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Kindesunterhalt – Geltendmachung per Widerklage

Oberlandesgericht Köln

Az: 14 WF 230/04

Beschluss vom 06.01.2005


In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln am 06.01.2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22. 11. 2004 (50 F 46/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Parteien sind seit 21.09.2004 rechtskräftig geschieden sind und gleichzeitig ist die Folgesache Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt worden.

Schon unter dem 02.10.2003 hatte die Antragsgegnerin als Klägerin rückständigen und laufenden Unterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame Kind M (geb. 13.09.2000) im Verbund geltend gemacht. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.10.2003 zunächst beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt abzuweisen. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 darauf hingewiesen, dass Folgesache nur der Unterhalt für ein gemeinsames Kind nach der Scheidung sein kann.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 – also nach Rechtskraft der Scheidung – macht der Antragsteller nunmehr im eigenen Namen für das bei ihm lebende Kind N im Wege der Widerklage rückständigen Kindesunterhalt und im Wege der „erweiterten“ Widerklage laufenden Kindesunterhalt ab 01.10.2004 geltend. Er meint, wegen des Zusammenhangs müsse eine gemeinsame prozessuale Erledigung möglich sein.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Widerklage abgelehnt, da die Widerklage unzulässig sei. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn das Amtsgericht – Familiengericht – hat zu Recht die Erfolgsaussicht für die Widerklage und die „erweiterte Widerklage“ verneint.

Der Antragsteller ist nach der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gem. § 1629 III BGB befugt und verpflichtet, den mit der Widerklage vom 08.11.2004 geltend gemachten Kindesunterhalt für das bei ihm lebende Kind N im eigenen Namen geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn (teilweise) Unterhalt für die Zeit der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (Rückstände) geltend gemacht werden, denn Zweck der Prozessstandschaft ist es, das Kind aus dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eltern hinauszuhalten. Dieser Zweck ist nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erreichbar.

Kläger für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung ist vielmehr das Kind N, gesetzlich vertreten durch den Vater, gem. § 1629 II BGB.

Das Kind N war bisher als Partei nicht an der abgetrennten Folgesache Kindesunterhalt beteiligt, daher kommt eine Fortsetzung der bislang nicht begründeten Prozessstandschaft nicht in Betracht.

Das Kind N ist daher Dritter des Unterhaltsprozesses, der bisher nur zwischen der Mutter als Klägerin für das bei ihr lebende Kind M und dem Antragsteller anhängig war.

Ein Dritter kann in die abgetrennte Folgesache nicht nach Rechtskraft der Scheidung als Widerkläger eintreten, denn diese muss auf die bisherigen Parteien beschränkt bleiben, da die Prozessstandschaft des § 1629 III BGB nur für den bisherigen Kläger fortdauert (BGH FamRZ 1990, 283) .

Zwar wird für die Widerklage eines Dritten, die überwiegend als nicht zulässig angesehen wird (Nachweise OLG Hamburg NJW-RR 2004, 62), erwogen, sie bei Sachdienlichkeit der Widerklage zuzulassen (BGH NJW 1996, 196), das kann aber nicht bei einer Folgesache nach Rechtskraft der Scheidung gelten, da der Gesetzgeber hier die Fortsetzung des Rechtsstreits als abgetrennte Folgesache nur im bisherigen Umfang und mit den bisherigen Parteien vorgesehen hat.

Auf die Frage, ob die Klägerin als Widerbeklagte angesichts der Betreuung eines Kleinkindes von jetzt 4 Jahren in der Lage ist, Unterhalt für N zu leisten (OLG Brandenburg v. 11.12.2003 – 9 UF 118/03), kommt es angesichts der Unzulässigkeit der Widerklage nicht an.

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