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Ausstattung –
kindgerechte einer Unterkunft: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
BGH
Az: X ZR 44/04
Urteil vom
18.07.2006
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2006 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das am 8. März 2004 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Eltern der 1991 geborenen Klägerin buchten bei der beklagten
Reiseveranstalterin für die Familie im Sommer 1999 eine Pauschalflugreise in das
Aparthotel "M. ". Im Prospekt der Beklagten war die kindgerechte Ausstattung der
Anlage aufgeführt. Das Appartement, das der Klägerin mit ihren Eltern zunächst
zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse durch eine nicht besonders
gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von 10 bis 15 cm Breite eingefassten
Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfestem Glas zugänglich. Zum Öffnen
wurde die Tür über ein gleich breites Fenster geschoben. Am Morgen des dritten
Urlaubstags, dem 3. August 1999, prallte die Klägerin von innen gegen die
geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen
Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Klägerin, die in der ungesicherten
Glasschiebetür eine Verletzung der der Beklagten obliegenden
Verkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR
verzinslich verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der zweitinstanzlichen
Verurteilung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat anders als die Vorinstanz angenommen, die Beklagte
habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Glastür nicht so
gekennzeichnet gewesen sei, dass sie auch für Kinder leicht zu erkennen gewesen
wäre. Eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es darin
gesehen, dass sich die Beklagte nicht darüber vergewissert habe, ob
splitterfreies Glas verwendet worden sei. Ein Mitverschulden der Klägerin hat es
verneint.
II. Die Revision sieht es als rechtsfehlerhaft an, dass das Berufungsgericht
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat. Die Sicherungspflicht,
die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888, 890) im
Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon durch jede bloß
theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Sie begrenze sich auf
Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar seien und die ein verständiger
und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und
ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Auch die Pflicht, Kinder
vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Tuns zu schützen, habe ihre Grenzen.
Die Glasschiebetür habe den örtlichen Bauvorschriften entsprochen und auch den
Anforderungen des Baurechts in Nordrhein-Westfalen genügt. Die Tür habe nicht
dem öffentlichen Verkehr gedient, sondern zum vertrauten Wohnbereich der Familie
der Klägerin gehört. Hierfür hätten keine besonderen Sicherungsvorkehrungen
getroffen werden müssen. Die Einfassung der Tür habe zudem dem Eindruck
entgegengestanden, dass die Tür geöffnet sei, was das Landgericht zutreffend
festgestellt habe. Glastürfertigelemente wie vorliegend verwendet seien in
Hotels weitgehend üblich. Wenn überhaupt, habe nur ein verborgener Mangel
vorgelegen, nach dem zu suchen die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei.
Davon sei auch nicht wegen der Zusicherung der kindgerechten Ausstattung
abzuweichen, da sich diese ersichtlich nicht auf die bauliche Beschaffenheit des
Gebäudes bezogen habe.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstalter, der
mit der "kindgerechten Ausstattung" für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch
Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im
Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu
beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der Klägerin für die
Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet, und zwar
internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ 103, 298, 303
f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483). Das gilt auch für Gefahren, die sich beim
notwendigen Passieren von Glastüren, die - wie hier - den einzigen Zugang zum
Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas hergestellt sind, auswirken
können. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte, der als Reiseveranstalterin
neben dem Beherbergungsbetrieb ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht
bezüglich Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels oblag (vgl. BGHZ aaO), schon
generell Veranlassung hatte, gegen den nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag
der Beklagten nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstoßenden
Zustand der Unterkunft einzuschreiten. Auch wenn man eine dahingehende
Verpflichtung der Beklagten verneint (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR
189/05, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu Mietverhältnissen), ergibt sich ihre
Haftung dem Grunde nach aber daraus, dass sie die Unterkunft als mit einer
"kindgerechten Ausstattung" versehen beworben hat. Grundsätzlich sind bei
Ausübung eines Gewerbes diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein
verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der
jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor
Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Danach ist
für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen
Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten
begründen und begrenzen zugleich auch Verkehrssicherungspflichten (BGHZ aaO). Im
vorliegenden Fall werden die Pflichten maßgeblich von der Angabe der Ausstattung
als "kindgerecht" mitbestimmt. Diese Angabe durfte nach dem Verständnis der
Kunden der Beklagten dahin verstanden werden, dass sie sich nicht nur auf
zusätzliche Ausstattungselemente, sondern auch auf die bauliche Beschaffenheit
der Unterkunft selbst bezog. Insoweit vermag die Revision mit ihrer abweichenden
Auffassung einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Ob
damit auch bei der Ausstattung etwa von Gaststätteneinrichtungen oder
Hoteleingangstüren entsprechende Sicherheitsmaßstäbe anzulegen sind, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Klärung, weil sich die Anpreisung nach dem maßgeblichen
Kundenverständnis jedenfalls auf die eigentlichen Unterkunftsräume bezog. Dass
die Beklagte die Ausstattung trotz der Umstände als "kindgerecht" bezeichnet
hat, dass die nicht bruchsichere Glasschiebetür der einzige Zugang zu den
Wohnräumen und zudem nicht gekennzeichnet war und ihr geschlossener Zustand
jedenfalls von Kindern nicht sicher erkannt werden konnte, trägt den Vorwurf
pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten und damit auch deren
Verurteilung und unterscheidet den Fall von dem vom Landgericht Frankfurt am
Main (in RRa 2003, 73) entschiedenen.
2. Gegen die Verneinung eines Mitverschuldens seitens der Klägerin sowie gegen
die Bemessung des Schmerzensgelds erhebt die Revision keine Einwände.
Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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