Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Veränderungen durch das Gesetz zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts: zum 01.01.2001


Inhalt der Neuregelung

Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung zum Kindesunterhaltsrechts (BGBl Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48) eine wichtige Änderung des Kindesunterhaltsrechts beschlossen. In § 1612b Abs. 5 BGB werden die Wörter »Unterhalt in Höhe des Regelbetrages« durch die Wörter "Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages" ersetzt.

Somit sind zum 01.01.2001 neue Bestimmungen zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt zu beachten.

Was war bisher?

Bisher wurde Kindergeld nur dann nicht (bzw. nicht in voller Höhe) angerechnet, wenn der/die Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Regelbetrag (Mindestbetrag) zahlen konnte. Die Regelbeträge geben den zu zahlenden Unterhalt in der untersten Einkommensgruppe an. Es gelten je nach Alter des Kindes drei unterschiedliche Regelbeträge. Außerdem werden die Regelbeträge nach alten und neuen Bundesländern unterschieden.

Zurzeit gelten (noch bis 30.06.2001) folgende Regelbeträge:

Neue Bundesländer

Altersstufe 1
0 - 5 Jahre
Altersstufe 2
6 - 11 Jahre
Altersstufe 3
12 - 17 Jahre
324,-- DM 392,-- DM 465,-- DM



Wenn der/die Unterhaltspflichtige mindestens den jeweiligen Regelbetrag zahlen konnte, wurde das ihm/ihr zustehende halbe Kindergeld in vollem Umfange auf den Unterhalt angerechnet. Angerechnet heißt dabei abgezogen. Damit verringerte sich der Zahlbetrag an das Kind (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) um das halbe Kindergeld.

Bisherige Rechtslage bis 31.12.2000:

Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,--DM

Unterhalt: 342,--DM
abzüglich halbes Kindergeld: 135,--DM
ergibt einen Zahlbetrag von: 207,--DM.


Neue Rechtslage ab 01.01.2001:

Der Gesetzgeber vertritt nun die Auffassung, dass eine Anrechnung des Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nicht mehr vertretbar sei, wenn nicht mindestens das sogenannte "Barexistenzminimum" des Kindes gesichert ist. Das "Barexistenzminimum" wird dabei mit 135 % des Regelbetrages definiert. Danach kommt eine Anrechnung des Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nur noch in Betracht, soweit das Kindergeld zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das "Barexistenzminimum" (135 % des Regelbetrages) übersteigt.

Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,--DM

Unterhalt: 342,--DM
zusammen mit dem halben Kindergeld: 477,--DM
abzüglich Barexistenzminimum (135 % d. RB) 438,--DM
ergibt anrechenbares Kindergeld von 39,--DM.
Das anrechenbare Kindergeld (39,--DM) wird vom Unterhalt (342,--DM)
abgezogen, es verbleibt ein Zahlbetrag von: 303,--DM.

Das Barexistenzminimum der jeweiligen Altersstufe beträgt

I. Altersstufe: 438,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 303,--DM Zahlbetrag,
II. Altersstufe: 530,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 395,--DM Zahlbetrag,
III.Altersstufe: 628,--DM abzüglich halbes Kindergeld 135,--DM = 493,--DM Zahlbetrag.


Wie erfolgt nun die Umstellung ?

Dazu bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten.

Die bessere Variante zuerst: Der/die Unterhaltspflichtige spricht beim Jugendamt vor. Dort wird der bisherige Titel durch eine neue Beurkundung abgeändert. Das ist kostenlos. Auch fallen keine Anwalts- und Gerichtskosten an. Zuständig für die Beurkundung ist das Jugendamt an ihrem Wohnort, aber auch jedes andere Jugendamt, wenn dies aus beruflichen oder persönlichen Gründen für sie einfacher ist.

Die andere Variante: Weil der/die Unterhaltspflichtige die Umstellung verweigert, muss der gesetzliche Vertreter des Kindes das Gericht in Anspruch nehmen. In einem sogenannten »Vereinfachten Verfahren« wird ein Beschluss erwirkt, indem das Gericht den nach der geschilderten Methode anrechenbaren Kindergeldbetrag neu festsetzt. Dieses Verfahren verursacht für alle Beteiligten Aufwand, Gerichts- und eventuell Anwaltskosten. Außerdem belastet es unnötig die Justiz.

Veränderungen bei maximal 2 Kindern:

 

 

O bis 5 Jahre

 

 

6 bis 11 Jahre

 

 

12 bis 17 Jahre

 

Netto-einkommen des Zahlungs-pflichtigen

Unterhalts-betrag

(neu)

Unterhalts-betrag

(alt)

Mehr-betrag

Unterhalts-

betrag

(neu)

Unterhalts-

betrag

(alt)

Mehr-betrag

Unterhalts-betrag

(neu)

Unterhalts-

betrag

(alt)

Mehr-betrag

Bis 2.400 DM

345 DM

220 DM

125 DM

431 DM

296 DM

135 DM

510 DM

375 DM

135 DM

Bis 2700 DM

345 DM

245 DM

100 DM

447 DM

327 DM

120 DM

546 DM

411 DM

135 DM

Bis 3100 DM

345 DM

270 DM

75 DM

447 DM

357 DM

90 DM

554 DM

447 DM

107 DM

Bis 3500 DM

345 DM

295 DM

50 DM

447 DM

387 DM

60 DM

554 DM

483 DM

71 DM

Bis 3900 DM

345 DM

320 DM

25 DM

447 DM

417 DM

30 DM

554 DM

518 DM

36 DM

Bis 4300 DM

345 DM

345 DM

0 DM

447 DM

447 DM

0 DM

554 DM

554 DM

0 DM


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen