrag
(alt) |
Mehr-betrag |
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Bis 2.400 DM |
345 DM |
220 DM |
125 DM |
431 DM |
296 DM |
135 DM |
510 DM |
375 DM |
135 DM |
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Bis 2700 DM |
345 DM |
245 DM |
100 DM |
447 DM |
327 DM |
120 DM |
546 DM |
411 DM |
135 DM |
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Bis 3100 DM |
345 DM |
270 DM |
75 DM |
447 DM |
357 DM |
90 DM |
554 DM |
447 DM |
107 DM |
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Bis 3500 DM |
345 DM |
295 DM |
50 DM |
447 DM |
387 DM |
60 DM |
554 DM |
483 DM |
71 DM |
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Bis 3900 DM |
345 DM |
320 DM |
25 DM |
447 DM |
417 DM |
30 DM |
554 DM |
518 DM |
36 DM |
|
Bis 4300 DM |
345 DM |
345 DM |
0 DM |
447 DM |
447 DM |
0 DM |
554 DM |
554 DM |
0 DM |
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